Mit dem Testament regelt ein Erblasser, wer erbt und wer nicht. Sind nahe Angehörige durch den letzten Willen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, dürfen sie ihren Pflichtteil am Erbe fordern. Diese finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass steht Abkömmlingen, Eltern, Lebenspartnern und Ehegatten zu. Binnen 3 Jahren ist der Pflichtteilsanspruch beim Erben außergerichtlich einzufordern oder gerichtlich einzuklagen.
Ganz einfach mit advocado:
Wenn ein Familienmitglied ohne letztwillige Verfügung verstirbt, regelt die gesetzliche Erbfolge, wer welchen Anteil am Nachlass erhält. Das bedeutet, die nächsten Angehörigen – vor allem der Ehegatte und die direkten Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) – erhalten ihre Erbteile entsprechend des Verwandtschaftsgrads zum Erblasser.
Wenn ein Erblasser die Erbfolge umgehen und Wunscherben benennen möchte, benötigt er dafür ein Testament oder einen Erbvertrag.
Doch seine Testierfreiheit ist durch § 2303 BGB begrenzt: Ist ein pflichtteilsberechtigter Erbe per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, hat er Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil am Erbe. Dieser entspricht der Hälfte des Erbteils nach gesetzlicher Erbfolge.
Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Angehörige nach gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich geerbt hätte.
In 4 Fällen können die gesetzlichen Erben trotz Testament den Pflichtteil am Erbe geltend machen:
Ist ein gesetzlicher Erbe lediglich als Vorerbe oder Nacherbe bedacht, die Erbschaft überschuldet oder mit einem Vermächtnis belastet, darf er das Erbe ausschlagen und stattdessen den unbelasteten Pflichtteil verlangen.
Nach § 1954 BGB müssen Sie eine Erbschaft innerhalb einer 6-wöchigen Frist ausschlagen. Lebte der Verstorbene im Ausland, bleiben 6 Monate für die Erbausschlagung.
Ein Erbe ist vom Erblasser per Testament enterbt und damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Ist er pflichtteilsberechtigt, darf er trotzdem den Pflichtteil beanspruchen (siehe Kapitel 4).
Erhält ein Erbe einen Erbteil, der unterhalb der Pflichtteilsquote liegt, darf er gemäß § 2305 BGB seinen Pflichtteil aufstocken. Der sog. Zusatzpflichtteil steht ihm zu, wenn das Erbe 50 % geringer ausfällt als der ihm gesetzlich zustehende Erbteil.
Ein Erblasser hinterlässt 2 Kinder. Während er A 99.000 € vermacht, erhält B lediglich 1.000 €. Damit liegt der Erbteil von B deutlich unter dem gesetzlichen Erbteil von 50.000 €. Zu seinem Erbteil von 1.000 € verlangt B deshalb einen Zusatzpflichtteil von A:
(½ × 50.000 €) - 1.000 € = 24.000 €
(½ × gesetzlicher Erbteil) - tatsächlicher Erbteil = Zusatzpflichtteil
Oft bestimmen sich Ehe- und Lebenspartner gegenseitig in einem Ehegattentestament als Alleinerben. Pflichtteilsstrafklauseln schützen den verbliebenen Partner im Erbfall vor einer finanziellen Notlage und erschweren es den Abkömmlingen, den Pflichtteil vor dem Ableben beider Ehegatten zu beanspruchen.
Kind A möchte – gegen den ausdrücklichen Willen seiner Eltern – bereits nach dem Tod des Vaters erben. Also macht A trotz Berliner Testament den Pflichtteil geltend. Durch die Strafklauseln erhält A auch im zweiten Erbfall (nach Ableben der Mutter) nur den Pflichtteil.
Der Pflichtteil bei Testament steht einem Erben zu, wenn er pflichtteilsberechtigt ist und zudem einen gültigen Anspruch hat. Gemäß § 2303 BGB gehören nur nahe Angehörige des Erblassers zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen.
Der Pflichtteilsanspruch bestimmt, wer unter den pflichtteilsberechtigten Angehörigen Vorrang hat. Dabei gilt: Je näher der Grad der Verwandtschaft, desto wahrscheinlicher besteht auch ein Anspruch auf den Pflichtteil trotz Testament.
Ein Witwer hat 2 Kinder. Seine Tochter enterbt er zu Lebzeiten. Sie verstirbt und hinterlässt einen Sohn. Da das Enkelkind des Erblassers von der Enterbung seiner Mutter nicht betroffen ist, erben zweites Kind und Enkel jeweils die Hälfte vom Nachlass.
Nicht allen Angehörigen steht der Pflichtteil zu: Eltern haben beispielsweise erst einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine direkten Abkömmlinge hinterlässt. Es ist außerdem möglich, dass Pflichtteilsberechtigte ihren Anspruch verlieren oder freiwillig darauf verzichten.
Der Pflichtteil entspricht 50 % des gesetzlichen Erbteils, den ein Pflichtteilsberechtigter als gesetzlicher Erbe erhalten hätte.
Zur Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruchs müssen Sie den genauen Nachlasswert kennen. Der Erbe ist nach § 2314 verpflichtet, Ihnen sämtliche Aktiva, Passiva, Verträge und Schenkungen des Erblassers offenzulegen.
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Bei der Berechnung des Pflichtteils sind neben der Familienkonstellation folgende Faktoren entscheidend:
Bei der Berechnung der Pflichtteilsquote muss der Pflichtteilsberechtigte das Testament ausblenden und seine Erbquote entsprechend der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) ermitteln. Indem er seine fiktive Erbquote halbiert, erhält er die Höhe seines individuellen Pflichtteils.
Hat der Pflichtteilsberechtigte seine Quote berechnet, muss er den exakten Nachlasswert feststellen. Der Erbe ist verpflichtet mitzuteilen, woraus der Nachlass besteht und welchem Wert die Erbschaft entspricht (Auskunftspflicht des Erben).
Ein Ehemann hinterlässt seine Frau und 2 Kinder. Ohne Testament wird der Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt und jeder erhält ⅓ vom Nachlass.
Erklärt der Erblasser Frau und Tochter per Testament zu Erben, ist der Sohn damit enterbt. Dennoch steht ihm als direkter Nachfahre der Pflichtteil trotz Testament zu. Dieser beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also ⅛ des Nachlasswertes.
Bei einem Erbe von 400.000 erhält der Sohn 50.000 € als Pflichtteil.
Seine Mutter und Schwester erben jeweils 175.000 € vom Nachlass.
Im Erbfall hat der Ehepartner des Verstorbenen einen Sonderstatus, denn ihm steht immer ein Erbteil zu. Wie viel der Ehegatte vom Nachlass erhält, ist abhängig vom Güterstand. Dieser bestimmt, ob das Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört oder jeder sein eigenes Vermögen behält. Es sind 3 Güterstände möglich:
Gütertrennung
Der Ehepartner erhält im Erbfall bei einer Gütertrennung mindestens genauso viel wie die Kinder des Erblassers. Hat ein verstorbener Ehemann beispielsweise nur ein oder kein Kind, erhält seine Gattin die Hälfte des Nachlasses. Bei 2 Kindern steht ihr ein Drittel zu; bei mehr als 2 Kindern 25 Prozent.
Gütergemeinschaft
In einer Gütergemeinschaft haben die Eheleute ausschließlich gemeinsames Vermögen. Im Erbfall erhält der überlebende Partner insgesamt 62,5 % des Nachlasses. Zusätzlich zu seinem Erbteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses steht ihm ¼ des Vermögens des Erblassers zu. Die restlichen 37,5 % sind unter den gesetzlichen Erben aufzuteilen.
Zugewinngemeinschaft
Lebt ein Ehepaar bis zum Erbfall im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich durch den Zugewinnausgleich der Erbteil des hinterbliebenen Partners. Der Gatte hat die Möglichkeit, die Höhe seines Pflichtteils zu beeinflussen und darf zwischen großem Pflichtteil und kleinem Pflichtteil wählen.
Großer Pflichtteil bzw. erbrechtliche Lösung: Der hinterbliebene Partner erhält einen Erbteil, der geringer als der Pflichtteil bei Enterbung ausfällt. Der Gatte darf deshalb einen Zusatzpflichtteil beanspruchen. Der sogenannte große Pflichtteil des Ehegatten beträgt ½ des Nachlasses und ¼ des pauschalen Zugewinnausgleichs.
Eine Ehefrau erbt 15.000 €. Das entspricht weniger als ihrem gesetzlichen Erbteil (50.000 €), denn der Nachlass beläuft sich auf rund 100.000 €. Sie fordert stattdessen den großen Pflichtteil vom Erbe:
½ × (50.000 € + 25.000 €) = 37.500 €
½ × (gesetzlicher Erbteil + pauschaler Zugewinnausgleich) = Pflichtteil Ehefrau
Kleiner Pflichtteil bzw. güterrechtliche Lösung: Für den kleinen Pflichtteil sind Erbausschlagung oder Enterbung des Ehepartners ausschlaggebend. Der verbliebene Gatte erhält zusätzlich zum Pflichtteil (= Hälfte des Erbteils) den individuellen Zugewinnausgleich.
Ein Ehemann lehnt seinen Erbteil in Höhe von 10.000 € ab, da sich das Erbe seiner Frau auf 100.000 € beläuft. Er entscheidet sich, den kleinen Pflichtteil geltend zu machen.
(½ × 50.000 €) + X = 25.000 € + X
(½ × gesetzlicher Erbteil) + individueller Zugewinnausgleich = Pflichtteil Ehemann
Die Wahl zwischen erb- und güterrechtlicher Lösung klärt sich mit der Frage, ob der konkret berechnete Zugewinn mit kleinem Pflichtteil einen höheren Wert ergibt als der große Pflichtteil mit pauschalem Zugewinn.
Die Höhe des Pflichtteils ist durch zahlreiche gesetzliche Anrechnungs-, Ausgleichs- und Ergänzungsvorschriften beeinflussbar: Wenn der Erblasser zu Lebzeiten seinen Nachlass durch Zuwendungen schmälert, verringert sich damit auch der Pflichtteil.
Doch pflichtteilsberechtigte Angehörige – vor allem Kinder und Ehepartner – haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Das bedeutet, die Bestimmung des Pflichtteils erfolgt nicht nur anhand des Nachlasswertes. Auch die Schenkungen der letzten 10 Jahre fließen in die Berechnung ein. Dabei gilt: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der anzurechnende Anteil.
Zeitpunkt der Schenkung |
Anteil |
Zeitpunkt der Schenkung |
Anteil |
Innerhalb des 1. Jahres vor dem Erbfall |
10/10 |
Bis zu 6 Jahre vor dem Erbfall |
5/10 |
Bis zu 2 Jahre vor dem Erbfall |
9/10 |
Bis zu 7 Jahre vor dem Erbfall |
4/10 |
Bis zu 3 Jahre vor dem Erbfall |
8/10 |
Bis zu 8 Jahre vor dem Erbfall |
3/10 |
Bis zu 4 Jahre vor dem Erbfall |
7/10 |
Bis zu 9 Jahre vor dem Erbfall |
2/10 |
Bis zu 5 Jahre vor dem Erbfall |
6/10 |
Bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall |
1/10 |
Verschenkt ein Erblasser Geld oder Wertgegenstände, entsteht kein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn ein besonderes Ereignis der Grund für die Schenkung ist – beispielsweise bei Hochzeiten, zu Weihnachten, Geburtstagen, Firmengründung usw.
Verkauft der Erblasser einen Vermögensgegenstand an einen Dritten und verpflichtet diesen, regelmäßig Geldbeträge zu zahlen, handelt es sich um einen Verkauf gegen Leibrente. Da es nicht zur Schenkung, sondern zum Verkauf kommt, entsteht ebenfalls kein Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Hat ein Pflichtteilsberechtigter einen gültigen Pflichtteilsanspruch, muss der Erbe ihm den Pflichtteil auszahlen. Sie können sich an den folgenden 4 Schritten orientieren, um Ihren Pflichtteil trotz Testament erfolgreich einzufordern.
Zunächst muss sich der Pflichtteilsberechtigte einen Überblick über die Höhe des Nachlasses verschaffen. Dazu sendet er ein Auskunftsbegehren an den Erben.
Dieser ist verpflichtet, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und darin Vermögen, Schulden, Verträge und Schenkungen des Erblassers offenzulegen. Erst wenn der Erbe der Auskunftsaufforderung nachkommt, lässt sich der Pflichtteil berechnen.
Wenn der Erbe die Kooperation verweigert, können Sie einen Anwalt kontaktieren: Der Anwalt kann den Erben auf seine Auskunfts- und Zahlungspflicht Ihnen gegenüber verweisen und eine angemessene Frist für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses bestimmen.
Vor der Geltendmachung des Pflichtteils trotz Testament sind Nachlassverzeichnis und Nachlasswert zu prüfen. Der Grund: Hat der Erbe versehentlich oder mutwillig Wertgegenstände aus dem Nachlass verschwiegen oder ihren Wert zu niedrig angesetzt, ergibt sich daraus ein zu geringer Nachlasswert.
Damit ist auch die Berechnung des Pflichtteils falsch – der Berechtigte erhält weniger, als ihm zustünde.
Wenn rechtliche Unklarheiten bestehen, kann ein Anwalt bei der Überprüfung des Nachlasswertes helfen. Er kann die korrekte Aufstellung der Vermögenswerte gewährleisten und Sie vor einem fehlerhaft berechneten Nachlasswert bewahren.
Mit dem genauen Nachlasswert lässt sich der Pflichtteil ermitteln. Ist die Höhe des Pflichtteils bekannt, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben schriftlich um die Auszahlung des Pflichtteils bitten – ggf. mit der Ankündigung rechtlicher Schritte, wenn die Zahlungsaufforderung unbeachtet bleibt.
Stößt der Pflichtteilsberechtigte auf Widerstand, kann der Anwalt versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit dem Erben zu erzielen. Bestehen finanzielle Schwierigkeiten, kann er bspw. eine Ratenzahlungsvereinbarung vereinbaren, die sowohl den Zahlungsmöglichkeiten des Erben entspricht und gleichzeitig Ihrem Zahlungsanspruch gerecht wird.
Wenn der Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigert, ist die Klageerhebung beim zuständigen Nachlassgericht die letzte Option zur Durchsetzung des Pflichtteils. Das Gericht überprüft den Pflichtteilsanspruch und verpflichtet den Erben zur Zahlung. Bei Klageerfolg trägt der Erbe zusätzlich sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten.
Sollte der Erbe der Zahlungsaufforderung nicht folgen, ordnet das Gericht die Zwangsvollstreckung an. Dadurch erhält der Pflichtteilsberechtigte einen vollstreckbaren Titel und kann einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen.
► Ein Anwalt kann die Höhe des Nachlasswertes ermitteln und Ihren Pflichtteil vollständig einfordern. Wenn nötig, lässt sich Ihr Pflichtteil einklagen vor Gericht.
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Grundsätzlich entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Tod des Erblassers (§ 2317 BGB). Erfährt ein Angehöriger bei der Testamentseröffnung von seiner Benachteiligung in Bezug auf das Erbe, wird sein Pflichtteil nicht automatisch ausgezahlt – selbst wenn ein gültiger Pflichtteilsanspruch besteht. Der Berechtigte muss den Pflichtteil vom Erben aktiv einfordern.
Es gibt 2 Möglichkeiten, um den Anspruch auf den Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers geltend zu machen:
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach 3 Jahren. Innerhalb dieser Frist müssen Erben ihren Pflichtteil berechnen und sich auszahlen lassen. Ansonsten verfällt der Anspruch nach §§ 195, 199 BGB.
Die Frist beginnt immer mit Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstand bzw. ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.
Ein Erblasser verstirbt im September 2018. Der Pflichtteilsberechtigte erfährt jedoch erst im März 2019 von seiner Enterbung. Demnach beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2019 und endet am 31.12.2022.
Auch wenn Sie als pflichtteilsberechtigter Erbe einen gültigen Pflichtteilsanspruch haben, bedeutet das nicht, dass Ihnen der Erbe den Pflichtteil umgehend auszahlt.
Ist die Berechnung des Nachlasswertes fehlerhaft, könnten Sie entweder weniger erhalten, als Ihnen zusteht, oder der Erbe verweigert Ihnen die Auszahlung wegen einer unangemessen hohen Forderung.
Erbstreitigkeiten können zu langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren führen. Ein Anwalt für Pflichtteilsrecht kann Sie dabei unterstützen, Ihren Anspruch in voller Höhe außergerichtlich durchzusetzen.
Durch seine individuelle Verhandlungstaktik kann er eine schnelle Einigung mit dem Erben erzielen oder Sie vor Gericht vertreten, um Ihren Anspruch auf Pflichtteil trotz Testament durchzusetzen.
Dabei kann er unter anderem folgende Aufgaben für Sie übernehmen:
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Für die anwaltliche Vertretung müssen Anwaltskosten gezahlt werden.
Ist eine Klageeinreichung notwendig, um den Pflichtteil trotz Testament einzufordern, entstehen Gerichtskosten.
Wie hoch die Kosten für den Anwalt und das Gericht ausfallen, hängt vom Streitwert ab. Die folgende Tabelle zeigt die Kosten exemplarisch für unterschiedliche Streitwerte:
Höhe des Pflichtteils |
Außergerichtliche Kosten |
Gerichtskosten |
5.000 € |
1.033,40 € |
2.288,46 € |
25.000 € |
2.649,42 € |
5.849,20 € |
100.000 € |
5.031,80 € |
12.068,46 € |
Mit einem Prozesskostenrechner können Sie Anwalts- und Gerichtskosten für Ihren individuellen Fall vorab ermitteln. So erhalten Sie einen Richtwert und wissen, welche Kosten auf Sie zukommen können.
Es gibt 4 Möglichkeiten, um die entstehenden Kosten für Anwälte und Gericht zu finanzieren bzw. zu reduzieren:
Nicht ganz – per Testament kann ein Erblasser zwar festlegen, wer wie viel von seinem Erbe bekommt und auch Verwandte enterben. Allerdings kann er nahe Verwandte wie seine Abkömmlinge oder seinen Ehepartner nur schwer vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen – meist steht ihnen ein Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils. Wie viel ein Pflichtteilsberechtigter letztendlich bekommt, berechnet sich aus dem Nachlasswert und wie viele erbberechtigte Personen es noch gibt.
Der Pflichtteil kann bei schweren Verfehlungen entfallen – z. B. bei Straffälligkeit oder dem dauerhaften und von einer Behörde angeordneten Aufenthalt in einer Entzugsklinik. Erblasser und Erben können aber auch einen freiwillige Pflichtteilsverzicht gegen eine einmalige Geldzahlung vereinbaren. Entfernte Verwandte wie Geschwister, unverheiratete Lebensgefährten oder Neffen und Nichten haben von vornherein keinen Pflichtteilsanspruch.
Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado widmet sich Jasmin Leßmöllmann komplexen Fragestellungen aus dem Arbeits-, Medizin- und Erbrecht. Dabei ist sie bestrebt, dem Leser schwierige juristische Sachverhalte verständlich aufzubereiten und die beste Lösung anzubieten.