Besonders wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung erstellt hat und der Nachlass an mehrere Erben verteilt werden muss, kann es zu Teilungsstreitigkeiten zwischen den Erben kommen. Eine Erbauseinandersetzungsklage scheint oft die einzige Lösung, um das Erbe gerecht zwischen den Miterben aufzuteilen. Was eine Erbauseinandersetzungsklage ist, was Sie bei einer solchen Klage beachten müssen und viele weitere nützliche Informationen lesen Sie im folgenden Beitrag.
Eine Erbauseinandersetzungsklage – auch Teilungsklage genannt – ist der letzte Ausweg, damit eine Erbengemeinschaft aufgelöst bzw. ein Nachlass unter streitenden Erben aufgeteilt werden kann. Zu Streitigkeiten kann es kommen, wenn der Erblasser keine Teilungsanordnung in seinem Testament hinterlassen hat und mehrere Erben sich uneinig darüber sind, wer was erben soll.
Möchte einer der Miterben die endgültige Auseinandersetzung – also die Aufteilung der Erbmasse – des Erbes erreichen, kann er eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen. Damit fordert er vor dem Nachlassgericht die Zustimmung zu dem von ihm angefertigten und der Klage beigelegten Teilungsplan – in diesem legt der Erbe fest, wie das Erbe unter den Miterben aufgeteilt werden soll. Wird der Erbauseinandersetzungsklage durch das Gericht stattgegeben, werden alle Gegenstände des Nachlasses nach dem vorgelegten Teilungsplan an die Erben verteilt.
Ausführlichere Informationen, wann es zu Erbauseinandersetzungen kommt und was dabei alles beachtet werden muss, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Erbauseinandersetzung.
Eine Erbauseinandersetzungsklage soll Streitigkeiten zwischen den Erben der Erbengemeinschaft um die Nachlassverteilung beenden und ist daher ein Ausweg, wenn unlösbare Meinungsverschiedenheiten vorliegen. Da gerichtlich festgelegt wird, welcher Erbe welchen Teil vom Nachlass erhält, brauchen die Erben nicht mehr über die Aufteilung des Erbes streiten.
Dennoch muss eine Erbauseinandersetzungsklage gut überlegt sein, denn eine solche Klage kann einige Nachteile für die Erbengemeinschaft mit sich bringen. Trotz der gerichtlichen Entscheidung können sich Erben beispielsweise benachteiligt fühlen und die Streitigkeiten deshalb aufrechterhalten. Ein weiterer Nachteil besteht in den hohen Kosten, die auf die Erben zukommen. Anwaltskosten, Gerichtskosten und geringere Erlöse durch Versteigerungen können die Erbteile der Erben schmälern.
✓ endgültige Verteilung bzw. Auseinandersetzung,
✓ Einigung über die genaue Verteilung des Erbes,
✓ Beendigung der Streitigkeiten unter den Miterben.
X hohe Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten usw.),
X geringere Erlöse aus Versteigerungen,
X Versteigerungsgebühren,
X neue Streitigkeiten durch Erbauseinandersetzung.
Mit einer Erbauseinandersetzungsklage kann ein schnelles Ende der Streitigkeiten möglich sein – trotzdem müssen sich Erben vorab über mögliche Nachteile und Kosten für die Klage im Klaren sein – so kann verhindert werden, dass unerwarteten Kosten auf den Kläger und die anderen Erben zukommen.
Damit eine Erbauseinandersetzungsklage erfolgreich sein kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, dass die Klage automatisch ungültig ist, wenn eine der folgenden Voraussetzungen nicht beachtet wurde:
1) Die Erbauseinandersetzungsklage muss Anweisungen des Erblassers zur Teilung umfassen und ausgleichspflichtige Schenkungen berücksichtigen.
2) Der Teilungsplan muss den gesamten Nachlass umfassen. Das heißt, dass der Kläger Bestimmungen über jeden Gegenstand des Nachlasses treffen muss – und darüber, wer welchen Gegenstand erben soll. Dafür muss der Kläger genau in Erfahrung bringen, wie groß der Nachlass ist.
3) Der Kläger muss im Teilungsplan alle Mitglieder der Erbengemeinschaft berücksichtigen – jedem Mitglied muss ein Teil des Nachlasses zugesprochen werden.
4) Die Teilung des Nachlasses ist nicht durch eine Anordnung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung, eine Vereinbarung der Erbengemeinschaft oder durch ein Gesetz verboten.
Das heißt, eine Erbauseinandersetzungsklage darf nicht stattfinden, wenn
5) Der Nachlass muss teilungsreif sein.
Das heißt, dass alle Nachlassverbindlichkeiten bereits erfüllt und die Teilung der Gegenstände möglich sein muss. Bei Immobilien ist beispielsweise keine Teilung möglich – deshalb werden diese in der Regel innerhalb einer Teilungsversteigerung veräußert. Bei einer Teilungsversteigerung werden Gegenstände aus dem Nachlass zwangsversteigert, der Erlös wird zwischen den Miterben aufgeteilt und die Eigentumsgemeinschaft aufgelöst. Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Teilungsversteigerung.
Wie bereits beschrieben, ist das Ziel einer Erbauseinandersetzungsklage, dass dem beigefügten Teilungsplan vom Nachlassgericht zugestimmt wird. Dafür müssen neben den oben genannten Voraussetzungen folgende Vorschriften eingehalten werden:
Nach § 253 Zivilprozessordnung geforderte Inhalte:
Möglicher Aufbau einer Erbauseinandersetzungsklage:
Weitere Informationen dazu, wie Sie eine Klage einreichen können und was dabei zu beachten ist, finden Sie in unserem ausführlichen Artikel „Klage einreichen“.
Wie lang eine Erbauseinandersetzungsklage dauert, hängt immer vom Einzelfall ab. Den grundsätzlichen Ablauf erläutern wir Ihnen jetzt.
1. Zunächst muss der Kläger die Erbauseinandersetzungsklage beim zuständigen Nachlassgericht einreichen – das ist das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers.
2. Dieses stellt dem Miterben die Teilungsklage zu, welcher die Möglichkeit zu einer ersten Stellungnahme hat.
3. Daraufhin kann der Kläger auch eine Stellungnahme einreichen. Bis zum ersten Gerichtstermin kann deshalb schon einige Zeit vergehen.
4. Nachdem die Stellungnahmen eingereicht wurden, kommt es zur Güteverhandlung. In dieser treffen die Miterben aufeinander und sollen zunächst mündlich eine einvernehmliche Lösung finden.
5. Falls keine Lösung gefunden wird, wird der Hauptprozess eingeleitet. Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil des Gerichts, welches bei einem Verkündigungstermin bekanntgegeben wird.
Eine Verteilung des Erbes auf die Klageparteien ist rechtlich erst dann möglich, wenn alle unteilbaren Vermögensgegenstände zu Geld gemacht worden sind. Wollen die Erben den Klageprozess verkürzen, können sie bereits vor dem Prozess alle unteilbaren Gegenstände wie Immobilien oder wertvollen Schmuck veräußern. Dies geschieht durch eine Teilungsversteigerung – eine besondere Variante der Zwangsversteigerung.
Wie bereits beschrieben, wird bei einer Teilungsversteigerung ein Teil vom Nachlass veräußert und der Erlös wird zwischen den Miterben der Erbengemeinschaft aufgeteilt. Die Eigentumsgemeinschaft wird somit aufgelöst.
Grundsätzlich kann eine Teilungsversteigerung vor oder nach der Urteilverkündung stattfinden – wird sich allerdings vorzeitig um die Versteigerung gekümmert, kann das Erbe direkt nach der Zustimmung zum Teilungsplan auf die Erben verteilt werden.
Wie eine Teilungsversteigerung abläuft, welche Kosten auf Sie zukommen und weitere nützliche Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Teilungsversteigerung.
Eine Erbauseinandersetzungsklage kann generell zwei mögliche Ergebnisse haben:
Wird der Klage zugestimmt, wird der eingereichte Teilungsplan gültig und das Erbe wird nach dem Teilungsplan auseinandergesetzt.
Damit ein Teilungsplan erfolgreich sein kann, darf das Gericht keine Änderungen vornehmen. Deshalb wird eine Erbauseinandersetzungsklage abgewiesen, wenn diese berechtigt kritisiert wird oder Änderungen an der Klage vorgenommen werden müssen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Klage eingehalten wurden oder Antragsteller den Nachlass in seinem Teilungsplan ungleichmäßig auf die Erben verteilt hat.
Der Kläger darf die Erbauseinandersetzungsklage bei Ablehnung an die Ausbesserungen anpassen und als neue Klage beim Nachlassgericht vorlegen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Befindet sich eine Immobilie oder ein Grundstück im Nachlass einer Erbengemeinschaft, wird dieses in den meisten Fällen verkauft und der Erlös unter den Miterben aufgeteilt. Da Erben einer Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft handeln und nur gemeinsam über Veräußerungen entscheiden können, kann das allerdings nur geschehen, wenn alle Erben mit dem Verkauf einverstanden sind.
Weigert sich ein Miterbe und möchte die Immobilie nicht verkaufen, können die Miterben eine Teilungsversteigerung der Immobilie beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt, fordern. Das zuständige Gericht entscheidet dann im Einzelfall über die Versteigerung der Immobilie.
Grundsätzlich sind dafür folgende Kriterien ausschlaggebend:
Nutzt ein Erbe die Immobilie als Eigenheim, haben alle anderen Erben einen Anspruch darauf, dass das Grundstück auf eine Art und Weise genutzt wird, die den Interessen aller Erben entspricht. Alternativ können die Miterben, die keinen Nutzen aus der Immobilie ziehen, eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese muss nach § 2038 BGB allerdings nicht direkt an den Miterben gezahlt werden, sondern zunächst an die Erbengemeinschaft.
Beispiel:
Herr Mustermann hat zwei Kinder, Tochter Anna und Sohn Max. Er hinterlässt ihnen als Erbengemeinschaft ein Haus – beide Kinder sind Miteigentümer am Haus und haben deshalb gleiche Rechte und Pflichten. Max möchte mit seiner Familie in dem Haus wohnen, während Anna finanzielle Probleme hat und das Haus deshalb lieber versteigern möchte, damit sie den Erlös erhält. Max könnte Anna als Entschädigung auszahlen, hat dafür aber nicht genügend finanzielle Mittel. Nach vielen Streitgesprächen ist eindeutig – die Geschwister kommen zu keiner einvernehmlichen Lösung.
Anna verschafft sich also einen Überblick über sämtliche Gegenstände des Nachlasses und noch offene Nachlassverbindlichkeiten. Danach erstellt sie einen Teilungsplan, der all dies berücksichtigt, und legt fest, dass das Haus versteigert werden soll. Den Teilungsplan reicht Anna mit einer Erbauseinandersetzungsklage beim Nachlassgericht ein, welches der Klage stattgibt. Das Haus wird versteigert und der Erlös zwischen Anna und Max aufgeteilt.
Grundsätzlich richten sich die gesamten Kosten einer Erbauseinandersetzungsklage nach dem Nachlasswert, um den gestritten wird. Je nach Nachlasshöhe können die Kosten für eine Erbauseinandersetzungsklage also teilweise sehr hoch ausfallen.
Die Kosten sind außerdem abhängig davon, wie der Kläger bei der Klage vorgeht und welche Schritte er einleitet. Im Allgemeinen müssen Sie bei einer Erbauseinandersetzungsklage die Kosten für
einkalkulieren.
Tipp: Damit die Kosten für eine Erbauseinandersetzungsklage so gering wie möglich gehalten werden, können Sie im Voraus eine Teilerbauseinandersetzungsklage einreichen. Da sich die Kosten für eine Klage immer nur auf den Streitgegenstand belaufen, fallen dann nur Kosten für den einzelnen Streitgegenstand und nicht für den ganzen Nachlass an.
Die Kosten für eine Erbauseinandersetzungsklage können über eine vierstellige Summe hinausgehen – wer für die Kosten aufkommen muss, erfahren Sie im Folgenden.
Beauftragen Sie einen Anwalt zur Beratung und scheitern bei der erstmaligen Teilungsklage, gelten die anfallenden Anwaltskosten zunächst als Nachlassverbindlichkeiten. Die Kosten müssen von allen Miterben getragen werden und schmälern somit das Gesamterbe. Reichen Sie eine weitere Klage ein und scheitern erneut, müssen Sie sowohl Ihre eigenen Anwaltskosten als auch die der Miterben nach § 753 BGB tragen.
Auch für die Prozesskosten gilt, dass sie bei einer ersten Klage als Nachlassverbindlichkeiten gelten. Wird eine zweite Klage eingereicht und scheitert, müssen die Prozesskosten ebenfalls vom Kläger übernommen werden.
Versteigerungskosten werden nach einer erfolgreichen Teilungsklage vom Versteigerungserlös abgezogen. Das bedeutet, dass sämtliche Miterben die Kosten indirekt tragen, weil die Kosten vom Nachlass abgezogen werden.
Eine Erbauseinandersetzungsklage wird im Steuerrecht als normaler Erbvorgang angesehen. Das heißt, dass für die Klage direkt keine Steuern anfallen.
Allerdings müssen die Miterben – wie bei einem normalen Erbfall – eine Erbschaftssteuer für ihren Erbteil zahlen. Da die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit ist, kann sie nicht von der gesamten Erbmasse abgezogen werden.
Ausführlichere Informationen zur Erbschaftssteuer finden Sie in unseren Beiträgen „Erbschaftssteuer berechnen“ und „Erbschaftssteuer umgehen“.
Wollen Sie die komplexen Prozesse und drohenden Kosten der Erbauseinandersetzungsklage umgehen, haben Sie mehrere Möglichkeiten, welche wir Ihnen nun vorstellen.
Die wohl einfachste Lösung, damit keine Erbauseinandersetzungsklage eingereicht werden muss, ist die einvernehmliche Erbauseinandersetzung. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft suchen gemeinsam nach einer Lösung, die für alle Beteiligten zufriedenstellend ist und nach der der Nachlass gerecht unter allen aufgeteilt werden kann.
Weitere nützliche Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag zur Erbauseinandersetzung.
Falls sich die Erben einer Erbengemeinschaft lediglich um einen einzelnen Nachlassgegenstand streiten, kann eine Erbauseinandersetzungsklage mit einer Teilerbauseinandersetzung umgangen werden. Diese bezieht sich nur auf diesen einen Streitgegenstand, der dann verkauft oder versteigert wird. Der Erlös wird unter den Miterben aufgeteilt.
Eine Teilerbauseinandersetzung kann nur mit der Zustimmung aller Miterben stattfinden. Außerdem muss der Nachlass teilungsreif sein und es dürfen keine berechtigten Interessen einzelner Miterben dagegenstehen – also beispielsweise, wenn der zu verkaufende Nachlassgegenstand das Wohnhaus eines Miterben ist.
Alternativ zur einvernehmlichen Auseinandersetzung und Teilerbauseinandersetzung können Sie auch eine Feststellungs- oder Leistungsklage einreichen.
Bei der Feststellungsklage werden zunächst alle entstandenen Fragen im Vorfeld geklärt – beispielsweise wie hoch der Nachlass genau ist, was er konkret enthält, ob es Ausgleichsverpflichtungen unter den Miterben gibt oder ein Erbe einen Herausgabeanspruch gegenüber einem anderen Miterben hat.
Beinhaltet die Klage einen Gegenstand, der nicht real teilbar ist – beispielsweise Immobilien –, muss die Klage als Leistungsklage erfolgen. Durch diese wird eine Feststellungklage grundsätzlich nicht ausgeschlossen, im Gegensatz zur Feststellungsklage wird bei der Leistungsklage allerdings ein Miterbe zur Leistungserbringung verpflichtet. Das heißt, dass er zum Beispiel bestimmte Nachlassgegenstände bei den anderen Miterben ausgleichen muss – durch eine Leistungsklage wird also die Aufteilung und Verwendung des Nachlasses bestimmt.
Zusammenfassung:
Mit einer Feststellungsklage kann zunächst einmal festgestellt werden, welche Gegenstände der Nachlass enthält und wie hoch dieser genau ausfällt.
Mithilfe einer anschließenden Leistungsklage kann dann unter anderem verhindert werden, dass das gesamte Erbe zu Geld gemacht und aufgeteilt werden muss, da diese sich lediglich auf einzelne Nachlassgegenstände beziehen kann – ganz im Gegensatz zur Erbauseinandersetzungsklage.
Mit einer Erbteilsübertragung kann der gesetzlich zustehende Erbteil auf eine dritte Person übertragen werden. Die Gründe dafür können vielfältig sein – in den meisten Fällen möchte der Miterbe sein Erbe allerdings so schnell wie möglich erhalten und nicht mit den Nachlassstreitigkeiten zu tun haben. Der Miterbe kann seinen Erbanteil einfach an Miterben oder Dritte verkaufen und somit aus der Erbengemeinschaft aussteigen.
Bevor der Erbteil auf Dritte übertragen werden kann, haben die Miterben aber ein Vorkaufsrecht. Das bedeutet, dass sich zunächst die Miterben entscheiden können, ob sie den Erbteil kaufen wollen und erst wenn sie sich dagegen entscheiden, kann der Erbteil an Dritte übertragen werden.
Eine Erbteilsübertragung muss übrigens von den Miterben in einem notariell beurkundeten Vertrag festgehalten werden, damit sie rechtsgültig ist.
Eine Erbauseinandersetzungsklage ist ein umfangreiches rechtliches Verfahren. Deshalb kann es sinnvoll sein, diese gut zu überdenken und sich rechtliche Hilfe einzuholen – so können Sie sichergehen, dass Ihre Klage rechtskonform ist und Erfolgschancen hat.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Erbrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.