Im Erbfall kann es zum Streit kommen. So können sich Miterben uneinig über die Verteilung des Vermögens sein oder Verwandte wollen Nachlassgegenstände mit großer emotionaler Bedeutung nicht herausgeben. Ist keine Einigung in Sicht, sehen Erben manchmal keinen anderen Ausweg und wollen ihr Erbe einklagen. Wann dies sinnvoll sein kann, wie Sie das Erbe einklagen können und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Ein Erblasser kann im Testament oder Erbvertrag festlegen, wer im Erbfall einen Teil vom Vermögen bekommen soll und somit erbberechtigt ist. Hat der Erblasser keine Erben ernannt, regelt die gesetzliche Erbfolge die Vermögensnachfolge. Tritt nun der Erbfall ein, geht das Vermögen auf die Erben über – wird dabei einer erbberechtigten Person ihr Erbteil vorenthalten, kann sie das Erbe einklagen.
Häufig wird der Erbteil mit dem Pflichtteil verwechselt. Der Erbteil bezeichnet den Anteil am Nachlass, der einem Erben vom Erblasser oder per Gesetzt zugeteilt wird. Dahingegen bietet der Pflichtteil eine Mindestbeteiligung am Nachlass und schützt einige der engsten Verwandten vor einem zu geringen Erbteil oder gar einer Enterbung. Wurde ein Familienmitglied also enterbt, kann es nicht das Erbe einklagen – in einigen Fällen kann es jedoch einen Anspruch auf den Pflichtteil haben und diesen gerichtlich durchsetzen.
Damit der Pflichtteil eingeklagt werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Welche das sind, welche Kosten damit verbunden sind und welche Besonderheiten es zu beachten gibt, erfahren Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil einklagen“.
Damit eine Person das Erbe einklagen kann, müssen verschiedene Bedingungen gegeben sein:
Erbberechtigt ist dabei diejenige Person, die vom Erblasser oder per Gesetz als Erbe bestimmt wurde.
In welchen Situationen es sinnvoll sein kann, ein Erbe einzuklagen, ob sich Verwandte bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Teil des Vermögens sichern können und wann der Anspruch auf das Erbe verjährt, erfahren Sie im Folgenden.
Im Erbfall geht das Vermögen des Erblassers auf seine Erben über – diese werden seine Rechtsnachfolger und haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf den Nachlass, wie der Erblasser sie hatte. Dabei können unterschiedliche Situationen dazu führen, dass es zum Streit kommt: Bekommt ein Erbe nicht, was ihm zusteht – beispielsweise wenn ein Gegenstand nicht ausgehändigt oder ein Betrag nicht ausgezahlt wird –, kann er das Erbe einklagen.
Ein häufiger Streitherd kann dabei die Erbengemeinschaft sein – setzt z. B. ein Erblasser mehrere Erben ein, werden diese anteilig Eigentümer am Vermögen. Kommt es anschließend zur Erbauseinandersetzung oder wird diese von einigen Miterben bewusst hinausgezögert, können sich Erben häufig benachteiligt oder übergangen fühlen und ihren Erbteil einklagen wollen.
Auch wenn der Erblasser einen Alleinerben eingesetzt hat, können weitere Verwandte unter Umständen einen Anspruch auf die Erbschaft erheben und ihren Erbteil einfordern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es mehrere Versionen des Testaments gibt, Verwandtschaftsverhältnisse unklar sind oder die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt wird. Stellt sich heraus, dass der letzte Wille des Erblassers ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – bis dato nicht bedachte Erben können somit erbberechtigt sein und das Erbe einklagen.
Hängt der Familiensegen schief, kann es sein, dass sich Verwandte oftmals schon vor dem Ableben des Erblassers einen Anteil am Vermögen sichern wollen. Grundsätzlich greift das Erbrecht nach § 1922 Absatz 1 BGB jedoch erst mit dem Ableben des Erblassers – einen Anspruch auf das Erbe kann also nicht bereits zu dessen Lebzeiten erhoben werden. Würde ein Familienmitglied zu diesem Zeitpunkt das Erbe einklagen, wäre dieses Vorhaben erfolglos.
Allerdings können potentielle Erben bereits vor dem Erbfall ein Teil des Vermögens erhalten – dabei sind sie allerdings auf Kooperation des Erblassers angewiesen. Wann das für beide Seiten sinnvoll sein kann und welche Möglichkeiten es für einen vorzeitigen Erbausgleich gibt, erfahren Sie unter „6. Alternativen & Vorsorge zu Lebzeiten“.
Möchte ein Erbberechtigter seinen Anspruch auf den Nachlass gerichtlich durchsetzen und das Erbe einklagen, so hat er dafür nicht unbegrenzt Zeit. Nach § 2026, 197 Absatz 2 BGB setzt das Erbrecht eine Frist von 30 Jahren für das Einklagen des Erbteils. Die Verjährung beginnt dabei zum Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Kenntnisnahme über diesen.
Nach Ablauf der Frist verfällt der Anspruch und das Einklagen des Erbes wäre erfolgslos.
Wird einem Erbe sein Erbteil vehement vorenthalten, so kann er das Erbe einklagen. Dafür muss er den Weg der zivilrechtlichen Klage gehen. Stellt das Gericht infolgedessen fest, dass ein Erbanspruch besteht, muss ihm sein Erbteil ausgehändigt werden. Dabei gibt es verschiedene Klagen für unterschiedliche Situationen. Welche das sind und wann das Einklagen des Erbteils erfolgsversprechend sein kann, erfahren Sie im Folgenden.
Wenn Sie darüber nachdenken, ein Erbe einzuklagen, erfahren Sie alles über die Klageschrift, den Ablauf der Klageerhebung und eventuelle Kosten in unserem Beitrag „Klage einreichen“.
Durch die Feststellungsklage kann sich ein Erbe sein Erbrecht verbindlich vom Gericht bestätigen lassen. Üblicherweise gilt der Erbschein als Beweis, dass eine Person rechtmäßiger Erbe ist und sich beispielsweise vor Banken und Behörden als dieser ausweisen kann. Allerdings ist der Erbschein nicht endgültig bindend und die Erbberechtigung kann auch im Nachhinein noch angezweifelt werden – das verhindert die Feststellungsklage.
Möchte sich ein Erbe also unwiderruflich bestätigen lassen, dass er erbberechtigt ist und somit das Erbe einklagen kann, geschieht dies durch die Feststellungsklage.
Steht einem Erben ein Teil aus dem Nachlass zu, der allerdings im unrechtmäßigen Besitz einer anderen Person ist, so kann er nach § 2018 BGB dieses Erbe einklagen. Weigert sich die Person den Erbteil herzugeben, obwohl ihr das aus der Erbschaft Erlangte gar nicht zusteht, so kann die Aushändigung durch die Erbschaftsklage gerichtlich durchgesetzt werden. Die Erbschaftsklage prüft dabei die Erbenqualität des Klägers, des Beklagten und die Zugehörigkeit der strittigen Gegenstände zum Erbe.
Befinden sich mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft, lässt sich das Erbe nicht durch die Erbschaftsklage einklagen – schließlich sind alle Miterben anteilig Eigentümer an den Nachlassgegenständen. Möchte ein Erbe einer Erbengemeinschaft die Herausgabe seines Erbteils einklagen, geschieht dies durch die Erbteilungsklage.
Die Erbteilungsklage – auch Teilungsklage oder Erbauseinandersetzungsklage genannt – setzt die Erbauseinandersetzung gerichtlich durch. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nicht einigen können, wer welchen Erbteil bekommen soll oder wenn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinausgezögert wird. Dabei kann jeder Miterbe Klage beim zuständigen Gericht einreichen und somit sein Erbe einklagen.
Ausführliche Informationen rund um die Erbteilungsklage, wofür ein Teilungsplan benötigt wird, welche Vor- und Nachteile diese Klage mit sich bringt und welcher Ablauf üblich ist, finden Sie in unserem Beitrag zur Teilungsklage.
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