Wer Teil einer Erbengemeinschaft ist, kann jederzeit die Auseinandersetzung dieser fordern. Sind die Miterben unkooperativ, kann die Teilung des Nachlasses mittels Teilungsklage erreicht werden. Wie eine Teilungsklage abläuft, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Kosten anfallen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Teilungsklage gilt als letzter Ausweg, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht einigen können, wer was aus dem Nachlass erhalten soll. Besteht ein solcher Konflikt, kann jeder Miterbe eine Teilungsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Dieser muss ein Teilungsplan beiliegen. Das Gericht entscheidet dann, ob und wie der Nachlass – in der Regel in Geld – aufgeteilt wird.
Eine Erbengemeinschaft und daraus resultierende Streitigkeiten können sich zum Beispiel durch die gesetzliche Erbfolge ergeben. Diese kommt dann zum Zug, wenn der Erblasser kein Testament verfasst hat. Besteht ein Testament, kann auch eine Formulierung wie „Meine Söhne A, B und C sollen zu gleichen Teilen erben“ eine Erbengemeinschaft begründen. Die Erben sind dann Teil einer Gruppe von Personen, die gemeinsames Eigentum am Nachlass haben und darüber verfügen können.
Damit der Nachlass auseinandergesetzt werden kann, muss eine sogenannte Realteilung möglich sein. Real teilbar ist in jedem Fall Geld.
Ist eine solche Realteilung nicht möglich, werden die geldwerten Positionen des Nachlasses versteigert (in der Regel Immobilien) oder verkauft (in der Regel bewegliche Nachlassgegenstände). Der Erlös wird dann gemäß der gesetzlichen Erbquoten unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
In der Praxis wird die Teilungsklage vor allem dann relevant, wenn Grund- und Immobilieneigentum zum Nachlass gehören.
Die Teilungsklage ist ein letzter Ausweg, wenn die Miterben zu keiner Einigung über die Auseinandersetzung des Nachlasses kommen. Im besten Fall kann die Teilungsklage dann zur Beendigung der damit im Zusammenhang stehenden Konflikte führen.
Eine Teilungsklage kann sich jedoch auch als nachteilig für die Erbengemeinschaft herausstellen, da bei mit diesen zusammenhängenden Versteigerungen die Erlöse geringer ausfallen können als solche aus Privatverkäufen. Ebenfalls muss beachtet werden, dass für die Teilungsklage erst mit Gericht- und gegebenenfalls Anwaltskosten gerechnet werden muss. Auch für eine dann folgende Versteigerung der Nachlassgegenstände fallen Gebühren an.
✓ Ende der Streitigkeiten zwischen den Erben,
✓ Auseinandersetzung des Nachlasses,
✓ Einigung über die Aufteilung des Nachlasses.
X geringere Erlöse aus Versteigerungen,
X Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten,
X Versteigerungsgebühren,
X gegebenenfalls Anlass zu weiteren Streitigkeiten.
Eine Teilungsklage kann einige Nachteile mit sich bringen. Bevor sie als letztes Mittel zur Anwendung kommt, können ihre Alternativen gegeneinander abgewägt werden.
Eine Alternative zur Teilungsklage wären die Feststellungs- und die Leistungsklage.
Im Rahmen der Feststellungsklage können alle Fragen geklärt werden, die sich im Vorfeld ergeben. Es kann zum Beispiel ermittelt werden, welche Ausgleichungsverpflichtungen die Miterben untereinander haben oder ob Herausgabeansprüche zwischen ihnen bestehen. Auch können Unklarheiten über den genauen Umfang des Nachlasses beseitigt werden.
Mithilfe der Leistungsklage hingegen soll der Beklagte zur Entrichtung einer Leistung verpflichtet werden. So kann eine Leistungsklage zum Beispiel darauf gerichtet sein, einen bestimmten Nachlassgegenstand bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen oder auszugleichen. Dabei steht sie einer Feststellungsklage nicht entgegen. Immer wenn eine Klage die Umwandlung des Nachlasses in teilbare Positionen (in der Regel Geld) begehrt, muss diese als Leistungsklage geführt werden – sie betrifft Verwertung und Verwendung des Nachlasses sowie den Umgang mit bestimmten Nachlassgegenständen.
Eine Teilungsklage bedeutet immer, dass der Nachlass in seiner Gesamtheit in Geld umgesetzt und dann verteilt werden muss. Ursächlich für Streitigkeiten, die in einer Teilungsklage münden, können Unklarheiten bezüglich des Nachlasses und seines Umfangs sein. Feststellungs- und Leistungsklage machen es als Alternative zur Teilungsklage möglich, offene Fragen rund um den Nachlass zu klären. Mitunter kann so verhindert werden, dass er dann in seiner Gesamtheit veräußert werden muss.
Eine weitere Alternative zur Teilungsklage ist die einvernehmliche Auseinandersetzung. Dabei suchen sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach einer Lösung, auf deren Grundlage der Nachlass gerecht aufgeteilt werden kann. Die Auflösung einer Erbengemeinschaft kann viel Streitpotenzial mit sich bringen. Daher ist Kommunikations- und Kompromissbereitschaft Grundvoraussetzung, wenn einer Teilungsklage mittels einvernehmlicher Auseinandersetzung aus dem Weg gegangen werden soll.
Sowohl vor Einreichung der Teilungsklage als auch während der Gerichtsverhandlung bleibt die Möglichkeit eines Vergleiches zwischen den Miterben bestehen. Dabei können sie sich außergerichtlich über die Auseinandersetzung des Nachlasses einigen.
Grundsätzlich muss die Auflösung einer Erbengemeinschaft sämtliche Nachlassgegenstände umfassen. Soll sie sich nur auf konkrete Nachlassgegenstände beschränken, kann die Teilungsklage mithilfe der Teilerbauseinandersetzung umgangen werden. Dabei werden nur einzelne Nachlassgegenstände versteigert oder verkauft. Mit dem Erlös wird der Miterbe, der die Auflösung der Erbengemeinschaft begehrt, ausbezahlt.
Für die Teilerbauseinandersetzung ist die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Außerdem dürfen keinerlei Nachlassverbindlichkeiten mehr bestehen und keine berechtigten Belange einzelner Miterben entgegenstehen. Berechtigte Belange lägen zum Beispiel vor, wenn der zu Geld zu machende Nachlassgegenstand das Wohnhaus eines der Miterben wäre.
Eine letzte Alternative zur Teilungsklage stellt die Erbteilsübertragung dar. Auf diesem Wege können die Miterben ihre Miterbenanteile auf einen Erben übertragen. Auch wenn nicht jeder Miterbe seine Erbteile übertragen will, kann der Einzelne seinen Anteil dann verkaufen und so aus der Erbengemeinschaft aussteigen. Von Vorteil kann dieses Verfahren vor allem dann sein, wenn nicht alle Miterben die Teilungsklage befürworten.
Für eine Erbteilsübertragung zwischen Miterben ist ein notariell beurkundeter Vertrag notwendig. Strebt der Begünstigte dann den Verkauf an Dritte an, haben die Miterben ein Vorkaufsrecht.
Soll eine Teilungsklage erhoben werden, sind einige Dinge zu beachten. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Teilungsplan auszusehen hat, erfahren Sie im Folgenden.
Eine grundlegende Voraussetzung für die Teilungsklage ist ein teilungsreifer Nachlass. Teilungsreife liegt vor, wenn:
Außerdem müssen ausgleichungspflichtige Vorempfänge (zum Beispiel Schenkung zu Lebzeiten) berücksichtigt worden sein. Das ist immer dann wichtig, wenn ein Mitglied der Erbengemeinschaft noch zu Lebzeiten des Erblassers mit Vermögenswerten bedacht wurde, die auf seinen Erbteil anzurechnen sind.
Zudem müssen eventuelle Teilungsanordnungen des Erblassers beachtet werden. Mithilfe einer Teilungsanordnung kann der Erblasser sichergehen, dass der Nachlass in seinem Sinne aufgeteilt wird.
Beispiel:
Ein Nachlass besteht aus einem Haus im Wert von 200.000 € und aus Ersparnissen in Höhe von 500.000 €. Der Erblasser setzt seine beiden Töchter zu gleichen Teilen als Erben ein. Das Haus teilt er der einen Tochter zu – zusätzlich soll sie 150.000 € der Ersparnisse erhalten. Die andere Tochter wird mit 350.000 € bedacht. Beide Töchter erhalten jeweils die Hälfte des Gesamtvermögens.
Schließlich muss der Klage ein vollständiger Teilungsplan beigefügt sein. Was dieser beinhalten muss, erfahren Sie im nächsten Punkt.
Eine Teilungsklage ist darauf gerichtet, dass das das Gericht dem Teilungsplan zustimmt. Dieser muss der Teilungsklage beigefügt werden.
Grundsätzlich muss der Teilungsplan den gesamten Nachlass einschließlich aller Aktiva und Passiva erfassen. Aktiva sind alle Vermögenswerte und Forderungen des Erblassers, Passiva alle Erblasser- und Erbfallschulden. Ebenfalls müssen etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers aufgeführt werden.
Hat der Kläger Umfang und Art des Nachlasses umfassend beschrieben, muss er darlegen, wie genau die Aufteilung des Nachlasses aus seiner Sicht vonstattengehen soll. Er muss Ausführungen dazu treffen, ob und welche Nachlassgegenstände in Natur unter den Erben verteilt werden sollen und ob es zu einer Versteigerung und einer daran anschließenden Aufteilung des Versteigerungserlöses kommen soll.
Wenn der Erblasser in seinem Testament Teilungsanordnungen getroffen hat, müssen auch diese im Teilungsplan dargelegt werden. Ebenfalls müssen gesetzliche Auseinandersetzungsregelungen – zum Beispiel Ausgleichungsregelungen gemäß § 2050 ff. BGB – sowie zwischen den Miterben getroffene Teilungsvereinbarungen Beachtung finden. Diese Paragrafen beziehen sich auf Zuwendungen, die der Erbe vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hat und die Ausgleichungspflichten nach sich ziehen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und liegt der Teilungsplan vor, kann die Teilungsklage beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Welches Nachlassgericht zuständig ist, richtet sich nach dem letzten Wohnort des Erblassers.
Um eine Teilungsklage einzureichen, können Sie entweder:
Möchten Sie die Klageschrift selbst verfassen und keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie sichergehen, dass sie die in § 253 Zivilprozessordnung geforderten Inhaltspunkte enthält:
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema „Klage einreichen“.
Weil die Voraussetzungen der Teilungsreife zweifelfrei vorliegen müssen, damit die Teilungsklage Aussicht auf Erfolg hat, muss sie gut durchdacht sein. Es können vorangehende Feststellungsklagen nötig sein, damit offene Fragen bezüglich der Teilungsreife geklärt werden können.
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Wie eine Teilungsklage im Einzelnen abläuft, wie lange sie dauert und welche Ergebnisse möglich sind, erfahren Sie im Folgenden.
Wie genau eine Teilungsklage abläuft und wie viel Zeit sie in Anspruch nimmt, ist wie bei jeder anderen Klage vom Einzelfall abhängig.
Wurde die Teilungsklage eingereicht, stellt das Gericht die Klage an den Klagegegner zu – in diesem Fall an die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Diese können nach Erhalt der Klageschrift innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abgeben. Zu dieser wiederum kann der Kläger Stellung nehmen. Bis zum ersten Gerichtstermin kann demnach bereits einige Zeit vergehen.
Ist der Schriftverkehr zwischen Kläger und Beklagtem abgeschlossen, kommt es in der Regel zu einem mündlichen Verhandlungstermin – der Güteverhandlung. Diese zielt zunächst auf eine einvernehmliche Lösung ab. Kommt es zu einer solchen nicht, wird ein zweiter Termin angesetzt – die Hauptverhandlung. Das Ergebnis der Hauptverhandlung (meist ein Urteil) wird im Anschluss bei einem Verkündungstermin bekannt gegeben.
Eine Möglichkeit, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft voranzutreiben, ist der Teilungsverkauf. Dieser kann der Teilungsklage vorangestellt sein oder erst nach ihrer Stattgabe erfolgen.
Wurden aber bereits vor Erhebung der Teilungsklage alle geldwerten Nachlassgegenstände zu Geld gemacht, kann der Erlös direkt nach Zustimmung des Gerichts zum Teilungsplan an die Miterben verteilt werden – langwierige Versteigerungsprozesse müssen nicht mehr abgewartet werden.
Neben dem Teilungsverkauf besteht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung. Diese kann ebenfalls vor oder nach Erhebung der Teilungsklage stattfinden. Dabei werden die Nachlassgegenstände (meist Grundstücke oder Immobilien) öffentlich versteigert. Der – in der Regel geringer als bei einem Privatverkauf ausfallende – Erlös wird im Anschluss zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Bei einer Teilungsversteigerung kann jeder bieten – auch jeder Miterbe. Solventen Miterben bietet sich also die Möglichkeit, Alleineigentümer eines ehemals mehreren Erben zugehörigen Nachlassgegenstandes zu werden.
Eine Teilungsklage ist immer darauf gerichtet, dass das Gericht dem vom Kläger erstellten Teilungsplan zustimmt.
Stimmt das Gericht dem Teilungsplan zu, wird der Nachlass nach den darin enthaltenen Vorgaben auseinandergesetzt und die Nachlassgegenstände verkauft oder versteigert. Der Erlös wird dann unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt.
Bemängelt das Gericht den Teilungsplan, darf es ihn nicht ändern – so klein der Kritikpunkt auch sein mag. Sieht das Gericht Änderungen im Teilungsplan vor, führen diese zur Abweisung der Klage. Der Kläger kann den Teilungsplan dann anpassen und eine neue Klage einreichen.
Wie die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft mittels Teilungsklage im besten Fall erfolgreich verläuft, ist immer abhängig vom Einzelfall.
Damit im Rahmen einer Teilungsklage mit Erfolg gerechnet werden kann, können streitige Einzelfragen unter Umständen bereits vorab mithilfe einer Feststellungsklage geklärt werden – so kann sichergestellt werden, dass die Teilungsklage vollumfänglich gerechtfertigt ist und vor Gericht keine bösen Überraschungen lauern.
Im Folgenden bieten wir Ihnen ein Fallbeispiel, anhand dessen die praktische Umsetzung einer Teilungsklage deutlich werden soll.
Beispiel:
Der Erblasser E hat seinen drei Kindern A, B und C ein Grundstück sowie zwei Häuser hinterlassen. A, B und C finden sich in einer Erbengemeinschaft wieder, in der jeder die gleichen Rechte und Pflichten hat – jeder ist Miteigentümer am Grundstück und den Häusern. A und B möchten jeweils in einem der beiden Häuser wohnen. C jedoch hat finanzielle Probleme und möchte die Erbengemeinschaft auflösen. Da A und B nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um C auszuzahlen, weigern sie sich zunächst. Klärende Gespräche und die Suche nach einem Kompromiss bleiben erfolglos.
Mangels Einigung verschafft sich C einen Überblick über sämtliche Nachlassgegenstände sowie noch offene Nachlassverbindlichkeiten. Auf Grundlage dessen erstellt er einen detaillierten Teilungsplan, welcher die Versteigerung der beiden Häuser vorsieht – das Grundstück ist real teilbar und jeder der drei soll einen Teil davon bekommen. Diesen reicht er zusammen mit einer Klageschrift beim zuständigen Nachlassgericht ein – er stellt eine Teilungsklage. Nach eingehender Prüfung der Sachlage und des vorgeschlagenen Teilungsplans stimmt das Gericht der Teilungsklage zu.
C kann nun eine Versteigerung der Häuser in die Wege leiten. Der Erlös wird zu gleichen Teilen zwischen A, B und C aufgeteilt.
Sehen sich Miterben mit einer Teilungsklage konfrontiert, sind sie dieser nicht schutzlos ausgeliefert. Zwar kann sie in aller Regel nicht vollständig verhindert werden, jedoch löst sie eine Reihe von Gegenrechten auf Seiten des Beklagten aus – mithilfe dieser kann der Teilungsklage oder zumindest ihren Folgen entgegengewirkt werden.
Möglich ist zunächst ein Aufschub der Erbauseinandersetzung. Grundsätzlich kann jeder Miterbe die unverzügliche Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Dieses Recht ist ihm gemäß § 2043 BGB versagt, wenn:
Liegt einer dieser Gründe vor, kann das Gericht nicht über die Teilungsklage entscheiden. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss aufgeschoben werden – so werden Erben geschützt, die zum Zeitpunkt der Teilungsklage noch nicht feststehen.
Weiterhin kann jeder Miterbe beim zuständigen Gericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens stellen. In Betracht kommt dies, wenn der Teilungsklage stattgegeben und die Versteigerung von Nachlassgegenständen bereits anberaumt wurde. Dies muss gemäß § 180 Absatz 2 Zwangsversteigerungsgesetz bei „Abwägung der widerstreitenden Interessen“ der Miterben angemessen und sinnvoll erscheinen.
Sinnvoll in diesem Zusammenhang kann eine einstweilige Einstellung vor allem dann sein, wenn die geplante Versteigerung zu einer Unzeit stattfinden soll. Diese läge vor, wenn zwischen den Miterben erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen liefen, die eine Versteigerung unnötig machen würden. Denkbar ist auch eine zeitnah zu erwartende beachtliche Wertsteigerung des zu versteigernden Nachlassgegenstandes.
Nachdem das Gericht über die Möglichkeit eines solchen Antrags informiert hat, muss er innerhalb von zwei Wochen gestellt werden. Im Falle eines Versteigerungsverfahrens kommen dem Gericht Informationspflichten zu. Dazu gehört auch die Pflicht zur Unterrichtung über Rechtsmittel – ein solches stellt der Antrag auf einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens dar. Die einstweilige Einstellung hat bei Bewilligung des Antrages maximal sechs Monate Bestand und kann einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden.
Gemäß § 180 Absatz 2 Zwangsversteigerungsgesetz muss das Versteigerungsverfahren auch dann eingestellt werden, wenn der Antragsteller – derjenige, der auch die Teilungsklage eingereicht hat – dies bewilligt. Unter Voraussetzung von hoher Kommunikations- und Kompromissbereitschaft kann unter Umständen also ein klärendes Gespräch zwischen Kläger und Beklagtem zur Abwendung des Versteigerungsverfahrens führen.
Wie bei Klagen üblich fallen auch für die Teilungsklage verschiedene Kosten an. Welche das sind und von wem sie zu tragen sind, erfahren Sie im Folgenden.
Welche Kosten für die Teilungsklage anfallen, ist abhängig von der Vorgehensweise des Klägers.
In jedem Fall muss im Rahmen der Teilungsklage – wie bei jeder anderen Klage – mit Prozesskosten gerechnet werden. Deren Höhe ist abhängig vom Gesamtwert der zu teilenden Nachlassgegenstände.
Da es sich bei einer Teilungsklage um ein für Laien möglicherweise kompliziertes Verfahren handelt, kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein. Die Höhe seiner Vergütung richtet sich – wie die Prozesskosten – nach dem Gesamtwert der zu teilenden Nachlassgegenstände.
Wird der Teilungsklage stattgegeben und sieht der Teilungsplan eine Versteigerung der Nachlassgegenstände vor, fallen zusätzlich Versteigerungskosten an. Diese sind abhängig vom Verkehrswert des zu versteigernden Nachlassgegenstandes und vom Aufwand des Verfahrens. Mit der Bestimmung des Verkehrswerts wird in der Regel ein Gutachter betraut. Ein entsprechendes Gutachten kostet in der Regel zwischen 1.000 und 2.500 Euro. Hinzu kommen zwischen 50 und 150 Euro für Antragstellung, Zustellungen sowie Zeitungs- und Internetanzeigen.
Wer die Kosten zu tragen hat, ist abhängig vom Ausgang der Teilungsklage und den weiteren Schritten des Klägers.
Stellt einer der Miterben erstmalig eine Teilungsklage, gelten die anfallenden Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Diese werden auf den Nachlasswert angerechnet und müssen damit von sämtlichen Miterben getragen werden. Scheitert die Teilungsklage aber, sind die anfallenden Kosten gemäß § 753 BGB bei Folgeversuchen vom Kläger zu tragen.
Bei anfallenden Kosten für die anwaltliche Beratung gilt dasselbe wie für die Prozesskosten. Scheitert der Kläger mit seiner erstmaligen Teilungsklage, gelten die Anwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten. Bei weiteren gescheiterten Versuchen muss er selbst sowohl eigene als auch Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
Kosten, die nach erfolgreicher Teilungsklage für die Versteigerung von Nachlassgegenständen anfallen, werden vom Versteigerungserlös abgezogen. Da dieser im Anschluss zwischen den Miterben aufgeteilt wird, trägt indirekt also jeder Miterbe einen Teil der Versteigerungskosten mit.
Eine Teilungsklage kann kompliziert sein und muss deshalb gut durchdacht werden. Haben Sie Fragen oder ein konkretes Problem bezüglich einer Teilungsklage, kann ein Anwalt Sie unterstützen.
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