In diesem Beitrag erfahren Sie, ob Sie Ihren Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen können und welche Alternativen es gibt, falls dies nicht möglich ist.
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Grundsätzlich erhalten nur Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteil am Erbe. Berechtigt sind gemäß § 2303 BGB alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder, Urenkel; ehelich, außerehelich, mit Legitimierung oder adoptiert), der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Verstorbenen.
Weiterführende Informationen zur Pflichtteilsberechtigung und wann genau Sie pflichtteilsberechtigt sind, finden Sie in unserem Beitrag „Wer ist pflichtteilsberechtigt?“.
Laut § 1922 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch aber erst mit dem Eintreten des Erbfalls – also beim Tod des Erblassers. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht vorzeitig bzw. zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil bestehen kann – es lässt sich also nicht der Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen.
Wollen Erben dennoch schon zu Lebzeiten des Erblassers von ihrem Pflichtteil profitieren, sind sie auf die Kooperationsbereitschaft des Erblassers angewiesen.
Obwohl Sie nicht den Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen können, können Sie beispielsweise mit einem notariell beglaubigten Pflichtteilsverzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers an einen Teil ihres gesetzlich geregelten Erbes kommen – verzichten dafür allerdings auf jegliche erbrechtlichen Ansprüche wie den Pflichtteil oder Pflichtteilergänzungsansprüche.
Ein Pflichtteilsverzicht kann beispielsweise hilfreich sein, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nicht in seinem Testament bedenken und andere Erben nicht durch spätere Forderungen belasten möchte. Damit der Berechtigte bei einem Pflichtteilsverzicht auch einen Teil vom Erbe erhält und nicht komplett leer ausgeht, könnte er eine Abfindung mit dem Erblasser vereinbaren. Die Abfindungszahlung beträgt meist so viel, wie der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall sowieso als Pflichtteilszahlung erhalten hätte.
Die Vorteile im Überblick:
Wenn eine Abfindungszahlung vereinbart wurde, kann ein Pflichtteilsverzicht Vorteile für den Erblasser sowie für den Verzichtenden haben:
Wann ein Pflichtteilsverzicht sinnvoll ist, was Sie bei der Erstellung beachten müssen und viele weitere wichtige Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsverzicht“.
Neben Pflichtteilsverzichten können Erblasser mit einer Schenkung schon zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens auf Verwandte oder Freunde verteilen. Sind sich der Erblasser und der Erbe einig, kann eine Schenkung vereinbart werden, die in etwa die Höhe des gesetzlichen Pflichtteils hat – der Beschenkte erhält somit bereits zu Lebzeiten des Erblassers den ihm zustehenden Teil am Vermögen.
Nachteil gegenüber dem Pflichtteilsverzicht:
Mit einer Schenkung werden zukünftige Ansprüche nicht verhindert. Damit Pflichtteilsansprüche umgangen werden können und der Beschenkte lediglich die Schenkung als Erbe erhält, muss zusätzlich ein Pflichtteilsverzicht unterzeichnet werden – ansonsten kann er zusätzlich Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Soll der Beschenkte trotzdem seinen Pflichtteil erhalten, kann es hilfreich sein, außerdem zu beachten, dass Schenkungen (wenn kein Pflichtteilsverzicht vorliegt) auf den Pflichtteil angerechnet werden und ihn somit reduzieren.
Mehr Informationen zu Schenkungen finden Sie in unserem Beitrag „Vorweggenommene Erbfolge“.
Senkung des eigenen Pflichtteils durch Schenkung?
Generell werden alle Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Erbfalls getätigt wurden, auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Das bedeutet, dass alle Zuwendungen zu Lebzeiten den Pflichtteil des Beschenkten im Erbfall schmälern und auf den Pflichtteil der anderen Erben angerechnet werden.
Pflichtteilsergänzungsansprüche von Dritten
Veranlasst der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an Sie, wird dadurch sein Nachlass geschmälert. Das würde theoretisch bedeuten, dass auch die Pflichtteile der anderen Erben durch die Schenkung reduziert werden – doch dem wirkt der Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen. Die benachteiligten Erben haben dann einen Anspruch auf den Ausgleich der Schenkung gegen Sie – den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Weiterführende Informationen zur Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil und weitere nützliche Informationen zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen finden Sie in unserem Beitrag "Pflichtteilsergänzungsanspruch".
Wenn Sie schon zu Lebzeiten eines Erblassers Ihren Teil vom Erbe erhalten wollen, können Sie entweder auf einen Pflichtteilsverzicht oder eine Schenkung zurückgreifen – den Pflichtteil einklagen können Sie nicht.
Sie haben also folgende Möglichkeiten:
Ausführlichere Informationen zum vorzeitigen Erhalt des Pflichtteils über einen Verzichtsvertrag finden Sie in unserem Beitrag Pflichtteilsverzicht.
Wollen Sie schon vorzeitig Ihren Pflichtteil an einem Erbe erhalten, kann sich sich dies als problematisch gestalten – denn es lässt sich nicht der Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen. Sie haben jedoch Möglichkeiten, wie Sie trotzdem zu Lebzeiten des Erblassers an ihren Pflichtteil kommen. Wie Sie in Ihrem Fall am besten vorgehen und welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben, kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht erklären.
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