Eltern haben gemäß § 2303 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil. Diesen können sie allerdings nur einfordern, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hat oder diese bereits verstorben sind.
Zu den pflichtteilsberechtigen Personen zählen nach § 2303 BGB:
Die Eltern des Erblassers sind also prinzipiell pflichtteilsberechtigt. Allerdings haben sie im Erbfall nicht automatisch einen gültigen Anspruch auf den Pflichtteil – nur wenn es keine Abkömmlinge des Erblassers gibt oder diese bereits verstorben sind, gibt es den Pflichtteil für Eltern. Eine Ausnahme besteht aber: Wenn die Kinder unter Pflichtteilsentzug stehen, bekommen Eltern den Pflichtteil trotz lebender Kinder.
Ausführlichere Informationen zur Pflichtteilsberechtigung finden Sie in unserem Beitrag Wer ist pflichtteilsberechtigt?.
Zudem gilt der Pflichtteil auch für Adoptiveltern. Allerdings gelten diesbezüglich unterschiedlichen Bedingungen:
Trotz Pflichtteilsberechtigung können Eltern unter Umständen keinen Pflichtteil bekommen. Nach § 2309 BGB beachtet der Pflichtteil Eltern nicht, sobald es einen Abkömmling gibt, der „den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt“.
Setzt ein Erblasser also sein Kind, Enkel oder Urenkel im Testament oder Erbvertrag als Erben ein, bekommen seine Eltern keinen Pflichtteil. Ebenfalls berücksichtigt der Pflichtteil Eltern nicht, sobald ein Erblasser eines seiner Kinder enterbt und dieses den Pflichtteil einfordern kann.
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe ist abhängig von:
Die Pflichtteilquote beläuft sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Diese bestimmt, welchen Anteil ein Verwandter am Nachlass bekommt – unter Berücksichtigung weiterer Familienmitglieder. Dabei beträgt die Pflichtteilsquote der Eltern
Lebt nur noch ein Elternteil, so hat das einen Einfluss auf den Pflichtteil. In diesem Fall rücken die Geschwister des Erblassers an die Stelle des verstorbenen Elternteils – was den Pflichtteil für den lebenden Elternteil schmälert. Um die Pflichtteilsquote unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Familiensituation zu berechnen, kann Ihnen unser Pflichtteilsrechner behilflich sein.
Die Pflichtteilsquote bestimmt dabei den Anteil am Nachlass, den ein pflichtteilsberechtigter Verwandter bekommt. Um die konkrete Höhe des Pflichtteils für Eltern zu berechnen, muss dementsprechend der Nachlasswert bekannt sein. Dafür hat die betroffene Person ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Erben. Der Erbe muss auf Anfrage ein Nachlassinventar aufstellen, in dem alle Aktiva, Passiva, Verträge und Schenkungen aufgelistet werden. Somit kann der Wert der Erbmasse bestimmt und der Pflichtteil für Eltern berechnet werden.
Weitere Informationen, die Ihnen bei der Ermittlung Ihrer Pflichtteilsquote und des Nachlassinventars behilflich sein können, finden Sie in unserem Beitrag Wie hoch ist der Pflichtteil?.
Im Todesfall geht das Vermögen des Erblassers an seine Erben über – von diesen kann der Pflichtteil anschließend eingefordert werden. Dafür sollte zunächst geprüft werden, ob in der betreffenden Situation der Pflichtteil Eltern miteinschließt. Ist die Höhe des Pflichtteils bekannt, können Eltern den Pflichtteil einfordern. Dafür ist es oft ratsam, zunächst das persönliche Gespräch mit den Erben zu suchen.
Weigern sich die Erben auch nach einer schriftlichen Aufforderung, den Eltern den Pflichtteil auszuzahlen, so können diese den Pflichtteil einklagen. Außerdem sollten sie beachten, dass sie eventuell einen Pflichtteilsergänzungsanspruch besitzen – hat der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert, muss der Erbe eventuell einen Ausgleich zahlen.
Der Pflichtteil für Eltern ist nicht unbegrenzt gültig – er unterliegt einer gesetzlichen Verjährungsfrist. Ist diese abgelaufen, berücksichtigt der Pflichtteil Eltern nicht mehr.
Verstirbt beispielsweise ein Kind am 14.05.2013 und erfahren die Eltern erst am 15.07.2016 vom Todesfall, so ist der 31.12.2016 der Fristbeginn der Verjährung. Der Pflichtteil der Eltern verjährt folglich am 01.01.2020.
Unser Rechner für die Verjährung des Pflichtteils hilft Ihnen bei der Prüfung, ob Ihr Pflichtteil oder der von anderen Personen noch gültig ist.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Pflichtteil Verjährung.
Ein Erblasser kann viele Gründe haben, weswegen er den Pflichtteil für Eltern ausschließen will. Es könnte kein Kontakt mehr zwischen Eltern und Kind bestehen oder der Erblasser möchte seinen Ehepartner im Todesfall durch seinen Nachlass gut versorgt wissen. In einigen Fällen ist es dem Erblasser möglich, auch die engsten Familienangehörigen ohne Pflichtteil zu enterben. Welche Gestaltungsmöglichkeiten der Erblasser dabei hat, wie er vorgehen sollte und was es zu berücksichtigen gibt, lesen Sie in unserem Beitrag „Enterben & Pflichtteil – völlig enterben ohne Pflichtteil“.
Ist eine vollständige Enterbung der Eltern ohne Pflichtteil nicht möglich, so stellt die Adoption einer nahestehenden Person eine weitere Option dar. Schließlich werden Adoptivkinder im Erbrecht wie leibliche Kinder behandelt – kommt es zum Erbfall, haben Kinder ein Vorrecht in Bezug auf den Nachlass und die eigenen Eltern gehen leer aus.
Kommt infolge eines Erbfalls der Pflichtteil ins Spiel, kann das eine komplizierte Angelegenheit sein. Neben der individuellen Familiensituation kann es helfen, viele erb- und familienrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Damit Sie Ihre Rechte und Möglichkeiten im Erbfall kennen oder wenn Sie Fragen zum Thema Pflichtteil für Eltern haben, kann anwaltliche Unterstützung hilfreich sein.
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