Geschwister können per gesetzlicher Erbfolge erben, wenn der Erblasser keine Verwandten 1. Ordnung hat. Wurden Geschwister jedoch per Testament oder Erbvertrag enterbt, haben sie keinen Anspruch auf einen Pflichtteil – sie gehen leer aus.
Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Laut dieser erben ausschließlich Personen, die mit dem Erblasser verwandt sind. Dabei gilt: Je enger das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen, desto eher erfolgt eine Beteiligung der jeweiligen Person am Erbe. In erster Linie werden daher die Kinder sowie der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers berücksichtigt.
Das erbrechtliche Ordnungssystem des Gesetzgebers sorgt dafür, dass nicht alle Verwandten gleichzeitig die gesetzliche Erbfolge antreten. Es unterteilt gemäß § 1924 ff. BGB in Erben 1., 2. und 3. Ordnung. Erben sind vorrangig die Verwandten der 1. Ordnung.
Zu den Erben 1. Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge des Erblassers. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Zur 3. Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Nein. Da Geschwister nicht zu den direkten Abkömmlingen des Erblassers zählen, haben sie trotz des nahen Verwandtschaftsgrades keinen Pflichtteilsanspruch am Nachlass des Bruders oder der Schwester.
Sind Geschwister also per Testament explizit enterbt worden, gehen sie leer aus. Neben Geschwistern sind auch entfernte Verwandte oder Freunde des Verstorbenen nicht pflichtteilsberechtigt.
Ja. Auch wenn ein Pflichtteil für Geschwister nicht vorgesehen ist, können sie dennoch über die gesetzliche Erbfolge an einen Teil des Erbes des verstorbenen Bruders oder der verstorbenen Schwester gelangen. Demnach sind Geschwister Erben 2. Ordnung und erben per Gesetz aber nur, wenn keine Erben 1. Ordnung existieren und ein Elternteil bereits verstorben sind.
Im deutschen Erbrecht gilt nämlich das Repräsentationsprinzip, wodurch die Eltern des Erblassers ein Vorrecht auf den Nachlass haben. Der Repräsentant eines Stammes schließt alle anderen potentiellen Erben des gleichen Stammes – d. h. die Geschwister des Verstorbenen – von der Erbfolge aus.
Daher erben Geschwister nur, wenn auch ein Elternteil schon verstorben sind.
Prinzipiell haben Geschwister also nur ein Anrecht am Erbe, wenn:
Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Sind keine Erben 1. Ordnung vorhanden und auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben, können Geschwister Erben werden – unabhängig davon, dass das Gesetzes keinen Pflichtteil für Geschwister vorsieht.
Wie viel jeder einzelne bekommt, richtet sich nach der Anzahl der Geschwister und, ob ein Elternteil noch lebt.
Beispiel:
Ist Ihr Bruder gestorben und hat Ihnen, Ihrer Schwester und Ihrer verwitweten Mutter alles hinterlassen, so teilt sich der Nachlass auf 3 Personen auf. Vorrang dabei hat die Mutter. Sie erhält 50 % vom Erbe.
Die übrigen 50 % teilen sich auf die 2 Geschwister auf. Somit erhält jeder 25 % von der Erbmasse des Erblassers. Sollten beide Eltern verstorben sein, wird das Erbe vollständig und zu gleichen Teilen auf die Geschwister aufgeteilt. Würden beide Elternteile noch leben, würden die Geschwister nichts erhalten.
Halbgeschwister sind stets nur über ein Elternteil miteinander verwandt. Daher können Sie immer nur über diesen in die Erbfolge gelangen. Sollten Sie beispielsweise den selben Vater wie der Verstorbene haben, so geht dessen Elternanteil von 50 % auf Sie über, sofern auch dieser nicht mehr lebt. Auf den Anspruch der Mutter, mit welcher Sie nicht verwandt sind, haben Sie hingegen keinen Anspruch.
Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass eines Erblassers, der pflichtteilsberechtigten Verwandten zusteht.
Das heißt: Wurden enge Verwandte erbvertraglich oder testamentarisch enterbt, haben sie unter Umständen einen Anspruch auf einen Teil des Erbes. Um einen Pflichtteilsanspruch geltend machen zu können, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Wenn Ihr Bruder oder Ihre Schwester verstorben ist und weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Sie sind sich unsicher, ob Sie in Ihrer individuellen Familienkonstellation einen Anspruch auf das Erbe haben?
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Geschwister eines Erblassers haben keinen direkten Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe. Sie würden nur erben, wenn es keine direkten Nachkommen, Partner oder Eltern als Erben gibt. Sind die Geschwister explizit im Testament von der Erbschaft ausgeschlossen, gehen sie leer aus.
Geschwister erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur, wenn es keine Erben erster Ordnung gibt – der Erblasser also sein Leben lang kinderlos und ledig blieb. Leben die Eltern des Erblassers noch, haben sie den vorrangigen Erbanspruch. Ist ein Elternteil verstorben, wird der Anteil unter den Geschwistern aufgeteilt. Nur wenn beide Eltern verstorben sind, erben die Geschwister.
Geschwister haben für die Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 20.000 Euro. Bis zu dieser Summe können sie steuerfrei erben.
Nein, Geschwister haben grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Werden Geschwister im Testament nicht bedacht oder explizit enterbt, dann haben sie demnach auch kein Recht, einen Pflichtteil einzuklagen. Diese Regelung trifft auch auf alle anderen Verwandten zu, die an sich keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben, also z.B. Nichten, Neffen, Cousins, Onkel, Tanten, Großeltern.