Wird Vermögen vererbt, vermacht oder verschenkt, muss man Erbschaftssteuer zahlen. Aber: Es gibt Freibeträge, die steuerfrei sind. Wie genau die Erbschaftssteuer berechnet wird, welche Sonderregelungen für z. B. Immobilien zu beachten sind und wie Sie die Steuerlast minimieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wer erbt, muss Erbschaftssteuer zahlen. Daran führt in den meisten Fällen kein Weg vorbei. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist abhängig vom Wert der Erbschaft und vom Verwandtschaftsgrad. Kommt es zu einem Vermögenserwerb durch Erbe, Pflichtteil, Vermächtnis oder Schenkung auf den Todesfall, muss man dafür die Erbschaftssteuer berechnen und entrichten.
Allerdings gibt es sogenannte Erbschaftssteuer-Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuern erhoben werden. Somit ist die Erbschaftssteuer im Grunde identisch mit der Schenkungssteuer. Steuern müssen erst gezahlt werden, wenn die gewährten Freibeträge überschritten werden.
Wurde Erbschaftssteuer geleistet, kann eine entsprechende Ermäßigung der Einkommensteuer beantragt werden. Dadurch wird die Gesamtsteuerlast minimiert.
Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser werden die Erben in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Haben Sie das zu versteuernde Vermögen ermittelt, lässt sich die Erbschaftssteuer berechnen. Dafür können Sie auf folgende Tabelle zurückgreifen:
Wert des steuerpflichtigen |
Steuersatz Steuerklasse I |
Steuersatz Steuerklasse II |
Steuersatz Steuerklasse III |
75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
Über 26.000.000 € |
30 % |
43 % |
50 % |
Auf die sogenannten Freibeträge wird keine Erbschaftssteuer erhoben. Steuerpflichtig ist für die Erben also nur der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Höhe des Freibetrags hängt ganz davon ab, wie eng Sie mit dem Verstorbenen verwandt waren.
Folgende Freibeträge werden gestattet:
|
Freibetrag |
Steuerklasse |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner |
500.000 Euro |
I |
Kinder und Stiefkinder |
400.000 Euro |
I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind |
400.000 Euro |
I |
Enkel, deren Eltern noch leben |
200.000 Euro |
I |
Urenkel, Eltern und Großeltern |
100.000 Euro |
I |
Geschwister, Nichten und Neffen |
20.000 Euro |
II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern |
20.000 Euro |
II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner |
20.000 Euro |
II |
Alle anderen Erben |
20.000 Euro |
III |
Der Versorgungsfreibetrag ist in Paragraf 17 ErbStG geregelt. Davon sind allerdings nur einige Personengruppen betroffen: überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und Enkel, deren Eltern bereits gestorben sind.
|
Freibetrag |
Ehegatten und Lebenspartner |
256.000 Euro |
Kinder bis 5 Jahre |
52.000 Euro |
Kinder 6 bis 10 Jahre |
41.000 Euro |
Kinder 11 bis 15 Jahre |
30.700 Euro |
Kinder 16 bis 20 Jahre |
20.500 Euro |
Kinder 21 bis 27 Jahre |
10.300 Euro |
Seit 2023 wird der Wert von vererbten Immobilien anders berechnet als zuvor. Der Wert soll jetzt möglichst dem aktuellen Verkaufswert entsprechen.
Das bedeutet, die Immobiliensachwerte steigen – sodass der Erbschaftssteuer-Freibetrag schneller überschritten ist. Die Neu-Berechnung des Immobilien-Werts kann also dazu führen, dass mehr Erbschaftssteuer fällig ist, wenn man Immobilien erbt.
Zählen Immobilien zum erworbenen Vermögen, gelten bezüglich der Versteuerung möglicherweise folgende Sonderregelungen:
Wenn Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ein von ihnen selbst bewohntes Gebäude erben, ist dieses zu 100 % von der Erbschaftssteuer befreit – wenn der Erblasser ebenfalls darin wohnte oder es aufgrund von Pflegebedürftigkeit nicht konnte.
Auch Kinder, die eine solche Immobilie erben, müssen keine Erbschaftssteuer zahlen, sofern die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt.
Werden bereits an Dritte vermietete Immobilien geerbt, müssen nur 90 % von deren Gesamtwert veranschlagt werden, wenn der Erbe die Erbschaftssteuer berechnen will.
Beispiel: Ein vermietetes Wohnhaus hat einen Gesamtwert von 200.000 €. Hiervon sind nur 180.000 € erbschaftssteuerpflichtig.
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gelten ebenfalls Sonderregelungen, wenn belastete Immobilien mit einem Wohnrecht auf Lebenszeit oder einem Nießbrauchrecht zum Nachlass zählen.
In der Regel wurde die Immobilie in diesen Fällen bereits vor dem Erbfall an die Erben übertragen und diese haben bereits Schenkungssteuer geleistet. Daher werden Wohnrechts- und Nießbrauchswert dem Wert der Immobilie angerechnet – die Gesamtsteuerlast sinkt und eine volle Doppelbesteuerung wird ausgeschlossen.
Gehört ein schützenswertes Denkmal zum Erbe, ist eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Dafür muss die Immobilie seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz sein. Außerdem muss der Erbe sich bereit erklären, die gesetzlichen Denkmalschutzauflagen zu erfüllen.
Damit eine GmbH durch die Erbschaftssteuer nicht in wirtschaftliche Schieflage gerät und Arbeitsplätze erhalten werden können, greift bei der Vererbung von GmbH-Anteilen der sogenannte Verschonungsabschlag.
Dafür gelten folgende Regelungen:
Für einen solchen Verschonungsabschlag darf der Gesamtwert der GmbH nicht mehr als 26 Millionen Euro betragen. Liegt der Gesamtwert über dieser Grenze, sinkt der mögliche Verschonungsabschlag um je 1 % für jede 750.000 Euro, die der Vermögenswert höher ist.
Beispiel: Ist die GmbH z. B. 30 Millionen Euro wert, wurde der Grenzwert um 4 Millionen Euro überschritten – das entspricht mehr als 5 * 750.000 Euro. Deswegen sinkt der mögliche Verschonungsabschlag um 5 % und das Betriebsvermögen kann zu nicht mehr als 80 % bzw. 95 % verschont werden.
Hinterlässt der Erblasser eine Erbengemeinschaft – überträgt mit seinem Tod also z. B. eine Immobilie auf mehrere Personen – müssen die Erben zur Erbauseinandersetzung ihre individuelle Erbschaftssteuer berechnen. Wichtig sind hierzu die jeweiligen Anteile der Erben am gesamten Nachlass.
Diese Erbquote bestimmt die Erbschaftssteuerklasse und den geltenden Freibetrag. Wurde dieser Betrag vom Erbanteil abgezogen, kann der Erbe die korrekte Erbschaftssteuer berechnen.
Konnte der Erbe die Erbschaftssteuer berechnen und will diese minimieren, hat er zwei Optionen:
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Es kann sein, dass das eigene und das ererbte Vermögen nicht ausreichen, um die Erbschaftssteuer zu begleichen. Um dann nicht geerbte Vermögenswerte verkaufen zu müssen, kann der Erbe die Erbschaftssteuer stunden (aufschieben).
Eine zinslose Stundung bis zu zehn Jahren ist laut § 28 ErbStG möglich, wenn
Voraussetzung für die Stundung im letzten Fall ist, dass der Erbe die Immobilie selbst bewohnt, sie sich in einem EU-Land befindet und er die Erbschaftssteuer nur durch einen Verkauf aufbringen könnte.
Eine Stundung erfolgt nicht automatisch – der Erbe muss diese beim zuständigen Finanzamt beantragen und ausreichend begründen. Dafür genügt ein formloses Schreiben.
Die steuerrechtlichen Regelungen für Erbschaften können komplex sein. So sind neben Steuerklassen und Freibeträgen auch zahlreiche Sonderregelungen zu beachten, wenn man die Erbschaftssteuer berechnen will.
Auch die korrekte Höhe der Erbschaftssteuer kann Erben vor Probleme stellen. Sie können dann vor der Entscheidung stehen, das eigene Elternhaus oder liebgewonnene Erinnerungsstücke zu verkaufen, um die anfallende Steuer zu begleichen.
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