Der Anspruch auf einen Pflichtteil verjährt nach 3 Jahren. Dazu muss Pflichtteilsberechtigte jedoch vom Erbfall und seiner Enterbung bzw. von einem zu geringen Erbe wissen. Ohne diese Kenntnis kann sich die Verjährung auf 30 Jahre verlängern.
Die Verjährungsfrist für einen Pflichtteilsanspruch beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Beispiel: Erfährt ein Sohn im Jahr 2015 – und damit 7 Jahre, nachdem sein Vater verstorben ist – von dessen Tod und seiner Enterbung, so stellt der 31. Dezember 2015 den Fristbeginn der Verjährung dar. Der Pflichtanteilsanspruch verjährt demzufolge am 01. Januar 2019.
Für den Fristbeginn ist also relevant, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und von seiner Enterbung bzw. der zu geringen Zuwendung im Testament bzw. Erbvertrag erfahren hat. Dies kann beispielsweise durch eine Testamentseröffnung geschehen.
Ob der Pflichtteilsanspruch dem Verjährungstatbestand unterliegt oder nicht, hat der Antragsgegner zu beweisen. Dies ist stets der begünstigte Erbe, der die Beteiligung eines Pflichtteilsberechtigten an der Erbmasse zu verhindern versucht. Vor Gericht hat dieser plausibel darzulegen, wann der enterbte Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen – dem Ableben des Verwandten und der Enterbung – erfahren hat bzw. hätte, ohne grobe Fahrlässigkeit erfahren können. Anhand dieser Ausführungen urteilt das Gericht, ob für den Pflichtteil Verjährung eingetreten ist oder ob der Antragsteller noch immer ein Recht auf die Auszahlung des Pflichtteils hat.
Gemäß § 203 ff. BGB gibt es Sachverhalte, die eine Verjährung des Pflichtteils hemmen. Es kann zur Hemmung der Verjährung kommen, wenn ein Pflichtteilsberechtigter unauffindbar ist. Lässt sich der Aufenthaltsort einer pflichtteilsberechtigten Person nicht ermitteln, so kann diese auch nicht über den Erbfall unterrichtet werden. Da die Verjährungsfrist jedoch erst zu laufen beginnt, wenn der Pflichtteilsberechtigte von dem Tod des Erblassers und seinem Erbausschluss erfährt, kommt es demzufolge zur Hemmung der Verjährung des Pflichtteils.
Weiterhin kann es zur Hemmung der Verjährungsfrist kommen, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte und der testamentarische Erbe in Verhandlungen bezüglich des Anspruchs befinden. Die Hemmung bleibt dabei so lange bestehen, bis die Verhandlungen von einer Partei abgebrochen bzw. beendet wurden.
Auch die Ehe kann zur Hemmung der Verjährung führen. Hat ein kinderloses Kind seinen Vater als Alleinerben eingesetzt, so hat die Frau des Vaters einen Pflichtteilsanspruch gegen diesen. Die Verjährungshemmung bleibt in diesem Fall so lange bestehen, wie die Ehe bestehen bleibt. Nach Beendigung der Ehe setzt dann die Verjährungsfrist ein.
Hat ein Erblasser bereits zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte veranlasst, so erwächst daraus ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nach § 2325 BGB besitzt der enterbte Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf diese Pflichtteilsergänzung.
Davon ausgehend, dass die Schenkung an einen Dritten die Erbmasse des Erblassers bereits zu Lebzeiten schmälert, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben eine Ergänzung seines Pflichtteils um eben jene Summe verlangen, um die sein Anspruch höher ausgefallen wäre, wäre die Schenkung zu Lebzeiten nicht getätigt worden.
Auch beim Pflichtteilergänzungsanspruch gibt es eine Verjährungsfrist. Die Verjährung tritt ebenfalls nach 3 Jahren ein. Doch muss hier der Pflichtteilsergänzungsberechtigte nicht nur vom Tod des Erblassers und seiner Enterbung erfahren haben, sondern auch Kenntnis von der Schenkung haben, mit welcher der Erblasser das Erbe bereits zu Lebzeiten geschmälert hat.
Erst wenn diese 3 Bedingungen erfüllt sind, beginnt die Verjährungsfrist. Hat der Pflichtteilsberechtigte also erst später von der ergänzungswürdigen Schenkung erfahren, so beginnt auch die Verjährungsfrist für den Ergänzungsanspruch später. Daher ist es auch denkbar, dass für den Pflichtteilsanspruch Verjährung bereits eingetreten ist, der Pflichtteilsergänzungsanspruch aber noch besteht.
Bei Minderjährigen sieht der Gesetzgeber eine großzügigere Frist für die Pflichtteil-Verjährung vor. Die Verjährung des Pflichtteils ist bei Kindern gemäß § 207 Absatz 1 BGB solange gehemmt, bis sie das 21. Lebensjahr erreichen. Erst dann beginnt die Verjährungsfrist.
Hatte ein Pflichtteilsberechtigter keine Kenntnis davon, dass ein Erbfall eingetreten ist und er enterbt wurde, dann verjährt der Pflichtteilsanspruch bei mangelnder Kenntnis von Erbfall und Enterbung erst nach 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte kein Wissen über sein Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser hatte und er erst sehr viel später davon erfährt.
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