Eheleute können ihr Erbe mithilfe eines Ehegattentestaments gemeinsam planen. In den meisten Fällen wird dabei festgelegt, dass der zuerst Versterbende sein Vermögen an seinen länger lebenden Ehepartner vermacht. Stirbt auch dieser, erben die Kinder. Durch eine Wiederheirat des länger lebenden Partners kann jedoch der Nachlass der Kinder erheblich geschmälert werden. Dies kann mit einer Wiederverheiratungsklausel verhindert werden. Was genau sie regeln kann, welche Vor- und Nachteile sich daraus ergeben und wann sie unwirksam ist, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Die Wiederverheiratungsklausel regelt, wie mit dem Erbe des zuerst verstorbenen Ehepartners verfahren wird, wenn der länger Lebende erneut heiratet. Hintergrund ist, dass dieser nach dem Tod seines Partners in der Regel seinen gesamten Nachlass allein erbt. Wenn auch er stirbt, geht das Erbe von ihm und seinem vorverstorbenen Partner auf die Schlusserben – meist die gemeinsamen Kinder – über.
Nachzulesen ist dies im Beitrag zum Berliner Testament. Auch ein Erbvertrag kann bei entsprechender Formulierung diese Erbverteilung anordnen.
Heiratet der länger Lebende nun erneut, erhält sein neuer Ehepartner automatisch einen Erbanspruch an seinem Vermögen. Dieses beinhaltet aufgrund des Ehegattentestaments auch den Nachlass des zuerst Verstorbenen. Folglich schmälert der Anspruch des neuen Ehepartners das Erbe der Schlusserben. Selbst wenn der länger Lebende seinen neuen Ehepartner vom Erbe ausschließt, wird der Nachlass für die Schlusserben verringert. Bei einer Enterbung steht diesem nämlich ein Pflichtteil zu. Dieser muss von den Schlusserben ausgezahlt werden.
Eine Wiederverheiratungsklausel kann das verhindern. Sie bestimmt, was mit dem Erbe des zuerst verstorbenen Partners bei einer Wiederheirat des länger Lebenden geschehen soll, um den neuen Ehepartner davon auszuschließen. Meist muss der länger Lebende das Erbe an die Schlusserben herausgeben, sobald er wieder heiratet – und nicht wie sonst erst mit seinem Tod.
Es können aber auch andere Folgen im Falle einer Wiederheirat vereinbart werden. Die Klausel kann also immer auf die individuellen Wünsche des Ehepaars abgestimmt werden. Welchen Zwecken eine Wiederverheiratungsklausel dienen kann, für das Verständnis wichtige Begriffe und welche unterschiedlichen Varianten von Wiederverheiratungsklauseln es gibt, erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.
Eine Wiederverheiratungsklausel kann folgenden Zwecken dienen:
Die Wiederverheiratungsklausel ist mit zahlreichen wichtigen Begriffen verbunden, die wir Ihnen zunächst kurz erklären wollen:
Einheitslösung: Nach dem Tod des Ehepartners verschmilzt sein Nachlass mit dem des zweiten Ehepartners – er wird Vollerbe. Die Nacherben (meist die Kinder) erben nach dem Tod des zweiten Partners den gesamten Nachlass beider Eheleute.
Trennungslösung: Nach dem Tod des ersten Ehepartners wird der länger Lebende lediglich Vorerbe des Nachlasses seines verstorbenen Partners. Die Vermögen der Eheleute werden getrennt behandelt – es findet keine Verschmelzung statt. Üblich ist, dass die Wiederverheiratungsklausel zunächst die Einheitslösung bestimmt, bei einer erneuten Heirat aber die Trennungslösung eintritt.
Vorerbe: Ein Vorerbe ist sozusagen ein zwischengeschalteter Erbe. Der Erblasser bestimmt eine Person als Vorerben, die den Nachlass nach seinem Ableben erhält. Stirbt der Vorerbe, wird das Erbe an den vom Erblasser ernannten Nacherbe weitergegeben. In der Zwischenzeit sind Vorerben allerdings vorrangig zur Verwaltung des Nachlasses für die Nacherben zuständig.
Vorerben können befreit (dürfen weitestgehend frei über den Nachlass verfügen) oder beschränkt werden. Sie dürfen Nachlassgegenstände nicht veräußern oder verschenken und sind gesetzlich zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Ebenso müssen sie für Nachlassverbindlichkeiten haften. Vorerbschaft findet für gewöhnlich bei der Trennungslösung statt.
Nacherbe: Der Nacherbe wird erst zum richtigen Erben (mit umfassenden Rechten und Pflichten*), wenn der sogenannte Nacherbfall eintritt. Dies ist nicht der Tod des Erblassers, sondern der des Vorerben – oder im Falle einer Wiederverheiratungsklausel die Wiederheirat. Während der Vorerbe in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt ist, bekommt der Nacherbe die Erbmasse unbelastet. Er kann also frei über sie verfügen und ist niemandem Rechenschaft schuldig.
*dennoch sind Nacherben nicht völlig schutzlos gegenüber dem Vorerben.
Vollerbe: Ein Vollerbe ist völlig frei bezüglich des Nachlasses. Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe.
Die Gestaltung der Wiederverheiratungsklausel ist stets individuell und abhängig von der Formulierung des gemeinschaftlichen Testaments. Ausschlaggebend ist, ob Sie sich für eine Einheitslösung oder eine Trennungslösung im Erbfall entschieden haben. Üblicherweise gilt in gemeinschaftlichen Testamenten die Einheitslösung bzw. das Einheitsprinzip. Möchten die Ehepartner etwas anderes, müssen sie es ausdrücklich so festlegen.
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Von der Einheitslösung spricht man, wenn sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt einer von ihnen, geht das Vermögen des zuerst verstorbenen Partners in das Vermögen des länger Lebenden über – es verschmilzt zu einer Einheit. Der länger Lebende wird Vollerbe. Die gemeinsamen Kinder sind Schlusserben. Sie erben erst, wenn auch der zweite Ehepartner stirbt.
Weil die Kinder beim ersten Todesfall leer ausgehen, entspricht dies faktisch einer Enterbung. Daraus ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch nach § 2333 BGB. Die finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe müsste vom länger Lebenden Ehepartner ausgezahlt werden. Um diesen aber nicht finanziell zu belasten, enthalten Berliner Testamente oftmals auch eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie besagt, dass wenn ein Kind seinen Pflichtteil im ersten Todesfall geltend macht, es im zweiten Todesfall auch nur noch den Pflichtteil – und nicht seinen eigentlichen Anspruch am Nachlass – erhalten soll.
Weiterführende Informationen bekommen Sie in folgenden Beiträgen:
Bei der Trennungslösung geht das Vermögen des zuerst Verstorbenen nicht in das Vermögen des länger Lebenden über. Vielmehr wird es als Sondervermögen deklariert. Das bedeutet, dass der länger Lebende nicht Vollerbe, sondern nur Vorerbe wird.
Er kann entweder „beschränkter Vorerbe“ sein – was bedeutet, dass er den Nachlass seines verstorbenen Ehepartners verwalten muss und nicht weiterveräußern darf. Oder er ist „befreiter Vorerbe“ – was heißt, dass er wie ein Vollerbe behandelt wird. Einzige Ausnahme: Vorerben dürfen den Nachlass nicht durch Schenkungen erheblich schmälern. Die Kinder bekommen – wie bei der Einheitslösung – das Erbe erst mit dem Tod des zweiten Ehepartners. Die Stellung als Nacherbe berechtigt sie aber dazu, gegen Beeinträchtigungen ihres späteren Erbes vorzugehen.
Einheitslösung |
Trennungslösung |
Der länger lebende Ehepartner wird Vollerbe. Er ist in keiner Weise beschränkt, was den Umgang mit dem Nachlass des zuerst Verstorbenen angeht. |
Der länger lebende Ehepartner wird Vorerbe. Er ist zur Verwaltung des Nachlasses für die Nacherben verpflichtet und in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränkt. |
Das Vermögen des zuerst Verstorbenen verschmilzt mit dem Vermögen des länger Lebenden. |
Das Vermögen des zuerst Verstorbenen ist wirtschaftlich vom Vermögen des länger Lebenden getrennt. |
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Durch die Vor- und Nacherbschaft können die Kinder gegen schädigendes Verhalten des länger lebenden Ehepartners vorgehen. |
Gemeinsamkeiten |
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Der länger Lebende haftet für Nachlassverbindlichkeiten. |
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Die Kinder sind Nacherben/Schlusserben. Sie erben erst mit dem Tod des zweiten Ehepartners. |
Mittels einer entsprechenden Wiederverheiratungsklausel können Sie von der Einheitslösung (Vollerbschaft) zur Trennungslösung (Vorerbschaft) wechseln, wenn der länger Lebende erneut heiratet. Mit der Heirat würde dann der Nacherbfall eintreten, sodass die Kinder das Vermögen des zuerst Verstorbenen erben.
Vorteile dieser Formulierung:
✓ Das Vermögen des zuerst Verstorbenen geht nicht in das des länger Lebenden über. Dadurch erhält der neu angeheiratete Partner keinen Zugriff auf den Nachlass. Seine Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche gelten ausschließlich für das Vermögen des länger lebenden Ehepartners.
✓ Gläubiger des länger lebenden Ehegatten können nicht auf den Nachlass des zuerst Verstorbenen zugreifen, weil er nur Vorerbe ist und die Vermögen wirtschaftlich voneinander getrennt sind.
Nachteile dieser Formulierung:
X Wird der länger Lebende aufgrund der Klausel lediglich Vorerbe, ist er in Bezug auf die Nutzung des Nachlasses i. d. R. stark eingeschränkt.
X Bei einer Vor- und Nacherbschaft fällt die Erbschaftssteuer doppelt an, weil zunächst an den länger lebenden Ehegatten und später an die Nacherben vererbt wird. Weitere Infos zur Erbschaftssteuer, erhalten Sie im Beitrag „Erbschaftssteuer berechnen“ und „Erbschaftssteuer umgehen“.
Formulierungsbeispiele:
„Wenn der länger lebende Ehegatte wieder heiratet, werden unsere Kinder X, Y, Z Erben des Erstversterbenden. Der Nachlass ist vom länger lebenden Ehegatten an die Kinder herauszugeben.“
„Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden erben unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Heiratet der überlebende Ehegatte wieder, soll er nur Vorerbe und unsere gemeinsamen Kinder Nacherben sein. Von den Beschränkungen der §§ 2112 ff. BGB wird er (nicht) befreit“.
„Für den Fall der Wiederverheiratung des länger Lebenden, soll sein Erbrecht rückwirkend zum Tode des Erstversterbenden wegfallen und sodann die gesetzliche Erbfolge eintreten“.
Übrigens: Eine vollständige Enterbung des länger lebenden Ehepartners nach der Wiederheirat würde zu einem Pflichtteilsanspruch des Ehegatten gegenüber der Schlusserben führen. Wie man jemanden enterben und den Pflichtteil umgehen kann, erfahren Sie im Beitrag „Enterben & Pflichtteil – völlig enterben ohne Pflichtteil“.
Die Wiederverheiratungsklausel kann auch bestimmen, dass der länger lebende Ehepartner im Falle einer Wiederheirat den Schlusserben ein Vermächtnis aushändigen muss. Damit erhalten die Kinder nicht erst mit dem Tod des länger Lebenden, sondern mit dessen Wiederheirat einen Teil aus dem Nachlass des zuerst Verstorbenen. Der zuerst Verstorbene kann damit sichergehen, dass bestimmte Nachlassgegenstände bei den von ihm gewünschten Personen landen.
Die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses wird oftmals als Alternative zur befreiten Vorerbschaft gewählt. Der Vorteil ist, dass der Vermächtnisnehmer kein Erbe wird. Während der Erbe die gesamte Rechtsnachfolge antritt – also auch für Verbindlichkeiten haften muss –, erhält der Vermächtnisnehmer lediglich einen einzelnen Gegenstand aus der Erbmasse. Zudem sind Vermächtnisnehmer vor Pflichtteilsansprüchen geschützt. Der Pflichtteil muss nämlich nur von Erben ausgezahlt werden. Das Vermächtnis an einem Haus kann durch Vormerkung, Verfügungsunterlassungsvermächtnis oder durch aufschiebend bedingte Übereignung gesichert werden.
Formulierungsbeispiele:
„Im Falle der Wiederheirat wird der länger Lebende zugunsten der gemeinsamen ehelichen Abkömmlinge mit einem Vermächtnis beschwert. Er hat demnach den Vermächtnisnehmern alle Vermögensgegenstände aus dem Nachlass des Vorversterbenden, die seinen gesetzlichen Erbteil (oder einer anderen von Ihnen gewählten Höhe) übersteigen, herauszugeben. Die Anwartschaft des Vermächtnisnehmers ist nicht vererblich und nicht veräußerlich. Im Übrigen kann der Überlebende von uns beiden letztwillig frei verfügen.“
„Bei einer Wiederverheiratung meines Ehepartners hat dieser unseren gemeinsamen Kindern X, Y und Z vermächtnisweise so viel in Geld auszuzahlen, wie ihnen laut gesetzlicher Erbfolge zum Zeitpunkt des Ablebens des Erstversterbenden zustünden.“
Wurde im Testament die Trennungslösung vereinbart, kann der zuerst versterbende Ehepartner verfügen, dass ausschließlich die gemeinsamen Kinder und nicht der Partner erben sollen. Gleichzeitig kann er sie verpflichten, dem länger lebenden Ehepartner ein Nießbrauchvermächtnis am Vermögen des zuerst Verstorbenen zu gestatten.
Anders als beim gewöhnlichen Vermächtnis, hat der Vermächtnisnehmer damit keinen Anspruch auf die Aushändigung eines bestimmten Nachlassgegenstands wie zum Beispiel einem Haus. Ihm steht es aber zu, Nutzen aus einer Sache zu ziehen, obwohl der testamentarische Erbe – in diesem Fall das gemeinsame Kind – Eigentümer geworden ist.
Dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen für eine Wohnung. Schreiben Sie dabei unbedingt fest, wer die Lasten und die Kosten für die Instandhaltung der Immobilie zu tragen hat: Eigentümer oder Nießbraucher. Denn laut Gesetz ist der Nießbraucher dafür zuständig (§ 1041, 1047 BGB).
Formulierungsbeispiele:
„Mittels eines Vermächtnisses soll der länger lebende Ehepartner ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchrecht am gesamten Nachlass erhalten. Die Nutzungen der vermachten Gegenstände stehen dem Längstlebenden bis zu seinem Tod zu, Verwendungsersatzansprüche gegen ihn sind ausgeschlossen.“
Wurde dem länger Lebenden ein Nießbrauchvermächtnis zugestanden, kann eine entsprechende Wiederverheiratungsklausel das Nießbrauchrecht erlöschen lassen. Als auflösende Bedingung gilt die Wiederheirat des Ehepartners.
„Im Falle einer Wiederheirat des länger Lebenden soll sein Nießbrauchrecht erlöschen.“
Ehegattentestamente und Erbverträge zeichnen sich durch ihre hohe Bindungswirkung aus. Änderungen können nur gemeinschaftlich bei einem Notar vorgenommen werden. Eine Wiederverheiratungsklausel kann daher ausschließlich durch schriftliche Erklärung und notarielle Beurkundung wieder rückgängig gemacht werden. Nach dem Tod des Partners ist das gemeinschaftliche Testament in der Regel unveränderbar.
Wer nicht mit der Wiederverheiratungsklausel einverstanden ist, kann sie anfechten. Es gelten die Vorschriften zur Anfechtung des Erbvertrages nach den §§ 2078, 2079 und 2281 BGB. Die Anfechtung muss vor dem Nachlassgericht erklärt werden und ist erst nach dem Tod des ersten Erblassers möglich.
Anfechtungsgründe:
Eine Anfechtung ist hingegen nicht möglich, wenn die Ehepartner im gemeinschaftlichen Testament einen Anfechtungsverzicht unterzeichnet haben.
Eine Wiederverheiratungsklausel darf nicht unzulässig Druck auf den länger lebenden Ehepartner ausüben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der länger Lebende nur von einer Wiederheirat absieht, weil damit finanzielle Nachteile verbunden wären.
Die Klausel ist des Weiteren sittenwidrig, wenn sie nur aufstellt wird, um sich einen manipulativen Einfluss auf das Leben des länger lebenden Ehegatten beizubehalten. So entschied das Oberlandesgericht 2014, dass eine Wiederverheiratungsklausel sittenwidrig und somit nichtig ist, die vorsieht, dass der länger lebende Ehepartner den gesamten Nachlass herauszugeben hat (OLG Saarbrücken, Az. 5 U 19/13).
Bei der Entscheidung, ob eine Klausel nichtig ist oder nicht, muss das Gericht stets zwischen der Testierfreiheit des zuerst Versterbenden und dem durch das Grundgesetz geschützte Recht des länger Lebenden, eine Ehe einzugehen, abwägen.
Aufgrund der Testierfreiheit können Ehepartner fast alles in ihrem letzten Willen festlegen. Wiederverheiratungsklauseln sind daher immer individuell, weshalb die hier gezeigten Formulierungsbeispiele lediglich als Vorschläge zu betrachten sind. Damit Ihre Angehörigen tatsächlich so erben, wie Sie es sich vorstellen, können Sie Ihr Testament prüfen lassen und sich eine individuelle Wiederverheiratungsklausel entwerfen lassen. Eine anwaltliche Beratung kann in diesem Fall sinnvoll sein, da die Wiederverheiratungsklausel zum einen Ihre Kinder schützt, aber zum anderen auch Ihren Ehegatten stark einschränkt.
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