Hat ein Erblasser mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft – der Nachlass gehört allen gemeinsam. Damit jeder seinen Anteil bekommt, müssen die Erben den Nachlass aufteilen – durch die Erbauseinandersetzung. Sind sich alle Erben einig, können sie den Nachlass beliebig verteilen. Es kann aber auch zu Streitigkeiten kommen, weil die Erben sich nicht einigen können, wer was vom Nachlass bekommt.
Gibt es mehrere gesetzliche Erben, bilden sie zusammen eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Der Nachlass des Erblassers gehört allen Erben gemeinsam. Nur durch eine Erbauseinandersetzung bekommt jeder Erbe seinen Anteil.
Die gemeinsame Nachlassverwaltung kann vor allem in einer großen Erbengemeinschaft schwierig sein – schließlich treffen verschiedene Interessen aufeinander. Ein Erbstreit ist dann wahrscheinlich.
In diesem Fall ist die Erbauseinandersetzung eine gute Lösung. Damit beenden die Erben die Erbengemeinschaft, sobald einer oder mehrere Erben die Auseinandersetzung des Erbes fordern.
Aber: Die Erbauseinandersetzung ist nicht zwingend notwendig, nur weil eine Erbengemeinschaft besteht. Sind sich die Erben einig, können sie den Nachlass auch gemeinsam verwalten.
Grundsätzlich können die Erben den Nachlass selbst aufteilen – eine Erbauseinandersetzung ohne Notar oder Anwalt ist möglich. Voraussetzung: Alle Erben sind sich einig darüber, wer was vom Nachlass bekommt.
Achtung: Hat der Erblasser in seinem Testament die Testamentsvollstreckung festgelegt, darf nur der Testamentsvollstrecker die Erbauseinandersetzung durchführen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Bei einer Teilerbauseinandersetzung teilen die Erben den gesamten Nachlass nicht auf einmal auf. Das bedeutet:
Eine Teilerbauseinandersetzung ist nur in seltenen Fällen möglich – dafür müssen triftige Gründe vorliegen. Ein Anwalt kann Sie hier umfassend beraten und prüfen, ob in Ihrem individuellen Fall eine solche Auseinandersetzung möglich ist.
Eine Erbauseinandersetzung läuft in der Regel wie folgt ab:
Damit die Erben den Nachlass gerecht untereinander aufteilen können, müssen sie zunächst den Nachlasswert ermitteln. Dafür muss die Erbengemeinschaft den Besitz des Erblassers zusammentragen und bewerten.
Ist der genaue Wert des Nachlasses bekannt, können die Erben die Erbengemeinschaft auflösen.
Sind sich die Erben einig darüber, wer was vom Nachlass erhält, genügt zur Erbauseinandersetzung ein Erbauseinandersetzungsvertrag. Diesen muss jeder Erbe unterzeichnen.
Ist ein Grundstück oder eine Immobilie Teil des Nachlasses, müssen die Erben den Vertrag notariell beurkunden lassen – andernfalls ist der Vertrag nicht rechtsgültig.
Die Erbauseinandersetzung ist abgeschlossen, wenn der Nachlass gerecht unter allen Erben aufgeteilt wurde und jeder seinen Anteil bekommen hat.
Jede Erbengemeinschaft ist anders und bedarf individueller Regelungen, denen Mustervorlagen nicht gerecht werden. Musterverträge sind zwar hilfreich, allerdings ist damit auch das Risiko verbunden, dass die Erbauseinandersetzung nicht rechtskräftig ist – z. B. wenn die Zustimmung eines Erben oder wichtige Inhalte fehlen. Ein Anwalt hingegen kennt alle erbrechtlichen Vorgaben und kann einen einwandfreien Erbauseinandersetzungsvertrag erstellen.
Ist eine Erbauseinandersetzung durch z. B. Meinungsverschiedenheiten unter den Erben nicht möglich, kann ein Erbe seinen Erbteil übertragen. Damit scheidet er aus der Erbengemeinschaft aus. Damit gibt er sämtliche Rechte und Pflichten ab, die mit dem Nachlass verbunden sind.
Um ihren Erbteil zu übertragen, können Erben
Bei einem Verkauf haben die Miterben ein Vorkaufsrecht. Das bedeutet: Innerhalb von 2 Monaten ab Zeitpunkt des Kaufangebots dürfen die Miterben den Erbteil kaufen – ein Dritter geht dann leer aus.
Wichtig: Die Erbteilsübertragung müssen die Beteiligten mit einem Erbteilsübertragungsvertrag festhalten – dieser muss notariell beurkundet werden.
Bei einer Abschichtung verzichtet ein Erbe auf seinen Anspruch am Erbe und erhält von seinen Miterben im Gegenzug eine Abfindung – z. B. eine Auszahlung, wenn er auf das Haus des Erblassers verzichtet.
Das können die Erben schriftlich festhalten – die Pflicht einer vertraglichen Regelung besteht allerdings nicht.
Im Gegensatz zur Erbteilsübertragung geht der Erbteil bei der Abschichtung an alle Miterben gemeinsam. Damit erhöht sich der Anteil der verbleibenden Erben entsprechend, weil weniger Erben etwas vom Nachlass bekommen.
Können sich die Erben auf keinem anderen Weg über die Verteilung des Nachlasses einigen, bleibt nur noch die Erbauseinandersetzungsklage (auch Erbteilungsklage oder Teilungsklage genannt).
Dabei sind folgende Punkte wichtig:
Hinweis: Eine Klage zur Erbauseinandersetzung ist nicht der einfachste Weg, den Nachlass aufzuteilen. Das Verfahren kann vor allem bei vielen Miterben langwierig und kostenintensiv sein – und zu Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen führen. Ein Anwalt kann das verhindern, indem er die Aufteilung des Nachlasses übernimmt und dabei die Vorstellungen aller Miterben berücksichtigt. So kann er eine einvernehmliche Lösung erreichen.
Gehören Grundstücke oder Immobilien zum Nachlass, gibt es für die Erbauseinandersetzung 2 Möglichkeiten:
Grundsätzlich kann jeder Erbe eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht fordern. Das bedeutet: Das zuständige Amtsgericht verkauft die Immobilie bzw. das Grundstück. Der Erlös gehört zum Nachlasswert – dieser erhöht sich somit um den Verkaufspreis der Immobilie oder des Grundstücks und kommt allen Erben zugute.
Der Erblasser hinterlässt ein Eigenheim im Wert von 120.000 € und ein Vermögen von 50.000 € – insgesamt ein Nachlasswert von 170.000 €. Gesetzliche Erben sind seine Ehefrau und zwei Kinder – sie bilden eine Erbengemeinschaft.
Laut gesetzlicher Erbfolge stehen der Ehefrau 50 % und den Kindern jeweils 25 % des Nachlasses zu.
Die Erben einigen sich, dass die Ehefrau das Haus bekommen soll. Die beiden Kinder erhalten jeweils 25.000 € aus dem Vermögen des Erblassers.
Laut gesetzlicher Erbfolge hat die Ehefrau jedoch nur einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses (85.000 €) und nicht auf den Wert des Hauses von 120.000 €. Da sich aber alle Erben einig sind, stellt das kein Problem dar.
Damit die Immobilie rechtmäßig der Ehefrau gehört, setzt sie gemeinsam mit den Kindern einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag auf.
Können sich die Erben im obigen Rechenbeispiel nicht einigen, wird das Haus versteigert. Dabei erzielt die Familie einen Preis von 90.000 €.
Den Erlös der Versteigerung können die Erben zum Nachlasswert addieren, woraus sich ein Nachlasswert von 140.000 € ergibt: 50.000 € (Vermögen) plus 90.000 € (Hausversteigerung).
Diesen neuen Nachlasswert (140.000 €) können die Erben unter sich aufteilen. Die Ehefrau erhält 70.000 € (50 % des Nachlasses) und die Kinder jeweils 35.000 € (je 25 %).
Folgende Kosten können im Rahmen einer Erbauseinandersetzung entstehen:
Die Kosten für die Erbauseinandersetzung sind grundsätzlich davon abhängig, wie hoch der Nachlasswert ist. Da jeder Erbfall individuell ist, sind keine pauschalen Abgaben über die Kosten möglich – wir haben für Sie jedoch einige Beispiele zur groben Orientierung zusammengestellt:
Gutachten für die Bewertung der Nachlassgegenstände kosten in der Regel 700 €. Hinzu kommt jedoch ein Anteil von zwei Tausendstel (0,2 %) des ermittelten Werts – bei 10.000 € sind das z. B. 20 € zusätzlich.
Nachlasswert |
Notarkosten |
50.000 € |
330 € |
100.000 € |
660 € |
500.000 € |
1.870 € |
750.000 € |
2.670 € |
Nachlasswert |
Anwaltskosten |
50.000 € |
1.822,96 € |
100.000 € |
2.348,94 € |
500.000 € |
4.994,31 € |
750.000 € |
6.154,56 € |
Hinweis: Die Anwaltskosten für die Erbauseinandersetzung beziehen sich auf eine außergerichtliche Einigung.
Ungewisse Kosten stellen ein Risiko dar. Wenn Sie einen advocado Partner-Anwalt beauftragen, erhalten Sie nach der kostenlosen Ersteinschätzung bei Bedarf ein Festpreisangebot, das alle Kosten und Leistungen transparent auflistet. So wissen Sie noch vor der Beauftragung, welche Kosten auf Sie zukommen können.
Die Erben können die Kosten der Erbauseinandersetzung vom Nachlasswert abziehen. Das gilt für Kosten der Nachlassbewertung sowie Anwalts- und Gerichtskosten. Daher tragen im Prinzip die Erben selbst die Kosten – schließlich gehört ihnen der Nachlass.
Beachten Sie Folgendes:
Damit Sie so viel wie möglich vom Nachlass erhalten können, kann die Unterstützung eines Anwalts hilfreich sein. Dieser kann als neutrale Person zwischen Erben vermitteln und eine kostenintensive Klage verhindern. Hinzu kommt, dass er den Nachlass schnell und unkompliziert aufteilen kann. Damit gewinnen Sie wertvolle Zeit – so bleibt mehr vom Vermögen des Erblassers übrig.
Für die Erbauseinandersetzung selbst fallen keine Steuern an – auch die Kosten sind nicht steuerlich absetzbar. Trotzdem sind in einigen Fällen verschiedene Steuern relevant.
Die Erbschaftssteuer fällt an, sobald ein Erbe seinen Anteil vom Nachlass erhält – also sobald die Erbauseinandersetzung beendet ist. Die Höhe ist dabei abhängig von der Höhe des Erbanteils – dabei gelten für jeden Angehörigen bestimmte Freibeträge.
In diesen Fällen entstehen Schenkungssteuern:
Alle Erben haben aber einen bestimmten Freibetrag – erhalten sie weniger, sind keine Steuern fällig.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder – sie bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehört ein Haus im Wert von 150.000 € und ein Grundstück im Wert von 20.000 € – ein Nachlasswert von insgesamt 170.000 €.
Laut gesetzlicher Erbfolge erhalten beide Kinder je 50 % (85.000 €).
Eines der Kinder überträgt seinen Erbteil auf das andere durch eine Schenkung – dieses erhält somit 85.000 € mehr vom Nachlass, als ihm zusteht. Diese Summe muss der beschenkte Erbe versteuern.
Geschwister haben einen Steuerfreibetrag von 20.000 € – daher muss der Erbe noch 65.000 € versteuern. Die Steuer beträgt 9.750 €.
Die Einkommensteuer ist in folgendem Fall fällig:
Das, was den gesetzlichen Erbteil übersteigt, ist ein sogenannter Veräußerungsgewinn. Das bedeutet: Der Erbe zahlt seinen Miterben Geld dafür, dass er mehr vom Nachlass bekommt, als ihm gesetzlich zusteht. Die Summe, die den gesetzlichen Erbteil übersteigt, muss der Erbe versteuern.
Hinweis: Die Höhe der Einkommensteuer ist sehr individuell und z. B. abhängig vom Familienstand und der Steuerklasse des Erben. Ein Anwalt kann Sie umfassend darüber aufklären, ob in Ihrem Fall Einkommensteuer anfällt und wie hoch diese ist.
Erhalten Erben eine Immobilie bzw. ein Grundstück nach der Erbauseinandersetzung, fällt dafür keine Grunderwerbsteuer an. Grund: Die Erbauseinandersetzung ist gesetzlich davon befreit.
Die Erbauseinandersetzung kann Erben verunsichern, weil der Ablauf komplex erscheint, das Risiko eines Erbstreits besteht und die Kosten ungewiss sind.
Damit die Erbauseinandersetzung reibungslos und rechtmäßig abläuft, können Sie wie folgt vorgehen:
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Ist die Erbengemeinschaft sich über die Aufteilung des Nachlasses einig, sind zur Erbauseinandersetzung nur 2 Schritte notwendig:
Ist keine Einigung möglich, kann die Erbauseinandersetzung wie folgt ablaufen:
Immer wenn ein Nachlass an mehrere Erben geht, ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich, damit jeder Erbe seinen individuellen Erbteil bekommt.
Für die Erbauseinandersetzung muss der Nachlass (z. B. eine Immobilie) bewertet werden – dafür entstehen ggf. Kosten für ein Gutachten.
Dazu kommen Notarkosten für die Beglaubigung des Erbauseinandersetzungsvertrages.
Wenn ein Anwalt zur Aufteilung des Nachlasses beauftragt wird, entstehen Anwaltskosten – ist eine Klage notwendig, entstehen zusätzlich Gerichtskosten.
Die Kosten werden vom Nachlass bezahlt – deshalb tragen im Prinzip die Erben selbst die Kosten.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.