Im Erbfall ist meist unklar, welche Gegenstände und Verbindlichkeiten zur Erbmasse gehören. Ein Nachlassverzeichnis ermöglicht deswegen eine umfassende Bestandsaufnahme des Erbes, die bei vielen erbrechtlichen Zusammenhängen sinnvoll oder gar notwendig ist. Wann genau ein Nachlassverzeichnis von zentraler Bedeutung ist, was darin verzeichnet werden kann und welche Kosten bei der Erstellung anfallen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten. Dazu gehören z. B.
Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann von den Erben selbst angestoßen oder von folgenden Personengruppen gefordert werden:
Ohne Informationen über den Umfang des Nachlasses wären Letzteren bei der Geltendmachung ihrer Forderungen oft die Hände gebunden – sie könnten ihren Anspruch nicht genau beziffern. Fordert einer der Genannten ein Nachlassverzeichnis an, muss der Erbe diesem Wunsch nachkommen.
Je nach Vorgehensweise bei der Erstellung lassen sich zwei grundlegende Arten unterscheiden. Welche das sind und welche Unterschiede sie aufweisen, erfahren Sie im nächsten Kapitel.
Nach § 2314 BGB kann der Nachlass auf 2 Arten verzeichnet werden:
Beide Verzeichnisse müssen vollständig und korrekt den Nachlass wiedergeben. Das heißt, sie sind inhaltlich identisch – Unterschiede gibt es nur in ihrer Erstellung und Richtigkeitsgewähr.
Das private Nachlassverzeichnis wird selbstständig vom Erben erstellt und unterschrieben. Das bedeutet: Der Erbe alleine ist für die Vollständigkeit und Korrektheit verantwortlich. Wie das Nachlassverzeichnis dabei zu erstellen ist und welche Vermögenswerte des Erblassers geprüft werden müssen, erfahren Sie in Kapitel 4 – Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
Bei der Erstellung können der Erbe und die von ihm gemachten Angaben nur schwer überprüft werden – Richtigkeitsgewähr ist also nicht immer vorhanden. Um Misstrauen und Unstimmigkeiten vorzubeugen, sieht der Gesetzgeber vor, dass Personen, die ein Nachlassverzeichnis anfordern,
Wird die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von einem Pflichtteilsberechtigten oder einem Nachlassgläubiger ausdrücklich verlangt, muss er einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellen. Der Erbe selbst kann ein solches Nachlassverzeichnis nicht verlangen. Das Nachlassgericht beauftragt dann einen Notar, der die Erstellung übernimmt und das Dokument anschließend unterschreibt. Für die Erstellung muss der Notar den Nachlass selbstständig überprüfen und verzeichnen. Dafür ist er auf Mithilfe und Auskunft der Erben angewiesen. Anschließend muss das notarielle Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht werden – dieses leitet es dann weiter.
Wie der Erbe ist auch der Notar für die Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich. Während den Erben jedoch Zweifel am Wahrheitsgehalt vorgehalten werden können, gilt das notarielle Nachlassverzeichnis als rechtssicher.
Ein Nachlassverzeichnis muss nicht zwangsläufig in jedem Erbfall erstellt werden. Es gibt aber bestimmte Fallkonstellationen, in denen es sinnvoll oder gar notwendig ist. Dies wären z. B.:
Der Pflichtteil ist der häufigste Grund, weswegen ein Nachlassverzeichnis erstellt wird. Schließlich ist die Höhe des Pflichtteils – Mindestbeteiligung am Nachlass z. B. bei Enterbung – abhängig von der Höhe der Erbmasse. Personen mit gültigem Pflichtteilsanspruch bekommen durch ein Nachlassverzeichnis einen umfassenden Überblick über das Erbe.
Ausführliche Informationen zum Pflichtteil, dem Kreis der Berechtigten und seiner Berechnung finden Sie auf unserer umfassenden Themenseite zum Pflichtteil.
Oftmals benennen Erblasser nicht nur einen Alleinerben, sondern setzen mehrere Personen als Erben ein – es entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft.
Soll der Nachlass im Zuge der Erbauseinandersetzung gerecht verteilt werden, kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sinnvoll sein. Dadurch können sich alle Miterben einen Überblick über die Erbmasse verschaffen und den Nachlass entsprechend der jeweiligen Ansprüche aufteilen.
Sobald Erben vermuten, dass der Nachlass verschuldet ist, kann es sinnvoll sein, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen – dieses ist die Grundvoraussetzung einer möglichen Haftungsbeschränkung. Ergibt sich nach sorgfältiger Prüfung, dass der Nachlass überschuldet ist, kann eine Haftungsbeschränkung eingeleitet werden. So wird garantiert, dass die Schulden des Erblassers nur aus dem Nachlass beglichen werden – nicht aber aus dem Vermögen der Erben.
Erfährt das Finanzamt vom Erbfall, so prüft es, ob Erbschaftssteuer anfällt. Ist dies der Fall, werden die Erben kontaktiert und müssen eine Steuererklärung abgeben. Zusätzlich zu dieser muss ein Nachlassverzeichnis eingereicht werden. Ausführliche Informationen darüber, wie sich die Erbschaftssteuer berechnet und wie sie reduziert werden kann, finden Sie in unserem Beitrag „Erbschaftssteuer berechnen“.
Ein Erbschein weist eine Person z. B. vor Banken und Behörden offiziell als Erben aus. Wollen Erben einen Erbschein beantragen, müssen sie einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht einreichen. Dieses fordert nach der Beantragung üblicherweise ein Nachlassverzeichnis vom Erben – nicht zuletzt, damit es die Kosten für das Erbscheinverfahren ermitteln kann, die vom Nachlasswert abhängig sind.
Wird eine minderjährige Person zum Erben, so verwalten bis zur Volljährigkeit die Eltern das erlangte Vermögen. Dafür müssen diese nach § 1640 BGB ein Verzeichnis über das entsprechende Vermögen erstellen und es beim Familiengericht einreichen. Bei diesem Verzeichnis handelt es sich jedoch nicht um ein vollständiges Nachlassverzeichnis – es ist ein auf den Erbteil des minderjährigen Erben beschränktes Vermögensverzeichnis.
Bei der Vor- und Nacherbschaft benennen Erblasser zunächst einen Vorerben, an den das Erbe im Erbfall geht. Während der sogenannten Vorerbschaft kann der Nacherbe nach § 2121 BGB ein Nachlassverzeichnis vom Vorerben verlangen. Dadurch erlangen Nacherben einen Überblick über die Erbschaft und wissen, was bei Eintreten der Nacherbschaft an sie übergeht.
Für das Nachlassverzeichnis gelten im Falle einer Vor- und Nacherbschaft besondere Bedingungen:
Mit einem Testamentsvollstrecker benennt der Erblasser eine Person, die den Nachlass nach seinen Wünschen verwalten und verteilen soll. Dieser hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und darin
Das Nachlassverzeichnis muss der Testamentsvollstrecker an die Erben übergeben. Dadurch können Erben den Testamentsvollstrecker kontrollieren.
Unterstützung rund um das Nachlassverzeichnis:
Ob die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in Ihrem individuellen Fall sinnvoll oder berechtigt ist, kann ein Anwalt einschätzen. Er kann Sie auch bei der Anforderung eines Nachlassverzeichnisses unterstützen oder ein bereits vorliegendes auf Vollständigkeit prüfen.
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Liegt einer der zuvor genannten Gründe vor, ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dabei müssen bestimmte Formalia eingehalten werden. Welche das sind und welche Vermögenswerte in ein Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, erfahren Sie in diesem Kapitel.
Für ein korrektes Nachlassverzeichnis müssen einige Formalia berücksichtigt werden.
Das Verzeichnis muss:
Außerdem soll es alle Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt wiedergeben. Wurden seitdem Änderungen in Bezug auf den Nachlass vorgenommen, sind diese gesondert zu vermerken. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Teil des Nachlasses im gemeinsamen Einvernehmen aller Erben verkauft und anderweitig investiert wurde.
Welche inhaltlichen Positionen zudem in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen und welche nicht, erfahren Sie im Folgenden.
Grundsätzlich sind alle im Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis einzeln aufzuführen. Diese sind mit einer genauen Wertangabe zu versehen. Ist eine solche nicht möglich, können die Nachlassgegenstände in Art und Zustand detailliert beschrieben werden.
Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Aufzählung der Aktiva (positive Vermögenswerte wie z. B. Geld, Immobilien oder Kunstgegenstände) und Passiva (negative Vermögenswerte wie z. B. Hypotheken oder Kredite), die in einem Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen. Außerdem informieren wie Sie darüber, wie die einzelnen Gegenstände und Verbindlichkeiten verzeichnet werden können.
Zum Geldvermögen des Erblassers zählen u. a.
Für die Überprüfung des Geldvermögens müssen Bankunterlagen und Kontoauszüge gesichtet werden. Dafür haben Erben ein Recht auf Auskunft bei Banken – sie müssen sich allerdings als Erben ausweisen können (üblicherweise durch den Erbschein). Ein Notar benötigt für die Auskunft bei Banken eine Vollmacht der Erben. Aus den Bankunterlagen muss ebenfalls geschlossen werden, ob es weitere Konten des Erblassers oder anspruchspflichtige Schenkungen gab.
Konten, Sparbücher sowie Raten- und Bausparverträge fallen in den Nachlass, wenn sie auf den Erblasser liefen. Sie werden im Nachlassverzeichnis mit Kontonummer, Bank (Name und Sitz), Art der Einlage und ihrem Wert angegeben – einschließlich einer Angabe der laufenden Zinsen.
Bei gemeinsamen Konten fällt nur der Anteil des Erblassers in den Nachlass. Teilen sich z. B. zwei Ehepartner ein Konto, so gehört nur die Hälfte zum Nachlass des verstorbenen Partners.
Mitberechtigungen an anderen Konten müssen ebenfalls angegeben werden. Wird beispielsweise von einem fremden Konto gemeinsam der Lebensunterhalt gezahlt, kann dies darauf deuten, dass ein Teil des Geldes zum Nachlass gehört.
Grundstücke und Immobilien, die in ein Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, sind
Grundstücke und Immobilien zählen zum Nachlass, wenn der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Sind mehrere Eigentümer im Grundbuch eingetragen, fällt nur der Anteil des Erblassers in den Nachlass. Besteht an der Immobilie ein Nießbrauch oder Wohnrecht, muss dies ebenfalls angegeben werden.
Damit Grundstücke und Immobilien im Nachlassverzeichnis identifiziert werden können, geben Sie die vollständige Adresse und Grundbuchbezeichnung an. Für die Bewertung können der Verkehrswert, der Eigentumsanteil, die Anzahl der Quadratmeter und der Zustand der Immobilie einbezogen werden.
Zu den persönlichen Gegenständen und Wertgegenständen zählen
Fahrzeuge müssen im Nachlassverzeichnis mit Zulassungsnummer, Modell, Hersteller, Baujahr, Kilometerstand und Fahrzeugpapieren (einschließlich deren Aufbewahrungsort) angegeben werden.
Damit der Wert der restlichen persönlichen Gegenstände ermittelt werden kann, müssen diese jeweils mit ihrem Anschaffungswert, Alter, aktuellem Zustand, Typ und Hersteller beschrieben werden.
Der Hausrat umfasst u. a.
Die Prüfung und Verzeichnung von Hausrat kann eine aufwendige Angelegenheit sein – schließlich ist nicht immer ersichtlich, welche Haushaltsgegenstände von Wert sind und welche nicht. Damit es nicht zu Streitigkeiten kommt, können alle Beteiligten bei der Ermittlung des Hausrats anwesend sein und sich gemeinsam einigen. Ist das nicht möglich, kann z. B. eine Dokumentation durch Fotos sinnvoll sein.
Einigen sich die beteiligten Parteien, welche Hausratsgegenstände in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden sollen, so sind diese mit Anschaffungswert, Alter, aktuellem Zustand und Typ bzw. Hersteller zu verzeichnen.
Besteht ein sogenannter Voraus des verbliebenen Ehepartners, so hat dieser einen Anspruch auf Hochzeitsgeschenke und eheliche Haushaltsgegenstände – sofern er gesetzlicher Erbe wird und diese für eine angemessene Haushaltsführung benötigt. Diese zählen dann zwar zum Hausrat, nicht aber zum Nachlass.
Werden Unternehmen vererbt, müssen die Firmenbezeichnung, die Anschrift des Unternehmens, das Beteiligungsverhältnis, der Eintrag ins Handelsregister und das Gesamtreinvermögen im Nachlassverzeichnis angegeben werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob und zu welchen Teilen der Erblasser an einem Unternehmen beteiligt war, kann ein Blick ins Handelsregister helfen. Dieses enthält Angaben über das Grund- oder Stammkapital von Firmen sowie Angaben zu den Führungspersonen. Anhand dieser können Sie ein Unternehmen bzw. Unternehmensanteile im Nachlassverzeichnis beziffern.
War der Erblasser zu Lebzeiten selbst Gläubiger, so müssen auch noch offene Forderungen im Nachlassverzeichnis vermerkt werden – auch wenn einer der Erben selbst Schuldner der Forderung war.
Mögliche offene Forderungen sind beispielsweise
Für die Angabe von Forderungen im Nachlassverzeichnis müssen Rechtsgrund, Drittschuldner (Name und Anschrift) sowie die entsprechende Summe angegeben werden.
Ansprüche auf Steuerrückerstattung gelten für den Veranlagungszeitraum vorm Todesjahr.
Versicherungsverträge umfassen u. a.
Auch diese müssen im Nachlassverzeichnis auftauchen und mit der Art des Vertrages, dem Namen der Versicherungsgesellschaft, der Versicherungssumme sowie dem Aufbewahrungsort des Versicherungsvertrags angegeben werden.
Lebensversicherungen und private Sterbegelder zählen nur dann zu den positiven Vermögenswerten, wenn sie nicht zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen wurden.
Geldwerte Rechte oder Immaterialgüterrechte sind z. B.
Für die Aufnahme von geldwerten Rechten im Nachlassverzeichnis sind jeweils die Rechtsgrundlage, Drittschuldner (Name und Anschrift), Fälligkeitsdatum sowie die entsprechende Summe anzugeben.
Zu den Erblasserschulden zählen u. a.
Bestehen Schulden oder Forderungen, müssen diese im Nachlassverzeichnis mit dem Gläubiger (Name und Anschrift), der Forderungshöhe und dem jeweiligen Rechtsgrund angegeben werden. Zudem sind Belege (z. B. Verträge) beizulegen.
Besteht eine Hypothek auf ein Grundstück oder eine Immobilie, so muss zusätzlich die Grundbuchbezeichnung des belasteten Grundstücks im Nachlassverzeichnis angegeben werden.
Sind offene Steuerschulden des Erblassers vorhanden, muss bei deren Angabe außerdem das Veranlagungsjahr aufgeführt werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners zählt nur dann zu den Erblasserschulden, wenn der verbliebene Ehepartner nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.
Die Erbfallschulden sind Schulden, die unmittelbar durch den Erbfall entstehen. Dazu zählen z. B.
Sind Kosten im Erbfall angefallen, so können diese separat aufgelistet und unter Angabe der genauen Summe und der Gläubiger (Name und Anschrift) aufgeführt werden. Zudem kann angegeben werden, wer bislang für die Kosten aufgekommen ist.
Wurden die Kosten von einem Dritten gezahlt – beispielsweise von Sterbegeldern der Krankenkasse oder aus einer Sterbegeldversicherung –, werden diese nicht ins Nachlassverzeichnis aufgenommen.
Schenkungen und Zuwendungen – die innerhalb der letzten 10 Lebensjahre des Erblassers getätigt wurden und dementsprechend ausgleichspflichtig sein können – umfassen u. a.
Schenkungen und Zuwendungen werden im Nachlassverzeichnis mit dem entsprechenden Gegenstand bzw. der Art der Zuwendung, dem Begünstigten und dem Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Zuwendung angegeben.
Wenn eine bestimmte Person als Begünstigter festgelegt ist, spricht man von einer Lebensversicherung mit Bezugsrecht. Eine solche ist ebenfalls ausgleichspflichtig. Für die Berechnung von Ausgleichsansprüchen wird der Rückkaufwert der Lebensversicherung zugrunde gelegt – das ist der Wert, der bei Kündigung der Versicherung ausgezahlt wird. Dementsprechend muss der Rückkaufwert zum Zeitpunkt des Todesfalls ermittelt und im Nachlassverzeichnis angegeben werden – neben der Versicherungsgesellschaft, der Versicherungssumme, dem Vertragsabschlussdatum sowie dem Aufbewahrungsort des Versicherungsvertrags.
Besteht ein Nießbrauch oder Wohnrecht an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie, kann dieses ebenfalls ausgleichspflichtig sein und muss im Nachlassverzeichnis vermerkt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Nießbrauch erst im Testament bestimmt wurde. Ausführliche Informationen über die Bewertung von Nießbrauch finden Sie in unserem Beitrag „Nießbrauchsvorbehalt“.
Hatte der Erblasser eine Stiftung, so fällt diese nicht in den Nachlass. Allerdings können die Zuwendungen des Erblassers an diese Stiftung ausgleichspflichtig sein. Sie müssen folglich ebenfalls genannt werden.
Ausführliche Informationen dazu, welche Folgen Schenkungen und Zuwendungen bei Pflichtteilsansprüchen haben, erhalten Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.
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Neben den zuvor gelisteten Vermögenswerten gibt es auch einige Positionen, die nicht in ein Nachlassverzeichnis aufgenommen werden. Dazu zählen u. a.
Grundsätzlich gibt es keinen bestimmten Zeitpunkt, zu dem der Nachlass verzeichnet sein muss. Allerdings gibt es einige Ausnahmen:
Kann der Erbe das Nachlassinventar nicht innerhalb dieser Frist einreichen, so darf er nach § 1996 BGB eine Verlängerung der Frist beantragen. Versäumt der Erbe auch diese Frist, so haftet er mit seinem privaten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.
Da jeder Erbfall individuell ist, gibt es kein allgemeingültiges Muster für ein Nachlassverzeichnis. Allerdings stellen einige Bundesländer und Nachlassgerichte Formulare zum Download bereit. Eine umfangreiche Muster-Vorlage eines Nachlassverzeichnisses finden Sie beim Staatsministerium der Justiz Sachsen. Hier gelangen Sie zum Formular.
Haben Pflichtteilsberechtigte, Nachlassgläubiger oder Vermächtnisnehmer Grund zur Annahme, dass ein privates Nachlassverzeichnis lücken- oder fehlerhaft ist, können Sie keine Nachbesserung vom Erben fordern – sie können aber zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis mit erhöhter Richtigkeitsgewähr anfordern.
Außerdem kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt und auf Grundlage dieser rechtlich vorgegangen werden. Hat der Erbe bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wissentlich falsche Angaben gemacht, drohen ihm eine Anklage und strafrechtliche Konsequenzen.
Welche Auswirkungen eine falsch abgegebene eidesstattliche Versicherung auf das Nachlassverzeichnis hat, ist einzelfallabhängig. Während bei geringen Abweichungen am Nachlassverzeichnis festgehalten werden kann, muss es bei groben Fehlern gerichtlich und notariell überprüft sowie ggf. neu aufgelegt werden.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses ist vor allem für Pflichtteilsberechtigte wichtig. Was diese im Einzelnen tun können, um ihre Ansprüche durchzusetzen, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Jeder Pflichtteilsberechtigte hat gemäß § 2314 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass – nur so kann er sich einen Überblick verschaffen und seinen Pflichtteil berechnen. Daher kann er in jedem Fall ein Nachlassverzeichnis anfordern.
Im Folgenden erfahren Sie, wie ein Pflichtteilsberechtigter dabei vorgehen muss und wann er von der Korrektheit des Nachlassverzeichnisses ausgehen kann.
Will sich ein Pflichtteilsberechtigter einen umfassenden Überblick über den Nachlass verschaffen, kann er ein privates oder ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Letzteres kann sogar dann noch angefordert werden, wenn bereits ein privates existiert. Aus Beweisgründen kann eine schriftliche Einforderung mit Angabe einer Frist sinnvoll sein.
Erben können die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nur dann verweigern, wenn der Nachlass nachweislich bedürftig ist und die Kosten für die Erstellung nicht aus der Erbmasse gedeckt werden können. Bestehen Pflichtteilsberechtigte trotzdem auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, müssen sie die Kosten dafür selbst übernehmen.
Wie hoch die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis sind, erfahren Sie in Kapitel 7 – Kosten eines Nachlassverzeichnisses.
Kommen die Erben ihrer Pflicht zur Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses innerhalb einer festgelegten Frist nicht nach, kann vom Gericht ein Zwangsgeld verhängt werden. Dieses kann mehrfach erhöht werden, sofern die Erben ihrer Pflicht nicht nachkommen oder das Verzeichnis unvollständig ist. Können die Erben das verordnete Zwangsgeld nicht zahlen, kann gegen sie eine Zwangshaft verhängt werden.
Wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis angefordert und verweigert der Notar seine Tätigkeit ohne triftigen Grund, können die Erben Beschwerde beim Landgericht einlegen. Dieses kann den Notar zum Handeln anhalten und ggf. Zwangsmittel einleiten.
Bereits die Androhung von rechtlichen Konsequenzen oder einem Zwangsgeld kann aber ausreichen, damit sämtliche Pflichten erfüllt werden.
Grundsätzlich wird angenommen, dass ein erstelltes Nachlassverzeichnis vollständig ist. Bestehen allerdings begründete Zweifel – etwa, weil das Verhältnis zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem sehr schlecht ist –, darf der Pflichtteilsberechtigte
✓ bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend sein,
✓ auf Wunsch einzelne Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen bewerten lassen und so deren korrekte Wertangabe sicherstellen sowie
✓ Einsicht ins Grundbuch und Handelsregister nehmen und so selbstständig überprüfen, ob der Erblasser Immobilien oder Unternehmen besaß.
Ansonsten haben Pflichtteilsberechtigte nur begrenzte Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung in Bezug auf das Nachlassverzeichnis:
X Sie dürfen den Nachlass nicht selbst überprüfen und
X haben keinen Anspruch darauf, dass Belege ins Nachlassverzeichnis aufgenommen werden – außer diese sind zentral für den Wertermittlungsanspruch (z. B. Umsatzzahlen für die Bewertung von Unternehmen).
Kann dem Erben nachgewiesen werden, dass er Nachlassgegenstände bewusst verschwiegen oder falsche Wertangaben gemacht hat, können Schadensersatzansprüche und Ermittlungen wegen Betrugs folgen.
Wenn es Anhaltspunkte für unvollständige oder falsche Angaben im Nachlassverzeichnis gibt, kann eine eidesstattliche Versicherung gefordert werden. Mit dieser garantieren Erben nach § 260 BGB, dass sie alle Angaben im privaten Nachlassverzeichnis nach ihrem besten Wissen richtig und vollständig gemacht haben. Eine solche Erklärung kann auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis angefordert werden – dabei bezieht sich die eidesstattliche Versicherung allerdings nur auf die Angaben, die der Notar aufgrund der Aussagen der Erben gemacht hat.
Macht der Erbe trotz eidesstattlicher Versicherung falsche Angaben, so macht er sich strafbar – ihm droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erbe fahrlässigerweise falsche Angaben gemacht hat.
Wird ein Nachlassverzeichnis erstellt, können Kosten entstehen. Im Folgenden erfahren Sie, welche das sind und von wem sie getragen werden müssen.
Bei der Frage nach den entstehenden Kosten muss zwischen privatem und notariellen Nachlassverzeichnis unterschieden werden.
Im Falle eines privaten Nachlasszeugnisses fallen grundsätzlich keine Kosten an. Erst wenn
ist die Erstellung mit Kosten verbunden.
Die Höhe der Gutachterkosten richtet sich dabei nach der Art des fraglichen Nachlassgegenstands sowie nach der Qualifikation des Gutachters – sie sind also einzelfallabhängig.
Wird eine eidesstattliche Versicherung für das Nachlassverzeichnis angefordert, fallen amtliche Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Diese sind abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses. Zur Orientierung können Sie der folgenden Tabelle eine Reihe von Kostenbeispielen entnehmen:
Nachlasswert bis |
Gebühr für die eidesstattliche Versicherung |
10.000 € |
75,00 € |
50.000 € |
165,00 € |
125.000 € |
300,00 € |
200.000 € |
435,00 € |
500.000 € |
935,00 € |
1.000.000 € |
1.735,00 € |
Im Gegensatz zum privaten Nachlassverzeichnis fallen bei der Erstellung des notariellen Verzeichnisses immer Kosten an. So kann der Notar sich seine Tätigkeit nach dem GNotKG mit einer zweifachen Gebühr vergüten lassen. Je nach Nachlasswert entstehen damit folgende Kosten:
Nachlasswert bis |
Gebühr für notarielles Nachlassverzeichnis (einschließlich Umsatzsteuer) |
10.000 € |
179,00 € |
50.000 € |
196,00 € |
125.000 € |
714,00 € |
200.000 € |
1.035,00 € |
500.000 € |
2.225,00 € |
1.000.000 € |
4.129,00 € |
Wurde im Rahmen des notariellen Testaments auf Gutachter oder eine eidesstattliche Versicherung zurückgegriffen, lösen diese zusätzliche Kosten aus.
Grundsätzlich stellen alle Kosten, die der Wertermittlung dienen, Nachlassverbindlichkeiten dar – d. h. dass der Erbe z. B. Gutachterkosten bei einem privaten Nachlassverzeichnis nicht aus eigener Tasche zahlen muss. Ebenso können bei einem notariellen Nachlassverzeichnis die Notarkosten aus dem Nachlass bezahlt werden.
Wurde in Verbindung mit einem privaten oder notariellen Nachlassverzeichnis eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, müssen deren Kosten immer von demjenigen übernommen werden, der sie gefordert hat.
Mit einem Nachlassverzeichnis können sich alle Beteiligten einen Überblick über die Erbschaft verschaffen und eigene Erb- oder Pflichtteilsansprüche konkret beziffern.
Gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen kann die Erstellung eines korrekten Nachlassverzeichnisses schwierig sein – wichtige Vermögensgegenstände können unentdeckt bleiben oder es ist unklar, was genau zum Nachlass zählt. Ebenso kann der Kontakt zu Nachlassgläubigern oder Pflichtteilsberechtigten nervenaufreibend sein.
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Ein Nachlassverzeichnis gibt Auskunft über den Wert des gesamten Nachlasses eines Erblassers. Das Verzeichnis ist besonders wichtig, wenn enterbte Angehörige ihren Pflichtteil einfordern wollen. Denn die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses.
Um ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sind bestimmte Vorgaben einzuhalten. Das Verzeichnis muss schriftlich verfasst sein, persönliche Angaben des Erblassers enthalten (vollständiger Name, letzter Wohnsitz, Geburts- und Sterbedaten, ehelicher Güterstand), in einer einzigen Ausführung vorliegen und vom Verfasser unterschrieben sein.
In ein Nachlassverzeichnis gehören alle vorhandenen Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten. So ist nicht nur das Vermögen des Erblassers aufzulisten (z. B. Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Wertsachen, sonstige Gegenstände), sondern auch dessen Schulden und die Beerdigungskosten. Diese sind mit einer genauen Wertangabe bzw. detaillierter Beschreibung zu versehen.
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