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Was bedeutet eigentlich “grober Undank”? Im Grunde können Sie eine Enterbung “wegen groben Undanks” buchstäblich verstehen: Ein Erblasser enterbt einen Angehörigen, weil dieser undankbar war. Genauer gesagt: Mit “Undank” sind schwere Verfehlung gegenüber dem Erblasser gemeint, dazu zählen zum Beispiel körperliche Misshandlung oder Bedrohung. Aber auch ein Ehebruch können als Undank gelten.
Eine genaue Definition braucht es auch gar nicht: Ein Erblasser kann in seinem Testament nämlich frei entscheiden, wen er enterbt. Das Enterben von Familienmitgliedern, denen laut gesetzlicher Erbfolge ein Teil des Nachlasses zustehen würde, ist ohne die Nennung eines Grundes möglich. Sie können in Ihrem Testament also eigene Nachlassregelungen bestimmen. Es ist im Grunde egal, ob Sie einen Anghörigen wegen groben Undanks enterben oder aus einem anderen Grund. Kurz gesagt: Sie können enterben, wen Sie wollen.
Sie können in Ihrem Testament also bestimmen, was Sie wollen. Sie können Angehörige enterben und müssen dafür keinen Grund nennen. Das bedeutet aber auch, dass es für eine Enterbung wegen groben Undanks keine Sonderregelungen gibt: Eine Enterbung wegen Undanks ist im Grunde eine Enterbung wie jede andere auch. Das heißt: Wenn Sie nahe Angehörige enterben, erhalten diese in den meisten Fällen noch immer den sogenannten Pflichtteil, also eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Eine Enterbung wegen groben Undanks entzieht also nicht automatisch den Pflichtteil.
Nahe Angehörige haben in vielen Fällen einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Ganz konkret bedeutet das, dass bestimmte Angehörige auch dann einen Teil des Erbes bekommen, wenn sie enterbt wurden. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Falle einer Enterbung gehen nahe Verwandte also nicht ganz leer aus.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Sie können Erben den Pflichtteil entziehen, wenn diese erbunwürdig sind. Was bedeutet das? Es gibt einige schwerwiegende Gründe, aus denen ein Erbe seinen Anspruch auf den Nachlass des Verstorbenen und auch auf den Pflichtteil verlieren kann. Besteht einer dieser Gründe, ist der Erbe erbunwürdig.
Ein Angehöriger ist erbunwürdig, wenn er:
Erbunwürdig können außerdem jene Person sein, die zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind: Es ist dem Erblasser eventuell unzumutbar, dass die Verurteilten durch den Pflichtteil am Erbe beteiligt werden.
Wichtig: Der Erblasser muss in seinem Testament begründen, aus welchem Grund der Pflichtteil entzogen werden soll.
Wird ein Erbe bereits zu Lebzeiten an jene Angehörigen verschenkt, die es später ohnehin erhalten hätten, spricht man von einer vorweggenommenen Erbfolge (oder vorzeitigen Erbfolge). Im Grunde wird das Erbe also bereits zu Lebzeiten des Erblassers an die Nachkommen verteilt. Es kann natürlich passieren, dass ein Erblasser diese Schenkung später bereut; zum Beispiel, weil sich die Beschenkten undankbar zeigen.
Laut § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte des groben Undanks schuldig macht. Der Widerruf ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Anders ausgedrückt: Sie können nicht frei entscheiden, ob Sie die Schenkung rückgängig machen wollen. Für einen Widerruf der Schenkung muss ein schwerwiegender Grund bestehen.
Anerkannte Gründe für einen solchen Widerruf sind zum Beispiel:
Eine Enterbung wegen groben Undanks ist mithilfe eines Testaments immer möglich. Sie können Angehörige also jederzeit enterben und müssen dafür keinen Grund angeben.
Einzige Voraussetzung für eine Enterbung ist, dass die Angehörigen überhaupt einen Anspruch auf das Erbe haben. Wer nicht erben darf, muss dementsprechend auch nicht ausdrücklich enterbt werden. Sie müssen also beachten, wer laut der gesetzlichen Erbfolge erben würde, und diese Personen dann gegebenenfalls vom Erbe ausschließen. Anders ausgedrückt: Ein Freund oder Bekannter, der laut der gesetzlichen Erbfolge sowieso kein Erbe bekommen würde, muss auch nicht enterbt werden.
Wer erbt also? Die folgenden Personen sind die gesetzlichen Erben. Sie können in Ihrem Testament also jede dieser Personen wegen groben Undanks vom Erbe ausschließen.
Kinder (leibliche, adoptierte und nichteheliche) des Erblassers schließen alle anderen Angehörigen vom Erbe aus. Enkel und Urenkel erben nur, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind.
Die Eltern und deren Abkömmlinge erben nur, wenn der Erblasser keine Kinder, Enkel oder Urenkel hatte. Es gibt auch Erben 3. Ordnung: Das sind die Großeltern, Cousins und Cousinen des Erblassers.
Wir fassen zusammen: Ein Erblasser kann in seinem Testament frei entscheiden, welche Angehörigen er enterben möchte. In einem Testament muss keinen Grund angeben werden, der Erblasser muss den Undank also nicht beweisen oder Beispiele für einen Undank nennen. Eine Enterbung wegen Undanks ist letztlich jedoch keine Sonderform der Enterbung: Es gibt für die Enterbten also keine weiteren Konsequenzen. Eine vollständige Enterbung ist wegen groben Undanks also nicht möglich. Enterbte Angehörige, die an sich pflichtteilsberechtigt sind, erhalten dennoch eine Mindestbeteiligung am Erbe.
Ein Beispiel: Sie wollen Ihren Sohn wegen groben Undanks enterben. Wenn Sie ein Testament aufsetzen, reicht also eine einfache Formulierung wie “Ich schließe meinen Sohn vom Erbe aus.” Der Sohn ist damit enterbt. Kinder sind jedoch grundsätzlich pflichtteilsberechtigt, daher würde Ihr Sohn noch immer die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils erhalten. Grober Undank reicht hier nicht aus, um den Sohn vollständig zu enterben.
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