Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem übergeordneten Beitrag „Pflichtteil Geschwister“.
Kommt es zu einer Enterbung oder wird ein Verwandter im Testament oder Erbvertrag mit einem zu geringen Anteil am Erbe bedacht, haben die enterbten Personen unter Umständen trotzdem rechtliche Optionen. So steht einigen der engsten Familienmitglieder der Pflichtteil zu – eine Mindestbeteiligung am Nachlass.
Der Pflichtteil ist dabei ein reiner Geldanspruch und berechnet sich aus der Erbmasse und der Pflichtteilsquote. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote – das ist der Teil am Nachlass, den ein Verwandter laut der gesetzlichen Erbfolge bekommen würde.
Ob der Pflichtteil Bruder oder Schwester berücksichtigt, hängt dabei von der Familienkonstellation ab. Grundsätzlich gilt:
Damit die Kinder des Erblassers den Pflichtteil einfordern können, reicht es jedoch nicht aus, dass sie lediglich pflichtteilsberechtigt sind. Sie müssen außerdem einen gültigen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Dieser entfällt beispielsweise, sobald die Kinder unter Pflichtteilsentzug stehen oder ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde – so kann ein Erblasser seine Kinder auch völlig enterben ohne Pflichtteil. Hat ein Kind einen gegebenen Pflichtteilsanspruch, so darf dieser zudem noch nicht verjährt sein. Lesen Sie hier mehr zur Pflichtteils-Verjährung.
Außerdem geht der Pflichtteil nach dem Ableben des Erblassers nicht automatisch an Sie über – Sie müssen aktiv werden und den Pflichtteil beim Erben einfordern – das gilt natürlich auch für den Pflichtteil von Bruder und Schwester. Dafür können Sie wie folgt vorgehen:
► Da sich der Pflichtteil an der gesamten Erbmasse orientiert, kann es sinnvoll sein, sich zunächst einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.
► Unser Pflichtteilsrechner kann Ihnen bei der Berechnung Ihres konkreten Pflichtteilanspruchs helfen. Diesen finden Sie im Beitrag „Wie hoch ist der Pflichtteil?“
► Wie Sie Ihre Ansprüche auf den Pflichtteil geltend machen können, erfahren Sie in unserem Beitrag Pflichtteil einfordern.
► Stoßen Sie auf Widerstand der Erben, so können Sie immer noch Klage erheben und den Pflichtteil einklagen.
► Hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen geschmälert, dann steht Ihnen eventuell ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
Für die Geschwister des Erblassers gilt, dass der Pflichtteil Bruder und Schwester nicht miteinschließt. Dennoch könnten die Geschwister Chancen auf einen Anteil am Erbe haben – auch ohne eine explizite Benennung als Wunscherben im Testament des Erblassers:
Erbe und Pflichtteil sind keine leichten Themen. Zusätzlich zur emotionalen Belastung können erb- und familienrechtliche Aspekte relevant sein: Welchen Einfluss eine Erbschaftssteuer hat, welche Kosten auf die betroffenen Personen zukommen und was beim Vererben von Grundstücken und Immobilien zu beachten ist, sind nur einige der möglichen Faktoren, die einen Einfluss auf die Erbschaft haben können. Für weitere Informationen können Sie unsere ausführlichen Seiten zum Erbrecht und Pflichtteil nutzen.
Der Pflichtteil kann eine komplizierte Angelegenheit sein, bei der die individuelle Familiensituation und viele weitere Faktoren zu berücksichtigen sind. Sind Sie selbst von einer Enterbung betroffen oder brauchen Sie Informationen über den Pflichtteil von anderen Familienmitglieder, können Sie einen Anwalt für Erbrecht zu Rate ziehen.
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