Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn der Erblasser mehrere Erben ernennt. Um Streitigkeiten zu entgehen, sollte sie möglichst frühzeit aufgelöst werden. Wie Sie eine Erbengemeinschaft auflösen können, erfahren Sie in diesem Artikel.
Ist im Todesfall kein oder kein wirksames Testament auffindbar, befindet man sich – wenn der Erblasser mehr als einen Erben ernannt hat – laut § 2032 BGB in einer Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass dieser Gemeinschaft der gesamte Nachlass gehört und sie auch nur gemeinsam darüber verfügen darf. Die Erbengemeinschaft besteht bis zur sogenannten Auseinandersetzung fort. Diese kann durch Aufschub oder Ausschluss – wenn zum Beispiel die Erbteile unbestimmt sind (§ 2043 BGB), der Erblasser eine Auseinandersetzung ausschließt (§ 2044 BGB) oder ein Miterbe einen Aufschub verlangt (§ 2045 BGB)– verzögert werden. Trotz der gemeinsamen Verfügung können Sie über Ihren Teil des Erbes bestimmen und es beispielsweise verkaufen. Das geht allerdings nur, wenn Sie den ganzen Anteil und nicht lediglich einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen veräußern möchten. Zunächst besteht dann ein Vorkaufsrecht Ihrer Miterben, das zwei Monate gültig und sogar vererbbar ist (§ 2034 BGB).
Grundsätzlich kann eine Erbengemeinschaft unbegrenzt lange bestehen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil festgelegt, dass sie nicht nur 30 Jahre bestehen darf (vgl. BGH, 08.10.1984, Az. II ZR 223/83). Lediglich der im Testament festgeschriebene Ausschluss der Auseinandersetzung wird nach 30 Jahren unwirksam. Beispielsweise können im Zuge dessen über Jahre hinweg die Einnahmen aus einem verpachteten Grundstück oder der Miete eines Hauses an alle Mitglieder ausgezahlt werden. Allerdings müssen sich in diesem Fall alle Parteien z. B. auf einen Verwalter der Immobilie einigen oder sich über z. B. Sanierungen einig sein. Des Weiteren haftet die Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner, weswegen sich ein Nachlassgläubiger prinzipiell an jeden Erben wenden kann. Die anderen Erben sind dieser Person daraufhin zum Ausgleich verpflichtet.
Wenn Sie nicht mehr an dieser Gemeinschaft festhalten wollen, können Sie eine Auseinandersetzung fordern – einzige Voraussetzung dafür ist, dass Sie unabhängig von Ihrem Anteil an der Erbmasse Miterbe sind. Die Auseinandersetzung ist nichts anderes als die Aufteilung der Erbmasse. Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, einen Erbauseinandersetzungsvertrag aufzusetzen. Daraufhin würde sich automatisch die Erbengemeinschaft auflösen.
Wenn es nicht möglich ist, die Erbengemeinschaft wie oben beschrieben durch Aufteilung aller Güter aufzulösen, gibt es drei Optionen zur Auflösung. Zwei von ihnen setzen das Einverständnis aller anderen Mitglieder der Gemeinschaft voraus, die dritte Alternative ist auch im Streitfall möglich. Um für Sie den bestmöglichen Weg zu finden, wie Sie die Erbengemeinschaft auflösen können, können Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.
Bei diesen Optionen handelt es sich um
Wenn sich die Erben untereinander einig sind, ist es möglich, dass einer der Erben die anderen auszahlt und alleiniger Eigentümer des Nachlasses wird. Ausschlaggebend ist dabei nicht der Geldwert, den der Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalles hatte, sondern der Wert, der am Tag der Aufhebung der Erbengemeinschaft festgestellt wurde. Im Zweifel kann ein Schätzer beauftragt werden, der den Wert des Erbes und somit die Summe des Auszahlungsbetrages an die Miterben bestimmt.
Die erste Variante kann z. B. aufgrund der Kosten, die mit einer Auszahlung der Miterben verbunden sind, nicht durchführbar sein. Auch gesetzt des Falles, keiner der Erben möchte den gesamten Nachlass annehmen, kann die Gemeinschaft das Erbe, beispielsweise ein Grundstück, gemeinsam an eine dritte Person veräußern. Dies ist allerdings nur möglich, wenn alle Miterben damit einverstanden sind. Der Verkaufspreis wird anschließend in der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Da die ersten beiden Optionen eine Einigkeit der Erbengemeinschaft voraussetzen, gibt es zusätzlich die Möglichkeit einer Teilzahlungsversteigerung. Sie ist ähnlich einer Zwangsversteigerung, denn bei hohem Interesse der Bieter kann ein höherer als der errechnete Verkehrswert erzielt werden. Andererseits könnte es aber auch passieren, dass bspw. ein Grundstück weit unter Wert verkauft wird. Als Bieter kann jedermann auftreten – auch die Miterben als Einzelpersonen. Damit kann eine der ersten Option vergleichbare Chance bestehen, allerdings ohne auf die Zustimmung der anderen Parteien angewiesen zu sein.
Eine Alternative, sich der Erbengemeinschaft zu entziehen, ohne die Erbengemeinschaft auflösen zu müssen, ist die sogenannte Abschichtung. Dabei geben Sie, meist gegen eine Abfindungszahlung, Ihre Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf und Ihr Erbanteil wird den verbliebenen Miterben zugerechnet. Dadurch löst sich die Erbengemeinschaft nicht auf, aber Sie sind nicht länger ein Teil von ihr. Da es sich lediglich um eine Übertragung Ihrer Rechte handelt und nicht eine bestimmte Person begünstigt wird, ist ein formfreier Abschichtungsvertrag wirksam. Um die Zahlung einer Abfindung wirklich gewährleisten zu können, kann allerdings eine notarielle Beurkundung helfen. Für absolute Rechtssicherheit können Sie einen Anwalt kontaktieren, denn wie immer gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel. Bei Übertragungen von Geschäftsanteilen zum Beispiel ist eine Beglaubigung unabkömmlich.
Im Grunde fallen keine Anwalts- oder Notarkosten an, wenn Sie eine Erbengemeinschaft auflösen. Dafür müssen sich aber alle Erben einig sein. Wollen Sie als Einzelperson aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch Folgendes vor: Es bedarf der notariellen Beurkundung, wenn ein Miterbe über seinen (gesamten – nicht nur einen Teil, s. o.) Anteil des Erbes verfügen und ihn beispielsweise verkaufen möchte. Je nach Art der Auflösung einer Erbengemeinschaft können daher unterschiedliche Kosten anfallen. Eine Rechtsberatung hingegen kann sinnvoll sein, um seine Rechte allumfassend wahrnehmen zu können.
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