Ob für die Berechnung des Pflichtteils, eine korrekte Erbaufteilung oder die Beantragung eines Erbscheins – der Nachlasswert ist eine wichtige Größe im Erbrecht. Was genau sich hinter diesem Begriff verbirgt, wie Sie den Nachlasswert ermitteln & berechnen können und was alles zum Nachlass gehört, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Nachlasswert beziffert den reinen Wert des Nachlasses nach Abzug aller Verbindlichkeiten des Erblassers – folglich also den Betrag, der auf Erben übertragen werden kann. Dafür werden in einem Nachlassverzeichnis sämtliche Vermögenswerte aufgelistet. Ausgehend vom Nachlasswert wird dann u. a. der Pflichtteil berechnet, die Kosten für einen Erbschein oder die Höhe der Erbschaftssteuer bestimmt.
Für den Nachlasswert ist zwar das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend, jedoch wird der Wert im Laufe der Nachlassregelung aktualisiert – z. B. werden Kosten für einen Nachlassverwalter oder mögliche Gerichtskosten für die Regelung der Erbangelegenheiten noch abgezogen. Wie Sie den Nachlasswert berechnen können, wird in den folgenden Kapiteln erklärt.
Ausführlichere Informationen rund um den Nachlass, wie dieser ermittelt und abgesichert werden kann und wie Sie Ihren Anspruch darauf geltend machen können, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema „Nachlass“.
Der Erbe ist laut § 2027 BGB verpflichtet, den Bestand der Erbschaft mittels eines Nachlassverzeichnisses schriftlich aufzunehmen und nach Aufforderung Auskunft darüber zu geben. Außerdem können Miterben eine solche Aufstellung verlangen, wenn sie ihren Erbanteil anzweifeln und befürchten, dass Nachlassgegenstände unterschlagen wurden. Zudem fordert das Nachlassgericht ohnehin diese Auflistung ein, wenn ein Erbschein beantragt wird.
Den Nachlasswert ermitteln und berechnen Erben und das Nachlassgericht dabei gemeinsam. Zuerst listet der Erbe sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers auf, woraufhin das Nachlassgericht auf Grundlage dieser Angaben den genauen Wert berechnet.
Mithilfe eines Nachlassverzeichnisses kann außerdem festgestellt werden, ob die negativen Vermögenswerte die positiven überwiegen – besteht der Nachlass z. B. weitgehend aus Schulden, können Erben auch über eine Erbausschlagung nachdenken, weil sie für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften.
Der Nachlasswert wird grundsätzlich nach dem Erbfall ermittelt – wofür er nötig ist, wird im folgenden Kapitel erklärt.
Der Erbschein muss von Erben beantragt werden, damit sie ihre Erbenstellung nachweisen können – vor allem für Banken, Versicherungen und Behörden ist dieser nötig. Die Beantragung verursacht zweierlei Kosten: Erstens für die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben und zweitens für die Erteilung des Erbscheins. Die Höhe der Gebühren ist dabei abhängig von der Höhe des Nachlasses – also vom Nachlasswert. Erben und das Nachlassgericht müssen also zuerst den Nachlasswert berechnen, damit anschließend die Kosten für den Erbscheinantrag festgelegt werden können.
Wie Sie einen Erbschein beantragen können, was dabei beachtet werden muss und wie hoch die Gebühren sein können, erfahren Sie in unserem Beitrag „Erbschein beantragen“.
Gibt es mehr als einen Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft und der gesamte Nachlass muss aufgeteilt werden. Damit jeder Erbe den ihm zustehenden Anteil erhält, müssen Erben den genauen Nachlasswert ermitteln & berechnen – dieser beziffert schließlich das Vermögen, welches unter den Erben aufgeteilt werden kann. Gibt es z. B. drei Erben, die alle zu gleichen Teilen erben sollen, erhält jeder ein Drittel vom Nachlasswert.
Wer Anspruch auf Anteile vom Nachlass hat, wer wie viel erbt und wer an welcher Stelle der Erbfolge steht, erfahren Sie in unserem Beitrag „Gesetzliche Erbfolge“.
Der Nachlasswert ist – neben dem Steuersatz und dem Steuerfreibetrag – eine wichtige Größe für die Berechnung der Erbschaftssteuer. Der Wert ist ausschlaggebend für die Höhe der Erbschaftssteuer, weil dieser Betrag tatsächlich auf die Erben übergeht und versteuert werden muss. Die Erbschaftsteuer ist dabei umso höher, je höher der Nachlasswert ist. Demnach müssen Sie zuerst den Nachlasswert berechnen, damit Sie die Höhe der Erbschaftssteuer erfahren können.
Ausführlichere Informationen zur Erbschaftssteuer und wie sie berechnet oder umgangen werden kann, erfahren Sie in unserem Beitrag „Erbschaftssteuer berechnen & minimieren“.
Laut § 2311 BGB wird der Pflichtteil auf der Grundlage des Nachlasswerts berechnet. Demnach wird auch hier in einem ersten Schritt das Nachlassgericht den Nachlasswert ermitteln & berechnen, bevor Pflichtteilsberechtigte ihren Anteil erhalten. Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich dann nach der Höhe des Nachlasswertes.
Wie Sie den Pflichtteil berechnen können, was für die Einforderung des Pflichtteils getan werden muss und wie dieser umgangen werden kann, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteil am Erbe.
Wenn Sie den Nachlasswert ermitteln & berechnen wollen, haben Sie nur eine Aufgabe: Alle Vermögenswerte des Erblassers müssen aufgelistet und bewertet werden. Für die Bewertung der einzelnen Nachlassgegenstände gilt der Todestag des Erblassers als Stichtag – das bedeutet, dass der Wert der Gegenstände an diesem Tag anzusetzen ist. In welcher Form die Auflistung erstellt werden kann, wird in Kapitel 5.2 – Formular/Wertermittlungsbogen für den Nachlasswert erklärt.
Die Wertermittlung der Vermögenswerte kann mühsam und aufwendig sein. Erben können sich jedoch an den Steuerberater, Banken oder Versicherungen des Erblassers wenden. Dort erfahren Sie, wie hoch das Vermögen in Form von Wertpapieren, Fonds, Bankguthaben o. ä. ist. Bei persönlichen Gegenständen wie Schmuck oder Münzsammlungen können Sachverständige hinzugezogen werden, die den Nachlasswert ermitteln & berechnen – bei wertigen Nachlässen kann es sinnvoll sein, ein Gutachter zu bestellen, falls ein Erbe den Wert nicht selbst ermitteln kann.
Abschließend wird die Auflistung der Vermögenswerte im zuständigen Nachlassgericht eingereicht – auf Grundlage dieser Angaben wird das Nachlassgericht dann den genauen Nachlasswert ermitteln & berechnen.
Welche Vermögenswerte zum Nachlasswert gehören und welche nicht, wird im folgenden Kapitel erklärt.
Der Nachlass wird grundsätzlich unterteilt in
Der Aktivnachlass beinhaltet alle vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers wie z. B.
Der Passivnachlass hingegen setzt sich aus den
des Erblassers zusammen. Beides ist notwendig, damit man den Nachlasswert ermitteln & berechnen kann und muss daher im Nachlassverzeichnis angegeben werden.
Nachfolgend ist aufgelistet, was zum Aktiv- und Passivnachlass zählt, wie die einzelnen Vermögensgegenstände zu bewerten sind und was nicht zum Nachlass gehört. Der Nachlasswert ist aber immer abhängig von der individuellen Situation – die folgende Auflistung kann nur eine allgemeine Orientierung geben.
Werden Vermögenswerte nicht angegeben, kann das Nachlassgericht keinen genauen Nachlasswert berechnen – das kann z. B. zu Problemen bei der Beantragung des Erbscheins führen.
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Grundstücke/Immobilien/Eigentumswohnungen: Ob diese dem Aktivnachlass des Erblassers zuzurechnen sind, ist davon abhängig, welche Person im Grundbuch als Eigentümer angegeben ist. Steht darin z. B. nur einer von beiden Ehepartnern, gehört der Wert in dessen Nachlass. Stehen beide Partner im Grundbuch, gehört jeweils die Hälfte des Wertes zum Nachlass.
Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel 4.2 – Nachlasswert bei Immobilien & Grundstücken.
Unternehmen/Beteiligungen an Unternehmen: Die Bewertung der Anteile muss durch einen Sachverständigen erfolgen – der von diesem genannte Wert wird dem Aktivnachlass zugerechnet.
Bankguthaben/Bausparverträge: Bei einem Bankkonto gibt der Saldo am Tag des Erbfalls den Wert an – dieser und der Wert von Bausparverträgen können bei der zuständigen Bank erfragt werden. Auch hier ist wichtig, wem das Bankkonto oder der Bausparvertrag gehört – bei gemeinsamem Vermögen von Ehepartnern gehört jeweils die Hälfte zum Nachlass.
Bargeld: Die zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Menge an Bargeld ist als Wert anzusetzen.
Schmuck: Dieser muss durch einen Sachverständigen bewertet werden. Sollte ein Beleg über den Kauf des Schmuckstücks vorliegen, muss dennoch ein Gutachten erstellt werden, da Schmuck mit der Zeit an Wert verliert und somit nicht unbedingt dem Kaufpreis entsprechen muss.
Gold: Es gilt der Goldpreis zum Zeitpunkt des Erbfalls – auch wenn der Preis danach wieder fällt.
Aktien/Wertpapiere: Auch hierbei gilt der Kurs zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Münz- und Briefmarkensammlungen (o. ä. Sammlungen): Wertige Sammlungen des Erblassers müssen von einem Sachverständigen bewertet werden.
Lebensversicherung: Hatte der Erblasser eine Lebensversicherung, gehört der Wert dieser nur zum Nachlass, wenn darin kein Begünstigter festgelegt ist. Wurde die Versicherung z. B. zugunsten der Ehefrau abgeschlossen, erhält sie im Erbfall die vereinbarte Summe unabhängig von der Erbfolge – der Wert der Versicherung fällt dann nicht in den Nachlass. Bei einer Lebensversicherung ohne einen Begünstigten gehört der Wert zum Nachlass und wird folglich zum Nachlasswert hinzugerechnet.
Ist die Lebensversicherung zugunsten einer Person abgeschlossen und erhält diese im Erbfall die Auszahlungssumme, können Pflichtteilergänzungsansprüche geltend gemacht werden. Was das ist, wie dieser berechnet wird und wer Ansprüche hat, erfahren Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.
Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten: Stehen Forderungen des Erblassers gegen Dritte noch aus – z. B. Darlehensrückforderungen –, zählen diese mit ihrem Wert zum Aktivnachlass.
Schulden: Entscheidend ist der Betrag, den der Erblasser einem Gläubiger schuldet – dieser wird als Passivnachlass verbucht. War der Erblasser verheiratet und lasten die Schulden zu gleichen Teilen auf beiden Partnern, kann nur die Hälfte in den Nachlass fallen.
Der Betrag kann hingegen vollständig abgezogen werden, wenn der Erblasser Alleinverdiener war und somit die Schulden allein trägt. Das gilt auch für Steuerschulden.
Darlehensverbindlichkeiten und Zinsen: Darlehen, die der Erblasser zurückzahlen muss, werden mit ihrem Wert vom Nachlass abgezogen. Hinzu kommen Zinsen – allerdings werden diese nur bis zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet.
Hypotheken: Diese werden vom Nachlass abgezogen. Die Höhe kann beim Grundbuchamt erfragt werden, da Hypotheken auf Immobilien im Grundbuch eingetragen werden müssen.
Auskunfts- und Wertermittlungskosten: Darunter fallen die Rechnungen der Sachverständigen für die Bewertung von Nachlassgegenständen und mögliche Gebühren für die Auskünfte über das Vermögen des Erblassers.
Kosten für die Nachlassverwaltung: Wird ein Nachlassverwalter mit der Regelung des Nachlasses beauftragt, können die Kosten dafür vom Nachlasswert abgezogen werden.
Notwendige Gerichts- und Anwaltskosten: Eine Erbangelegenheit kann zu Streitigkeiten führen. Kommt es deshalb zu einer Gerichtsverhandlung, können die Kosten dafür vom Nachlass abgezogen werden. Für die Erben kann es also sinnvoll sein, Erbstreitigkeiten vor Gericht zu vermeiden, da die Kosten die Erbmasse schmälern – die Erben mindern dadurch den Betrag, den sie aus dem Nachlass erhalten können.
Wie Streitigkeiten zwischen Erben vermieden werden können, welche Lösung es bei Unstimmigkeiten gibt und wie eine gemeinsame Nachlassverwaltung friedlich gestaltet werden kann, erfahren Sie in unserem Beitrag „Erbengemeinschaft“.
Beerdigungskosten: Schließlich gehören die Beerdigungskosten zum Passivnachlass. Dazu zählen Grab- und Grabsteinkosten, Kosten für Trauermahl und Trauerkleidung. Die Kosten für die laufende Grabpflege können dagegen nicht abgezogen werden.
Da der Nachlasswert vor allem Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils hat, ist auch der Wert von großen Vermögensgegenständen wie Immobilien und Grundstücken von Bedeutung – und letztendlich von Interesse für Erben und Pflichtteilsberechtigte.
Damit das Nachlassgericht den Nachlasswert ermitteln & berechnen kann, muss zuvor der genaue Wert der Immobilie oder des Grundstücks bestimmt werden. In der Regel ist dafür das Finanzamt zuständig. Dieses setzt üblicherweise den Marktwert von gebrauchten Immobilien und Grundstücken als Wert an – das ist der Preis, der bei einem Verkauf erzielt werden könnte.
Sind Erben oder Pflichtteilsberechtigte mit diesem Wert nicht einverstanden, können sie ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. Dabei gibt es 3 Verfahren für die Wertermittlung:
Im Folgenden werden diese kurz erläutert – ausführlichere Informationen zu den Wertermittlungsverfahren, finden Sie in unserem Beitrag „Haus vererben“.
Das Vergleichswertverfahren bestimmt den Wert durch den Vergleich mit ähnlichen Immobilien oder Grundstücken – der Gutachter orientiert sich dabei an Kaufpreisen, die in der Vergangenheit erzielt wurden.
Das Ertragswertverfahren kann vor allem bei Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien sinnvoll sein, bei denen der Gewinn im Vordergrund steht. Der Ertragswert setzt sich dabei aus dem Bodenwert, dem Wert von baulichen Anlagen und der Jahresnettokaltmiete zusammen.
Das Sachwertverfahren stützt sich allein auf den Bodenwert und den Wert der baulichen Anlagen – es geht letztlich um den Gegenstandswert. Auf diese Weise findet eine Bewertung des Zustands der Immobilie oder des Grundstücks statt.
Nachdem der Wert der Immobilie durch ein Gutachten ermittelt wurde, müssen Erben und Pflichtteilsberechtige diesen gemeinsam für verbindlich erklären – erst dann kann das Nachlassgericht den genauen Nachlasswert berechnen. Das Gutachten, welches auf Verlangen einer der Parteien erstellt wurde, ist nämlich nicht bindend. Der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte können also weiterhin von unterschiedlichen Werten ausgehen, was zu Konflikten führen könnte. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Einigung, muss durch ein gerichtliches Verfahren geklärt werden, welchen Wert die Immobilie oder das Grundstück hat.
Damit Streitigkeiten vermieden werden können, kann entweder der durch das Finanzamt festgelegte oder durch einen Gutachter ermittelte Wert angenommen werden – schließlich ist so der objektive Wert bereits bekannt und es kann zu keinen Streitigkeiten mehr kommen, die durch ein langwieriges Gerichtsverfahren geklärt werden müssen.
Die Auflistung und Bewertung sämtlicher Vermögenswerte des Erblassers kann eine Herausforderung beim Nachlasswert sein – die Berechnung gestaltet sich hingegen recht einfach. Im folgenden Kapitel wird erklärt, was bei der Berechnung und der Auflistung der Vermögenswerte wichtig ist.
Prinzipiell lässt sich der Nachlasswert ermitteln & berechnen, indem
Das Ergebnis ist der sog. Nettowert des Nachlasses – der Nachlasswert. Auf dieser Grundlage werden Pflichtteilsansprüche und Gebühren z. B. für Erbscheine und notarielle Beglaubigungen berechnet.
Ohne Ihre Angaben kann das Nachlassgericht keinen Nachlasswert berechnen. Dieser ist von Angaben der Erben abhängig, sodass sie erheblichen Einfluss auf die Richtigkeit des Wertes haben. Es ist wichtig, dass die Angaben korrekt sind – sowohl hinsichtlich der Vollständigkeit als auch der Bewertung von Nachlassgegenständen. Falsche oder grob geschätzte Werte können sich unter Umständen negativ auf Sie auswirken. Wird der Nachlasswert aufgrund der Angaben zu hoch angesetzt, sind die Gebühren für einen Erbschein und die Erbschaftssteuern auch höher – bei einem zu geringen Nachlasswert erhalten Pflichtteilsberechtigte weniger, als ihnen zusteht. Das kann zu Konflikten zwischen den Erben und möglicherweise zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
Es gibt 2 Möglichkeiten, die Vermögenswerte aufzulisten, damit Sie den Nachlasswert ermitteln & berechnen können. Sie können entweder ein Formular ausfüllen, in dem sämtliche Werte erfasst werden, oder selbstständig ein Nachlassverzeichnis verfassen. Im Folgenden finden Sie sowohl das Formular als auch ein Muster für ein selbst verfasstes Nachlassverzeichnis.
Hier finden Sie ein Formular zur Aufzählung der Nachlasswerte (vom Land Nordrhein-Westfalen): Formular Nachlasswert
Nachfolgend stellen wir Ihnen eine kostenlose Mustervorlage zur Verfügung, mit der Sie den Nachlasswert selbstständig ermitteln können. Bitte beachten Sie jedoch, dass jeder Erbfall und somit jeder Nachlasswert unterschiedlich zu beurteilen ist. Deshalb kann das Muster lediglich als Grundlage dienen und muss auf Ihren individuellen Fall zugeschnitten werden.
Download unserer Muster-Vorlage:
Hier können Sie unsere Muster-Vorlage zur Ermittlung des Nachlasswertes downloaden:
Muster-Vorlage zur Ermittlung des Nachlasswertes.
Der Nachlasswert beziffert den reinen Wert der gesamten Erbmasse und ist Ausgangspunkt für die Berechnung von Pflichtteilen und Gebühren. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen dabei helfen, wenn Sie den Nachlasswert ermitteln & berechnen wollen – und damit eine rechtssichere Grundlage für die Berechnung Ihres Erbanteils oder Pflichtteils gewährleisten.
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Carolin Stadler hat als Teil der juristischen Redaktion von advocado jahrelange Erfahrung im Schreiben von Ratgeber-Artikeln zu Rechtsthemen – insbesondere zum Erbrecht und Patentrecht. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist das Studium der Organisationskommunikation.