Gerät die Fertigstellung eines Bauauftrages in Verzug, können hohe, nicht kalkulierbare Kosten für den Auftraggeber entstehen. Um diese wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, kann der Verzug deshalb angezeigt werden und zu Verzugsstrafen führen. Was Sie bei einer Fristüberschreitung tun sollten, was ein Verzug ist und welche Rechte Sie bei einem Verzug haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Fälligkeiten von Leistungen ergeben sich aus den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen und vertraglich geregelten Absprachen.
Ist dies nicht weiter geregelt, ist eine Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig.
Werden für einen Auftrag festgelegte Fristen überschritten, kann der Auftraggeber eine Mahnung an den Auftragnehmer verschicken. Diese erinnert den Auftragnehmer zunächst an seine vertraglich geregelten Leistungspflichten und an die Überschreitung der abgesprochenen Fristen.
In der Mahnung können zudem neue Fristen festgelegt werden, an die sich der Auftragnehmer halten muss. Auftraggeber muss – je nach Fall – eine angemessene Frist setzen. Die Mahnung soll dem Auftragnehmer eine letzte, aber faire Möglichkeit bieten, den Vertrag zu erfüllen.
Eine Fristüberschreitung des Auftragnehmers führt nicht automatisch zum Verzug. Der Auftraggeber muss zunächst eine Mahnung schreiben – wie oben bereits erklärt. Sind alle in der Mahnung vereinbarten Zwischen- und Fertigstellungstermine verstrichen und der Auftragnehmer hat den Leistungsgegenstand noch immer selbstverschuldet nicht nachgewiesen, gerät er in Verzug.
Der Auftragnehmer kommt allerdings nicht in Verzug, wenn die Leistung infolge eines Umstandes ausbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat – beispielsweise durch höhere Gewalt, Streik oder Krankheit. Selbstverschuldet wären hingegen Umstände, die etwa wegen falscher Kalkulierung oder ungenügender Zeitplanung entstehen.
Bei einem Verzug kann der Auftraggeber den entstandenen Schaden vom Auftragnehmer mittels Schadensersatz ausgleichen lassen. Generell muss der Auftragnehmer dann Mehraufwendungen – die infolge der verspäteten Erfüllung entstanden sind – ausgleichen. Bei verspäteter Fertigstellung eines Eigenheimes können dies beispielsweise die Mietzahlungen für eine Wohnung sein. Der Anspruch auf Schadensersatz besteht übrigens neben dem Erfüllungsanspruch – die Leistung muss weiterhin erbracht werden.
Soll dem Auftragnehmer die Leistungspflicht und damit der Auftrag entzogen werden – zum Beispiel, weil gravierende Baumängel vorliegen –, kann der Auftraggeber aber auch Schadensersatz anstelle der Leistung einfordern. Damit verzichtet er auf seinen Anspruch der Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer – hat dafür aber Anspruch auf Ersatz der Vermögensnachteile, die durch den Verzug entstanden sind.
In manchen Fällen kann schon früh ersichtlich sein, dass der Auftraggeber seine Leistungspflichten nicht bis zum festgelegten Termin erfüllen kann. Der Auftraggeber kann dann jederzeit den Rücktritt vom Vertrag veranlassen und damit frühzeitig verhindern, dass Verzugskosten entstehen. Ein Rücktritt kann auch vollzogen werden, wenn der Auftragnehmer den Verzug nicht selbst zu verschulden hat.
Neben Schadensersatz und Rücktritt vom Vertrag kann der Auftraggeber auch eine Haftungsverschärfung im Verzug veranlassen. Der Auftragnehmer müsste dann während des Verzugs für jede Fahrlässigkeit und auch für Zufall haften.
Wird Schadensersatz anstelle von Leistung gefordert, kann der Auftragnehmer das von ihm bisher Geleistete zurückfordern. Bei Immobilienkaufverträgen wird so der Einkauf einfach zurückgegeben. Die Rückforderung bei Bauverträgen kann allerdings problematisch sein: Sind Bauten schon weit vorangeschritten, kann der Auftraggeber keine materielle Rückerstattung leisten. In solchen Fällen wird eine Wertbestimmung der bisherigen Leistungen vorgenommen und der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer diesen Betrag begleichen.
Mit einem Verzug können hohe Kosten verbunden sein, die der Auftraggeber geltend machen kann. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Rechte Sie bei Fristüberschreitungen haben und was nun am besten zu tun ist, können Sie einen Anwalt kontaktieren. Dieser kann Ihren Fall prüfen und Ihnen Ihre Handlungsoptionen erläutern.
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