Ein Erbauseinandersetzungsvertrag regelt die Aufteilung eines Nachlasses innerhalb einer Erbengemeinschaft. Wie der Vertrag aufgebaut sein muss, welche Kosten entstehen können und ob eine Anfechtung möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Ein Erbauseinandersetzungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen allen Miterben. Er regelt die Verteilung des Nachlasses und löst dadurch die Erbengemeinschaft auf.
Der Hintergrund: Im Erbfall müssen der Nachlass und eventuelle Nachlassverbindlichkeiten zunächst von allen Erben gemeinsam verwaltet werden – diese bilden eine Erbengemeinschaft. Da es hier oft zu Konflikten kommt, ist jeder Erbe berechtigt, ihre Auflösung zu verlangen.
Dafür könnte ein Erbe die anderen auszahlen, eine Teilungsversteigerung anregen oder eben einen Erbauseinandersetzungsvertrag verhandeln. Letzterer ist oft die schnellste, sicherste und kostengünstigste Variante, ein Erbe aufzuteilen.
Für den Abschluss eines Erbauseinandersetzungsvertrags ist die Zustimmung sämtlicher Miterben unbedingt erforderlich. Anderenfalls muss auf eine andere Variante zurückgegriffen oder die Erbauseinandersetzung gerichtlich erwirkt werden. Entsprechende Streitigkeiten sind oft mit deutlich höheren Kosten verbunden.
Wie jeder Vertrag unterliegt auch der Erbauseinandersetzungsvertrag bestimmten Form- und Inhaltsvorschriften. Werden diese nicht beachtet, kann die Vereinbarung ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden – damit wäre die vollständige Erbauseinandersetzung vorerst gescheitert, etwaige Streitigkeiten unter den Miterben würden weiter bestehen und das Schicksal großer Vermögenswerte unklar bleiben.
Damit vollständige Rechtssicherheit gewährleistet werden kann, sollten Sie sich umfassend mit den maßgeblichen Form- und Inhaltsvorschriften beschäftigt haben. Welche das sind, lesen Sie hier.
Grundsätzlich ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag an keinerlei Formvorschriften gebunden und somit auch mündlich wirksam. Jedoch sollten Sie – allein aus Gründen der späteren Beweis- und Nachvollziehbarkeit – auf eine schriftliche Ausfertigung bestehen.
Gehören zum Nachlass Immobilien oder Anteile an einer GmbH, gelten Sondervorschriften. So muss bei einer Übertragung von Grundstücken oder Geschäftsanteilen stets die Schriftform gewahrt und eine notarielle Beurkundung vorgenommen werden.
In einem Erbauseinandersetzungsvertrag müssen immer
Die gewissenhafte Erstellung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses ist für die Auflösung der Erbengemeinschaft essentiell – nur so kann verhindert werden, dass nach Abschluss des Vertrages weitere Vermögensgegenstände auftauchen und die Erbengemeinschaft dadurch weiterhin besteht.
Im Rahmen der Verzichtserklärungen erklären sich alle Erben mit dem Erbauseinandersetzungsvertrag einverstanden und schließen eine spätere Geltendmachung von Erbansprüchen verbindlich aus.
Außerdem ist die Bereitstellung von Vollmachten für einen ausgewählten Miterben sinnvoll. So können z. B. Konten aufgelöst oder Pkws umgemeldet werden, ohne dass alle Miterben ihre Zustimmung wieder und wieder erteilen müssen. Eine vollständige Erbauseinandersetzung kann auf diesem Wege beschleunigt werden.
Damit sichergestellt ist, dass einzelne fehlerhafte Bestimmungen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen, sollte zudem eine salvatorische Klausel eingefügt werden. Wie eine solche formuliert sein müsste, können Sie unserer Mustervorlage weiter unten entnehmen.
In einen Erbauseinandersetzungsvertrag gehören:
Nachfolgend finden Sie ein kostenlos von uns zur Verfügung gestelltes Muster für einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Da jedoch jeder Erbfall anders ist und jede Erbengemeinschaft andere Vorstellungen von einer zufriedenstellenden Auseinandersetzung hat, sollte das Muster lediglich als Grundlage genutzt und auf Ihren individuellen Fall zugeschnitten werden.
Die kostenlose Mustervorlage finden Sie hier.
Die Auflösung einer Erbengemeinschaft ist ein sehr emotionales Thema: Neben der Zukunft einzelner Nachlassgegenstände steht auch das Verhältnis zwischen den Miterben auf dem Spiel. Haben diese unterschiedliche Vorstellungen von einer gerechten Aufteilung des Nachlasses, kann es zu schwerwiegenden Konflikten kommen. Diese können dazu führen, dass
Sind sich die Miterben demgegenüber einig über die genaue Aufteilung des Nachlasses, können mangels ausreichender Expertise weitere Gefahren lauern:
Um sicherzustellen, dass der Erbauseinandersetzungsvertrag nicht an Streitigkeiten zwischen den Miterben scheitert und andere Stolpersteine vermieden werden, sollte ein Fachmann hinzugezogen werden. Dieser kennt die aktuelle Rechtsprechung, kann Ihren Vertragsentwurf auf unüberlegte Formulierungen prüfen und Ihre Wünsche zu einem rechtssicheren Erbauseinandersetzungsvertrag verarbeiten. Außerdem hat er als Außenstehender die Möglichkeit, bei eventuellen Streitigkeiten zu vermitteln.
Wenn Sie Ihre Erbengemeinschaft mithilfe eines Erbauseinandersetzungsvertrags auflösen wollen, steht Ihnen advocado Partner-Anwalt gerne zur Seite. Er erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Je nachdem, was vererbt wurde und ob die Hilfe eines Notars bzw. Anwalts nötig ist, fallen für den Erbauseinandersetzungsvertrag Kosten an. Welche das sind, lesen Sie im Folgenden.
Da der Erbauseinandersetzungsvertrag in der Regel formfrei gültig ist, muss er nicht notariell beglaubigt werden. Gehören allerdings Immobilien oder Anteile an einer GmbH zum Nachlass, ist ein Notarbesuch verpflichtend – es werden in der Folge Notarkosten ausgelöst.
Im Gerichts- und Notarkostengesetz ist gesetzlich festgeschrieben, wie hoch die Vergütung des Notars ausfällt. Für eine Beurkundung wird demnach eine doppelte Gebühr fällig. Diese orientiert sich wiederum am Gesamtwert des Nachlasses. Zur Orientierung können Sie der folgenden Tabelle einige Beispiele entnehmen:
Nachlasswert |
Notargebühr (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) |
10.000 € |
150 € |
50.000 € |
330 € |
100.000 € |
1.092 € |
500.000 € |
1.870 € |
1.000.000 € |
3.470 € |
2.000.000 € |
6.670 € |
Sämtliche Notarkosten gelten als Nachlassverbindlichkeiten und werden aus dem Nachlass beglichen. Indirekt wird so jeder Miterbe zu gleichen Teilen an den Kosten beteiligt.
Soll ein rechtssicherer Erbauseinandersetzungsvertrag erstellt werden, der den Ansprüchen sämtlicher Miterben genügt und keine unüberlegten Formulierungen enthält, ist die Hinzuziehung eines Anwalts sinnvoll. Dieser erkennt mögliche Fallstricke, kann eine vollumfängliche Prüfung aller Interessen vornehmen und zwischen den Miterben vermitteln.
Für die Berechnung der anfallenden Kosten kommt es zunächst darauf an, ob der Anwalt von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft oder nur von einzelnen beauftragt wurde – je nachdem wird ein anderer Streitwert zugrunde gelegt. Wären z. B. sämtliche Miterben beteiligt, würde der Gesamtwert des Nachlasses herangezogen. Hätte sich hingegen nur ein Erbe an den Anwalt gewandt, würde als Streitwert dessen Nachlassteil angenommen.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann der Anwalt für die Aufsetzung eines Vertrags eine 1,3-Gebühr geltend machen. Der folgenden Tabelle können Sie zur Orientierung einige Beispiele entnehmen:
Streitwert |
Anwaltsgebühr (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) |
10.000 € |
725,40 € |
50.000 € |
1.511,90 € |
100.000 € |
1.953,90 € |
500.000 € |
4.176,90 € |
1.000.000 € |
6.126,90 € |
2.000.000 € |
10.026,90 € |
Alternativ kann für die Erstellung eines Erbauseinandersetzungsvertrags eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt vereinbart werden. Dann würden die Kosten auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden berechnet werden.
Wie die Notarkosten werden auch die Anwaltskosten aus dem Nachlass beglichen.
Ihnen stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen Sie die Kosten für den Erbauseinandersetzungsvertrag reduzieren können. Welche das sind und wie Sie vorgehen müssen, erklären wir Ihnen jetzt.
Gehören Immobilien oder Gesellschaftsanteile zum Nachlass, fallen für deren Übertragung immer Notarkosten an. Dabei wird den Gebühren der Gesamtwert des Nachlasses zugrunde gelegt – dazu zählen auch Vermögenswerte wie Kunstgegenstände, Schmuck oder Haushaltsgeräte, obwohl sie keiner notariell begleiteten Übertragung bedürfen.
In solchen Fällen ist eine Teilerbauseinandersetzung sinnvoll. Dabei werden zunächst nur die Immobilien und Gesellschaftsanteile notariell übertragen – alle anderen Nachlassgegenstände verbleiben im gemeinsamen Eigentum der Miterben und die Erbengemeinschaft bleibt weiter bestehen. Vorteil hierbei ist, dass für die Berechnung der Notargebühren nur der Gesamtwert von Immobilien und Gesellschaftsanteilen herangezogen wird – dadurch ergeben sich deutlich geringere Notarkosten.
Eine Teilerbauseinandersetzung bedarf immer der Zustimmung sämtlicher Miterben. Außerdem müssen alle Nachlassverbindlichkeiten im Vorfeld beglichen worden sein.
Um die Erbengemeinschaft im Anschluss vollständig aufzulösen, kann ein weiterer Erbauseinandersetzungsvertrag aufgesetzt werden – bei diesem entfallen die Notarkosten dann.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie sich zumindest einen Teil der entstandenen Anwaltskosten erstatten lassen. Wie hoch die Erstattung in Ihrem Fall ausfällt, bemisst sich nach Ihrem Versicherungstarif.
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Im Erbfall fällt regelmäßig eine Erbschaftssteuer an. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) gelten die Kosten für einen Erbauseinandersetzungsvertrag als vollständig abzugsfähig. Der Steuerberechnung wird also ein geringerer Nachlasswert zugrunde gelegt, wodurch die Erbschaftssteuer für jeden der Miterben sinkt.
Wurde der Erbauseinandersetzungsvertrag erfolgreich abgeschlossen, ist er verbindlich und kann nur schwer wieder rückgängig gemacht werden. Einzige Möglichkeit ist die Anfechtung. Unter welchen Voraussetzungen diese in Betracht kommt, wie sie abläuft und ob welche Konsequenzen eine Anfechtung hat, lesen Sie hier.
Eine Anfechtung kann nur vorgenommen werden, wenn einer der gesetzlichen Anfechtungsgründe gegeben ist. Diese wären:
Ein Irrtum läge vor, wenn einer der Miterben falsche Vorstellungen von den Vertragsinhalten und deren Konsequenzen gehabt hat – ohne dass er diese eigenständig hätte verhindern können.
Der Anfechtungsgrund der falschen Übermittlung käme in Betracht, wenn sich einer der Miterben bei Vertragsverhandlungen und -abschluss vertreten lassen hat und der Bevollmächtigte seinen Willen falsch mitgeteilt hat.
Täuschung bzw. Drohung wären gegeben, wenn ein Miterbe von einem anderen absichtlich über wesentliche Vertragsbestandteile getäuscht oder zur Mitwirkung gezwungen wurde.
Die Anfechtung muss unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) gegenüber den Miterben erklärt werden, sobald der Anfechtungsgrund zur Kenntnis genommen wurde. Dies ist sowohl mündlich als auch schriftlich möglich – empfehlenswert ist aus Beweisgründen Letzteres.
Der Anspruch auf Anfechtung verjährt bei Irrtum oder falscher Übermittlung nach zehn Jahren und bei Täuschung oder Drohung bereits nach einem Jahr. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Unterzeichnung des Erbauseinandersetzungsvertrags.
Grundsätzlich bedarf eine Anfechtung keiner gerichtlichen Auseinandersetzung. Einzig, wenn einer der Miterben die Anerkennung des Anfechtungsgrunds verweigert und auf den Fortbestand des Erbauseinandersetzungsvertrags besteht, ist der Gang vor Gericht nötig. Dieses prüft dann, ob der Anfechtungsgrund vorliegt und fällt ein abschließendes Urteil.
War die Anfechtung erfolgreich, ist der Erbauseinandersetzungsvertrag rückwirkend nichtig und die Erbengemeinschaft besteht unvermindert weiter.
Damit der Erbauseinandersetzungsvertrag rechtskräftig wird, muss er von jedem Miterben unterschrieben werden. Weigert sich einer der Miterben vehement, die Vereinbarung anzuerkennen, steht er der Auflösung der Erbengemeinschaft im Wege.
Letzter Ausweg ist dann oft nur noch eine Erbauseinandersetzungsklage. Diese ermöglicht es, die Auflösung der Erbengemeinschaft auch ohne Zustimmung sämtlicher Miterben durchzusetzen. Um eine gerichtliche Erbauseinandersetzung zu erwirken, muss dem Gericht ein ausführlicher Teilungsplan vorgelegt werden. Stimmt es diesem zu, wird der Nachlass ganz nach den Vorstellungen des klagenden Erben aufgeteilt. Die anderen verlieren dabei gänzlich an Mitspracherecht.
Umfassende Informationen über den Ablauf, die Kosten und Alternativen erhalten Sie im Beitrag Erbauseinandersetzungsklage – der letzte Ausweg aus der Erbengemeinschaft.
Wird ein Erbauseinandersetzungsvertrag verhandelt, besteht hohes Konfliktpotential. Sind sich die Miterben uneinig über die Verteilung der Nachlassgegenstände, kann das Verhältnis untereinander nachhaltig beschädigt werden. Außerdem können unüberlegte Formulierungen und inhaltliche Widersprüche dazu führen, dass die Erbengemeinschaft nicht gänzlich aufgelöst wird und der Streit um bestimmte Vermögenswerte weiter anhält. Damit die Erbauseinandersetzung Sie und Ihre Angehörigen nicht unnötig belastet, ist die Konsultation eines Anwalts sinnvoll. Dieser kann die Sachlage mit der nötigen Objektivität überblicken, mögliche Fallstricke frühzeitig erkennen und eine zufriedenstellende Gesamtlösung entwickeln.
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Eine Erbauseinandersetzung ist immer dann notwendig, wenn es mehrere Erben – also eine Erbengemeinschaft – gibt. Diese muss gemeinschaftlich entscheiden, wie der Nachlass aufgeteilt wird. Festgehalten wird dies im Erbauseinandersetzungsvertrag.
Bei der notariellen Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrags fällt gemäß Tabelle des Notarkostengesetzes eine doppelte Gebühr an. Diese wird mit dem Gesamtwert des Nachlasses verrechnet. Dazu fallen Mehrwertsteuern an. Bei einem Nachlass von 10.000 € entstehen so z. B. Kosten von 150 € an – bei 500.000 € sind es 1.870 €.
Grundsätzlich werden die Kosten für den Notar und Anwalt aus dem Nachlass getilgt.