Erbschaften sind wie jeder andere Vermögenszuwachs zu versteuern. Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser gelten unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge. Je näher verwandt man mit dem Erblasser ist, desto geringer ist die Steuer und desto höher fällt der Freibetrag der Erbschaftssteuer aus.
Für jede Erbschaft ist eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Je nach Steuerklasse des Erben fällt diese niedriger oder höher aus. Die Steuerlast lässt sich durch die Anrechnung verschiedener Freibeträge reduzieren.
Mit dem Erbschaftssteuerrechner 2024 können Sie die Steuer für ein Erbschaft unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Freibeträge berechnen.
Ein Erbfall stellt in der Regel einen Vermögenszuwachs dar, der wie jedes andere Einkommen versteuert werden muss. Damit diese Erbschaftssteuer keine zu große Belastung für die Erben wird, gelten je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge.
Die Freibeträge werden von der Erbschaft abgezogen und müssen nicht versteuert werden. Je näher man mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer. Sind die engen Verwandten wie der Partner oder Kinder von der finanziellen Unterstützung des Erblassers abhängig, gelten zusätzliche Versorgungsfreibeträge.
Begünstigte sind laut Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, eine Erbschaft innerhalb von 3 Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Amt muss sich innerhalb von 4 Jahren melden, um die fälligen Steuern einzutreiben. Nach dieser Zeit verjährt der Anspruch des Finanzamts. Wer einen Erbfall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist meldet, macht sich der Steuerhinterziehung strafbar.
Je näher verwandt die Begünstigten mit dem Erblasser sind, desto geringer ist die Erbschaftssteuer für eine Erbschaft. Die möglichen Erben sind in 3 Steuerklassen eingeteilt:
Für diese Steuerklassen gelten verschiedene Steuersätze:
Wert des Erbes |
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
75.000 Euro |
7 % |
15 % |
30 % |
300.000 Euro |
11% |
20 % |
30 % |
600.000 Euro |
15 % |
25 % |
30 % |
6.000.000 Euro |
19 % |
30 % |
30 % |
13.000.000 Euro |
23 % |
35 % |
50 % |
26.000.000 Euro |
27 % |
40 % |
50 % |
26.000.000 Euro |
30 % |
43 % |
50 % |
Wenn Sie die Erbschaftssteuer berechnen möchten, sind von der Höhe des Erbes die Freibeträge der Erbschaftssteuer und sonstige Versorgungsfreibeträge abzuziehen – das was übrigbleibt, ist dann laut Tabelle zu versteuern.
Auch die Freibeträge der Erbschaftssteuer sind vom Verwandtschaftsverhältnis der Erben zum Erblasser abhängig: Je näher verwandt man ist, desto höher ist der Freibetrag.
Möglicher Erbe |
Steuerfreier Betrag |
Ehepartner, eingetragener Lebenspartner |
500.000 € |
Kinder, Enkelkinder (deren Eltern verstorben sind), Stiefkinder, Adoptivkinder |
400.000 € |
Enkelkinder |
200.000 € |
Urenkel, Eltern & Großeltern (bei Erbschaft) |
100.000 € |
Eltern & Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner, Ex-Lebenspartner |
20.000 € |
Alle übrigen Erben |
20.000 € |
Der Erbschaftssteuer-Freibetrag wird von der Höhe der Erbschaft abgezogen. Die restliche Summe ist gemäß den Steuersätzen für die einzelnen Steuerklassen zu versteuern. Ein Beispiel: Ein Erblasser vererbt seinem Sohn ein Vermögen von 700.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder liegt bei 400.000 Euro. Dieser Freibetrag wird von dem vererbten Vermögen abgezogen. Der Sohn des Verstorbenen muss nun also Erbschaftssteuern auf 300.000 Euro zahlen.
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind eng miteinander verknüpft. Wer Teile seines Erbes schon zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhält, profitiert von den gleichen Freibeträge wie bei der Erbschaftssteuer.
Diese dürfen allerdings nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.
Werden Immobilien vererbt, gelten für diese die gleichen Steuersätze und Freibeträge wie bei jeder anderen Erbschaft auch.
Damit Erben durch diese Steuer nicht unnötig finanziell belastet werden und die Immobilie zur Begleichung der Steuerschuld nicht verkaufen müssen, gibt es den Eigenbedarf. Das ermöglicht beispielsweise dem hinterbliebenen Ehepartner steuerfrei in der Immobilie wohnen zu bleiben.
Um einen solchen Eigenbedarf geltend machen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Zieht der Erbe vor Ablauf dieser 10-jährigen Frist aus, kann sich das Finanzamt vorbehalten, die Erbschaftssteuer für eine Immobilie rückwirkend zu erheben. Die Freibeträge werden in diesem Fall aber berücksichtigt.
Während gesetzliche Versorgungsleistungen wie Bezüge aus der Rentenversicherung oder Hinterbliebenenbezüge steuerfrei sind, sind private Versorgungsbezüge, die vom Erblasser herrühren, steuerpflichtig.
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die Kinder des Erblassers profitieren aber wie bei den Erbschaftssteuer-Freibeträgen auch hier von einem Freibetrag – dem sogenannten Versorgungsfreibetrag.
Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 €, bei Kindern ist er abhängig vom Alter:
Alter des Kindes |
Höhe des Versorgungsfreibetrags |
> 5 Jahre |
52.000 € |
5 bis 10 Jahre |
41.000 € |
10 bis 15 Jahre |
30.700 € |
15 bis 20 Jahre |
20.500 € |
20 bis 27 Jahre |
10.300 € |
Bezieht der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner bereits eine Rente oder hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wird der Kapitalwert der Rente mit dem Versorgungsfreibetrag verrechnet.
Bewegliche Güter und der Hausrat sind steuerfrei, sofern sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen.
Unsere Tabelle gibt Aufschluss, bis zu welcher Höhe die Güter steuerfrei bleiben.
Gehören Kunstgegenstände, Bibliotheken oder Archive zum Erbe, sind diese zu 60 % steuerbefreit. Auch für vom Erben bewohnte Gebäude kann eine Steuerbefreiung geltend gemacht werden.
Von der Steuer befreite Güter:
|
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
Selbst bewohnte Immobilien |
Ehepartner, Lebenspartner, Kinder |
Nicht möglich |
Nicht möglich |
Hausrat |
Bis 42.000 € |
Bis zu 12.000 € |
Bis zu 12.000 € |
Bewegliche Güter |
Bis 12.000 € |
Übersteigt eine Erbschaft den gesetzlichen Freibetrag für die Erbschaftssteuer, ist die Erbschaft gemäß der 3 Steuerklassen zu versteuern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Erben aber die Erbschaftssteuer umgehen oder zumindest reduzieren.
Daneben sind noch viele weitere Optionen denkbar, mit denen sich die Steuer für eine Erbschaft reduzieren und die auf die Erbschaftssteuer anwendbaren Freibeträge voll ausschöpfen lassen. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen alle Optionen erläutern und Sie dabei unterstützen, die Steuerlast für eine Erbschaft zu begrenzen. Er prüft Ihren Erbfall und entwickelt mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Strategie.
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Jede Erbschaft ist zu versteuern. Je näher verwandt der Erbe mit dem Erblasser ist desto geringer fällt dank Erbschaftsteuer-Freibeträgen die Steuerlast aus. So haben u. a. Ehepartner einen steuerfreien Betrag in Höhe von 500.000 €, Kinder und Stiefkinder von 400.000 €, Enkelkinder 200.000 € sowie Eltern und Großeltern 100.000 €.
Stiefkinder haben gesetzlich denselben Anspruch auf einen Erbschaftssteuer-Freibetrag wie leibliche Kinder. Dieser beläuft sich auf 400.000 Euro pro Kind.
Für entfernte Verwandte gilt ebenso wie für alle nicht verwandten Erben die Steuerklasse III und ein steuerfreier Betrag von jeweils 20.000 Euro. Sie haben aber keinen Anspruch auf einen gesonderten Erbschaftssteuer-Freibetrag.