Wer erbt, muss eine Erbschaftssteuer dafür zahlen. Die Steuer lässt sich aber verringern – oder vollständig umgehen. Möglich ist das vor allem durch die Steuerfreibeträge für direkte Angehörige des Erblassers und entsprechende Regelungen im Testament. Auch mit einer Schenkung kann die Steuerlast reduziert werden.
In Deutschland wird die Erbschaftssteuer durch das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt (ErbStG). Die Steuer fällt als Erbschaftssteuer sowohl auf Erbschaften als auch als Schenkungssteuer auf Schenkungen an. Wenn Sie bereits zu Lebzeiten eines Erblassers eine Schenkung erhalten haben oder Erbe eines Verstobenen werden, so müssen Sie dies nach § 30 ErbStG dem Finanzamt innerhalb einer dreimonatigen Frist mitteilen. Hierfür ist ein formloses Schreiben ausreichend, welches Sie der entsprechenden Behörde beim Wohnsitz des Erblassers oder Schenkenden zukommen lassen.
Tipp: Das Finanzamt erfährt auf jeden Fall von Ihrer Erbschaft, da Banken, Versicherungen und Notare alle Informationen bezüglich eines Erbfalls an das Finanzamt weiterleiten müssen.
Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer müssen Sie zahlen, wenn
Bei einer Zweckzuwendung handelt es sich übrigens um eine finanzielle Zuwendung, die mit einer Auflage verbunden ist und sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen eine Person begünstigen kann. Die Besonderheit hierbei: Die Zuwendung ist ausdrücklich für die Verwirklichung eines bestimmten Zwecks gedacht. Wenn eine Erblasserin testamentarisch verfügt, dass eine Person für die Pflege ihrer Katze nach ihrem Tode 10.000 € bekommt, so handelt es sich beispielsweise um eine Zweckzuwendung.
Die Berechnung der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, den der Erbe zum Verstorbenen hat, und der Höhe des Nachlasses. Dabei werden drei Steuerklassen unterschieden.
Zur ersten Steuerklasse gehören die Eltern, der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, direkte Abkömmlinge sowie deren Kinder. Als nächste Verwandte wird diese Erbschaftssteuerklasse am meisten begünstigt. Der niedrigste Steuersatz der Steuerklasse I liegt bei sieben Prozent für ein Erbe in Höhe von maximal 75.000 € und steigert sich bis zu einem Prozentsatz von bis zu 30 Prozent bei einem Nachlass in Höhe von über 26 Millionen €.
Zur zweiten Steuerklasse zählen die Geschwister des Erblassers, deren Kinder und Schwiegerkinder sowie die Schwiegereltern und die ehemaligen Ehepartner. Hier beginnt der niedrigste Steuersatz bei 15 Prozent für ein Erbe in Höhe von maximal 75.000 € und steigert sich schrittweise auf bis zu 43 Prozent bei einem Nachlass in Höhe von über 26 Millionen €.
Steuerklasse III beinhaltet als Erbschaftssteuerklasse alle übrigen Personen wie den langjährigen Lebensgefährten, Freunde oder Nachbarn. Bei dieser Steuerklasse beginnt der Steuersatz bei 30 Prozent für ein Erbe in Höhe von maximal 75.000 € und steigt bis zu 50 Prozent bei einer Nachlasssumme von 26 Millionen € an.
Die Erbschaftssteuerklassen sehen damit – in Abhängigkeit vom vererbten Vermögen – wie folgt aus:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließl. |
Steuersatz Klasse I |
Steuersatz Klasse II |
Steuersatz Klasse III |
75.000 € |
7% |
15% |
30% |
300.000 € |
11% |
20% |
30% |
600.000 € |
15% |
25% |
30% |
6.000.000 € |
19% |
30% |
30% |
13.000.000 € |
23% |
35% |
50% |
26.000.000 € |
27% |
40% |
50% |
über 26.000.000 € |
30% |
43% |
50% |
Achtung: Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig des Verwandtschaftsgrades immer die Steuersätze nach der Steuerklasse I.
Für jede Steuerklasse sind Freibeträge vorgesehen, die Sie ausnutzen sollten, um die Erbschaftssteuer umgehen zu können.
Mit verschiedenen Gestaltungsspielräumen können Sie die Erbschaftssteuer umgehen bzw. senken. Neben Freibeträgen können Sie Schenkungen zu Lebzeiten in Betracht ziehen. Dabei können sowohl Immobilien als auch Geldsummen verschenkt werden. Auch durch die Kombination Erbschaft und Vermächtnis lässt sich die Erbschaftssteuer umgehen. Zwar fällt in diesem Zusammenhang die gesetzlich vorgesehene Schenkungssteuer an – diese lässt sich aber durch die nachfolgenden Tipps ebenfalls vorteilhaft reduzieren.
Wie Sie die Erbschaftssteuer vermeiden können, zeigen wir Ihnen anhand der vielen Gestaltungsspielräume und anhand des geschickten Einsatzes der rechtlich zulässigen Möglichkeiten.
Zum einen können Sie die Erbschaftssteuer vermeiden, indem Sie den sogenannten Freibetrag ausnutzen. Dieser mindert die Steuerbemessungsgrundlage. Nur wenn dieser überschritten wird, müssen die ihn übersteigenden Einnahmen versteuert werden. Wird der Freibetrag also von den Hinterbliebenen geschickt ausgenutzt, kann die Steuerlast erheblich reduziert werden.
Kindern steht beispielsweise ein Freibetrag von 400.000 € zu, ehe eine Erbschaftssteuer überhaupt anfällt. Der Ehepartner kann sogar einen Freibetrag in Höhe von 500.000 € geltend machen. Anders sieht es jedoch bei unverheirateten Paaren aus. Hier liegt der Steuerfreibetrag lediglich bei 20.000 €. Damit werden unverheiratete Lebensgemeinschaften vom Staat gleichgesetzt mit entfernten Verwandten wie Geschwister, Neffen oder Nichten des Erblassers. Auch ihnen steht nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € zur Verfügung.
Der nachfolgenden Tabelle können Sie die genauen Freibeträge entnehmen:
|
Steuerklasse gem. § 15 ErbStG |
|
Ehepartner & eingetragene Lebenspartner |
500.000 € |
I |
Kinder (inkl. adoptierter Kinder, Stiefkinder & Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind |
400.000 € |
I |
Enkelkinder |
200.000 € |
I |
Eltern & Großeltern des Erblassers bei Erbschaft |
100.000 € |
I |
Eltern & Großeltern bei Schenkung sowie Geschwister und deren Kinder, geschiedene Ehepartner, Schwiegerkinder und -eltern |
20.000 € |
II |
Alle anderen, die ein Erbe oder eine Schenkung erhalten |
20.000 € |
III |
Daneben gibt es aber noch andere Freibeträge, durch die Sie die Erbschaftssteuer vermeiden bzw. reduzieren können.
Eine weitere Möglichkeit, wie Hinterbliebene Erbschaftssteuern umgehen und die Freibeträge ausnutzen können, ist die Bestimmung eines Supervermächtnisses im Berliner Testament. Da die Kinder bei dieser Testamentsart im ersten Erbfall enterbt werden – und dementsprechend nichts erben –, werden deren Erbschaftssteuer-Freibeträge nicht ausgenutzt. Zudem können für den länger lebenden Ehepartner und Alleinerben hohe Erbschaftssteuern drohen, wenn das Erbe den zugelassenen Freibetrag von derzeit 500.000 € übersteigt.
Mit einer Klausel zum Supervermächtnis regeln die Ehepartner, dass der länger lebende Partner vollkommen frei über das Erbe bestimmen darf – er kann z. B. Vermächtnisse aussprechen und damit einen Teil des Erbes an die gemeinsamen Kinder weiterleiten. Somit kann verhindert werden, dass das Erbe den Freibetrag für Ehepartner übersteigt und gegebenenfalls zweimal versteuert wird – einmal, wenn der Ehepartner erbt, und ein zweites Mal, wenn die Kinder als Schlusserben vom überlebenden Elternteil erben.
Wie genau das Supervermächtnis in einem Berliner Testament formuliert wird, welche Probleme es neben der Umgehung von Erbschaftssteuern lösen kann und weitere ausführliche Informationen lesen Sie in unserem Beitrag Supervermächtnis.
Unter Umständen können Sie weitere Freibeträge miteinander kombinieren. So verdoppeln oder vervielfachen Sie die Obergrenze des zu besteuernden Erbes und können die Erbschaftssteuer umgehen bzw. noch weiter reduzieren.
Als Erstes wäre der sogenannte Versorgungsfreibetrag zu nennen. Dieser steht Ehegatten und Kindern eines Erblassers zu. Mit dem Versorgungsfreibetrag soll sichergestellt werden, dass die Versorgung von Kindern und dem Partner des Verstorbenen auch nach dessen Tod gewährleistet ist.
Der hinterbliebene Ehegatte hat einen Anspruch auf einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 €. Bei den Kindern des Erblassers erfolgt eine altersmäßige Staffelung des Versorgungsfreibetrags – so steht Kindern im Alter von bis zu fünf Jahren ein Betrag in Höhe von 52.000 € zu; Kinder zwischen 20 und 27 Jahre haben hingegen lediglich einen Anspruch auf 10.300 €. Die detaillierte Staffelung können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Alter des Kindes |
Versorgungsfreibetrag |
Bis 5 Jahre |
52.000 € |
Älter als 5 bis zu 10 Jahre |
41.000 € |
Älter als 10 bis zu 15 Jahre |
30.700 € |
Älter als 15 bis zu 20 Jahre |
20.500 € |
Älter als 20 bis zu 27 Jahre |
10.300 € |
Geschickt ausgenutzt, können Ehepartner eines Erblassers durch die Kombination des regulären Freibetrags und dem Versorgungsfreibetrag einen Freibetrag von bis zu 756.000 € geltend machen – anstatt lediglich der gesetzlich vorgegebenen 500.000 €.
Daneben lässt sich mit dem Freibetrag für Hausrat – der durch § 13 ErbStG geregelt ist – zusätzlich die Erbschaftssteuer umgehen bzw. weiter reduzieren. Neben Haushaltsgeräten fallen hierunter auch Kleidung und Wäsche. Da der Hausratfreibetrag bei fast jeder Erbschaft anfällt, können Sie sich über einen zusätzlichen Freibetrag von 41.000 € freuen, sofern Sie als Angehöriger zur Steuerklasse I zählen.
Außerdem können Hinterbliebene einen Freibetrag in Höhe von 12.000 € (Steuerklasse I) für weitere bewegliche körperliche Gegenstände nutzen, um Erbschaftssteuern umgehen bzw. reduzieren zu können. Zu diesen Gegenständen zählen Kunstgegenstände, Sammlungen und sogar Autos. Angehörige der anderen Steuerklassen haben hierbei lediglich die Möglichkeit, einen zusammengefassten Beitrag für den Hausrat und weitere körperlich bewegliche Gegenstände in Höhe von 12.000 € geltend zu machen.
Zusätzlich sieht der Gesetzgeber einen Pflegefreibetrag vor, um Erbschaftssteuern umgehen bzw. reduzieren zu können. Sollten Sie also zu Lebzeiten die Pflege eines Erblassers unentgeltlich übernommen haben, so erhalten Sie auch hier einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 €.
Damit Sie die Erbschaftssteuer umgehen bzw. reduzieren können, kann es mitunter auch sinnvoll sein, sich bereits zu Lebzeiten darüber Gedanken zu machen, wie die späteren Erben möglichst wenig durch das ererbte Vermögen steuerlich belastet werden.
Eine Möglichkeit, Erbschaftssteuern zu umgehen, wäre hier beispielsweise, dass Sie als zukünftiger Erblasser Ihren Nachlass den eigentlichen Erben durch die testamentarische Bestimmung eines Vorerben nur indirekt zukommen lassen. Will also eine 50-jährige, kinderlose Frau ihre Eigentumswohnung im Wert von 100.000 € ihrer Nichte vererben, sollte sie diese testamentarisch nicht als Haupterbin einsetzen, da für die Nichte lediglich ein Freibetrag von 20.000 € vorgesehen ist. Abzüglich des Freibetrages ergäbe sich nämlich für die Nichte eine zu zahlende Steuerlast von 16.000 € (20 % von 80.000 €).
Erbschaftssteuern ließen sich vermeiden, wenn die künftige Erblasserin die Wohnung zunächst an ihre eigenen Eltern vererbt, die einen Steuerfreibetrag von je 100.000 € geltend machen können. Zusätzlich sollte die Erblasserin testamentarisch bestimmen, dass die Nichte nach dem Tod der Eltern als Schlusserbe zur Nacherbin der Immobilie wird. Auf diesem Wege erhöht sich der Freibetrag der Nichte auf 200.000 € – anstelle der anfänglichen 20.000 €. Durch diese und ähnliche Umwege können Sie also Erbschaftssteuern umgehen bzw. erheblich senken.
Auch mithilfe der Änderung der Familienkonstellation lässt sich der Freibetrag erhöhen und damit schlussendlich Erbschaftssteuern umgehen. So kann eine Hochzeit oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft dazu führen, dass Ihr Partner im Erbfall einen Freibetrag von 500.000 € anstelle von lediglich 20.000 € hat. Genauso verhält es sich bei einer Adoption. Entscheiden Sie sich dazu, das Kind Ihres Partners zu adoptieren, so erhöht sich auch hier der Freibetrag auf bis zu 400.000 €.
Durch die Änderung von Familienverhältnissen verändert sich auch die Steuerklasse der zukünftigen Erben. Der damit verbundene Freibetrag kann dabei helfen, Erbschaftssteuern umgehen bzw. senken zu können.
Die Erbschaftsteuer umgehen Sie ebenfalls durch Schenkungen zu Lebzeiten. Zwar fällt auch bei diesen die Schenkungssteuer an, doch durch die geschickte Nutzung der Freibeträge lassen sich Steuern zum Teil erheblich reduzieren. Der wohl größte Vorteil im Vergleich zur Erbschaft liegt darin, dass der Freibetrag bei einer Schenkung nicht nur einmalig genutzt, sondern alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden kann. Schenken Sie beispielsweise Ihrem Kind einen Geldbetrag, so gilt hier ein Freibetrag von 400.000 €. Sofern diese Summe nicht überschritten wird, muss Ihr Kind auch keine Steuern entrichten. Darüber hinaus können Sie Ihrem Kind nach zehn Jahren erneut eine Summe in Höhe von 400.000 € steuerfrei zukommen lassen. Damit lässt sich die Erbschaftssteuer umgehen.
Ein weiterer Vorteil von Schenkungen ist, dass Sie bereits zu Lebzeiten bestimmen können, was mit Ihrem Besitz oder Vermögen passiert und sich nicht darum sorgen müssen, ob Ihr letzter Wille tatsächlich befolgt wird.
Um die Zehn-Jahres-Frist sinnvoll nutzen zu können, bietet sich eine langfristige Steuerplanung rund um Ihr Vermögen und Ihre Vermögenswerte an. Außerdem können Sie unbedingt rechtzeitig damit beginnen, eine größere Vermögenssumme an Ihre späteren Erben schon vor Ihrem Tod steuerfrei zu übertragen. Im besten Fall vererben Sie bei Eintritt des Erbfalls dann lediglich nur noch eine Summe in Höhe der geltenden Freibeträge, womit Sie Erbschaftssteuern umgehen können.
Möchten Sie noch mehr über Schenkungen zu Lebzeiten erfahren, dann kann Ihnen unser Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge helfen.
Werden Immobilien vererbt, so gelten für diese Sonderregelungen. Vererbt der Erblasser seinem verbliebenen Ehegatten oder seinen Kindern ein Haus und wohnen diese wenigstens zehn Jahre dort, so können diese die Erbschaftssteuer umgehen, weil sie dann von dieser befreit sind. Die Erben müssen jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Erbschaft in die Immobilie eingezogen sein. Wird das Wohnobjekt jedoch in den folgenden zehn Jahren veräußert oder vermietet, so können Sie die Erbschaftssteuer nicht mehr umgehen.
Doch auch hier gibt es eine Einschränkung: Kann der Erbe eindeutig nachweisen, dass er aus zwingenden Gründen die Immobilie veräußern muss, weil er es sich nicht leisten kann, dort weiter zu wohnen, muss er ebenfalls keine Steuern zahlen. Ein solcher Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Erbe einen Umzug in ein Altenheim geplant hat.
Achtung: Wollen Sie Erbschaftssteuern umgehen, können Sie die vererbte Immobilie als Ihren ständigen Wohnsitz ausweisen.
Im Übrigen können Sie auch durch das Verschenken einer Immobilie die Erbschaftssteuer umgehen, ohne dabei auf Ihr Nutzungsrecht verzichten zu müssen. Das Stichwort hierbei lautet Nießbrauch. Damit können Sie ein Haus oder eine Eigentumswohnung bereits vor Ihrem Tod Ihren Verwandten vermachen und trotzdem bis zu Ihrem Lebensende darin wohnen, indem für Sie ein Wohnrecht vertraglich vereinbart wird.
Ausführliche Informationen zum Thema Immobilien und Erbschaftssteuer finden Sie in unserem Beitrag „Grundstücke und Immobilien vererben“.
Ungünstig gestaltete Testamente oder Erbschaften, die mit einer für Sie zu hohen Erbschaftssteuer verbunden sind, können durch Erbausschlagung nach dem Tod des Erblassers korrigiert werden. An Ihre Stelle als Erbe würde dann ein naher Verwandter treten, wodurch Sie die Erbschaftssteuer umgehen können.
Gerade im Erbschaftssteuerrecht gibt es eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten und Optionen, um die Erbschaftssteuer umgehen zu können. Es ist aber nicht wirklich leicht, herauszufinden, welche Möglichkeit(en) für den betreffenden Zusammenhang die optimalen sind. Damit Sie die größtmögliche Steuerersparnis bei einer Erbschaft herausholen können, kann Sie ein Anwalt beraten.
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Die Kinder des Erblassers profitieren von einem steuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro – pro Kind. Dieser Freibetrag gilt auch für die Enkel: Voraussetzung ist allerdings, dass die Kinder des Erblassers schon gestorben sind. Ist dies nicht der Fall, gilt für die Enkel ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro.
Eltern können für den Erbfall schon zu Lebzeiten vorsorgen und entsprechende Maßnahmen ergreifen, damit die finanzielle Belastung durch die Erbschaftssteuer begrenzt wird. Nach dem Tod eines Elternteils können sie beispielsweise über ein sogenanntes Supervermächtnis im Berliner Testament die Kinder als Schlusserben des überlebenden Elternteils bestimmen. Der länger lebende Elternteil kann aber vorher völlig frei über das Erbe bestimmen und so auch einen Teil an die gemeinsamen Kinder weitergeben.
Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer von Immobilien ist der Verkehrswert der Immobilie entscheidend. Wird der Verkehrswert zu hoch angesetzt, ist die Erbschaftssteuer auch zu hoch. Mit einem Verkehrswertgutachten können Sie den korrekten Wert der Immobilie bestimmen lassen – und so die Erbschaftssteuer womöglich senken.
Ja und Nein. Den Alleinerben trifft die volle steuerliche Belastung durch die Erbschaftssteuer. Er kann die Erbschaftssteuer nur durch die Freibeträge zum Teil umgehen.
Der Erblasser kann für seinen Alleinerben z. B. durch Schenkungen zu Lebzeiten die Steuerlast reduzieren.