Mit der Beantragung eines Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Ausschlagung ist dann nicht mehr möglich. So erben Sie schlimmstenfalls einen überschuldeten Nachlass. In diesem Fall kann eine Anfechtung des Erbscheins infrage kommen, damit Sie die Erbschaft doch nicht annehmen müssen. Was zu bedenken ist, wenn Sie einen Erbschein anfechten, welche Gründe dazu berechtigen und wie hoch die Kosten dafür sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wozu Sie einen Erbschein brauchen, wie Sie diesen beantragen und welche Kosten damit verbunden sind, erfahren Sie in unserem umfassenden Beitrag zum Erbschein.
Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Dabei muss zwischen den unterschiedlichen Formen der Erbschaft und den damit verbundenen Erbscheinen unterschieden werden.
Damit Erben ihren Erbschein anfechten können, muss eine bestimmte Frist eingehalten werden. Im folgenden Kapitel erfahren Sie, welche Fristen gelten und wann eine Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Erben müssen eine Frist einhalten, damit sie ihren Erbschein anfechten können.
Ausnahmen von dieser Regel liegen vor, wenn:
In diesen Fällen gilt eine Anfechtungsfrist von 6 Monaten. Auch diese beginnt, sobald der Erbe Kenntnis vom Anfechtungsgrund hat.
Sind bereits 30 Jahre seit der Beantragung des Erbscheins vergangen, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich – unabhängig davon, ob der Anfechtungsgrund erst nach dieser Zeit bekannt wurde.
Neben der Einhaltung der Anfechtungsfrist müssen Erben einen Anfechtungsgrund nachweisen. Im nächsten Abschnitt erfahren Sie daher, welche Gründe zu einer Anfechtung des Erbscheins berechtigen.
Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich. Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Folgende Gründe kommen hier infrage:
Liegt ein Anfechtungsgrund vor, kann ein Erbe den Erbschein anfechten – wie das abläuft, erklären wir Ihnen jetzt.
Soll ein Erbschein angefochten werden, ist folgende Schrittfolge einzuhalten:
1. Anfechtungsgrund nachweisen:
Zunächst muss ein Anfechtungsgrund durch qualitätsvolle Beweise nachgewiesen werden. Diese sind letztlich entscheidend für den Erfolg der Anfechtung. Die alleinige Beweislast liegt dabei beim Anfechtenden. Ist der Grund nicht stichhaltig oder nicht rechtssicher dargelegt, stehen Ihre Chancen schlecht. Hier kann Sie ein Anwalt unterstützen.
2. Anfechtungserklärung einreichen:
Damit die Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, muss die Anfechtungserklärung zudem form- und fristgerecht gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Dazu muss sie gemäß § 1955 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden.
3. Abschluss der Anfechtung:
Bei erfolgreicher Anfechtung wird der Erbschein für nichtig erklärt und ist somit unwirksam. In der Folge gilt das Erbe nicht mehr als angenommen, weil der angefochtene Erschein gemäß § 142 Abs. 1 BGB rechtlich so behandelt wird, als hätte er niemals existiert. Kann hingegen kein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden, behält der Erbschein seine Wirkung.
Ohne juristischen Beistand riskieren Sie im schlimmsten Fall, dass ein potentiell durchsetzbarer Anfechtungsgrund nicht erkannt oder nicht rechtssicher dargelegt wird – Ihre Anfechtung würde somit negativ enden und Sie müssen für z. B. ein überschuldetes Erbe haften. Hier kann ein Anwalt helfen.
Weitere Gründe, die für einen Anwalt sprechen, sind:
Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Anfechtung Ihres Erbscheins, entstehen dafür Kosten.
Die Anwaltskosten nach dem RVG werden neben dem Streitwert noch durch einen weiteren Faktor bestimmt – einer Art Multiplikator. Dieser kann zwischen 0,1 und 2,5 liegen. In der Regel berechnen Anwälte eine Mittelgebühr von 1,3.
Für die Bestimmung sind die folgenden Umstände maßgebend:
Hier finden Sie einige Kostenbeispiele für die Anfechtung eines Erbscheins:
Streitwert |
Gebühr |
Anwaltskosten (inkl. MwSt.) |
1.000 € |
1,3-Gebühr |
147,56 € |
10.000 € |
1,3-Gebühr |
887,03 € |
100.000 € |
1,3-Gebühr |
2.348,94 € |
500.000 € |
1,3-Gebühr |
4.994,31 € |
1.000.000 € |
1,3-Gebühr |
7.314,81 € |
Wird die Anfechtungserklärung in notariell beglaubigter Form abgeben, entstehen dafür weitere Kosten. Der Notar berechnet für die notarielle Beglaubigung die 0,2-fache Gebühr, welche im Gerichts- und Notargesetz (GNotKG) geregelt ist. Die gesetzlich geregelte
Wenn Sie einen Erbschein anfechten, können Sie z. B. einem überschuldeten Nachlass entgehen und so ein finanzielles Risiko für sich abwenden. Ein Anwalt kann Ihre Situation bewerten und Sie bei der Anfechtung unterstützen. Schon vorab können Sie mit dem Anwalt besprechen, ob Sie überhaupt die Möglichkeit einer Anfechtung haben, wie hoch die Erfolgschancen sind und welche Kosten damit verbunden sind.
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