In diesem Beitrag erfahren Sie alles zur zum Thema "Erbe ausschlagen". Erläutert wird u. a., wie eine Erbausschlagung abläuft, welche Sonderfälle es gibt und mit welchen Kosten gerechnet werden muss.
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Wer das Erbe ausschlägt, erklärt ausdrücklich, dass er eine Erbschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht annehmen will. Er verliert jeden Anspruch auf den Nachlass und erhält weder Vermögensgegenstände noch Geld. Im Gegenzug muss er keine Erblasserschulden tilgen und nicht mit seinem Privatvermögen haften. Der Erbanspruch geht anschließend auf die nächste Person in der Erbfolge über.
Ebenso wie ein Erbe kann auch ein Vermächtnis ausgeschlagen werden – man spricht dann von einer Vermächtnisausschlagung. Eine solche ist weder form- noch fristgebunden.
Wird ein Erbe angenommen, erlangt man nicht nur Eigentum an positiven Vermögenswerten wie Geld, Immobilien oder sonstigen Wertgegenständen. Man tritt auch mit seinem Privatvermögen für Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten aller Art ein – es wird z. B. die Haftung für Kredite übernommen. Ob ein Erbausschlag sinnvoll ist oder nicht, ist immer abhängig vom Einzelfall und bedarf einer gründlichen Prüfung des Nachlasses.
Ist der Nachlass werthaltig genug, um sämtliche Erblasserschulden abdecken zu können, kann bei Abwägung aller Interessen von einer Erbausschlagung abgesehen werden. Über eine Erbausschlagung nachdenken können Sie hingegen, wenn eines der folgenden Szenarien zutrifft:
Prüft man den Nachlass, müssen alle Aktiva (jegliches Eigentum des Erblassers – also Geld, Immobilien und andere Wertgegenstände) und alle Passiva (alle zum Todeszeitpunkt vorliegenden Schulden) aufgelistet und einander gegenübergestellt werden.
Überwiegen Passiva wie Kredite, offene Rechnungen oder Steuerschulden, gilt der Nachlass als überschuldet. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, können Sie die Haftung für den überschuldeten Nachlass umgehen.
Ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht, müssen die Erben eigenverantwortlich ermitteln. Das zuständige Nachlassgericht setzt sie zwar über die Existenz des Nachlasses in Kenntnis, kann aber keine Auskunft über eventuelle Schulden geben. Da eine Erbausschlagung binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls vorgenommen werden muss, bleibt den Erben für die Klärung dieser Frage nicht viel Zeit.
Wenn Sie herausfinden wollen, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
Haben Sie die notwendigen Informationen eingeholt, sollten Sie eine Liste erstellen, in welcher Sie das Nachlassvermögen den offenen Schulden gegenüberstellen. Letzteren müssen die anfallenden Beerdigungskosten hinzugerechnet werden.
Zeichnet sich während der Gegenüberstellung von Nachlassvermögen und offenen Schulden ab, dass die offenen Verbindlichkeiten überwiegen, gilt der Nachlass als überschuldet.
RECHTSBERATUNG-TIPP: Die Klärung der Frage, ob ein Nachlass überschuldet ist, kann die Erben leicht an ihre Grenzen bringen. Vor allem in Fällen, in denen eine Vielzahl von Nachlassgegenständen vererbt wird und der Erblasser in undurchsichtigen Vermögensverhältnissen gelebt hat, stehen die Erben oftmals vor einer höchst unübersichtlichen und komplizierten Aufgabe. Hier kann es oftmals ratsam sein, Hilfe zu suchen und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt kann im Kontakt mit den Bankinstituten Beistand leisten und bei der Sichtung sämtlicher Verbindlichkeiten hilfreich sein. Sind Sie bei Ihrer Recherche unsicher und überfordert, hilft Ihnen ein advocado Partner-Anwalt gerne weiter. Jetzt Ersteinschätzung erhalten
Auch mit Hypotheken belastete Immobilien können zu einer Überschuldung des Nachlasses beitragen. In einem solchen Fall muss der Erbe abwägen, ob sich eine Abzahlung des Kredites lohnt – z. B. wenn es sich um das geliebte Elternhaus handelt, welches im Familienbesitz bleiben soll. Hat die Immobilie keinerlei ideellen Wert für den Erben und würde ihm die Hypothek zur Last fallen, kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein.
Das Für und Wider einer Erbausschlagung kann der Erbe auch dann gut abwägen, wenn die Immobilie zwar schuldenfrei, dafür aber stark sanierungsbedürftig ist. Bröckelt z. B. bereits der Putz von der Decke oder sind umfangreiche Modernisierungsarbeiten absehbar, kann der Erbe schnell in finanzielle Not geraten.
Ebenso in Bedrängnis kommen kann der Erbe, wenn die mit der geerbten Immobilie verbundenen Steuern seine finanziellen Möglichkeiten übersteigen. Welche Steuern anfallen und was darüber hinaus bei der Vererbung von Immobilien beachtet werden muss, erfahren Sie in unserem Beitrag „Haus vererben“.
In manchen Fällen ist es vielleicht nicht die Überschuldung des Nachlasses, die zur Erbausschlagung führt – es ist die Verschuldung des Erben und seine drohende Privatinsolvenz.
Würde der Erbe die Erbschaft in einer solchen Situation annehmen, müsste er je nach Zeitpunkt des Erbfalls unterschiedliche Vermögensanteile an die Gläubiger herausgeben:
Wenn Sie das Erbe ausschlagen, können Sie verhindern, dass das Vermögen des Erblassers an die Gläubiger geht. Gleichzeitig aber könnte in der Annahme der Erbschaft der Start in ein schuldenfreies Leben begründet liegen.
Das Erbe ausschlagen kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Erblasser im Testament oder Erbvertrag eine Vor- & Nacherbschaft festgelegt hat. Das bedeutet, dass ein Erbteil mehrfach vererbt wird. Zunächst geht dieser an einen Vorerben. Nach dessen Ableben oder nach Ablauf einer vom Erblasser festgelegten Frist erhält ein Nacherbe den Erbteil.
Der Vorerbe kann das Prozedere mittels Erbausschlagung beschleunigen und dem Nacherben Vorrang auf den Nachlass einräumen. Außerdem muss er sich nicht mit den aus seiner Vorerbschaft resultierenden Pflichten auseinandersetzen.
Ein weiterer Vorteil der Erbausschlagung bei Vor- und Nacherbschaft ist ein Wegfall der steuerlichen Doppelbelastung. Da Vor- und Nacherbschaft wie voneinander unabhängige Erbfälle gewertet werden, lösen beide eine Erbschaftssteuer aus. Dies könnte unter Umständen zu einer höheren Belastung führen, muss es aber nicht. Abhängig ist dies von den individuellen Verwandtschaftsverhältnissen und Freibeträgen des Vor- und Nacherbens.
Es kann auch persönliche Gründe geben, aus denen Sie das Erbe ausschlagen wollen. Manche Personen entscheiden sich vielleicht gegen die Annahme einer Erbschaft, weil
Wie eine Erbausschlagung abläuft, welche Fristen eingehalten und welche Formvorschriften beachtet werden müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Für die Entscheidung, ob Sie eine Erbausschlagung vornehmen wollen oder nicht, bleiben Ihnen gemäß § 1944 BGB sechs Wochen Zeit. Haben Sie innerhalb dieser Frist nicht reagiert, gilt das Erbe als stillschweigend angenommen. Die sechswöchige Frist beginnt üblicherweise mit dem Todestag oder dem Tag der Testamentseröffnung.
Eine andere Frist gilt, sobald der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Ist dies der Fall, können die Erben innerhalb von sechs Monaten die Erbausschlagung vornehmen.
Über den Tod eines Angehörigen werden Sie vom Nachlassgericht übrigens nur dann informiert, wenn ein Testament vorliegt oder bereits vor Ihnen jemand das Erbe ausgeschlagen hat – dadurch wären Sie in der gesetzlichen Erbfolge nachgerückt. In allen anderen Fällen geht das Gericht davon aus, dass Sie selbstständig vom Tod eines Angehörigen erfahren.
Dadurch kommt es mitunter vor, dass die Frist zum Erbe ausschlagen verstreicht, ohne dass Sie etwas vom Erbfall wussten – z. B. wenn ein schwerwiegender Konflikt den Kontakt zwischen Erblasser und potenziellem Erben über Jahre hinweg hat abreißen lassen. Details zur nachträglichen Erbausschlagung finden Sie weiter unten.
Für die Entgegennahme einer Erbausschlagung ist grundsätzlich das Nachlassgericht zuständig, in dessen Einzugsbereich der letzte Wohnsitz des Erblassers fällt. Dank einer Neuregelung des Familienverfahrensgesetzes ist ein dortiges Erscheinen des Ausschlagenden nicht notwendig. Gemäß § 344 Absatz 7 Familienverfahrensgesetz kann er eine entsprechende Erklärung auch dem bei für seinen Wohnort zuständigen Nachlassgericht abgeben. Dieses leitet seine Erklärung dann an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weiter.
Hält sich der Erbe während der gesetzten Frist im Ausland auf, kann er seine Erklärung zum Erbe ausschlagen auch bei der deutschen Auslandsvertretung abgeben. Diese ist dann ebenfalls zur Weitergabe der Erklärung an das für den Erblasser zuständige Gericht verpflichtet.
Zum Erbe ausschlagen ist immer eine schriftliche Erklärung nötig. Die Erklärung kann entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll gegeben oder in vom Notar öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Ein einfaches Schreiben des Erben ist nicht ausreichend.
Wollen Sie beim Nachlassgericht oder Notar ein Erbe ausschlagen, müssen Sie lediglich Ihre Ausweispapiere mit sich führen. Ebenfalls sinnvoll ist die Vorlage der Sterbeurkunde des Erblassers.
Zusammenfassend können für eine Erbausschlagung folgende Schritte befolgt werden:
Entscheiden Sie sich dafür, die Erbausschlagung direkt beim Nachlassgericht zu erklären, können Sie diesen Schritt mithilfe der hier zur Verfügung gestellten Mustervorlage vorbereiten. Da allerdings jeder Erbfall auf eine Einzelfallbetrachtung angewiesen ist, muss das Muster auf die jeweilige Situation zugeschnitten werden. Daher sollte das folgende Muster lediglich als Grundlage genutzt werden.
Die kostenlose Mustervorlage finden Sie hier.
Im Rahmen der Erbausschlagung können verschiedene Sonderfälle auftreten. Welche das sind und wie sie gehandhabt werden können, lesen Sie hier.
Wird eine Erbschaft ausgeschlagen, gehen sämtliche Ansprüche auf den Nachlass verloren. In vielen Fällen bedeutet dies den schmerzlichen Verlust von Gegenständen mit sentimentalem Wert. Oftmals wünschen sich die Erben dann eine Teilausschlagung der Erbschaft – sie wollen nur die positiven Nachlasswerte übernehmen, nicht aber Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten.
Leider ist eine solche Teilausschlagung im deutschen Recht nicht möglich – eine Erbschaft kann nur ganz oder gar nicht angenommen werden. Auf diese Weise wird dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB genüge getan.
Vom Grundsatz der verbotenen Teilausschlagung macht der Gesetzgeber nur eine einzige Ausnahme – diese ist allerding nur wenig praxisrelevant. So darf gemäß § 1951 BGB nur derjenige, dem mehrere Erbteile zukommen, einen annehmen und den anderen ausschlagen. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser sein Vermögen nur zum Teil auf den fraglichen Erben übertragen hat und derselbe Erbe aufgrund eines Nachrückens in der gesetzlichen Erbfolge für einen weiteren Erbteil infrage kommt.
Wurde eine Erbschaft einmal angenommen, kann sie grundsätzlich nicht nachträglich ausgeschlagen werden. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.
Tun sich z. B. unmittelbar nach Annahme der Erbschaft hohe, bis dato unbekannte, Nachlassverbindlichkeiten auf, kann die Annahme der Erbschaft unter Umständen angefochten werden. Dafür muss der Erbe glaubhaft machen können, dass er die Erbschaft nicht angenommen hätte, wenn ihm die genaue Schuldenlast schon vorher bekannt gewesen wäre. Er muss zum Zeitpunkt der Annahme davon überzeugt gewesen sein, dass der Nachlass schuldenfrei oder zumindest nicht überschuldet war.
Gemäß § 1954 Absatz 1 BGB muss die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der Überschuldung vorgenommen werden. Eine entsprechende Anfechtungserklärung kann dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden.
Ebenso wie die Annahme einer Erbschaft kann auch eine Erbausschlagung nur im Einzelfall rückgängig gemacht werden. Dafür muss die Erklärung angefochten werden.
Für die Rücknahme einer Erbausschlagung ist ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund notwendig. Gemäß § 119 Absatz 2 BGB läge ein solcher vor, wenn sich der Erklärende zum Zeitpunkt der Erbausschlagung über verkehrswesentliche Eigenschaften des Nachlasses geirrt hätte. Nicht ausreichend dafür ist die bloße Annahme, dass der Nachlass überschuldet ist – es bedarf der irrigen Annahme, dass bestimmte Gegenstände oder Forderungen zum Nachlass gehören und seinen Wert schmälern.
Wurde die Erbausschlagung von solch irrigen Vorstellungen beeinflusst, kann der Erbe die Anfechtung seiner Erklärung vor dem zuständigen Nachlassgericht erklären und die Erbausschlagung rückgängig machen. Auch hier gilt eine sechswöchige Frist, welche mit Kenntnisnahme des Irrtums beginnt.
Will ein Minderjähriger das Erbe ausschlagen, ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters – in der Regel der Eltern – notwendig.
Könnten die Eltern durch die Erbausschlagung ihres Kindes einen finanziellen Vorteil erlangen – z. B. wenn sie dann in der Erbfolge nachrücken –, können sie von der Stellvertretung ihres Kindes ausgeschlossen werden. In solchen Fällen ist für eine Erbausschlagung die Genehmigung des Familiengerichts notwendig.
Welche Folgen eine Erbausschlagung nach sich zieht, lesen Sie im Folgenden.
Bei einer Erbausschlagung wird gemäß § 1953 BGB derjenige zum Erben, dem der Nachlass zugefallen wäre, wenn die ausschlagende Person zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht existiert hätte. Wenn z. B. die Kinder des Verstorbenen das Erbe ausschlagen, treten dessen Eltern an ihre Stelle. Sind die Eltern bereits verstorben, fällt das Erbe möglichen Geschwistern des Erblassers zu usw.
Wurde das Erbe ausgeschlagen, gehen normalerweise sämtliche Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche verloren. Voraussetzung für diese wäre ein Ausschluss aus der Erbfolge oder ein zu geringer Erbteil gewesen – erfolgt eine Erbausschlagung, gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden jedoch als nicht erfolgt.
Nur in drei Sonderfällen besteht die Chance auf Erhalt des Pflichtteils fort. Grundvoraussetzung ist eine Zugehörigkeit zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis. Wen das betrifft, lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema „Pflichtteilsberechtigte“.
Lebte der Erblasser gemeinsam mit einem Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, behält dieser bei Erbausschlagung seinen Pflichtteilsanspruch. Der überlebende Partner hatte gemäß § 1371 Absatz 3 BGB die Wahl zwischen Annahme der Erbschaft und dem Pflichtteil. Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Zugewinnausgleich Erbe“.
Handelt es sich beim Erklärenden um einen beschwerten Erben, verliert auch dieser nach Erbausschlagung seinen Pflichtteilsanspruch nicht. Von einem beschwerten Erben ist dann die Rede, wenn der ihm zugesprochene Erbteil mit
belastet ist – z. B. der Einsetzung eines Nacherben oder der Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Im Gegensatz zum Erben behält ein Vermächtnisnehmer, der zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, immer einen Pflichtteilsanspruch – auch wenn er das Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Eine Erbausschlagung bleibt nicht ganz ohne Kosten. Welche das sind und von wem sie getragen werden müssen, erfahren Sie im Folgenden.
Für die Erklärung einer Erbausschlagung werden Gerichtsgebühren fällig. Deren Höhe bemisst sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sowie dem Nachlasswert.
Gemäß der Kostenverzeichnisnummer 21201 Ziffer 7 GNotKG kostet eine Erbausschlagung eine halbe Gebühr. Welche Kosten dies je nach Nachlasswert bedeutet, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Nachlasswert |
Gerichtsgebühr |
5.000 € |
30,00 € |
10.000 € |
37,50 € |
50.000 € |
82,50 € |
100.000 € |
136,50 € |
500.000 € |
467,50 € |
1.000.000 € |
867,50 € |
5.000.000 € |
4.067,00 € |
Ist der Nachlass nachweislich überschuldet, wird gemäß Kostenverzeichnisnummer 21201 Ziffer 7 GNotKG eine pauschale Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt.
Gemäß § 1968 BGB müssen grundsätzlich die Erben für die Beerdigung des Erblassers aufkommen. Ob diese Pflicht mit einer Erbausschlagung entfällt, ist abhängig vom Einzelfall.
Wird die Erbausschlagung nur von einem der potenziellen Erben vorgenommen, müssen die restlichen Erben sämtliche Bestattungskosten tragen. Die dafür nötigen Ausgaben werden in der Regel aus dem Nachlass gezahlt.
Wenn sich alle potenziellen Erben für eine Erbausschlagung entscheiden, geht die Erbschaft vollumfänglich an den Staat. In diesem Fall organisiert die Heimatgemeinde des Erblassers dessen Bestattung und streckt die Kosten vor. Da es sich bei diesen aber um einen Bestandteil der Unterhaltspflicht handelt, kann die Gemeinde das Geld von den potenziellen Erbberechtigten zurückfordern. Dabei gilt folgende Rangfolge:
Existiert z. B. kein überlebender Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, wird sich die Gemeinde an die Kinder des Erblassers wenden. Gibt es auch solche nicht, werden seine Eltern in die Pflicht genommen usw. Findet sich niemand oder verfügt der Bestattungspflichtige nicht über die nötigen finanziellen Mittel – beispielsweise bei Bezug von Hartz IV –, muss das für seinen Bezirk zuständige Sozialamt die Kosten übernehmen.
Da eine Erbausschlagung nicht immer nur Vorteile mit sich bringt, kann eine eingehende Betrachtung ihrer Alternativen sinnvoll sein. Welche das sind, lesen Sie hier.
Eine Alternative zur Erbausschlagung ist die Nachlassinsolvenz. Mit ihrer Hilfe soll erreicht werden, dass der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für einen überschuldeten Nachlass haften muss – man spricht von einer Beschränkung der Erbenhaftung. Eine Nachlassinsolvenz kann jederzeit eingeleitet werden – auch wenn die Erbschaft bereits angenommen wurde.
Sinnvoll kann eine Nachlassinsolvenz dann sein, wenn der Nachlass Gegenstände von sentimentalem Wert beinhaltet – im Falle einer Erbausschlagung würde er diese ebenfalls verlieren. Mithilfe der Nachlassinsolvenz könnte er gewisse Nachlassgegenstände für sich erhalten.
Wenn der Erbe keinerlei sentimentale Verbindung zu den Nachlassgegenständen hat, sondern es ihm nur auf die Vermögenswerte ankommt, macht vielleicht eine Nachlassinsolvenz wenig Sinn – er hätte nach Abschluss des Verfahrens keinerlei Gewinn gemacht.
Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann nur dann durchgeführt werden, wenn:
Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn die bestehenden Zahlungsverpflichtungen vom Erben nicht erfüllt werden können. Wenn er selbst einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellt, genügt eine drohende Zahlungsunfähigkeit. Von Überschuldung ist die Rede, wenn der Nachlass alleine zur Begleichung aller Schulden nicht ausreicht.
Eine weitere Alternative zur Erbausschlagung ist die Überschwerungseinrede gemäß §1992 BGB. Diese gibt dem Erben eines überschwerten Nachlasses die Möglichkeit, Vermächtnisse auf maximal die Nachlasshöhe zu beschränken.
Ein Nachlass gilt als überschwert, wenn der Nachlass durch zu großzügige Vermächtnisse und Auflagen überschuldet wurde. Dieser Fall tritt z. B. ein, wenn der Erblasser über ein Vermögen von nur 100.000 Euro verfügte, aber Vermächtnisse im Gesamtwert von 150.000 Euro angeordnet hat.
Nach Erhebung einer Überschwerungseinrede muss der Erbe nicht länger das Vermächtnis wie vom Erblasser gewünscht herausgeben. Stattdessen kann er die Herausgabe auf einen Teil des Nachlasses beschränken oder dem Vermächtnisnehmer eine entsprechende Abfindung zahlen. Wenn er den Gegenwert der noch vorhandenen Nachlassgegenstände auszahlt, entfällt der Herausgabeanspruch des Vermächtnisnehmers.
Ein weiterer Vorteil für den Erben ist – neben seiner Haftungsbeschränkung –, dass er bestimmte Nachlassgegenstände behalten kann.
Eine dritte Alternative zum Erbe ausschlagen ist das sogenannte Aufgebotsverfahren. Auf diesem Wege können bestimmte Urkunden für kraftlos erklärt oder unbekannte Personen von ihrer Rechtsposition ausgeschlossen werden.
Aufgeboten werden können:
Die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens muss beim zuständigen Amtsgericht schriftlich beantragt werden. Dieses macht das Aufgebot dann durch Aushang im Gericht und durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich. Auch entsprechende Anzeigen in den Tageszeitungen sind möglich.
Die Veröffentlichung des Gerichts enthält mindestens folgende Angaben:
Meldet innerhalb der gerichtlich festgelegten Frist niemand Ansprüche oder Rechte auf die aufgebotene Position an, erlässt das Gericht einen Ausschließungsbeschluss. Das heißt, dass Urkunden für kraftlos oder Rechte für erloschen erklärt werden. Der Nachlass wird nicht länger mit ihnen belastet.
Eine weitere Alternative zur Erbausschlagung ist die Errichtung eines Inventars – auf diese Weise kann die Haftung des Erben für bestehende Nachlassverbindlichkeiten beschränkt werden.
Gemäß § 1993 BGB kann der Erbe ein detailliertes Verzeichnis des Nachlasses erstellen – dafür muss er gemäß § 2002 BGB einen Notar hinzuziehen – und beim zuständigen Nachlassgericht einreichen.
Wurde das Inventar rechtzeitig und ordnungsgemäß errichtet, kann das Gericht gemäß § 2009 BGB zu Gunsten des Erben vermuten, dass nur die im Inventar aufgeführten Gegenstände zum Nachlass gehören und sonst keine. Dieser Umstand kann dann hilfreich sein, wenn ein Nachlassgläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Erben betreibt – dieser kann dann nachweisen, welche der ins Auge gefassten Vollstreckungsgegenstände zu seinem vollstreckungsfreien Privatvermögen gehören und welche zum der Vollstreckung unterworfenen Nachlass. Sein Privatvermögen wird so geschützt.
Ebenfalls eine Alternative zur Erbausschlagung ist die Nachlassverwaltung. Als Sonderform der Nachlasspflegschaft hat sie eine Beschränkung der Erbenhaftung zum Ziel.
Eine Nachlassverwaltung muss vom Gericht angeordnet werden. Dafür bedarf es eines Antrags vom Erben oder einem der Nachlassgläubiger. Letzterem gibt das Gericht in der Regel nur statt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Tilgung der Nachlassschulden durch den Umgang des Erben mit dem Nachlass oder dessen Vermögenslage in Gefahr ist.
Hat das Gericht dem Antrag auf Nachlassverwaltung stattgegeben, ernennt es einen Nachlassverwalter. Dessen Aufgaben sind die Verwaltung des Nachlasses sowie die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten. Solange die Nachlassverwaltung Bestand hat, hat der Erbe weder das Recht zur selbstständigen Verwaltung noch die Verfügungsgewalt über einzelne Nachlassgegenstände. Das Erbe wird erst dann wieder an ihn herausgegeben, wenn die Regulierung der Schulden abgeschlossen ist.
Wenn eine Nachlassverwaltung beantragt wurde, haftet der Erbe nicht mit eigenem Vermögen für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten.
Eine letzte Möglichkeit, mit der die Erbausschlagung umgangen werden kann, ist die Dürftigkeitseinrede.
Wenn der Nachlass zu gering ist, um die mitunter hohen Verfahrenskosten für ein Nachlassinsolvenzverfahren oder eine Nachlassverwaltung decken zu können, lehnt das Gericht diese Maßnahmen ab. In diesem Fall hat der Erbe gemäß § 1990 BGB die Möglichkeit der Dürftigkeitseinrede. Das heißt, dass der Erbe die Auszahlung der Nachlassgläubiger verweigern kann, wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht.
Will der Erbe Dürftigkeitseinrede erheben, steht er in der Beweispflicht – er muss glaubhaft machen können, dass der Nachlass nicht zur Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten ausreicht. Dafür reicht z. B. ein Gerichtsbeschluss, in welchem das Nachlassinsolvenzverfahren oder die Nachlassverwaltung abgelehnt worden sind.
Eine Erbausschlagung braucht keinesfalls überstürzt werden. Um Sie bei Ihrer Entscheidung zu unterstützen, haben wir Ihnen mögliche Vor- und Nachteile zusammengefasst.
✓ keine Haftungsübernahme für Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten sowie
✓ Schutz des Privatvermögens vor Vollstreckungsmaßnahmen durch Nachlassgläubiger.
X sämtliche Nachlassgegenstände gehen verloren – auch Erinnerungsstücke –,
X Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche entfallen unter Umständen,
X findet sich keine Person, die das Erbe annehmen möchte, fällt das Vermögen des Erblassers an den Staat.
Wenn eine geliebte Person verstirbt und Sie Teile ihres Vermögens erhalten sollen, können Sie sich einen umfassenden Überblick über den Nachlass verschaffen. Nur so können Sie entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen wollen. Ebenso sollten Sie sich mit möglichen Alternativen beschäftigen. Haben Sie Fragen oder konkrete Probleme zur Erbausschlagung, können diese in unserer kostenlosen Ersteinschätzung unverbindlich geklärt werden.
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Patricia Bauer findet als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado praktische Lösungen für Ihre Rechtsprobleme. Durch ein Jurastudium kann sie auf umfangreiches Fachwissen aus Erb-, Vertrags- und Markenrecht zurückgreifen und komplexe juristische Sachverhalte leicht verständlich und lösungsorientiert aufbereiten.