Ist das Konto nach Tod des Erblassers leergeräumt, können Erben das Geld zurückfordern und Anzeige erstatten, wenn jemand mit einer Vollmacht einfach das Konto plündert. Wichtig ist, Vollmachten zu widerrufen und Beweise für die unerlaubte Abbuchung zu sammeln. Wie ein Anwalt helfen kann, das Geld zurückzubekommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Verstirbt jemand, laufen seine Bankkonten normal weiter. Aber: Sobald der Erbfall eintritt, sind die Erben die neuen Inhaber der Bankkonten. Sie übernehmen die rechtliche Nachfolge des Erblassers und erhalten automatisch die Verfügungsrechte für die Konten.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vollmachten für sein Konto erteilt, gelten diese Vollmachten womöglich auch noch nach dessen Tod – das kommt auf die Art der Vollmacht an.
Eine Vorsorgevollmacht gilt nur, solange der Erblasser lebt. Eine Generalvollmacht, Kontovollmacht oder andere zweckgebundene Vollmacht kann der Erblasser auch über seinen Tod hinaus erteilen.
Wer nach dem Tod des Erblassers auf dessen Konto zugreifen möchte, muss sich gegenüber der Bank dazu legitimieren – entweder durch einen Erbschein oder die Vollmacht.
Das Konto des Erblassers wird nicht automatisch von der Bank gesperrt. Um zu verhindern, dass das Konto nach dem Tod leergeräumt wird, müssen die Erben die Bank über das Versterben des Kontoinhabers informieren.
Dann können die Erben Folgendes tun:
Überweisungen, die der Erblasser zu Lebzeiten ausgelöst hat, können Erben nicht mehr stoppen.
Bei der Sparkasse ist im Todesfall Folgendes zu tun:
Stellen Erben fest, dass das Konto des Erblassers nach dem Tod leergeräumt ist, können sie Folgendes tun:
Um weitere finanzielle Verluste zu verhindern, ist es wichtig, dass die Erben die vom Erblasser zu Lebzeiten erteilten Vollmachten widerrufen. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen und rechtlich korrekt formuliert sein. Passieren Formfehler, ist der Widerruf ungültig.
Ein Anwalt kennt die rechtlichen Anforderungen an einen Widerruf, kann das Schreiben für Sie formulieren und dem Bevollmächtigten zusenden. Sie können den Widerruf zur Sicherheit auch der Bank schicken.
Haben Erben seltsame Kontobewegungen festgestellt, können sie von der Bank Auskunft dazu und über die verantwortlichen Parteien fordern. Sie können die Kontoauszüge der letzten Jahre fordern, um herauszufinden, wer das Konto geplündert hat.
Sichern Sie die Bankunterlagen, die Kontoauszüge, Rechnungen und weitere zugehörige Dokumente, um Beweise für unberechtigte Abbuchungen zu haben.
Wenn das Konto nach dem Tod leergeräumt wurde, kann die Unterstützung eines Anwalts helfen: Der Anwalt kann Ihren Fall prüfen und das mögliche Vorgehen erläutern, um gegen die Abbuchung vorzugehen und das Geld zurückzubekommen.
Der Anwalt kann z. B. Anzeige erstatten und Schadensersatz einfordern. Denn wurde mit Vollmacht zu Unrecht das Konto geplündert, ist das eine Straftat – Betrug bzw. Diebstahl.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen, um das Geld zurückzubekommen.
Wurde zu Unrecht das Konto nach dem Tod leergeräumt, haben Erben nicht ewig Zeit, z. B. Schadensersatz vom Verantwortlichen zu fordern. Es gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB).
Das heißt: Sobald Erben erfahren haben, dass jemand unberechtigt das Konto des Erblassers leergeräumt hat, haben sie 3 Jahre Zeit, ihren Anspruch auf das Geld geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Erben vom Betrug erfahren haben.
Ist das Konto nach dem Tod des Erblassers leergeräumt, hat das Folgen für die Erben und Pflichtteilsberechtigten des Erblassers. Schließlich ist ein Teil des Nachlasses weg.
Rechte der Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten sind z. B.:
Vollmacht anfechten
Hat jemand mit einer Vollmacht das Konto des Erblassers leergeräumt, können Erben prüfen, ob die Vollmacht für das Konto rechtswirksam ist und die Abbuchung vom Konto im Sinne des Erblassers war. Wenn nicht, kann man die Vollmacht anfechten.
Schenkungen zurückfordern
Hat der Erblasser Schenkungen zu Lebzeiten gemacht, die nun den Nachlass verringern, können Erben bzw. Pflichtteilsberechtigte womöglich den Wert der Schenkung zurückfordern. Denn laut § 2325 BGB haben sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Und: Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers gehören zum Nachlass – kann man also zurückfordern.
Schadensersatz einfordern
Ist klar, wer unerlaubt das Konto nach Tod leergeräumt hat, können Erben von der verantwortlichen Person gemäß § 823 BGB Schadensersatz dafür fordern.
Pflichtteil einfordern
Pflichtteilsberechtigte können Ihren Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe einfordern – egal, ob das Konto nach Tod leergeräumt wurde.
Hat eine bevollmächtigte Person schon vor dem Tod des Erblassers dessen Konto geplündert, hängt es von den Umständen im Einzelfall ab, ob Erben dagegen vorgehen können.
Denn wer eine Kontovollmacht hat, hat das Recht, auf das Konto zuzugreifen. Er darf also auch das Konto leerräumen. Aber: Der Bevollmächtigte muss das Geld immer im Sinne des Kontoinhabers einsetzen.
Der Bevollmächtigte muss also nachweisen, dass er das Geld nicht für sich selbst nutzt. Kann er das nicht plausibel machen, können Erben juristisch gegen die Kontoplünderung vorgehen.
Ist das Konto nach dem Tod leergeräumt, ist erstmal zu klären, wer dafür verantwortlich ist.
Ein Anwalt kann Erben bei einem geplünderten Konto wie folgt helfen:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen, um das Geld zurückzubekommen.
Auf das Konto eines Verstorbenen dürfen nur Erben und Personen mit einer Vollmacht zugreifen. Erben brauchen einen Erbschein, das Testament mit Eröffnungsprotokoll bzw. ein europäisches Nachlasszeugnis.
Gibt es mehr als einen Erben, dürfen nur alle Mitglieder dieser Erbengemeinschaft gemeinsam auf das Konto zugreifen und Geld abheben.
Das Kontoguthaben bekommen im Erbfall die Erben des Verstorbenen. Wer wie viel erbt, kann der Kontoinhaber zu Lebzeiten in seinem Testament oder Erbvertrag festlegen. Gibt es kein Testament, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wer erbt und das Kontoguthaben bekommt.
Das Konto des Erblassers wird nach dem Versterben nicht sofort gesperrt, sondern läuft normal weiter. Die Erben müssen die Bank über den Todesfall informieren. Dann kann das Konto gesperrt werden.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.