Im Erbfall stellt sich oftmals die Frage, welche Ansprüche Sohn und Tochter in der jeweiligen Familiensituation auf das Erbe erheben können. Dieser Beitrag beantwortet die Frage, wann der Pflichtteil dem Sohn zusteht und welche Gestaltungsmöglichkeiten ein Erblasser in Bezug auf das Erbe seiner Kinder hat.
In seinem Testament oder Erbvertrag legt ein Erblasser die Verteilung des Vermögens unter den Erben fest. Dabei kann er seine Verwandten auch von der Erbfolge ausschließen. Einige der engsten Familienmitglieder sind jedoch durch den Pflichtteil geschützt – eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die bei einer Enterbung oder einem zu geringen Anteil am Erbe greift.
Dabei gilt: Die Kinder des Erblassers sind immer pflichtteilsberechtigt – also steht der Pflichtteil Sohn und Tochter zu. Ein pflichtteilsberechtigter Sohn kann dabei
✓ ehelich
✓ nichtehelich
✓ legitimiert oder
✓ adoptiert sein.
X Stief- oder Ziehkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Erfüllt ein Sohn alle Voraussetzungen für den Pflichtteil und möchte diesen einfordern, kann er zunächst die Höhe des Pflichtteils ermitteln. Als reiner Geldanspruch berechnet sich der Pflichtteil aus dem Nachlasswert und der Pflichtteilsquote. Die Pflichtteilsquote beträgt 50 % der gesetzlichen Erbquote – dies ist der Erbteil, der einem Verwandten gemäß der gesetzlichen Erbfolge zusteht.
Unser Pflichtteilsrechner kann Ihnen dabei helfen, die Pflichtteilsquote entsprechend Ihrer Familiensituation zu berechnen. So können Sie ganz einfach ermitteln, in welcher Höhe der Pflichtteil Sohn oder Tochter zustehen würde.
Weitere ausführliche Informationen über die Berechnung des Pflichtteils und des Nachlasswerts sowie Berechnungsbeispiele für unterschiedliche Familienkonstellationen finden Sie in unserem Beitrag „Wie hoch ist der Pflichtteil?“.
Hat der Sohn einen gültigen Pflichtteilsanspruch, so muss er selbst aktiv werden und seine Mindestbeteiligung am Nachlass beim Erben einfordern.
Möchte ein Erblasser seine Kinder enterben, so muss er zunächst ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag aufsetzen und die Enterbung darin festlegen. Da Kinder in einem sehr engen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser stehen, kann der Pflichtteil Sohn und Tochter nur in Ausnahmefällen entzogen werden. Auch wenn eine vollständige Enterbung ohne den Pflichtteil nicht möglich oder nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist, kann der Erblasser den Pflichtteil seiner Kinder zumindest reduzieren. Ausführliche Informationen rund um das Umgehen und Verringern des Pflichtteilanspruchs finden Sie in unserem Beitrag „Enterben & Pflichtteil“.
Steht der Pflichtteil Sohn oder Tochter zu und hat der Erblasser keine vorsorglichen Maßnahmen in Bezug auf den Pflichtteil seiner Kinder getroffen, so müssen die Erben den Pflichtteil grundsätzlich auszahlen. In welchen Fällen sie den Pflichtteilsanspruch abwehren können, welche Strategien es bei der Auszahlung gibt und was Erben bei Zahlungsschwierigkeiten tun können, lesen Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsanspruch abwehren“.
Ob der Pflichtteil Sohn und Tochter berücksichtigt und wie hoch dieser ausfällt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Damit Sie Ihre Möglichkeiten kennen und Ihre Rechte bestmöglich durchsetzen können, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt für Erbrecht zu kontaktieren.
► advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Erbrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten.
► Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen & das mögliche Vorgehen.