Mit einer Pflichtteilsstrafklausel können Ehepaare verhindern, dass deren Erben ihren Pflichtteil nach dem Tod des 1. Ehepartners einfordern und der 2. Ehepartner dadurch in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Fordert der Erbe seinen Pflichtteil ein, wird er durch die Pflichtteilsstrafklausel enterbt.
Bei Erbfällen gibt es für nahe Angehörige einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf einen Teil des Nachlasses – den Pflichtteil. Dieser ist im Erbrecht in § 2303 BGB verankert. Er greift in Fällen, in denen Abkömmlinge des Verstorbenen durch dessen Testament enterbt wurden.
Das bedeutet: Die engsten Verwandten haben einen Anspruch auf Teile des Erbes – egal, ob es so vom Erblasser gewollt war oder nicht.
Einen Pflichtteilsanspruch haben gemäß § 2303 BGB:
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs eines Erben und wird lediglich in Geld ausgezahlt. Ein Nachlassgegenstand ist folglich als Pflichtteil nicht möglich.
Kinder könnten nach dem Tod des 1. Elternteils ihren Pflichtteil einfordern und damit den anderen Elternteil in finanzielle Not bringen. Um das zu verhindern, können Erblasser Strafklauseln in ihr Testament einbauen, die es wirtschaftlich unattraktiv machen, auf den Pflichtteil zu bestehen.
Eine Pflichtteilsstrafklausel ist im Testament festgehalten. Sie soll verhindern, dass die Nachkommen ihren Pflichtteil einfordern, nachdem der 1. Elternteil verstorben ist – und damit den 2. Elternteil durch die Auszahlungsverpflichtung in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Konkret heißt das: Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter gegen den Willen des Erblassers seinen Pflichtteil, werden er und seine Nachkommen durch die Pflichtteilsstrafklausel von der Erbfolge ausgeschlossen.
Eine Pflichtteilsstrafklausel findet im sogenannten Berliner Testament Anwendung. Ehepartner benennen sich in diesem wechselseitig als alleinige Erben und – falls nicht anders angegeben – ihre Kinder als Schlusserben. Das heißt, dass die Kinder im 1. Sterbefall zunächst leer ausgehen und erst beim Tod des 2. Elternteils erben.
Da die Nachkommen allerdings schon beim 1. Erbfall einen Anspruch auf den Pflichtteil hätten, wird die Pflichtteilsstrafklausel in das Testament eingefügt. Damit lässt sich verhindern, dass Berechtigte ihren Pflichtteil vor dem 2. Erbfall einfordern und so den hinterbliebenen Elternteil in finanzielle Nöte bringen.
Die Klausel regelt, dass Pflichtteilsberechtigte, die schon beim 1. Erbfall ihren Pflichtteil einfordern, im Sterbefall des 2. Erblassers nur den Pflichtteil zugesprochen bekommen – sie werden also enterbt.
Selbst wenn das Erbe deutlich höher ist als der Pflichtteil, erhalten die Pflichtteilsfordernden lediglich den gesetzlich geregelten Anteil und kein darüber hinausgehendes Vermögen.
Falls nicht schon ein Pflichtteilsverzicht der Nachkommen vorliegt, beinhalten Berliner Testamente oft die genannte Klausel, um den überlebenden Ehepartner zu schützen.
Außerdem werden Pflichtteilsstrafklauseln oft aufgestellt, um eine gerechte Aufteilung des Gesamterbes auf alle Kinder zu gewährleisten. Denn die übrigen Erben wären schlechter gestellt, wenn ein Erbe seinen Pflichtteil bereits mit dem 1. Todesfall geltend macht.
Auch kann die Klausel die Erben davor schützen, weniger zu erben, als eigentlich möglich ist. Denn es könnte sein, dass sich das Erbe nach dem Tod des 1. Erblassers erheblich vermehrt hat und ein Verzicht auf die Pflichtteile damit ein höheres Erbe bedeuten.
Pflichtteilsstrafklauseln sollen also eine Inanspruchnahme des ersten Pflichtteils verhindern oder zumindest als Abschreckung dienen.
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Als Teil eines Berliner Testaments lässt sich die Pflichtteilsstrafklausel individuell gestalten. 2 der gängigsten Musterformulierungen lauten:
* Die Formulierung „gegen den Willen“ bedeutet, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht zum Tragen kommt, wenn der hinterbliebene Ehegatte mit der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem 1. Todesfall einverstanden ist.
Aber auch ein anderer Inhalt der Pflichtteilsstrafklausel ist möglich. Z. B. kann der Erblasser bereits die Wertermittlung des Erbes durch den Pflichtteilsberechtigten – die für die Berechnung des Pflichtteils notwendig ist – sanktionieren. Er kann etwa veranlassen, dass bei Wertermittlung des Vermögens der Anspruch auf das Gesamterbe reduziert werden soll. Auf den Pflichtteil hat der Erblasser jedoch kein Bestimmungsrecht.
Das kommt auf Ihren individuellen Wunsch und Ihre Lebenssituation an. Wird eine solche Klausel nicht in das Testament eingebaut, besteht für Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, auf das 1. Erbe bzw. ihren Pflichtteil zuzugreifen, ohne eine Strafe beim 2. Erbe zu erwarten.
Der hinterbliebene Ehepartner muss dann seiner Auskunftspflicht gegenüber den Erben nachkommen, mit Pflichtteilsforderungen seitens der Pflichtteilsberechtigten rechnen und diese auszahlen. Das kann zu erheblichen Zahlungsschwierigkeiten für den 2. Elternteil führen und kann daher möglichst mit einer Pflichtteilsstrafklausel verhindert werden.
Muss ein Erbe seiner Auskunftspflicht nachkommen, ist das für ihn mit erheblichen Kosten verbunden. Zur Ermittlung der genauen Erbmasse ist oft ein Gutachter und für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ein Notar notwendig.
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