Verstirbt ein Mensch und hinterlässt kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge und die engsten Angehörigen werden seine Erben. Laut gesetzlicher Erbfolge erben zuerst Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel.
Es ist ratsam, schon zu Lebzeiten für Klarheit zu sorgen. Damit kann der Erblasser sicherstellen, dass das Vermögen so nach dem Tod an die- oder denjenigen übergeht, wie er es sich wünscht. Außerdem werden eventuelle spätere Streitigkeiten der Erben vermieden. Lassen Sie sich daher rechtzeitig von einem Anwalt beraten.
Nach dem Ableben eines Erblassers kommt es zum Erbfall und der Nachlass wird unter seinen Erben verteilt. Mit einem Testament oder Erbvertrag sichern viele eine gerechte Erbverteilung durch ein Testament ab. Darin wird festgelegt, wer welche Teile des Nachlasses erhalten soll.
Sollte es kein Testament geben oder dieses aufgrund von Form- oder Inhaltsfehlern ungültig sein, wird der Nachlass laut Erbrecht anhand der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.
Die gesetzliche Erbfolge umfasst nahe Angehörige des Erblassers. Wer wie viel vom Erbe bekommt, ist vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser abhängig: Je näher beide verwandt sind, desto höher ist sein Erbanteil.
Gesetzliche Erben sind die nahen Angehörigen des Erblassers. Diese werden im Erbrecht in 4 Ordnungen unterteilt. Dadurch ergibt sich für die gesetzliche Erbfolge folgendes Schaubild:
Zunächst erben die engsten Verwandten des Erblassers, dann weiter entfernte Verwandte. Sollte es keine Angehörigen geben, erbt laut § 1936 BGB der Staat.
Die gesetzliche Erbfolge lässt sich auch so beschreiben:
Wie viel die gesetzlichen Erben vom Nachlass erhalten, regelt bei der Erbfolge ohne Testament die Erbquote.
Entscheidend für die genaue Höhe des Erbteils sind im Erbrecht die familiäre Konstellation des Erblassers und die Anzahl der Erben.
Ist der Erblasser verheiratet, bekommt sein Ehepartner laut Erbrecht in jedem Fall einen Teil des Erbes – er genießt in der gesetzlichen Erbfolge einen Sonderstatus. Er erhält die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an Kinder und Eltern. Sollte der Erblasser keine weiteren Angehörigen haben, geht das gesamte Vermögen an den Ehegatten über.
Wie viel ein Ehepartner vom eigentlichen Erbe abbekommt, bestimmt der Güterstand während der Ehe. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Zugewinngemeinschaft.
Verschiedene Güterstände in der Ehe:
Hat der Erblasser einen gesetzlichen Erben in seinem Testament enterbt oder ihm weniger als gesetzlich vorgesehen vererbt, hat dieser Erbe laut Erbrecht einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des Erbanteils, der ihm gesetzlich zusteht.
Im Erbfall muss der pflichtteilsberechtigte Erbe dann seinen Pflichtteil einfordern. Dazu genügt eine schriftliche Zahlungsaufforderung an den Alleinerben oder die durch mehrere Erben entstandene Erbengemeinschaft.
Die gesetzliche Erbfolge kann für komplizierte Erbregelungen sorgen. Dies lässt sich an einigen Beispielen veranschaulichen:
Der Verstorbene hinterlässt seinen Vater und 2 Geschwister – er war nicht verheiratet und hat keine Kinder. In diesem Fall erbt der Vater 50 % und die Abkömmlinge je 25 % des Vermögens.
Erklärung: Geschwister des Erblassers erben im Erbrecht nur, wenn dieser unverheiratet war, keine Abkömmlinge hat und seine beiden Elternteile bereits verstorben sind. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge ohne Kinder, Eltern oder Ehepartner des Erblassers.
Die Verstorbene hinterlässt ihren Ehemann, 2 Kinder und 3 Enkel. Das Ehepaar hat in einem Ehevertrag die Gütertrennung festgelegt. Daher erhalten der Ehemann und die beiden Kinder jeweils 33,3 % des Nachlasses. Die Enkelkinder haben keinen Anspruch.
Der Verstorbene hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. In seinem Testament hat er eines von diesen enterbt. Dieses hat daher einen Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von 12,5 %.
Erklärung: Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte das Kind 25 % vom Nachlass erhalten. Wegen der Enterbung erhält es laut Erbrecht allerdings nur seinen Pflichtteilsanspruch – dieser beträgt die Hälfte, also 12,5 % vom gesamten Nachlass.
Mit der gesetzlichen Erbfolge können bestimmte Risiken verbunden sein:
Folge: Es könnten Angehörige erben, denen der Erblasser eigentlich gar keinen Anteil am Nachlass zusprechen möchte.
Folge: Niemand darf alleine über das Erbe verfügen. Das kann zu Erbstreitigkeiten in der Familie führen.
Folge: Die Angehörigen müssen den Erbteil auszahlen – und unter Umständen das Familienhaus oder -unternehmen verkaufen, damit genug Geld vorhanden ist.
Folge: Muss der Ehegatte andere Erben auszahlen, könnte er in eine finanzielle Notlage geraten.
Die gesetzliche Erbfolge wird den Wünschen des Erblassers möglicherweise nicht gerecht. Um selbst zu bestimmen, wer erbt, haben Erblasser laut Erbrecht 3 Möglichkeiten:
So lässt sich das Erbe gemäß den eigenen Vorstellungen an Wunscherben wie z. B. Freunde oder gemeinnützige Organisationen übertragen – und unerwünschte Erben vom Nachlass ausschließen.
Damit das Erbe bei den Wunscherben ankommt oder der Ehepartner finanziell abgesichert ist, kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht helfen. Er kann Sie zu allen gesetzlichen Vorgaben rund um Ihre Erbschaft beraten und mit Ihnen gemeinsam die testamentarische Lösung finden, die Ihren Vorstellungen entspricht. Er kann für Sie ein rechtssicheres Testament erstellen und die Umsetzung Ihres letzten Willens überwachen.
Sie möchten die gesetzliche Erbfolge umgehen? advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Wer erbt, tritt an die Stelle des Verstorbenen: Vermögen, Immobilien, Autos und Wertgegenstände gehen an den Erben, aber genauso auch Schulden. Erben haften für die Schulden des Verstorbenen mit ihrem privaten Vermögen. Außerdem fällt eine Erbschaftssteuer an.
Jede Person, die nach gesetzlicher Erbfolge erben würde, hat daher das Recht, das Erbe auszuschlagen. Sie haben sechs Wochen Zeit, um das Erbe zu prüfen und gegebenenfalls auszuschlagen. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, entfällt auch Ihr Anspruch auf den Pflichtteil!
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen.
Haben die Eheleute Gütetrennung vereinbart, erhält der Ehepartner 50 % des Nachlasses des Verstorbenen. Die andere Hälfte geht an die Eltern oder die Geschwister des Erblassers, wenn Letztere nicht mehr leben. Leben die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte sogar 75 %.
Ist ein Erblasser ledig und kinderlos geblieben, erben laut Erbrecht dessen Eltern zu 100 %. Sind diese bereits verstorben, erhalten die Geschwister den Nachlass. Lebt auch keines der Geschwister mehr, erben deren Nachkommen.
Adoptierte Kinder haben laut Erbrecht die gleichen Rechte wie leibliche. Sie sind den leiblichen Kindern gleichgestellt und erben somit zu gleichen Teilen.
Sollte der Erblasser ledig geblieben sein und keine Kinder haben, erben laut Erbrecht die Eltern den gesamten Nachlass. War er kinderlos, aber verheiratet/verpartnert und lebte in Gütertrennung, erben die Eltern 50 %. Bei Zugewinngemeinschaft erhalten sie 25 % vom Nachlass.
Wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist, erhalten bei der gesetzlichen Erfolge dessen Kinder bzw. die Enkel seinen Anteil vom Erbe. Der genaue Anteil des Sohnes oder der Tochter ist abhängig von der Familienkonstellation des Erblassers sowie der Anzahl seiner Erben.
Nachfahren eines Verstorbenen erben bei der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn er kinderlos geblieben ist und auch die Eltern nicht mehr leben.
Ja, Nichten und Neffen sind gesetzliche Erben. Sie erben laut Erbrecht allerdings nur, wenn der Erblasser kinderlos geblieben ist, nicht verheiratet oder verpartnert war und auch seine Geschwister nicht mehr leben.