Wird das Eigenheim nicht rechtzeitig fertig, können Sie wegen Bauverzugs Schadensersatz vom Bauträger verlangen. Ist der Bauträger für die Verzögerung verantwortlich, muss er zusätzlich zum Schadensersatz auch alle Mehrkosten bezahlen, die wegen des Bauverzugs entstehen: Umzug in die Ersatzwohnung, Miete, Hotel, Zinsen für den Baukredit und mehr.
In der Regel ist in Bauverträgen ein Datum zur Fertigstellung eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung festgelegt. Ist der Bau nicht wie vereinbart fertig, gerät der Bauträger in Bauverzug.
Je nach Einzelfall haben betroffene Auftraggeber das Recht auf:
Unter bestimmten Umständen besteht sogar die Möglichkeit, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
Der Anspruch auf Schadensersatz bei Bauverzug und Kostenerstattung ist aber an Voraussetzungen gebunden.
Verzögert sich die Fertigstellung eines Hauses, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Entscheidend dafür ist neben des Bauverzugs: Die Voraussetzungen des § 286 BGB müssen erfüllt sein.
Ein Bauträger kommt erst in Verzug, wenn er
Der Bauträger muss dem Geschädigten dann alle Mehrkosten zahlen, die aufgrund des Bauverzugs entstanden sind. Daher gilt: bei Bauverzug Schadensersatz, wenn der Bauträger den Verzug zu verantworten hat.
Wenn im Bauvertrag ein festes Datum zur Fertigstellung der Immobilie vereinbart ist, gerät der Bauträger automatisch in Bauverzug, sobald dieses Datum überschritten ist. Eine Mahnung wegen Bauverzugs ist dann nicht notwendig.
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Prinzipiell gilt: Hat der Bauträger den Verzug nicht zu verschulden, so kann der Geschädigte keinen Schadensersatz geltend machen. Anders verhält es sich bei Personen, die der Bauträger im Zuge der Leistungserbringung engagiert hat. Arbeitet er mit Subunternehmern zusammen und verzögern diese schuldhaft die fristgerechte Fertigstellung, so haftet nicht das Subunternehmen, sondern der Bauträger.
Für Verzögerungen bei der Beschaffung von Baumaterialien gilt:
Im Streitfall muss der Bauunternehmer belegen, dass er die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Die Beweislast liegt demzufolge beim Bauträger. Ist es ihm nicht möglich, seine Unschuld darzulegen, so kann der Geschädigte nach Bauverzug Schadensersatz beanspruchen. Für diesen hat dann der Bauträger aufzukommen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem 2014 veröffentlichten Urteil zum Thema Schadensersatzanspruch bei Bauverzug zur Mietkostenübernahme für eine Ersatzwohnung Stellung bezogen.
Musste aufgrund der Bauverzögerung eine Wohnung übergangsweise angemietet werden, so hat der Bauträger neben der Schadensersatzzahlung (genauer: Nutzungsausfallentschädigung) auch die Kosten für Miete und gegebenenfalls Maklergebühren zu übernehmen.
Die Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Wohnung, in der sich der Bauherr temporär aufhalten muss, eine deutlich geringere Qualität aufweist als die gekaufte, aber noch nicht fertiggestellte Immobilie. Ein Luxusappartement als Ersatzwohnung wird nicht bezahlt.
Steht dem Geschädigten für den Zeitraum des Verzugs ein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung und werden die Mietkosten dafür ersetzt, so kann der Bauherr keine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Laut BGH ist dem Bauherren in diesem Fall kein Schaden entstanden. Der Bauträger muss also nicht für eine Entschädigung sorgen.
Findet man kurzfristig keine Ersatzwohnung, so bleibt in der Notsituation nur noch ein Hotel als Alternative. Die hierfür anfallenden Übernachtungskosten hat dann ebenfalls der Bauträger zu tragen. Dies betrifft auch die Kosten für die Einlagerung von Möbeln oder Umzugskosten. Sollten Sie außerdem bereits Zinszahlungen für einen aufgenommenen Baukredit leisten müssen, so haben Sie ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme, sofern alle Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch bei Bauverzug gegeben sind.
Bauverzug bedeutet Stress und vor allem finanziellen Mehraufwand für die Geschädigten. Ein Anwalt für Bau- und Architektenrecht kann Sie dabei unterstützen, für den Bauverzug Schadensersatz zu erhalten.
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Gibt es laut Bauvertrag einen festen Fertigstellungstermin, ist der Bauträger automatisch in Verzug, sobald dieser Termin überschritten ist.
Gibt es keinen festen Termin, muss der Auftraggeber eine Mahnung wegen der Bauzeitverlängerung schicken und eine Frist zur Fertigstellung setzen, bevor der Bauträger in Verzug ist.
Für eine Bauverzögerung haftet, wer dafür verantwortlich ist. Entstehen durch eine Bauzeitverlängerung Mehrkosten, muss z. B. der Bauträger zahlen, wenn er für den Bauverzug verantwortlich ist.
Haben Sie wegen Bauverzugs Anspruch auf Schadensersatz, können Sie zusätzlich zum Schadensersatz je nach Einzelfall z. B. folgende Kosten vom Bauträger zurückfordern:
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.