Im Rahmen der eigenen Nachlassregelung kann sich oftmals die Frage stellen, was mit dem zu Lebzeiten erwirtschafteten Vermögen geschehen soll. Die Entscheidungsgewalt darüber obliegt im Wesentlichen dem künftigen Erblasser. Dessen Erben haben nach seinem Tod verschiedene Möglichkeiten, mit dem Nachlass zu verfahren – sie können ihn annehmen oder ausschlagen. Wie der Erblasser seinen Nachlass regeln kann, wie Erben Ansprüche daran geltend machen können und was es mit der Nachlasspflegschaft auf sich hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Nachlass umfasst die Gesamtheit des Vermögens eines Erblassers. Dieses setzt sich zusammen aus Aktiva und Passiva. Dabei sind Aktiva jegliches Eigentum des Erblassers – also Geld, Immobilien oder andere Wertgegenstände – und Passiva alle zum Todeszeitpunkt vorliegenden Schulden. Letztere können schon zu Lebzeiten des Erblassers bestanden haben oder erst mit dem Erbfall entstanden sein.
Eine Sonderform des Nachlasses ist der digitale Nachlass, welcher durch die Digitalisierung immer größere Bedeutung erfährt. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag „Digitales Erbe“.
Jeder kann selbst entscheiden, was nach dem eigenen Ableben mit dem Nachlass geschehen soll. Warum sich entsprechende Gedankengänge lohnen können und welche Vorgehensweisen möglich sind, erfahren Sie im Folgenden.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, den Nachlass vor Eintritt des Erbfalls zu regeln. Erfolgen keine entsprechenden Maßnahmen, gestaltet der Gesetzgeber das weitere Vorgehen – die gesetzliche Erbfolge greift und der Nachlass wird je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zwischen seinen Angehörigen aufgeteilt.
Verlässt sich ein Erblasser auf die gesetzliche Erbfolge, bedeutet das nicht automatisch, dass die weitere Abwicklung des Nachlasses ohne Probleme verläuft. Fühlen sich einzelne Angehörige übergangen, können Streitigkeiten die Folge sein. Um Zerwürfnissen vorzubeugen, kann eine frühzeitige Regelung des Nachlasses sinnvoll sein.
Ebenfalls sinnvoll sein kann eine frühzeitige Regelung des Nachlasses, wenn aus Sicht des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden soll. Will er z. B. einem guten Freund oder einem Verein Teile seines Vermögens hinterlassen, muss er diese Absicht vor seinem Ableben schriftlich niedergelegt haben.
Diese Vorteile kann die Regelung Ihres Nachlasses zu Lebzeiten bieten:
✓ Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge möglich,
✓ klare und eindeutige Regelungen über die Verteilung des Nachlasses,
✓ Vermeidung von Streitigkeiten bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und
✓ Übertragung von Nachlasswerten zu Lebzeiten möglich.
Will man seinen Nachlass noch vor dem Erbfall regeln, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Welche das sind und wie Sie am besten vorgehen, lesen Sie hier.
Testament
Eine erste Möglichkeit ist die Erstellung eines Testaments. Ein solches enthält Angaben darüber, was nach Eintritt des Erbfalls mit dem Nachlass geschehen, wer was daraus enthalten und wer leer ausgehen soll. Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge können im Rahmen eines Testaments auch Personen zu Erben gemacht werden, die in keinerlei Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen.
Ein Testament kann selbstständig oder mithilfe eines Notares verfasst werden. Gültigkeit und Rechtssicherheit sind stets abhängig von folgenden Formerfordernissen:
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema „Testament schreiben“.
Erbvertrag
Eine zweite Möglichkeit ist der Erbvertrag. Bei einem solchen handelt es sich wie beim Testament um eine Verfügung von Todes wegen. Ein Erbvertrag enthält ebenfalls Angaben darüber, wer etwas aus dem Nachlass erhalten soll und wer nicht.
Der wesentliche Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag ist, dass der Erblasser mit Letzterem rechtlich gebunden ist. Während der im Testament Bedachte im Falle eines Widerrufs keinerlei rechtliche Handhabe hat, erlangt er bei Abschluss eines Erbvertrages eine gesicherte Position in Gestalt einer Anwartschaft.
Weiteres entnehmen Sie unserem Beitrag zum „Erbvertrag“.
Vermächtnis
Weiterhin existiert die Möglichkeit des Vermächtnisses. Ein solches wird in Testament oder Erbvertrag angeordnet und ermöglicht die Zuwendung eines bestimmten Gegenstands aus dem Nachlass – ohne dass die bedachte Person zum Erben wird. Sie erlangt weder die gleiche Stellung noch die gleichen Rechte wie die Erben – gleichzeitig aber muss sie nicht für etwaige Schulden des Erblassers aufkommen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum „Vermächtnis“.
Stiftung
Entscheidet sich der Erblasser gegen eine vollumfängliche Weitergabe seines Vermögens an seine Angehörigen, kann er Teile dessen in eine Stiftung einbringen. Dies kann bereits zu Lebzeiten erfolgen – da der Erblasser das Geld dann endgültig in fremde Hände gibt, kann dieses Vorgehen wohl überlegt sein.
Der Erblasser kann zumindest die für seinen Lebensabend nötigen Vermögenspositionen sowie genug Geld für eventuell anfallende Kosten – z. B. solche für Unterbringung und Pflege – in seinem Eigentum belassen. Um zu verhindern, dass der Erblasser einen Großteil seines Vermögens abgibt und zu wenig für sich behält, kann die Gründung einer Stiftung von Todes wegen eine Alternative bieten. Dabei behält der Erblasser bis zu seinem Ableben die Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Den Wunsch nach der Gründung einer Stiftung kann er dann im Testament hinterlegen. Um sicherzugehen, dass dem nachgekommen wird, kann sich die gleichzeitige Errichtung einer Testamentsvollstreckung empfehlen.
Schenkung zu Lebzeiten & Ausstattung
Zwei letzte Möglichkeiten, mit denen der Nachlass geregelt werden kann, sind die Schenkung zu Lebzeiten und die Ausstattung.
Erstere ermöglicht es dem Erblasser, Teile seines Vermögens noch vor seinem Tod an Verwandte oder Freunde zu verschenken. Dabei müssen allerdings sowohl die anfallende Schenkungssteuer als auch eventuell ausgelöste Pflichtteilsergänzungsansprüche beachtet werden.
Schenkungssteuer und Pflichtteilsergänzungsansprüche fallen nicht an, wenn es sich bei der Zuwendung um eine Ausstattung handelt. Dabei verschenkt der künftige Erblasser Geld oder sonstige Wertgegenstände an seine Kinder. Dies muss mit einem besonderen Ereignis – z. B. Eheschließung oder Gründung eines Gewerbebetriebes – begründet werden können.
Je nach gewählter Vorgehensweise kann der Erblasser verschiedene Anordnungen treffen und über die Art und Weise der Verteilung bestimmen.
Hat sich der Erblasser für die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrags entschieden, kann er darin
Hat der Erblasser zur Regelung von Nachlass und Vermögen eine Enterbung vorgenommen, bedeutet das nicht, dass die enterbte Person völlig leer ausgeht. Stattdessen wird ihr vom Gesetzgeber eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantiert – der Pflichtteil.
Was es damit auf sich hat und wie hoch der Pflichtteil ausfällt, lesen Sie in unserem Beitrag „Enterbung und Pflichtteil“.
Ist der Erbfall eingetreten und die erste Trauer überwunden, können sich die Hinterbliebenen einen Überblick über den Nachlass und seinen Umfang verschaffen. Wie Sie dabei am besten vorgehen können, lesen Sie im Folgenden.
Eine ausführlichere Liste zu den wichtigsten Schritten nach einem Todesfall finden Sie in unserem Beitrag zum „Erbfall“.
Zunächst gilt es herauszufinden, welches Nachlassgericht für den Erbfall zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich gemäß § 343 Familienverfahrensgesetz danach, welches Amtsgericht für den letzten Wohnsitz des Erblassers verantwortlich ist.
Das zuständige Nachlassgericht ist die erste Anlaufstelle für sämtliche Angelegenheiten, die Erbfälle, letztwillentliche Verfügungen oder darin festgelegte Auflagen betreffen. Darüber hinaus kann es offene Fragen beantworten und bei der Abwicklung des Nachlasses behilflich sein.
Zu den wichtigsten Aufgaben des Nachlassgerichts zählen:
Liegt ein Testament vor, wird der Nachlass nach der Testamentseröffnung im Sinne des Verstorbenen aufgeteilt. Gibt es keines, obliegt es dem Nachlassgericht, die gesetzliche Erbfolge durchzusetzen und bei Bedarf mögliche Erben zu ermitteln. Erst, wenn alle Erben informiert worden sind, wird der Nachlass zwischen ihnen aufgeteilt.
Hinterlässt ein Erblasser Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer oder Gläubiger, haben diese in der Regel nur geringe Kenntnis über den Nachlass, seine Zusammensetzung und seinen Wert. Ohne diese Informationen sind ihnen oft die Hände gebunden, wenn sie ihre Forderungen geltend machen wollen.
Damit Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer und Gläubiger nicht dauerhaft im Dunkeln stehen und ihre Forderungen vor der Wertlosigkeit geschützt sind, gibt der Gesetzgeber ihnen das Instrument des Nachlassverzeichnisses an die Hand. Nachlassgläubiger können ein solches jederzeit beim zuständigen Nachlassgericht beantragen.
Das Nachlassgericht setzt dem Erben dann eine Frist zur Erstellung eines sogenannten Inventars, in welchem sämtliche zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände sowie Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden müssen. Die Frist soll gemäß § 1995 BGB mindestens einen und maximal drei Monate betragen – bei Vorliegen triftiger Gründe kann sie auf Antrag verlängert werden.
Zur Erstellung des Inventars muss der Erbe gemäß § 2002 BGB einen Notar hinzuziehen – alleine darf er es nicht erstellen.
Hat der Erbe das Inventar innerhalb der genannten Frist erstellt und beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht, können sämtliche Nachlassgläubiger Einsicht nehmen. So gewinnen sie wertvolle Informationen für mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Auch können sie nach Einsicht beurteilen, wie sie ihre Forderungen am besten sichern und durchsetzen. Der Erbe erlangt indes die Möglichkeit, seine Haftung auf die übernommene Erbschaft zu beschränken und sein Privatvermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger zu schützen.
Eine Haftungsbeschränkung bleibt dem Erben verwehrt, wenn er das Inventar nicht oder nicht fristgemäß beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht hat.
Soll berechnet werden, wie hoch der Nachlass ausfällt, ist nicht immer eindeutig klar, was genau dazu gehört und was nicht.
Zum Nachlass gehören:
Zum Nachlass gehören nicht:
Wer nach Eintritt des Erbfalls Ansprüche auf den Nachlass geltend machen kann und wie er dafür vorgehen muss, erfahren Sie im Folgenden.
Wer Ansprüche auf den Nachlass hat, hängt zunächst davon ab, ob ein Testament oder Erbvertrag existiert.
Testament/Erbvertrag liegt vor
Ansprüche auf den Nachlass hat,
Testament/Erbvertrag liegt nicht vor
Die gesetzliche Erbfolge greift – Ansprüche auf den Nachlass hat, wer aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser von Gesetzes wegen erbt. Da der Erblasser sich weder zur Erbeinsetzung noch zu möglichen Enterbungen geäußert hat, kommt es nicht zu Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Wie Sie Ihren Anteil am Nachlass durchsetzen können, richtet sich nach Ihren Ansprüchen – je nachdem, ob es sich um Erb- oder Pflichtteilsansprüche handelt, unterscheidet sich die Vorgehensweise.
Erbanspruch
Besteht ein Erbanspruch – aufgrund von Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge –, kann dieser gegenüber jenen Personen geltend gemacht werden, die die Verfügungsgewalt über den Nachlass innehaben. Einen solchen Herausgabeanspruch können die Erben bis zu dreißig Jahre nach Eintritt des Erbfalls geltend machen.
Weigert sich der Nachlassbesitzer, das Erbe herauszugeben, steht dem Inhaber des Erbanspruchs der Weg in eine zivilrechtliche Klage offen. Wie dabei vorgegangen werden muss und welche Kosten anfallen, lesen Sie in unserem Beitrag „Erbteil einklagen“.
Pflichtteilsanspruch
Wurden Sie vom Erblasser im Rahmen eines Testaments nicht oder nicht ausreichend bedacht, steht Ihnen unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch zu. Das ist der Fall, wenn Sie bei fehlendem Testament aufgrund der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätten. Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, ist dabei abhängig vom Nachlasswert.
Durchsetzen können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch nur dann, wenn er noch nicht verjährt ist. Pflichtteilsansprüche gelten dann als verjährt, wenn der Erbfall sowie der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Enterbung bzw. des zu geringen Erbteils länger als drei Jahre zurückliegen. Ist der Erblasser z. B. im Januar 2011 verstorben und hat der Erbe bei der Testamentseröffnung im Februar 2011 von seiner Enterbung erfahren, verjähren seine Pflichtteilsansprüche am 01. Januar 2015.
Einen praktischen Verjährungsrechner finden Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil-Verjährung“.
Zur Geltendmachung Ihrer Pflichtteilsansprüche können Sie sich zunächst mit einer Zahlungsaufforderung an die Erben wenden. Kommen diese ihrer Zahlungspflicht nicht nach, steht Ihnen der Weg in eine zivilrechtliche Klage offen.
Weitere Informationen zur Einforderung finden Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil einfordern“.
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Pflichtteilsergänzungsansprüche fallen immer dann an, wenn der Erblasser sein Vermögen durch Schenkungen zu Lebzeiten derart reduziert hat, dass der Pflichtteilsberechtigte Vermögenseinbußen hinnehmen muss. Pflichtteilsergänzungsansprüche können in einem Zuge mit Pflichtteilsansprüchen geltend gemacht werden.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.
Jeder Person, die aufgrund von Testament oder gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch auf den Nachlass hat, steht es frei, diesen auszuschlagen. Wann eine Erbausschlagung sinnvoll sein kann und welche Alternativen es gibt, lesen Sie hier.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Erbe ausschlagen“.
In vielen Fällen kann ein Nachlass nicht nur das Vermögen des Erblassers, Immobilien oder persönliche Gegenstände enthalten, sondern auch Schulden – z. B. könnte eine vererbte Immobilie mit einer Hypothek belastet oder ein Kredit noch nicht abbezahlt sein.
Grundsätzlich muss der Erbe für bestehende Schulden aufkommen. Wenn die angehäuften Schulden höher sind als der Nachlass selbst, haftet der Erbe mit seinem Privatvermögen für die Tilgung der bestehenden Forderungen. Diese sind mit Annahme der Erbschaft auf ihn übergegangen und können schnell zu einer hohen finanziellen Belastung des Erben werden.
Um das Privatvermögen vor einer untragbaren Belastung mit den Schulden des Erblassers schützen, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erbausschlagung.
Vorteile:
✓ Schutz des Privatvermögens vor Überschuldung,
✓ Erbschaftssteuer wird nicht erhoben,
✓ Bestattungskosten müssen nicht getragen werden (außer es sind keine weiteren Erben vorhanden und der Ausschlagende ist Fürsorgeberechtigter oder Unterhaltspflichtiger).
Nachteile:
X Teilausschlagung ist nicht möglich – spielen Nachlassgegenstände von sentimentalem Werte eine Rolle, gehen diese mit der Erbausschlagung verloren –,
X Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche entfallen.
Wird der Anspruch am Nachlass ausgeschlagen, fällt das Erbe der nächsten Person in der Erbfolge zu. Haben alle erbberechtigten Personen die Erbschaft ausgeschlagen, erlangt der Staat die Verfügungsgewalt über den Nachlass.
Den Nachlass können Sie erst ausschlagen, wenn der Erblasser verstorben ist und Sie Kenntnis von Ihrer Erbenstellung erlangt haben – wird eine spätere Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers vermutet, ist eine Ausschlagung noch nicht möglich.
Liegen die Voraussetzungen – Kenntnis des Erbfalls und Berufung zum Erben – vor, haben Sie für die Ausschlagung der Erbschaft sechs Wochen Zeit. Dafür müssen Sie persönlich beim zuständigen Nachlassgericht vorstellig werden und sich ausweisen – der schriftliche oder telefonische Weg ist ausgeschlossen. Dort wird die Ausschlagung vor einem Rechtspfleger zu Protokoll gegeben.
Einzige Alternative zum persönlichen Auftritt ist die Beauftragung eines Notares, der eine entsprechende Erklärung an das Gericht weitergibt. In beiden Fällen ist die Ausschlagung mit einer Gerichtsgebühr verbunden. Deren Höhe richtet sich nach der genauen Höhe des Nachlasses.
Reagieren Sie innerhalb der sechswöchigen Frist nicht, gilt die Erbschaft als stillschweigend angenommen – Ihr Anteil am Nachlass geht mit allen Rechten, Pflichten und Belastungen auf Sie über.
Wenn der Nachlass unverkennbar überschuldet ist und bestehende Forderungen nicht allein durch das Nachlassvermögen befriedigt werden können, kann die Nachlassinsolvenz eine Alternative zur Ausschlagung des Nachlasses bieten. Mithilfe eines Nachlassinsolvenzverfahrens soll erreicht werden, dass der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für einen überschuldeten Nachlass haften muss – man spricht von einer Beschränkung der Erbenhaftung.
Wann macht eine Nachlassinsolvenz als Alternative zur Erbausschlagung Sinn?
Eine Nachlassinsolvenz kann dann Sinn machen, wenn der Nachlass Gegenstände beinhaltet, die einen sentimentalen Wert für den Erben haben – im Falle einer Erbausschlagung würde er auch diese verlieren. Die Nachlassinsolvenz ist demnach eine Möglichkeit, gewisse Nachlassgegenstände für sich zu erhalten.
Verbindet der Erbe mit den Nachlassgegenständen keinerlei persönliche Erinnerung, sondern kommt es ihn nur auf die Vermögenswerte an, macht eine Nachlassinsolvenz ggf. wenig Sinn – er hätte nach Abschluss des Verfahrens keinerlei Gewinn gemacht.
Voraussetzungen
Damit ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt werden kann, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Zahlungsunfähig ist ein Nachlass dann, wenn die bestehenden Zahlungsverpflichtungen vom Erben nicht erfüllt werden können. Stellt der Erbe selbst den Antrag auf Nachlassinsolvenz, reicht eine drohende Zahlungsunfähigkeit aus. Überschuldet ist ein Nachlass, wenn dieser alleine zur Begleichung der Schulden nicht ausreichend ist.
Eine Nachlassinsolvenz ist jederzeit möglich – auch nachdem die Erbschaft angenommen wurde.
Wer kann eine Nachlassinsolvenz beantragen?
Gemäß § 317 Insolvenzordnung können folgende Personen einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen:
Wo muss eine Nachlassinsolvenz beantragt werden?
Eine Nachlassinsolvenz muss gemäß § 315 Satz 1 Insolvenzordnung beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Bei diesem handelt es sich um eine Abteilung des Amtsgerichtes, in dessen Einzugsbereich der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Ausnahmsweise muss eine Nachlassinsolvenz gemäß § 315 Satz 2 Insolvenzordnung an einem anderen Insolvenzgericht beantragt werden, wenn der Erblasser eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit durchgeführt hat, deren Mittelpunkt an einem anderen Ort lag. Dann ist das dortige Gericht zuständig.
Besteht eine Pflicht zur Beantragung einer Nachlassinsolvenz?
Sobald der Erbe erfährt, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, muss er einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haben die Nachlassgläubiger ihm gegenüber einen Anspruch auf Schadensersatz.
Folgen einer Nachlassinsolvenz
Ordnet das Insolvenzgericht nach Antragsstellung eine Nachlassinsolvenz an, geht die Verfügungsgewalt über den Nachlass vom Erben auf einen Insolvenzverwalter über. So wird der Nachlass vom Privatvermögen des Erben getrennt und seine Haftung für offene Schulden beschränkt. Die Nachlassgläubiger werden nur teilweise, aber gleichmäßig aus dem Nachlass befriedigt.
Beendigung einer Nachlassinsolvenz
Ein Nachlassinsolvenzverfahren wird vom Gericht eingestellt, wenn:
Kosten einer Nachlassinsolvenz
Für eine Nachlassinsolvenz können hohe Kosten anfallen. Diese setzen sich zusammen aus:
Die genaue Höhe der Gerichtsgebühren bemisst sich nach dem Wert der Insolvenzmasse, also des Nachlasses. Die Bestellung eines Gutachters ist nicht verpflichtend – im Zweifel kann dieser aber z. B. prüfen, ob der Nachlass die Voraussetzungen für eine Nachlassinsolvenz überhaupt erfüllt.
Zwischen Eintritt des Erbfalls sowie einer möglichen Testamentseröffnung, der Ermittlung von Erben und einer Annahme der Erbschaft können einige Wochen oder Monate liegen. In dieser Zeit befindet sich der Nachlass in einem Schwebezustand und es ist unsicher, wer notwendige Entscheidungen zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses treffen muss. Wird die Notwendigkeit wichtiger Entscheidungen nicht rechtzeitig erkannt und sich nicht um diese gekümmert, kann der Nachlass Schaden nehmen und sein Wert gemindert werden.
Damit der Nachlass während des Schwebezustandes vor Wertverlust und Schaden geschützt ist, kann er einer Nachlasspflegschaft unterworfen werden. Was es mit einer solchen auf sich hat und wie sie abläuft, erfahren Sie im Folgenden.
Eine Nachlasspflegschaft wird in folgenden Fallkonstellationen relevant:
Zudem wird eine Nachlasspflegschaft als notwendig angesehen, wenn rechtmäßige Erben nur mit Verzögerung erreicht werden können – z. B. wenn sie sich für längere Zeit im Ausland aufhalten.
Eine Beantragung durch den Erben ist nicht möglich – die Bestellung eines Nachlasspflegers kann lediglich angeregt werden. Dahingegen können Nachlassgläubiger eine Nachlasspflegschaft beantragen.
Nachlassgläubiger haben ein großes Interesse am Schutz des Nachlasses – wenn dieser bestehen bleibt, ist die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Erbmasse sichergestellt. Gemäß § 1961 BGB erfolgt die Bestellung einer Nachlasspflegschaft dann zum Zweck einer gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs.
Erscheint eine Nachlasspflegschaft als notwendig, kann sie vom zuständigen Amtsgericht von Amts wegen angeordnet werden. Ob eine Nachlasspflegschaft angeordnet wird oder nicht, ist abhängig vom Ermessen des Gerichts. Dieses wägt die Umstände sorgfältig gegeneinander ab und ernennt bei Stattgabe einen Nachlasspfleger.
Welche Aufgaben auf den gerichtlich bestellten Nachlasspfleger zukommen, wird individuell vom Gericht festgelegt. Denkbar sind folgende Aufgabenbereiche:
Darüber hinaus ist der Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgläubiger dazu berechtigt, die Begleichung von offenen Forderungen bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach seiner Bestellung zu verweigern. Außerdem kann er im Falle eines überschuldeten Nachlasses ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen.
Da es sich bei dem Nachlasspfleger um einen gesetzlichen Vertreter unbekannter Erben handelt, kann er zudem Nachlassforderungen gerichtlich geltend machen. Strebt er ein gerichtliches Verfahren an, klagt er in Vertretung der Erben.
Eine Nachlasspflegschaft gilt dann als beendet, wenn sämtliche Erben ermittelt worden sind und die Erbschaft angenommen haben. Wurden nicht alle Erben ermittelt oder die Erbschaft nicht von allen angenommen, kann das Nachlassgericht über eine Teilaufhebung entscheiden.
Wurde die Nachlasspflegschaft beendet, muss der Nachlasspfleger sämtliche Nachlassgegenstände an die Erben herausgeben.
Eine Nachlasspflegschaft bleibt nicht ohne Kosten – der gerichtlich bestellte Nachlasspfleger kann eine angemessene Vergütung verlangen. Deren Höhe bemisst sich in der Regel nach der Qualifikation und den Fachkenntnissen des Nachlasspflegers sowie nach dem Schwierigkeitsgrad seiner Verwaltungstätigkeit.
Beispiel 1:
Handelt es sich um einen mittellosen Nachlass, dessen Verwaltung keinen großen Aufwand erfordert, beträgt die Vergütung des Nachlasspflegers – je nach seiner Qualifikation – 19,50 Euro bis 33,50 Euro in der Stunde. Diese Mindestvergütung wird von der Staatskasse getragen.
Beispiel 2:
Liegt ein werthaltiger Nachlass vor, dessen Verwaltung eine durchschnittliche Schwierigkeit aufweist, fallen bereits 100 Euro bis 150 Euro in der Stunde an.
Wie hoch die Stundensätze im Einzelfall ausfallen, bestimmt das zuständige Nachlassgericht. Dieses kann alternativ auch eine Pauschalvergütung aus dem Nachlass – zwischen 2 % und 6 % – festlegen.
Eine Sonderform der Nachlasspflegschaft stellt die Nachlassverwaltung dar. Während die Nachlasspflegschaft vorrangig das Ziel hat, den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft zu schützen, will die Nachlassverwaltung die Erbenhaftung beschränken.
Eine Nachlassverwaltung wird vom Gericht dann angeordnet, wenn dies vom Erben oder einem der Nachlassgläubiger beantragt wurde. Dem Antrag eines Nachlassgläubigers gibt das Gericht nur statt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Tilgung der Nachlassschulden durch den Umgang des Erben mit dem Nachlass oder dessen Vermögenslage gefährdet ist.
Aufgabe eines Nachlassverwalters ist die Verwaltung des Nachlasses sowie die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten. Während der Nachlassverwaltung haben die Erben weder das Recht zur selbstständigen Verwaltung noch Verfügungsgewalt über einzelne Nachlassgegenstände. Erst wenn die Regulierung der Schulden abgeschlossen ist, gibt der Nachlassverwalter den Nachlass an die Erben heraus.
Wurde eine Nachlassverwaltung beantragt, müssen die Erben kein eigenes Vermögen für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten mobilisieren – sie sind in ihrer Haftung beschränkt.
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