Das Berliner Testament ist für viele Eheleute eine gute Möglichkeit, die finanzielle Sicherheit des überlebenden Partners zu garantieren. Bei einem solchen Testament setzen sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Das klingt erst einmal sehr vernünftig und unkompliziert. Aber wie so oft im Erbrecht gibt es aber auch bei einem Berliner Testament so einige Nachteile. Vor allem steuerlich ist ein Berliner Testament oft ungünstig: Die Kinder erben nach dem Tod des zweiten Partners das gesamte Vermögen, und dadurch fallen oft mehr Erbschaftssteuern an.
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Wir fassen kurz zusammen, was die Aufsetzung eines Berliner Testaments überhaupt bedeutet.
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Viele Ehepaare entscheiden sich für ein Berliner Testament, da es den überlebenden Partner finanziell absichert. Das Grundprinzip funktioniert so: Bei einem Berliner Testament setzen sich Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein. Was bedeutet das konkret? Wenn einer der beiden Ehepartner stirbt, geht dessen gesamter Nachlass vollständig auf den hinterbliebenen Partner über. Alle anderen Erben werden von der Erbfolge ausgeschlossen.
Die Kinder werden durch ein Berliner Testament also erst einmal enterbt. Erst wenn auch der zweite Ehepartner stirbt, kann der Nachlass an die sogenannten Schlusserben gehen — das sind in den meisten Fällen die Kinder des Ehepaars.
Eigentlich klingt ein Berliner Testament wie eine ideale Lösung: Der Partner wird automatisch abgesichert und die Kinder erhalten nach dem Tod beider Ehepartner das gesamte Vermögen. Ein Berliner Testament hat allerdings nicht nur Vorteile. Steuerlich ist ein Berliner Testament oft ungünstig.
Ein Berliner Testament hat einen erheblichen steuerlichen Nachteil. Die Kinder erhalten nach dem Tod beider Eltern das gesamte Vermögen, also den Nachlass beider Ehepartner. Dadurch, dass die Kinder das gesamte Erbe auf einmal erhalten, können die Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuern anfallen, nicht voll genutzt werden.
Normalerweise steht im Erbfall jedem Kind ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Bei einem Berliner Testament können die Kinder diesen Freibetrag jedoch zunächst nicht nutzen, da sie beim Tod des ersten Elternteils überhaupt nichts erben. Anders ausgedrückt: Bei einem Berliner Testament erben die Kinder nur einmal, nämlich beim Tod des zweiten Elternteils. Sie können also nur einen Freibetrag nutzen.
Zudem erhalten sie beim Tod des zweiten Ehepartners den gesamten Betrag. Sie erben also alles auf einmal. Es ist dementsprechend wahrscheinlicher, dass die geerbte Summe die gewährten Freibeträge übersteigt. Es entstehen also gleich zwei steuerliche Probleme:
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Beispiel: Ein Ehepaar hat sich mit einem Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Beide Ehepartner haben ein Vermögen von jeweils 800.000 Euro. Nun stirbt der Ehemann und überträgt seine 800.000 Euro auf die überlebende Ehefrau. Der Freibetrag für Ehegatten liegt bei 500.000 Euro — die Ehefrau muss also 300.000 Euro zu einem Steuersatz von 11 Prozent versteuern. Insgesamt muss sie 33.000 Euro Erbschaftssteuern zahlen.
Das Ehepaar hatte zwei Kinder: Beide Kinder erben beim Tod des zweiten Elternteils jeweils 783.500 Euro. Insgesamt gab es nämlich ein Vermögen von 1,6 Millionen Euro, von denen die 33.000 Euro Steuern abgezogen werden, die der überlebende Ehepartner bereits zahlen musste. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro. Jedes Kind muss also Steuern auf 383.500 Euro zahlen.
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Der große steuerliche Nachteil eines Berliner Testaments besteht darin, dass die Kinder nach dem Tod beider Eltern sehr viel auf einmal erben. Ohne ein Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Schauen wir auf unser Beispiel: Wie hätte die steuerliche Situation der Familie ohne ein Berliner Testament ausgesehen? Ohne Berliner Testament hätten die Kinder weniger Steuern zahlen müssen.
— Beispiel Box
Beispiel: Der überlebende Ehegatte, die Ehefrau, erbt laut gesetzlicher Erbfolge die Hälfte, also 400.000 Euro. Die Kinder erben nach der gesetzlichen Erbfolge schon beim ersten Erbfall jeweils 200.000 Euro. Sie können ihre Freibeträge nutzen und müssen keine Erbschaftssteuern zahlen.
Erst beim zweiten Erbfall fallen Erbschaftssteuern an: Die Ehefrau vererbt nach ihrem Tod insgesamt 1,2 Millionen (ihre eigenen 800.000 Euro und die geerbten 400.000 Euro). Jedes Kind erhält also 600.000 Euro. Es gelten wieder die Freibeträge für Kinder von 400.000 Euro. Jedes Kind muss also Erbschaftssteuern auf 200.000 Euro zahlen.
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Wir fassen zusammen: Bei einem Berliner Testament hätten die Kinder auf 383.500 Euro Erbschaftssteuern zahlen müssen. Ohne ein Berliner Testament müssen sie nur auf 200.000 Euro Steuern zahlen.
Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments — die Ehepartner gehen dabei auf eine wechselbezügliche Verfügung ein. Was heißt das? Kurz gesagt: Änderungen oder ein Widerruf eines Berliner Testaments sind nur mit der Zustimmung beider Partner möglich. Ist einer der Ehepartner bereits verstorben, hat der verbliebene Partner keine Möglichkeit mehr, das Testament zu widerrufen.
Daher sollten Sie in einem Berliner Testament unbedingt einen Änderungsvorbehalt aufnehmen. Mithilfe einer solchen Klausel können Sie auch nach dem Tod des ersten Ehepartners neue Regelungen zu Ihrem Nachlass treffen.
Das Berliner Testament ist also keineswegs so unkompliziert, wie es sich zunächst anhört. Über die steuerlichen Nachteile haben wir bereits gesprochen. Darüber hinaus gibt es aber weitere Besonderheiten, die Sie unbedingt beachten sollten. Im Folgenden widmen wir uns einigen Klauseln, die Sie in ein Berliner Testament aufnehmen sollten, um möglichst wenige Nachteile zu haben.
Wie bereits angesprochen, ist das Berliner Testament bindend. Das bedeutet, dass es in den meisten Fällen nur von beiden Partnern geändert werden kann. Ist einer der beiden Partner bereits verstorben, können überhaupt keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Wenn es dem Partner möglich bleiben soll, ein gemeinschaftliches Testament auch nach dem Tod des ersten Partners zu ändern, muss eine Änderungsklausel aufgenommen werden.
Eine solche Klausel könnte beispielsweise so lauten:
"Der überlebende Partner ist befugt, ein neues oder abweichendes Testament aufzusetzen."
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Bei einem Berliner Testament wird der Ehepartner zum Alleinerben. Alle anderen Angehörigen werden vom Erbe ausgeschlossen, sie werden also enterbt. Nahe Verwandte haben im Falle einer Enterbung jedoch einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung, den sogenannten Pflichtteil.
Wenn der erste Ehepartner stirbt, und das Vermögen auf den hinterbliebenen Partner übergeht, können die Kinder theoretisch ihren Pflichtteil einfordern. Das machen jedoch die wenigsten: Wer den Pflichtteil schon nach dem Tod des ersten Elternteils einfordert, hat später nämlich keinen Anspruch mehr auf das gesamte Erbe.
Mit einer Pflichtteils-Strafklausel soll verhindert werden, dass die Kinder ihren Pflichtteil zu früh einfordern und sich dadurch sozusagen selbst enterben. Sie können eine solche Klausel zum Beispiel so formulieren:
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“Wenn eines unserer Kinder beim Tod des ersten Ehepartners seinen Pflichtteil einfordert, wird dieses Kind kein Erbe des Letztversterbenden.”
Das Berliner Testament ist grundsätzlich eine gute Möglichkeit, um den überlebenden Ehepartner finanziell abzusichern. Darum ist das Berliner Testament auch so beliebt. Es gibt aber einige wichtige Nachteile. Vor allem steuerlich ist das Berliner Testament unvorteilhaft: Die Kinder des Ehepaares können ihren Freibetrag von 400.000 Euro nicht nutzen, da das Vermögen erst einmal nicht an sie geht. Beim Tod des zweiten Elternteils erben sie dann alles auf einmal. Es ist dann viel wahrscheinlicher, dass die Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuer anfallen, überschritten werden.
Außerdem kann ein Berliner Testament in den meisten Fällen nur mit der Zustimmung beider Ehepartner widerrufen werden. Sie sollten daher unbedingt darauf achten, auch eine Änderungsklausel in ihr Berliner Testament aufzunehmen.
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