Manche Erblasser möchten ihr uneheliches Kind enterben – weil kein Kontakt mehr besteht oder familiäre Probleme und Streitereien dies notwendig machen. Doch auch nach einer Enterbung kann einigen Verwandten noch eine Mindestbeteiligung am Erbe zustehen – der sogenannte Pflichtteil. Ob ein Pflichtteil für uneheliche Kinder möglich ist, wie hoch dieser ausfallen kann und ob eine Enterbung von unehelichen Kindern auch ohne Pflichtteil möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung am Erbe. Er schützt nahe Verwandte vor einer vollständigen Enterbung und vor einem zu geringen Anteil am Erbe. Doch nicht alle Familienangehörige haben den gleichen Anspruch auf den Nachlass – und den Pflichtteil.
So unterteilt die gesetzliche Erbfolge alle potentielle Erben in verschiedene Ordnungen. Dadurch wird die Rangfolge der einzelnen Verwandten in Bezug auf das hinterlassene Vermögen geregelt. Die Abkommen des Erblassers zählen dabei zu den Erben der ersten Ordnung und werden im Erbfall vorrangig behandelt. Welche Rolle jedoch uneheliche Kinder innerhalb dieser Erbfolge haben und ob der Pflichtteil uneheliche Kinder berücksichtigt oder nicht, erfahren Sie im Folgenden.
Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben nur die engsten Verwandten des Erblassers. § 2303 BGB regelt, welche Verwandten berechtigt sind und listet dabei auch Kinder bzw. Abkömmlinge des Erblassers auf.
Dabei können pflichtteilsberechtigte Kinder:
✓ ehelich,
✓ unehelich,
✓ legitimiert oder
✓ adoptiert sein.
X Stief- oder Ziehkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Ein legitimiertes Kind ist dabei ein unehelich geborenes Kind, dessen leibliche Eltern nach seiner Geburt geheiratet haben. Das Kind gilt dann (nachträglich) als ehelich geboren.
Das Erbrecht unterscheidet folglich nicht zwischen einer Pflichtteilsberechtigung für uneheliche oder eheliche Kinder. Alle Abkömmlinge des Erblassers sind in Bezug auf das Erbrecht gleichgestellt – egal, welche biologische Abstammung sie haben.
Das war jedoch nicht immer so. Bis 2010 hatten uneheliche Kinder keine gesetzlichen Ansprüche auf das Erbe und den Pflichtteil. Wenn sie damals im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht wurden, wurden Sie am Nachlass auch nicht beteiligt. Da uneheliche Kinder jedoch längst nicht mehr die Ausnahme sind, wurden die Gesetze überarbeitet und entsprechend angepasst (siehe dazu Abschnitt Sonderfall: Erbfall vor 2009).
Wenn eine Person pflichtteilsberechtigt ist, heißt das allerdings nicht automatisch, dass sie den Pflichtteil auch einfordern kann. Sie muss zudem einen gültigen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Wird ein naher Verwandter im Testament oder Erbvertrag enterbt, hat er kein Recht auf den Nachlass. Als Pflichtteilsberechtigter hat er dann lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber dem Erben.
Kinder – und auch uneheliche Kinder – sind prinzipiell immer anspruchsberechtigt. Das gleiche gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner des Erblassers. Eingeschränkt ist der Pflichtteilsanspruch für Enkelkinder und Eltern des Erblassers: Dieser greift nur, wenn es keine noch lebenden Kinder oder Ehepartner gibt.
Des Weiteren entfällt der Anspruch auf den Pflichtteil für uneheliche Kinder, sobald
Trifft keiner dieser Fälle zu, so besteht ein Anspruch auf den Pflichtteil. Damit der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch jedoch gelten machen kann, darf er noch nicht verjährt sein.
Der Pflichtteil unterliegt nach § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Beginn der Frist ist dabei nach § 199 BGB das Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte jedoch erst später vom Todesfall und seiner Enterbung (oder einem zu geringen Erbteil), so gilt das Ende des Jahres der Kenntnisnahme als Fristbeginn. Spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers können Sie keine Ansprüche mehr geltend machen.
Verstirbt ein Erblasser beispielsweise am 3.5.2010 und erfahren seine enterbten unehelichen Kinder erst am 14.2.2014 vom Ableben ihres Vaters, so ist der Anspruch auf den Pflichtteil der unehelichen Kinder bis zum 31.12.2017 gültig.
Es gibt eine Ausnahme, bei der der Pflichtteil uneheliche Kinder nicht einschließt: Wenn der Vater des Kindes (als Erblasser) vor dem 28.05.2009 verstorben ist und das Kind vor dem 1.07.1949 geboren wurde. Ist das der Fall, unterliegt das uneheliche Kind noch einer alten Rechtsprechung, durch die es leer ausgeht.
Dies liegt daran, dass uneheliche Kinder, die vor 1949 geboren wurden, lange Zeit nicht in der Erbfolge bedacht wurden. Erst mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Mai 2009 hat sich das geändert und uneheliche Kinder, die vor 1949 geboren sind, bekamen die gleichen Rechte wie eheliche Kinde. Da dieses Urteil jedoch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist, gilt dieses Recht nur für Erbfälle nach dem 28.05.2009.
Die Höhe des Pflichtteils für uneheliche Kinder setzt sich aus
Wie sich die Pflichtteilsquote für uneheliche Kinder im konkreten berechnen lässt, lesen Sie im nächsten Abschnitt.
Grundsätzlich beläuft sich die Pflichtteilsquote immer auf 1/2 der gesetzlichen Erbquote – dies gilt auch für den Pflichtteil für uneheliche Kinder. Der gesetzliche Erbteil ist dabei abhängig von der individuellen Familiensituation und dem Güterstand des Erblassers. So beeinflusst es beispielsweise den Pflichtteil, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben. Außerdem wird bei der Berechnung des Pflichtteils von Kindern berücksichtigt, ob sie noch Geschwister hatten oder nicht.
Bei der Berechnung des Pflichtteils spielt die entsprechende Familienkonstellation eine entscheidende Rolle. Unser Pflichtteilsrechner (Abschnitt Pflichtteilsrechner) hilft Ihnen bei der Berechnung des konkreten Pflichtteils.
Damit ein enterbtes uneheliches Kind weiß, wie hoch sein Pflichtteil am Erbe ist, benötigt es zusätzlich zur Pflichtteilsquote einen Überblick über den Umfang des Nachlasses – schließlich orientiert sich der Pflichtteil an der gesamten Erbmasse.
Dafür müssen die Erben in einem Nachlassverzeichnis alle Aktiva, Passiva, Verträge und Schenkungen offenlegen. Weigern sich die Erben, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Auskunft auch gerichtlich durchsetzen.
Im Abschnitt Auskunftsbegehren bei unbekanntem Nachlassbestand erfahrenen Sie näheres zu Ihren Rechten, die Erben zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses aufzufordern.
Ebenso ist es möglich, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis aufstellt, sofern man an der Vollständigkeit des Nachlassinventars zweifelt. Gibt es immer noch Bedenken an der Korrektheit des Vermögenswertes, so können zudem Vermögensgegenstände von einem Gutachter geschätzt werden. Ist die gesamte Erbmasse bekannt, kann ausgerechnet werden, auf welchen Betrag sich der Pflichtteil unehelicher Kinder beläuft.
Mit unserem Pflichtteilsrechner können Sie schnell und unkompliziert den Pflichtteil unehelicher Kinder oder den von anderen Personen berechnen.
Wie sich der Pflichtteilsanspruch unter den Familienmitgliedern verteilt und in welcher Höhe der Pflichtteil unehelichen Kindern zusteht, verdeutlichen folgende Rechenbeispiele:
Beispiel 1: Ein Erblasser ist verheiratet. Er lebt mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Außerdem hat er zwei uneheliche Kinder, zu denen er jedoch keinen Kontakt mehr hat – er schließt sie von der Erbfolge aus und setzt seine Frau als Alleinerbin ein. Sein Vermögen beläuft sich auf 500.000 € und geht nach seinem Tod komplett an seine Frau über. Laut der gesetzlichen Erbquote würde seinen Kindern die Hälfte des Erbes zustehen. Dieses würde zu gleichen Teilen unter den beiden Kindern aufgeteilt werden – der gesetzliche Erbteil der Kinder ist folglich je 25 %. Da diese jedoch enterbt wurden, steht ihnen nur noch der Pflichtteil von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Daraus ergibt sich eine Pflichtteilsquote von 12,5 % und einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 62.500 € für jedes der beiden Kinder.
Beispiel 2: Ein Erblasser ist nicht verheiratet und hat insgesamt drei Kinder, wovon eines unehelich ist. Er enterbt per Testament alle drei Kinder und setzt die örtliche Kirche als Alleinerben ein. Sein Vermögen beläuft sich auf 500.000 €. Das gesetzliche Erbe der Kinder würde sich je auf 33,33 % belaufen – da der Erblasser keine Ehefrau hatte und die gesetzliche Erbquote das Erbe dann zu gleichen Teilen unter allen Kindern aufgeteilt. Da die Kinder jedoch enterbt wurden, steht ihnen jeweils nur noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu – also je 16,66 % des Nachlasses. Bei einem Vermögen von 500.000 € beläuft sich der Pflichtteil der Kinder – egal ob ehelich oder unehelich – jeweils auf ca. 83.333 €.
Hat das uneheliche Kind einen Anspruch auf den Pflichtteil, so kann es den Pflichtteil einfordern. Welche Schritte dafür üblich sind, lesen Sie im Folgenden.
Wie bereits zuvor erwähnt, benötigen Pflichtteilsberechtigte einen Überblick über den Nachlass – erst dann können Sie die Höhe des Pflichtteils berechnen und Ihren korrekten Anteil einfordern. Dafür haben die pflichtteilsberechtigten Personen nach § 2314 BGB ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Erben. Dieses kann im Zweifelsfall auch gerichtlich durchgesetzt werden. In einem Nachlassinventar muss der Erbe Ihnen daraufhin alle Aktiva und Passiva, Verträge und Schenkungen offenlegen – daraus lässt sich der Nachlasswert ermitteln. Kennen Sie die genaue Höhe der Erbmasse, so können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch ausrechnen und den Pflichtteil einfordern.
Wissen uneheliche Kinder, welcher Anteil ihnen am Nachlass zusteht, können sie diesen beim Erben einfordern. Das kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschehen. Oftmals kann es ratsam sein, zunächst das persönliche Gespräch zu suchen. Weigert sich der Erbe in diesem zur Kooperation, kann der Pflichtteilsanspruch schriftlich geltend gemacht werden. Dabei muss das Schreiben nicht zwingend von einem Anwalt verfasst werden – auch wenn dadurch zusätzlicher Druck beim Erben aufgebaut werden kann.
Wenn Sie Ihren Pflichtteil einfordern wollen und mehr über die Kosten, die Vorgehensweise und den Ablauf erfahren wollen, finden Sie ausführliche Informationen zum Thema in unserem Artikel Pflichtteil einfordern.
Weigern sich die Erben, Auskunft über den Nachlass zu geben oder den Pflichtteil für uneheliche Kinder auszubezahlen, kann der Pflichtteil eingeklagt werden. Dabei kann sich der Pflichtteilsberechtigte zwischen zwei Klageprozessen entscheiden:
Bei welchem Gericht die Klage eingereicht werden muss, ist dabei vom Streitwert abhängig – also der Höhe des Pflichtteils. Beträgt die Höhe bis zu 5.000 €, sind die ortsansässigen Amtsgerichte zuständig. Überschreitet der Pflichtteil diesen Betrag, kümmert sich das Landesgericht um den Fall. Im Landesgericht herrscht allerdings Anwaltszwang – die rechtssuchende Person muss sich dort von einem Anwalt vertreten lassen.
Ausführlichere Informationen zu Klageprozess und zu den Kosten erhalten Sie in unserem Beitrag Pflichtteil einklagen.
Manche Erblasser haben ihre Gründe, weswegen uneheliche Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. So besteht manchmal kein Kontakt mehr zwischen Elternteil und Kind oder es gab einen verheerenden Streit in der Familie. Möchte ein Erblasser sein uneheliches Kind enterben, muss er dabei jedoch einige Dinge beachten. Denn eine vollständige Enterbung ohne einen Pflichtteil für uneheliche Kinder ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Wen ein Erblasser in seinem Testament als Erben einsetzt oder nicht, ist ihm aufgrund der Testierfreiheit selbst überlassen. So kann er alle nahen Verwandten – auch seine unehelichen Kinder – enterben. Für eine rechtskräftige Enterbung per Testament hat der Erblasser dabei verschiedene Möglichkeiten:
Der Erblasser sollte ggf. dabei bedenken, dass er bei einer Enterbung automatisch auch alle Nachkommen der enterbten Person vom Testament ausschließt. Benennt er zudem in seinem Testament gar keine Erben, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Will der Erblasser von dieser Erbfolge abweichen, sollte er einen Wunscherben einsetzen.
Auch wenn Sie ein uneheliches Kind per Testament enterben, kann es trotzdem einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Welche Gestaltungsmöglichkeiten sie haben, damit der Pflichtteil für uneheliche Kinder nicht greift, lesen Sie im Folgenden.
Für eine vollständige Enterbung seines unehelichen Kindes ohne Pflichtteil hat ein Erblasser zwei Möglichkeiten:
Der Pflichtteilsentzug kann dabei nur unter Angabe von triftigen Gründen nach §2333 BGB geschehen. Diese müssen individuell im Testament erläutert und belegt werden. So zählt zu diesen Gründen ein schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Erblasser – beispielsweise, wenn ein Tötungsversuch vorliegt. Außerdem kann der Erblasser seinem Kind den Pflichtteil entziehen, wenn dieses eine Gefängnisstrafe oder einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klink oder Entzugsanstalt hatte.
Eine weitere Möglichkeit für eine Enterbung ohne Pflichtteil ist der Pflichtteilsverzicht. Bei diesem ist der Erblasser allerdings auf die Kooperation des unehelichen Kindes angewiesen. Der Pflichtteilsverzicht ist ein notarieller Vertrag, bei dem das uneheliche Kind zustimmt, im Erbfall auf den Pflichtteil zu verzichten. Meistens ist dies mit der Auszahlung einer Abfindung verbunden – was für beide Seiten einen guten Kompromiss darstellen kann.
Mehr Informationen für einen vollständige Enterbung ohne den Pflichtteil finden Sie in unseren Beiträgen Enterben ohne Pflichtteil und Pflichtteilsverzicht.
Kann ein Erblasser sein uneheliches Kind nicht ohne den Pflichtteil enterben, so hat er dennoch ein paar Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diesen: Indem er seine gesamte Erbmasse bereits zu Lebzeiten reduziert, verringert sich auch der Pflichtteil für uneheliche Kinder. Dafür hat der Erblasser verschiedene Optionen:
Außerdem hat der Güterstand des Erblassers einen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils. So gibt es in Deutschland den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Alle drei regeln das Vermögen der Ehepartner untereinander und legen fest, welches Erbe dem Ehepartner zusteht. Da die gesetzliche Erbquote der Kinder von der Erbquote der Eltern abhängig ist, beeinflusst der Güterstand der Eltern auch die Höhe des Pflichtteils für uneheliche Kinder.
Weitere Möglichkeiten sowie ausführlichere Beschreibungen finden sie in unserem Beitrag Pflichtteil umgehen.
Ein Berliner Testament kann ebenfalls einen Einfluss auf den Pflichtteil unehelicher Kinder haben. So ist das Berliner Testament eine häufige Form der letztwilligen Verfügung, bei der sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Verstirbt ein Ehegatte, geht das komplette Erbe zunächst an den anderen Ehepartner über – die Kinder bleiben im Erbfall also außen vor. Erst wenn auch der zweite Ehepartner verstirbt, bekommen sie ihren Anteil am Erbe.
Das Berliner Testament kann die Kinder trotzdem nicht an der Einforderung des Pflichtteils hindern. Allerdings findet sich in diesem häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Laut dieser werden Kinder enterbt, wenn sie bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen – sie haben also auch im zweiten Erbfall nur noch ein Recht auf den Pflichtteil und nicht auf den gesamten Nachlass. Dadurch soll verhindert werden, dass Kinder den Pflichtteilsanspruch bereits im ersten Erbfall geltend machen und somit den verbliebenen Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen Berliner Testament & Pflichtteil und Pflichtteilsstrafklauseln.
Uneheliche Kinder eines Erblassers sind prinzipiell immer pflichtteilsberechtigt. Wie viel ihnen dabei vom Pflichtteil zusteht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Welche Optionen Sie haben, um einem unehelichen Kind den Pflichtteil zu entziehen oder um eigene Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht in einer kostenlosen Ersteinschätzung zum Pflichtteil beantworten.
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Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Höhe des Pflichtteils nicht, ob ein Kind ehelich oder unehelich ist. Der Pflichtteilsanspruch ist in beiden Fällen gleich hoch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Uneheliche Kinder werden ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn es um erbrechtliche Ansprüche rund um den Erbfall geht. Uneheliche Kinder, die der Erblasser nicht anerkannt hat, könenn Probleme beim Nachweis ihres Pflichtteilsanspruchs bekommen. War die Mutter nicht mit dem mutmaßlichen Vater verheiratet, muss das uneheliche Kind aktiv den Nachweis erbringen, dass der Erblasser der Vater ist.
Das geht nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist § 2333 BGB: Das uneheliche Kind muss sich erbunwürdig verhalten haben, damit ein Pflichtteilsentzug möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kann das uneheliche Kind nur aktiv auf seinen Pflichtteil verzichten oder der Erblasser reduziert bereits zu Lebzeiten sein Vermögen. Damit reduziert sich automatisch auch der Pflichtteil, der dem Kind im Erbfall zusteht.