Mit dem Erbfall sind verschiedene Aufgaben und Pflichten verbunden. Neben der Ausrichtung der Bestattung müssen Versicherungen und Banken informiert, Nachlassverhältnisse geregelt und Mietverhältnisse geklärt werden. Gleichzeitig müssen verschiedene gesetzliche Regelungen beachtet werden. Welche das genau sind, was in einem Erbfall mit und ohne Testament zu tun ist, welche Rechte und Pflichten eine Erbengemeinschaft hat und welche Kosten mit einem Erbfall verbunden sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Mit dem Tod eines Erblassers tritt der Erbfall ein. Zu diesem Zeitpunkt geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf die gesetzlich oder per Testament bzw. Erbvertrag festgelegten Erben über. Neben den Vorbereitungen der Beerdigung fallen weitere Aufgaben an, die teils unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls erledigt werden müssen.
Welche das sind und was Sie dabei beachten müssen, haben wir Ihnen im Überblick zusammengestellt:
Der Todesfall muss spätestens am Werktag nach dem Eintritt des Todes beim Standesamt angezeigt werden. Zuständig ist in diesem Fall das Standesamt des Bezirkes, in dem der Sterbefall eingetreten ist.
Die Sterbeurkunde ist im Erbfall ein besonders wichtiges Dokument für die Angehörigen und Erben und wird vom zuständigen Standesamt erstellt. Viele Behörden und Ämter sowie Banken und Versicherungen verlangen eine solche Urkunde, da diese zweifelsfrei den Tod eines Verstorbenen bestätigt. Dadurch können Angehörige beispielsweise Kündigungen gegenüber Vermietern oder Versicherungen aussprechen. Sie sollte daher immer in mehreren Ausführungen beantragt werden. Damit ein Standesamt die Sterbeurkunde erstellen kann, benötigt es folgende Unterlagen:
Die genannten Dokumente befinden sich meist im Familienstammbuch.
Befand sich der Verstorbene in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, wird die Krankenkasse sowie die Rentenversicherung vom Arbeitgeber über den Tod informiert. Bestand eine Selbstständigkeit oder ein Rentenverhältnis, sind die Angehörigen für die Benachrichtigung von Krankenkasse und Rentenversicherung zuständig. Zudem müssen auf jeden Fall bestehende Überweisungs- oder Abbuchungsaufträge gekündigt sowie Hausrats-, Kfz- und Haftpflichtversicherungen informiert werden.
Hat der Verstorbene eine Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherung abgeschlossen, tritt mit dem Tod der Versicherungsfall ein. In diesem Fall sind Fristen zu beachten. Abhängig von den Versicherungsbedingungen muss der Todesfall binnen 24 bis 72 Stunden schriftlich oder per Telefon angezeigt werden.
Konten und Vollmachten des Verstorbenen sollten umgehend von den Erben überprüft und notfalls widerrufen oder gesperrt werden. Vollmachten erlöschen nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers – hat der Erblasser einem Dritten eine Vollmacht über ein Konto erteilt, so darf die Bank bei Vorlage der Vollmachtsurkunde auch weiterhin Geld an den Dritten auszahlen. Der Bevollmächtigte darf das Geld jedoch nicht für sich verwenden, da dies Teil des Nachlasses ist. Soll das vorhandene Guthaben auf den Bevollmächtigten übertragen werden, muss dies testamentarisch vom Erblasser festgehalten werden.
Erben können eine solche Vollmacht gegenüber Dritten im Erbfall widerrufen – z. B. bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht durch den Bevollmächtigten. Dabei ist immer auch die Rückgabe der Vollmachtsurkunde erforderlich. Ein solcher Widerruf könnte wie folgt aussehen:
Sehr geehrte(r) Frau/Herr…,
ich bin Erbe des am …. verstorbenen Max Mustermann. Dieser erteilte Ihnen eine Bankvollmacht für das Konto mit der Nummer …. bei der Musterbank. Ich widerrufe hiermit die Ihnen erteilte Vollmacht. Die Ihnen überlassene Vollmachtsurkunde sowie jegliche Abschriften sind innerhalb von 2 Wochen an mich zurückzureichen. Vorsorglich habe ich auch die Bank über den Widerruf unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Generalvollmachten sind gegenüber Banken oder Geschäftspartnern zu widerrufen. Widerruft man gegenüber der Bank, ist eine Kopie des notariellen Testaments sowie das dazugehörige Eröffnungsprotokoll – ersatzweise der Erbschein – beizulegen.
Bei einer Erbengemeinschaft muss der Widerruf von sämtlichen Miterben erklärt werden. Widerruft nur ein Miterbe, kann der Bevollmächtigte die anderen Miterben weiterhin vertreten. Er kann jedoch nicht mehr über die Nachlassgegenstände verfügen, da dies der Zustimmung aller Miterben bedarf.
Jeder, der ein Testament des Verstorbenen verwahrt oder findet, ist verpflichtet, dieses im Erbfall beim Nachlassgericht vorzulegen. Es empfiehlt sich eine persönliche Abgabe der Dokumente. Geht ein Testament auf dem Postweg verloren, haftet nämlich der Einsender. Generell gilt in diesem Zusammenhang: Alle Schriftstücke, die ein Testament darstellen könnten, sind abzugeben. Dabei ist unwichtig, ob ein Schriftstück mit „Testament“ oder „Letzter Wille“ betitelt ist.
Werden Testamente oder Erbverträge amtlich verwahrt, übermittelt diese das zuständige Amt oder ein Notar an das zuständige Nachlassgericht.
Das Nachlassverzeichnis ist eine Auflistung aller Nachlasswerte und Nachlassverbindlichkeiten. Es zu erstellen, ist immer dann sinnvoll, wenn
Beantragt ein Gläubiger die Errichtung eines Verzeichnisses, kann ein Nachlassgericht dies auch amtlich anordnen. Ist damit eine feste Abgabefrist verbunden, muss der Erbe diese zwingend einhalten. Wird sie nicht eingehalten, haftet der Erbe uneingeschränkt gegenüber dem Gläubiger.
Wohnte der Verstorbene zur Miete, gelten die Erben automatisch als neue Mieter. Das bedeutet, dass die Wohnung im Rahmen des Mietvertrages genutzt werden darf, die Erben dann aber auch zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet sind. Besteht daran kein Interesse, können Erben und Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen:
Eine Ausnahme bildet ein gemeinsamer Haushalt von Eheleuten bzw. Lebenspartnern. Wurde der Vertrag nur zwischen einem Ehepartner und dem Vermieter geschlossen, tritt der verbleibende Ehepartner im Erbfall in das Mietverhältnis ein. Wird die Wohnung von den gemeinsamen Kindern bewohnt, treten diese in das Mietverhältnis ein. In diesen Fällen steht dem Vermieter kein Sonderkündigungsrecht zu.
Wird dann innerhalb eines Monats seitens des Ehepartners bzw. der Kinder gegenüber dem Vermieter erklärt, dass kein Interesse am Mietverhältnis besteht, gilt der Eintritt als nicht erfolgt und der Ehepartner bzw. die Kinder müssen nicht für mietvertragliche Verpflichtungen haften. In diesem Fall hat der Vermieter die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu kündigen. Dies muss auch wieder innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Nichteintritts erfolgen.
Viele hier genannte Aufgaben müssen nach dem Eintritt des Erbfalls durch die Erben geregelt werden. Wer in diesem Zusammenhang erbt, was im Erbfall mit und ohne Testament geschieht und welche Auswirkungen dies auf Angehörige und Erben hat, wird in den folgenden Kapiteln dargestellt.
Wurde seitens des Erblassers kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt, um die Nachfolge zu klären, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wem was am Erbe zusteht.
Die gesetzliche Erbfolge wird durch § 1924 ff. BGB geregelt. Gesetzliche Erben sind ausschließlich nahe Angehörige des Erblassers. Dazu zählen sein Ehepartner Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Großeltern, Onkel und Tanten. Nicht jede der Personen hat einen durchsetzbaren Anspruch auf das Erbe, vielmehr regelt eine Rangfolge, wer wann erbt.
Zunächst erben die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel). Gibt es keine Erben erster Ordnung, erben die Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten). Existieren weder in der ersten noch in der zweiten Ordnung Erben, haben die Angehörigen der dritten Ordnung (Großeltern, Tanten, Onkel usw.) Anspruch auf das Erbe.
Die folgende Grafik veranschaulicht diesen Zusammenhang:
Dem Ehepartner steht neben den Erben der verschiedenen Ordnungen immer ein Erbteil sowie Gegenstände im Haus und Hochzeitsgeschenke zu. Er nimmt in der gesetzlichen Erbfolge also eine Sonderstellung ein.
Nicht berücksichtigt werden unverheiratete Paare oder geschiedene Ehepartner (auch, wenn die Scheidung noch nicht vollzogen war, aber alle Voraussetzungen dafür zum Todeszeitpunkt erfüllt waren). Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Verschwägerte – z. B. Schwieger- oder Stiefmütter, Stiefväter oder angeheiratete Tanten und Onkel.
Kann kein gesetzlicher Erbe ermittelt werden, der letzte Wohnsitz des Erblassers jedoch bekannt ist, hat das jeweilige Bundesland Anspruch auf den Nachlass. Ist der Wohnsitz unbekannt, fällt der Nachlass an den Staat (§ 1936 BGB).
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.
Um die gesetzliche Erbfolge im Erbfall zu umgehen, kann ein testierfähiger Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. In diesen legt er fest, wem sein Vermögen nach seinem Tod vermacht wird. Existiert ein solcher letzter Wille, ist dieser zwingend einzuhalten und setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft.
Erblasser kann durch die Testierfreiheit zudem sein Testament nach seinen Wünschen gestalten. Er kann u. a.
Auch eine (Teil-) Enterbung von Angehörigen ist möglich. Werden engste Familienangehörige in Testament oder Erbvertrag nicht oder nicht ausreichend bedacht, können diese den so genannten Pflichtteil einfordern (§2303 BGB). Dieser ist eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass.
Der Pflichtteil wird – wenn ein gültiger Pflichtteilanspruch besteht – nicht automatisch ausgezahlt. Er muss aktiv beim Erben eingefordert werden. Bei Nichtbeachtung der Aufforderung kann der Pflichtteilanspruch – ggf. auch mit Ankündigung rechtlicher Schritte – schriftlich geltend gemacht werden. Die Pflichtteilsklage sollte dabei der letzte Ausweg sein, um seinen Pflichtteil einzufordern.
Weitere Informationen über die Vorgehensweise beim Einfordern des Pflichtteils, hilfreiche Mustervorlagen und Details über eventuelle Kosten finden Sie in unserem Artikel „Pflichtteil einfordern“.
Eine Erbengemeinschaft bildet sich, wenn mehrere Erben in einem Erbfall begünstigt werden. Es ist dabei unerheblich, ob die Erben durch die gesetzliche Erbfolge – z. B. bei mehreren Kindern – oder per Testament – z. B. wenn sich der Erblasser gegen einen Alleinerben und ausdrücklich für mehrere Erben entscheidet – bestimmt wurden.
Der Nachlass des Verstorbenen wird damit zum gemeinschaftlichen Vermögen der sogenannten Miterben, wodurch jeder von ihnen einen Anteil sowie ein Mitbestimmungsrecht an jeglichen Nachlassgegenständen erhält. Diese Regelung bindet Miterben an bestimmte Rechte und Pflichten, die unbedingt beachtet werden müssen:
Kommt es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Unstimmigkeiten, führt das schnell zu Streitigkeiten zwischen den Erben. Wenn sich keine Kompromisse mehr finden lassen und keine Einigungen mehr erzielt werden können, gibt es nur eine Lösung: die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Wie eine Erbauseinandersetzung vonstattengeht und welche Möglichkeiten es hier gibt, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Bei der Erbauseinandersetzung wird der Nachlass aufgeteilt und die Erbengemeinschaft aufgelöst. Jeder Miterbe hat das Recht, eine solche Auseinandersetzung zu verlangen. Im Idealfall geschieht diese einvernehmlich, sodass jeder Erbe seinen gerechten Anteil am Nachlass erhält. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, gibt es mehrere Verfahrensmöglichkeiten:
Bei den drei erstgenannten Punkten gilt jedoch: Lehnt ein Miterbe einen Vermittlungsversuch durch einen Anwalt oder Notar ab, gilt die Einigung als gescheitert. Zudem bedürfen die Auszahlung eines Miterben sowie der Verkauf an Dritte immer die Zustimmung der Miterben.
Neben Auseinandersetzungen mit Erben und Angehörigen kann es im Erbfall auch zu finanziellen Schwierigkeiten kommen. Welche Arten von Schulden im Erbfall auftreten können, mit welchen Kosten gerechnet werden und wie man Schulden eventuell umgehen kann, erläutern wir Ihnen im nächsten Kapitel.
Eine Erbschaft bedeutet nicht immer gleich Vermögen, sie kann auch Schulden enthalten. Dabei ist zwischen Erbfallschulden und Erblasserschulden zu unterscheiden. Zu Ersteren gehören:
Erbfallschulden sind praktisch unvermeidbar, solange das Erbe nicht ausgeschlagen wird. Wird die Erbschaft aber angenommen, verpflichten sich die Erben zur Tilgung der Schulden sowie jeglicher Nachlassverbindlichkeiten. Als Erbfallschulden werden also alle aufgelisteten Verbindlichkeiten – zum Beispiel gegenüber einem Finanzamt oder Pflichtteilsberechtigten – bezeichnet.
Solange diese aus dem Nachlass getilgt werden können, verringert sich dieser lediglich. Ist der Nachlass allerdings nicht hoch genug, müssen Erben auch mit Ihrem Privatvermögen für diese aufkommen.
Beispiel: Der Nachlass beträgt 50.000 €. Durch genannte Verbindlichkeiten ergeben sich jedoch Kosten von 55.000 €. Die restlichen 5.000 €, die nicht aus dem Nachlass getilgt werden können, müssen die Erben übernehmen. Obwohl das Erbe also schuldenfrei war, kann der Nachlass durch die Tilgung der Verbindlichkeiten verringert oder ganz aufgelöst werden.
Daneben kann es sogenannte Erblasserschulden geben. Diese entstehen schon zu Lebzeiten des Erblassers und sind durch ihn verschuldet worden. Beispiele dafür sind:
Ist eine Erbschaft also mit Verbindlichkeiten belastet und sie wird nicht ausgeschlagen, müssen die Erben diese begleichen. Ob und wann es daher sinnvoll ist, ein Erbe anzunehmen oder auszuschlagen, lesen Sie im nachfolgenden Abschnitt.
Die Annahme des Erbes bedarf keiner gesetzlichen Annahmeerklärung, denn das Erbe gilt auch dann als angenommen, wenn
Obwohl nicht notwendig, kann das Erbe dennoch aktiv angenommen werden. Dafür ist keine bestimmte Form nötig. Erben müssen lediglich eine Erklärung gegenüber Dritten (z. B. Miterben oder Nachlassgericht) abgeben, dass sie die Erbschaft annehmen möchten. Dies kann mündlich und schriftlich erfolgen.
An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
vollständige Anschrift
Ort, den ....
Nachlasssache Max Mustermann – verstorben am .....
Sehr geehrte Damen und Herren,
der beigefügten Sterbeurkunde (in Kopie) vom ..... ist zu entnehmen, dass mein Vater, Herr Max Mustermann, wohnhaft zuletzt in Straße Hausnr. in PLZ Ort, am .... verstorben ist. Da mir nicht bekannt ist, dass mein Vater ein Testament oder sonstige Verfügungen hinterlassen hat, bin ich nach meiner Kenntnis der einzige Erbe.
Hiermit nehme ich die Erbschaft ausdrücklich an.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Mit der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft wird der Annehmende vollwertiger Erbe und verliert das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Die sechswöchige Frist entfällt damit. Es sollte also vor Annahme der Erbschaft geklärt werden, ob eine mögliche Überschuldung des Nachlasses vorliegt.
Im Erbfall ist die Annahme eines Erbes nicht verpflichtend. Erben können dieses auch ausschlagen. Die Ausschlagung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Diese beginnt mit der Kenntnis über den Todesfall und dem Wissen darüber, dass man selbst Erbe ist. Innerhalb dieser Zeit ist es wichtig, den Nachlass eingehend zu überprüfen.
Bei den folgenden Gegebenheiten kann es ratsam sein, über eine Ausschlagung des Erbes nachzudenken:
Um ein Erbe auszuschlagen, müssen Erben persönlich beim Nachlassgericht am eigenen oder letzten Wohnsitz des Erblassers vorstellig werden und sich ausweisen. Dort wird die Ablehnung protokollarisch festgehalten. Eine rein schriftliche oder telefonische Mitteilung reicht hier nicht aus. Als Alternative kann jedoch ein Notar beauftragt werden, der die Erklärung an das Nachlassgericht weiterleitet.
Detaillierte Informationen und fünf Gründe für die Ablehnung eines Erbes finden Sie in unserem Beitrag „Erbe ausschlagen“.
Schulden im Erbfall können durch den Erblasser oder aber durch die Abwicklung des Erbfalls entstehen. Neben den Schulden kommen Erbfallkosten hinzu, die unter anderem durch die Beisetzung und die Abwicklung des Nachlasses entstehen. Was dabei zu beachten ist, welche Kosten genau anfallen und wer für die Kosten aufkommt lesen Sie im nächsten Abschnitt.
Im Erbfall entstehen immer Kosten, die von den Erben beglichen werden müssen. Meist ergeben sich diese aus der Beisetzung sowie verschiedenen Regelungen rund um den Nachlass. Konkrete Beispiele für Kosten im Erbfall sind:
Erbfallkosten müssen wie schon erwähnt von den Erben bezahlt werden. Diese Kosten können allerdings steuerlich geltend gemacht werden. Nähere Informationen dazu finden sie in den folgenden Unterkapiteln.
Die Erbfallkosten werden meist aus dem Nachlass getilgt. Es sollte daher immer bedacht werden, dass ein Teil des Erbes durch diese Kosten verlorengehen kann. Reicht das Vermögen jedoch nicht aus, kommen die Erben (solange sie das Erbe nicht ausschlagen) für die Kosten auf.
Beim Zustandekommen einer Erbengemeinschaft wird jeder Miterbe anteilig Eigner an den Nachlassgegenständen. Daher muss hier auch gemeinschaftlich für die Erbfallkosten aufgekommen werden.
Erbfallkosten können steuerlich geltend gemacht werden. Dafür ist eine Erbfallkostenpauschale im Erbschaftssteuergesetz geregelt. Die Pauschale beträgt 10.300 Euro pro Todesfall. Sie kann bei der Erbschaftssteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.
Sind die Erbfallkosten niedriger als 10.300 Euro, bedarf es keinerlei Nachweis über die Kosten. Betragen die Erbfallkosten mehr als der angegebene Pauschalbetrag, müssen diese bei der Erbschaftssteuer einzeln angegeben und durch Belege nachgewiesen werden.
Im Erbfall muss von jedem, der ein Vermögen durch Erbe oder Schenkung erwirbt, eine Erbschaftsteuer gezahlt werden. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, den der Erbe zum Verstorbenen hat, sowie nach der Höhe der Erbmasse. Gleiches gilt bei einer Schenkung, die schon vor dem Erbfall getätigt wurde.
Beide müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten mitgeteilt werden. Ein formloses Schreiben an die entsprechende Behörde beim Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden ist hierfür ausreichend.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer werden 3 Steuerklassen unterschieden.
Zudem können Freibeträge geltend gemacht werden. Kindern steht zum Beispiel ein Freibetrag von 400.000 € zu, einem Ehepartner sogar 500.000 €.
Eine genaue Auflistung der Freibeträge sowie weitere Tipps und Tricks zur Senkung der Erbschaftssteuer finden Sie in unserem Beitrag „Erbschaftssteuer umgehen“.
Neben der Bestattung stehen im Erbfall viele administrative Aufgaben und Pflichten an, um Angelegenheiten rund um den Nachlass zu regeln. Dabei können schnell Fragen zur gesetzlichen Erbfolge, Schulden und Kosten entstehen. Haben Sie Fragen oder konkrete Probleme bezüglich eines Erbfalls, können Sie diese mit einem Anwalt besprechen.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen & das weitere Vorgehen.
Sind Sie Erbe und kommt es zum Erbfall, gilt es, die notwendigen Formalitäten einzuhalten. Dazu gehört als einer der ersten Schritte, den Todesfall beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Wichtig ist auch die Sterbeurkunde: Diese muss ebenfalls beim Standesamt beantragt werden. Mit der Sterbeurkunde können Sie als Erbe beispielsweise bei Behörden und Ämtern den Tod des Erblassers nachweisen.
Hat der Erblasser die Erben über ein Testament bestimmt und liegt dieses dem Nachlassgericht vor, informiert das Gericht nach der Testamentseröffnung die Erben über den letzten Willen des Verstorbenen. Gleichzeitig wird der Erbe in der Regel auch darüber informiert, dass er das Erbe innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen kann. Ob das im konkreten Einzelfall sinnvoll ist, kann ein Anwalt einschätzen.
Im Erbfall sind Angehörige und Erben vor allem gefragt, wenn es darum geht, notwendige Unterlagen anzufordern, und zum Beispiel das Testament bereitzuhalten, mit dem der Nachlass des Verstorbenen geregelt und aufgeteilt wird. Verfügt der Erblasser über ein Testament, muss dieses zwingend dem Nachlassgericht vorgelegt werden. Ist das Testament notariell hinterlegt, wird der Notar das Testament an das zuständige Nachlassgericht übermitteln.