Ein Nachlassverwalter ist nach dem Versterben eines Angehörigen eine wichtige Unterstützung. Er regelt alles rund um den Nachlass: Nachlassverzeichnis erstellen, Schulden des Erblassers begleichen, Nachlass an die Erben weitergeben und mehr.
Je größer der Nachlass, desto umfangreicher die Nachlassverwaltung. Damit alles reibungslos abläuft, kann ein Anwalt die Nachlassverwaltung für Sie übernehmen.
Ganz einfach mit advocado:
Ein Nachlassverwalter ist ein vom Nachlassgericht beauftragter Anwalt oder Notar, der sich um die Regelung des Nachlasses kümmert. Er verschafft sich einen Überblick über den Umfang des Nachlasses und sorgt dafür, dass der Nachlass korrekt an die Erben verteilt wird.
Sinnvoll ist ein Nachlassverwalter vor allem, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und der Erblasser Schulden hinterlässt. Denn bei einem verschuldeten Nachlass einen Nachlassverwalter zu beauftragen, nimmt Erben laut § 1975 BGB aus der persönlichen Haftung.
Der Nachlassverwalter nimmt den Nachlass an sich und tritt für die Interessen der Erben und Gläubiger ein. Er schützt die Erben vor Forderungen der Gläubiger und begleicht die Schulden des Erblassers aus dem Nachlass.
Ein Nachlassverwalter nimmt den Erben viele Aufgaben im Erbfall ab. Er erhält zur Nachlassverwaltung aber auch einige Rechte und Pflichten.
Diese Aufgaben übernimmt ein Nachlassverwalter:
Um seine Aufgaben zu erfüllen, nimmt der Nachlassverwalter das Erbe in seinen Besitz. Damit hat er allein das Recht, über alle Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Erben haben während der Nachlassverwaltung keinen Zugriff aufs Erbe. Gleichzeitig hat er aber immer die Pflicht, den Nachlass im Interesse der Erben und Gläubiger zu verwalten.
Sie möchten einen Nachlassverwalter beauftragen – wir erklären Ihnen, was dafür wichtig ist.
Ein Nachlassverwalter kommt zum Einsatz, wenn der Nachlass
Ein Nachlassverwalter kann beantragt werden, wenn die Gefahr besteht, dass Erben nicht für die Nachlassverbindlichkeiten aufkommen (z. B. Pflichtteil auszahlen, die Beerdigung bezahlen). Er stellt dann sicher, dass der Nachlass bevorzugt für die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten eingesetzt wird.
In der Regel übernehmen Anwälte oder Notare die Nachlassverwaltung – denn das Nachlassgericht muss eine dafür geeignete Person beauftragen.
Antragsteller können auch im Antragsschreiben einen möglichen Nachlassverwalter benennen – dann prüft das Gericht dessen Fähigkeiten.
Ein Nachlassverwalter arbeitet zwar eigenverantwortlich und unabhängig – trotzdem kontrolliert das zuständige Nachlassgericht seine Arbeit. Bestimmte Tätigkeiten – zum Beispiel die Veräußerung eines Grundstückes – brauchen immer eine gerichtliche Einwilligung.
Verletzt ein Nachlassverwalter seine Pflichten – z. B. indem er entgegen der Interessen der Erben und Gläubiger handelt –, kann seine Entlassung beim Nachlassgericht beantragt werden. Auch strafrechtliche Konsequenzen bei Betrug nach § 263 StGB, Unterschlagung nach § 246 StGB oder Untreue nach § 266 StGB sind denkbar.
Der Nachlassverwalter wird vom zuständigen Nachlassgericht bestellt – notwendig dafür ist aber ein entsprechender Antrag.
Der Antrag auf einen Nachlassverwalter kann nur von Erben und Nachlassgläubigern gestellt werden. Bei einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben dem Antrag auf einen Nachlassverwalter zustimmen und diesen gemeinsam stellen.
Ein Nachlassverwalter wird nur dann eingesetzt, wenn Erben oder Gläubiger einen Antrag auf Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht stellen. Das geht ganz einfach mit einem Schreiben an das Gericht.
Neben persönlichen Angaben zur Person sowie zum Erblasser müssen Gründe für die Bestellung eines Nachlassverwalters – z. B. Unübersichtlichkeit des Nachlasses – angegeben werden. Antragsteller können auch selbst einen Nachlassverwalter vorschlagen.
Ein Beispiel für ein solches Schreiben finden Sie hier:
An das Amtsgericht
– Nachlassgericht –
vollständige Anschrift
Antrag auf eine Nachlassverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich (Vor- und Zunahme), wohnhaft in (Ort), die Verwaltung des Nachlasses für den am (Datum) verstorbenen Erblasser (Vor- und Zunahme).
Aus dem am (Datum) eröffneten Testament durch das Nachlassgericht in (Stadt) mit dem Aktenzeichen AZ (Nummer) geht hervor, dass ich Alleinerbe meines/meiner (Verwandtschaftsgrad) bin.
Da ich die persönliche Erbenhaftung ausschließen möchte und mir der Umfang der Nachlassverbindlichkeiten nicht bekannt ist, stelle ich hiermit den Antrag zur Anordnung einer Nachlassverwaltung über den oben genannten Nachlass.
Der mir bekannte Anwalt (Vor- und Zunahme) besitzt bereits ausreichende Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet der Nachlassverwaltung. Daher schlage ich diesen als Nachlassverwalter vor.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Die Nachlassverwaltung ist eine Sonderform der Nachlasspflege. Beide werden gerichtlich angeordnet. Ein Testamentsvollstrecker wiederum wird von einem Erblasser beauftragt, um dessen letzten Willen durchzusetzen. Aufgrund ähnlicher Aufgaben kommt es häufig zu einer Vereinheitlichung der genannten Begriffe. Dabei liegen zwischen den einzelnen Tätigkeiten teils große Unterschiede.
Die Nachlassverwaltung ist ein Teil der Nachlasspflege – Verwalter und Pfleger haben aber unterschiedliche Aufgaben. Der Nachlassverwalter ist vor allem für die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses verantwortlich – der Nachlasspfleger ist vor allem wichtig, wenn es (noch) keine Erben gibt.
Der Nachlasspfleger:
Sind keine Angehörigen und Erben auffindbar, kümmert sich der Nachlasspfleger um:
Nachlasspfleger sind die richtigen Ansprechpartner, wenn die Erben unbekannt sind, Minderjährige geerbt haben, Streit zwischen Erben herrscht oder der wertvolle Nachlass in Gefahr ist. Die Nachlasspflege wird meist von einem Nachlassgericht oder von Nachlassgläubigern in die Wege geleitet.
Der Testamentsvollstrecker ist für die Erfüllung eines Testaments oder Erbvertrags zuständig. Das heißt: Ein Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser zu Lebzeiten beauftragt, sich um das Erbe zu kümmern – der Nachlassverwalter wird von den Erben oder Gläubigern nach dem Versterben des Erblassers beauftragt.
Wer Testamentsvollstrecker werden soll, bestimmt der Erblasser. Die Person muss sich genau an die Anordnungen des Erblassers halten.
Hauptaufgaben eines Testamentsvollstreckers:
Kommt ein Nachlassverwalter zum Einsatz, nimmt er den Erben viel Arbeit und Stress ab – dafür haben die Erben aber vorübergehend keinen Zugriff auf das Erbe. Ob die Unterstützung eines Nachlasverwalters die richtige Wahl ist, können Sie mithilfe unserer Übersicht abwägen:
Nachlassverwalter Vorteile |
Nachlassverwalter Nachteile |
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Wie viel der Nachlassverwalter für die Nachlassverwaltung bekommt, ist in § 1987 BGB geregelt. Eine feste Summe gibt es aber nicht. In der Regel entscheidet das zuständige Nachlassgericht, was der Nachlassverwalter kostet. Entscheidend ist der Umfang des Nachlasses und damit der Aufwand des Nachlassverwalters.
Beispiel:
Der Nachlassverwalter wird mit dem Nachlassvermögen bezahlt. Ist das Erbe sehr gering, kann der Staat die Kosten für den Nachlassverwalter übernehmen.
Ein Nachlassverwalter verwaltet das Erbe eines Verstorbenen. Er kommt nur zum Einsatz, wenn der Erblasser verschuldet ist oder die Erbmasse unübersichtlich ist. Der Nachlassverwalter soll nicht nur die Nachlassgläubiger bezahlen, sondern auch verhindern, dass bei einer Überschuldung das Privatvermögen der Erben zur Tilgung der Verbindlichkeiten herangezogen wird.
Der Nachlassverwalter wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht bestellt. Meist wird die Aufgabe von Anwälten oder Notaren übernommen. Hat der Antragsteller bereits im Antragsschreiben einen möglichen Nachlassverwalter benannt, prüft das Gericht dessen Eignung.
Das ist nicht gesetzlich pauschal festgelegt. In der Regel bestimmt das Nachlassgericht, wie hoch die Vergütung des Nachlassverwalters ist. Sie abhängig von der Profession und dem Aufwand seiner Tätigkeit.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.