Um nach dem Erbfall zu erfahren, was zum Nachlass gehört, haben Erben einen Auskunftsanspruch. Sie können jeden befragen, der etwas über das Erbe weiß oder Erbstücke besitzen könnte: Banken, andere Erben, Pfleger und weitere Bekannte. Wichtig ist der Auskunftsanspruch vor allem für alle, die einen Pflichtteil vom Erbe einfordern möchten.
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Im Erbfall ist nicht immer klar durch ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt, was mit dem Nachlass passieren soll. Nicht alle Angehörigen bzw. Erben wissen genau, was der Erblasser alles besitzt.
Der Auskunftsanspruch für Erben ist wichtig, um Folgendes zu klären:
Der Auskunftsanspruch ist für Erben gesetzlich festgelegt (§ 2057 BGB), damit sie den Nachlasswert ermitteln können.
Dieser Wert ist entscheidend für:
Jeder nahe Angehörige sollte als Pflichtteilsberechtigter seinen Auskunftsanspruch als Erbe nutzen. Gesetzliche Erben bzw. im letzten Willen genannte Erben brauchen ihren Auskunftsanspruch, um sich nicht mit den Schulden des Erblassers zu belasten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Erben können von folgenden Personen Auskunft über das Erbe verlangen:
Erben dürfen alle befragen, die mit dem Erblasser Kontakt hatten und potenziell etwas von seinem Besitz haben.
Um von anderen Erben Auskunft über den Nachlasswert zu bekommen und dann z. B. Ihren Pflichtteil berechnen., können Sie ganz einfach einen Brief schicken. So haben Sie einen Nachweis dafür, dass Sie Ihren Auskunftsanspruch geltend gemacht haben.
Für das Schreiben an die Erben finden Sie hier eine Muster-Vorlage:
Hier können Sie unsere Muster-Vorlage für das Schreiben an die Erben downloaden:
Muster-Vorlage für das Auskunftsbegehren.
Denken Sie daran, dieses Muster individuell anzupassen, bevor Sie es abschicken.
Wer seinen Auskunftsanspruch als Erbe nutzt, kann auf jeden Fall Folgendes verlangen:
Worüber Sie zusätzlich Auskunft erhalten müssen, richtet sich danach, von wem Sie Informationen fordern.
Als Mitglied einer Erbengemeinschaft können Sie gemäß § 2057 BGB Auskünfte von Ihren Miterben verlangen. Diese müssen Ihnen alle Zuwendungen nennen, die sie zu Lebzeiten des Erblassers von ihm bekommen haben – z. B. Aussteuer oder Kapitel für eine Firmengründung.
Existieren solche Zuwendungen, sind diese gemäß § 2050 Absatz 1 BGB ausgleichungspflichtig. Sie werden auf den Erbteil des beschenkten Miterben angerechnet – so erhöht sich Ihr Erbteil. Von der Ausgleichungspflicht ausgenommen ist z. B. die Finanzierung der Berufsausbildung.
Sollen Sie erst nach einer anderen Person erben, sind Sie Nacherbe. Um sicherzustellen, dass der Vorerbe Ihr zukünftiges Erbe mit Sorgfalt behandelt und nicht etwa Vermögen verschleudert, haben Sie ihm gegenüber gemäß § 2121 BGB einen Auskunftsanspruch.
Der Vorerbe muss Ihnen ein Nachlassverzeichnis vorlegen, in welchem alle Nachlassgegenstände vermerkt sind. Zweifeln Sie an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorgelegten Informationen, können Sie verlangen, dass das Nachlassverzeichnis vom Nachlassgericht oder einem Notar angefertigt wird. Sie können auch eine öffentliche Beglaubigung fordern.
Ihren Auskunftsanspruch gegenüber dem Vorerben können Sie in der Regel nur einmal geltend machen. Aber: Vermuten Sie, dass er Ihr künftiges Erbe leichtsinnig schmälert, haben Sie gemäß § 2127 BGB ein Sonderauskunftsrecht. Der Vorerbe muss dann erneut ein Nachlassverzeichnis erstellen.
Die kontoführende Bank des Erblassers muss Ihnen Informationen über bestehende Giro- und Sparkonten, getätigte Kontobewegungen sowie Kontoauszüge vorlegen.
Um sich als Erbe ausweisen zu können, müssen Sie vorher beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Dieser dient als offizielle Bestätigung der Erbschaft. Zwischen Antragstellung und Zusendung des Erbscheins können mehrere Wochen liegen.
Eilen die Bankauskünfte, können Sie auch eine beglaubigte Kopie des Testaments sowie die entsprechende Eröffnungsniederschrift vorlegen – sofern Sie darin eindeutig namentlich benannt sind.
Erben können auch zum Grundbuchamt gehen und Einsicht in das Grundbuch verlangen, falls dem Erblasser Immobilien gehörten.
Hat jemand den Nachlass oder Teile davon unrechtmäßig in seinem Besitz, können Sie die Erbstücke einfordern. Bekommen Sie den Nachlass nicht freiwillig, können Sie gemäß § 2018 BGB auf Herausgabe klagen.
In der Klageschrift muss jeder Nachlassgegenstand einzeln benannt werden. Sie können nicht einfach den gesamten Nachlass einfordern. Umso wichtiger ist der Auskunftsanspruch – nur so können Sie sich ein Bild über den Nachlass machen und genau benennen, welche Gegenstände Sie einfordern.
Der Auskunftsanspruch gilt auch gegenüber allen, die mit dem Erblasser zuletzt zusammengelebt haben, ihn gepflegt oder bei ihm z. B. als Haushälterin beschäftigt waren. Gemäß § 2028 BGB können Sie Auskunft über vom Erblasser getätigte Geschäfte und den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände verlangen.
War der Erblasser aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung in einer gerichtlich angeordneten Betreuung, können Sie vom rechtlichen Betreuer des Erblassers Auskunft über das Erbe verlangen.
Der Betreuer hat unter gerichtlicher Aufsicht die Geschäfte und persönlichen Angelegenheiten des Erblassers nach dessen Willen und Bedürfnissen erfüllt. In der Regel ist er dadurch der Einzige, der einen vollständigen Überblick über die Finanzen des Erblassers und wichtige Dokumente hat.
Da das Betreuungsverhältnis mit dem Tod des Betreuten endet, muss der Betreuer dann sämtliche Unterlagen – z. B. Kontoauszüge, Vertragsunterlagen, Rentenbescheide und amtliche Urkunden – sowie aufbewahrte Gegenstände an Sie herausgeben. Dafür müssen Sie sich durch Erbschein und Personalausweis legitimieren.
Auch der Testamentsvollstrecker muss Erben Auskunft über den Nachlass geben. Er muss ein umfassendes Nachlassverzeichnis vorlegen, das alles auflistet, was zum Nachlass gehört.
Erfüllt der Testamentsvollstrecker diese Pflicht nicht, können Sie gemäß § 2227 BGB seine Entlassung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Zweifeln Sie daran, dass das Verzeichnis korrekt ist, können Sie den Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 Absatz 4 BGB verpflichten, das Nachlassverzeichnis vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erstellen zu lassen.
Generell ist der Auskunftsanspruch für Erben 3 Jahre gültig (allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB). Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall erfahren haben.
Bei einer Erbengemeinschaft gilt: Sie dürfen jederzeit die Auseinandersetzung (Aufteilung) des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB). Deshalb gilt der Auskunftsanspruch von Miterben jederzeit. Der Anspruch auf einen Pflichtteil besteht aber nur maximal 30 Jahre. Danach bringt der Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigten nichts mehr. Deshalb gilt auch bei der Erbengemeinschaft: Sie haben nicht ewig Zeit, Ihren Auskunftsanspruch zu nutzen.
Verweigern Erben oder andere Beteiligte die Auskunft über den Nachlass, können Sie Ihren Auskunftsanspruch einklagen. Dafür müssen Sie beim Nachlassgericht Klage einreichen. Das Gericht verpflichtet die Gegenseite dann dazu, Ihnen ein Nachlassverzeichnis auszuhändigen.
Können Sie Ihren Auskunftsanspruch erfolgreich durchsetzen, muss die Gegenseite die Anwalts- und Gerichtskosten für die Klage zahlen.
Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen, Ihren Auskunftsanspruch durchzusetzen.
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Über den erbrechtlichen Auskunftsanspruch können Erben ein sogenanntes Nachlassverzeichnis einfordern. Dieses enthält sowohl die vollständige Aufzählung von vorhandenem Vermögen als auch von bestehenden Schulden.
In erster Linie sieht der Gesetzgeber einen erbrechtlichen Auskunftsanspruch der Erben vor. Er besteht gegenüber den Nach- oder Miterben sowie gegenüber bestimmten Institutionen wie z. B. Banken und Finanzinstituten gegenüber.
Der Auskunftsanspruch verjährt nach § 197 BGB nach 30 Jahren. Die nicht erfüllte Auskunftspflicht kann vererbt werden: Sie geht an die Erben über, wenn der Auskunftsberechtigte verstirbt.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.