Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen den Nachlass eines Erblassers erhalten. Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist deren Auflösung.
Laut § 2032 BGB entsteht eine Erbengemeinschaft, wenn ein Erblasser mehrere Erben per Testament oder Erbvertrag bestimmt oder mehrere Verwandte des Erblassers durch die gesetzliche Erbfolge Miterben werden. Der Nachlass muss innerhalb der Erbengemeinschaft unter den einzelnen Miterben aufgeteilt werden.
Der Erbanteil der Erben kann von Nachlass zu Nachlass variieren. Dabei wird die Höhe der jeweiligen Anteile laut § 2352 BGB durch den Erbschein bestimmt, der beim zuständigen Nachlassgericht angefordert werden kann. Zuständig ist dabei laut § 343 FamFG das Amtsgericht, welches sich am letzten Wohnort des Erblassers befindet.
Alle gesetzlichen oder per letztwilliger Verfügung bestimmten Erben bilden zusammen die Erbengemeinschaft. Neben natürlichen Personen können auch Organisationen oder Vereine Miterben sein.
Kinder erben bei der gesetzlichen Erbfolge immer zu gleichen Teilen. Wenn ein Elternteil verstirbt, steht allen Geschwistern ein Anteil am Nachlass zu. In der Regel erben sie neben dem überlebenden Elternteil zur Hälfte und bilden mit ihm eine Erbengemeinschaft.
Anders verhält sich dies, falls ein Geschwisterkind lediglich den Pflichtteil am Erbe erbt. Dieser umfasst nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings gehören Pflichtteilsberechtigte nicht zur Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass sie weder die Rechte noch die Pflichten der Miterben haben. Ebenso müssen ihre Stimmen nicht bei Entscheidungen berücksichtigt werden.
Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft kann einen Erbschein beantragen. Auch Testamentsvollstrecker und -verwalter sowie Gläubiger sind dazu berechtigt.
Jeder berechtigte Antragsteller verpflichtet sich, eine eidesstattliche Versicherung über die Wahrheitsmäßigkeit der im Erbschein gemachten Angaben zugeben. Im Anschluss kann der Erbschein ausgestellt werden.
Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist die Aufteilung des Nachlasses. Diese Erbauseinandersetzung kann entweder durch die Miterben selbst mittels einer Vereinbarung wie einem Erbauseinandersetzungsvertrag oder durch einen Nachlassverwalter vorgenommen werden. Hierbei können die Anteile der verschiedenen Miterben variieren und die Zugangsvoraussetzungen zum Erbteil unterschiedlich sein.
Beispiel: Herr Müllers Ehefrau ist bereits vor einiger Zeit verstorben. Er hinterlässt zwei Söhne und zwei Enkel seiner bereits verstorbenen Tochter. Während Sohn A lediglich den Pflichtteil von 100.000 € bekommen soll, sollen Sohn B und die beiden Enkel Miterben werden. Da der eine Enkel jedoch erst 15 Jahre alt und somit minderjährig ist, übernimmt der Nachlassverwalter die Verwaltung seines Anteils am Nachlass bis zu seiner Volljährigkeit.
Wer in der Erbengemeinschaft Entscheidungen treffen darf, ergibt sich aus den Erbquoten der Mitglieder. Das bedeutet, jeder Miterbe kann eine Stimme in Höhe seines Erbteils abgeben. Wenn ein Entschluss gefällt werden muss, entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Entscheidungen über Nachlassgegenstände mit elementarer Bedeutung wie z. B. der Verkauf von Immobilien fordern Einstimmigkeit unter den Miterben. Bei allen für die Nachlassverwaltung notwendigen Entscheidungen genügt eine einfache Mehrheit mit über 50 %.
Wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, hat einige Rechte und Pflichten bei der Nachlassregelung. Welche das sind, haben wir in der folgenden Tabelle zusammengefasst:
Rechte der einzelnen Miterben | Pflichten der einzelnen Miterben |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Erbengemeinschaft ist eine GbR und muss die oben aufgeführten Verpflichtungen erfüllen. Sollte ein Testament vorhanden oder ein Nachlassverwalter beauftragt worden sein, haben die einzelnen Miterben auch diese Wünsche des Erblassers zu respektieren und möglichst umzusetzen.
Wenn eine Erbengemeinschaft Immobilien erbt, kann deren Verwaltung gemeinschaftlich erfolgen. Bei der gemeinsamen Hausverwaltung durch mehrere Erben sind immer Mehrheitsentscheidungen notwendig.
Die Hausverwaltung bei mehreren Erbberechtigten kann jedoch auch dezentral durch eine spezielle Verwaltungsstelle erfolgen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen. In der Regel geschieht dies durch die Auseinandersetzung, also die abschließende Verteilung des Nachlasses. Vorrangig sind alle teilbaren Nachlassgegenstände aufzuteilen, ggf. durch Ausbezahlung; anschließend alle nicht teilbaren, ggf. durch Wertausgleich.
Die Verteilung des Nachlasses und Auflösung der Erbengemeinschaft kann auch auf andere Weise erfolgen, je nachdem, was der letzte Wille des Erblassers ist.
Hat der Erblasser einen Nachlassverwalter bestimmt, endet die Erbengemeinschaft mit dem Ende seiner Nachlasspflichten. Deren Dauer ist entweder im Testament festgelegt oder tritt automatisch nach 30 Jahren durch Verjährung in Kraft.
Die einzelnen Miterben haben das Recht, ihren Erbteil zu verkaufen. Dabei sollte allerdings beachtet werden, dass die anderen Miterben ein Vorkaufsrecht haben. Das ist vor allem bei Immobilien oder hochwertigen Erinnerungsstücken im Nachlass relevant.
Beschlüsse innerhalb der Erbengemeinschaft werden mehrheitlich getroffen. Wenn die Mehrheit der Miterben eine Auseinandersetzung vornehmen möchte, wird das durchgesetzt – auch wenn ein einzelner Erbe das blockiert.
Wenn ein Erbe die Auflösung blockiert, kann jedes Mitglied jederzeit die Aufhebung der Erbengemeinschaft etwa durch Teilungsversteigerung fordern. Dies ist aber dann gerichtlich mittels Erbauseinandersetzungsklage bzw. Teilungsklage durchzusetzen. Diese Variante ist wirtschaftlich oft nicht sinnvoll.
Deswegen ist es ratsam, einen Anwalt für Erbrecht zu beauftragen. Dieser kann sicherstellen, dass bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft neben allen gesetzlichen Vorgaben auch die letztwillentlichen Verfügungen des Erblassers und die Vorstellungen der Miterben berücksichtigt werden.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung.
Nach der Auflösung der Erbengemeinschaft liegt es an den einzelnen Miterben, ihr neu gewonnenes Vermögen beim Finanzamt zu melden. Das ist ein wichtiger Schritt, weil die Nichtzahlung der Erbschaftssteuer rechtliche Konsequenzen haben kann.
Das Erbe wird nicht auf das Einkommen angerechnet. Auch die Erbschaftssteuer wird in der Regel erst ab einer höheren Erbschaftssumme fällig, wobei der prozentuale Steuersatz vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser abhängt.
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn ein Erblasser seinen Nachlass mehreren Miterben hinterlässt. Dieser muss dann unter den Miterben aufgeteilt werden.
Sie können Ihren Teil vom Nachlass verkaufen, sofern Sie über diesen frei verfügen können. Allerdings sollten Sie beachten, dass Ihre Miterben ein Vorkaufsrecht haben. Sie sind also verpflichtet, Ihren Anteil zunächst Ihren Miterben zum Kauf anzubieten.
Minderjährige Kinder und Jugendliche können ebenfalls erben. Minderjährige werden oft zu Erben, um Erbschaftssteuern einzusparen. Die Verwaltung des Erbteils wird in einem solchen Fall entweder von den Sorgeberechtigten oder von einem Nachlassverwalter übernommen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen.