Wenn Sie vom Erbe ausgeschlossen wurde, dann möchten Sie natürlich schnell Ihren Pflichtteil berechnen: Das geht mit unserem Pflichtteilsrechner. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie hoch der Pflichtteil ist, wie Sie den Pflichtteil berechnen und ob Sie überhaupt Pflichtteilsergänzungsansprüche haben. Mithilfe unserer Pflichtteilsrechner können Sie zudem Ihren Pflichtteil und dazugehörige Verjährungsfristen selbst berechnen.
Um sich einen Überblick über den Umfang des Nachlasses zu verschaffen und Ihren Pflichtteil berechnen zu können, sollten Sie nach § 2314 BGB zunächst Auskunft bei den Erben verlangen. Den Anspruch auf Auskunft können Sie bei Nicht-Kooperation des Erben gerichtlich durchsetzen. Die Erben müssen Ihnen für die Pflichtteil-Berechnung alle Aktiva, Passiva, Verträge und Schenkungen des Erblassers offenlegen. Wollen Sie sich über die Richtigkeit der Angaben absichern, können Sie die Ausstellung des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar verlangen.
Haben Sie Zweifel an den Wertangaben des Erben, können Sie einzelne Gegenstände des Nachlasses von einem Gutachter schätzen und danach den Pflichtteil berechnen lassen.
Wenn die genaue Erbmasse bestimmt wurde, können Sie Ihren Pflichtteil berechnen – dabei hilft Ihnen unser Pflichtteilsrechner:
Die Höhe des Pflichtteils ist von der Erbmasse und der gesetzlichen Erbquote abhängig. Daher ist es wichtig, dass Sie sich zunächst einen Überblick über die Nachlasshöhe verschafft haben – nur so können Sie Ihren gesetzlichen Erbteil berechnen.
Wissen Sie dann, wie viel der gesetzliche Erbanteil beträgt, folgt die Pflichtteil-Berechnung: die Pflichtteil-Höhe beträgt genau 50 % des gesetzlichen Erbteils.
Bei der Pflichtteil-Berechnung müssen alle weiteren pflichtteilsberechtigten enterbten Verwandten berücksichtigt werden.
Beispiel: Die zwei einzigen Kinder eines Witwers würden bei dessen Tod nach gesetzlichen Vorschriften jeweils 50 % des Nachlasses erben. Nach der Pflichtteilsberechnung stehen den Kindern demzufolge 25 % des Erbes zu.
Der Pflichtteil greift immer dann, wenn nahe Angehörige von einem Erbe ausgeschlossen und damit enterbt wurden oder wenn ihnen zu wenig vermacht wurde. Gemäß § 2303 BGB steht ihnen dann – trotz des gegensätzlichen Willens des Erblassers – ein gewisser Teil der Erbmasse zu. Grundsätzlich beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs eines Erbens. Trotz des Anspruchs bekommen Berechtigte den Pflichtteil nicht automatisch ausgezahlt – er muss erst explizit von ihnen eingefordert werden.
Nur Pflichtteilsberechtigte können sich einen Pflichtteil auszahlen lassen. Zu diesen gehören nach § 2303 des BGB folgende Verwandte:
Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Großeltern oder entfernte Verwandte des Verstorbenen.
Nicht jeder Pflichtteilsberechtigte hat im Erbfall Anspruch auf den Pflichtteil. Hat ein Erblasser Kinder, haben diese vorrangige Ansprüche. Die Eltern des Erblassers können den Pflichtteil nur geltend machen, wenn keine Kinder oder Enkelkinder existieren.
Der Ehegatte hat eine Sonderstellung und kann seinen Pflichtteil immer einfordern.
Ob Sie in Ihrer individuellen Familiensituation pflichtteilsberechtigt sind, erfahren Sie weiter unten im Pflichtteilsrechner.
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das bedeutet, Sie müssen Ihren Pflichtteil berechnen und ihn sich innerhalb von drei Jahren auszahlen lassen – ansonsten verjährt der Anspruch laut § 195, 199 BGB. Fristbeginn ist gemäß § 199 BGB immer das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist – also im Jahr des Erbfalls. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte erst später vom Erbfall, gilt die Dreijahresfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme. Spätestens nach 30 Jahren können allerdings keine erbrechtlichen Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
Mit unserem Pflichtteilsrechner können Sie ganz einfach herausfinden, ob Ihr Anspruch bereits verjährt ist oder noch besteht:
Veranlasst ein Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung, wird dadurch der Nachlass geschmälert. Theoretisch würde sich dadurch auch der Pflichtteil von enterbten Verwandten verringern – doch dem wirkt der Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen. Werden zu Lebzeiten Teile eines Nachlasses verschenkt, haben Pflichtteilsberechtigte nach § 2330 BGB einen Ausgleichsanspruch – den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Wert, der durch die Schenkung am Pflichtteil verloren geht, muss demnach ausgeglichen und bei der Pflichtteilsberechnung beachtet werden.
Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hängt vom Wert der Schenkungen ab. Bei der Pflichtteil-Berechnung spielen laut der Zehn-Jahres-Frist nur Schenkungen der letzten zehn Jahre eine Rolle – alle Schenkungen, die davor stattfanden, werden nicht mit eingerechnet.
Schenkungen werden dabei grundsätzlich nach dem Abschmelzmodell berechnet. Je länger eine Schenkung her ist, desto geringer ist der anzurechnende Wert. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Wollen Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch errechnen oder überprüfen, ob Ihr Anspruch bereits verjährt ist, können Sie dies einfach mit unserem Pflichtteilsrechner herausfinden:
Die Höhe des Nachlasses wird durch eine eingehende Bewertung des gesamten Vermögens des Verstorbenen berechnet. Dies umfasst Bargeld, Immobilien, Wertpapiere, persönliche Gegenstände, Rentenansprüche und alle anderen Vermögenswerte, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes besaß.
Davon werden eventuelle Verbindlichkeiten abgezogen, also zum Beispiel die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Sobald alle Vermögenswerte bewertet und die Verbindlichkeiten abgezogen wurden, ergibt sich der Wert des Nachlasses.
Der pflichtteilsrelevante Nachlass enthält auch alle pflichtteilsergänzungsrelevanten Schenkungen, die wir oben beschreiben.
Wurden Sie von einem nahen Verwandten enterbt und wollen Ihren Pflichtteil berechnen, helfen Ihnen dabei unsere Pflichtteilsrechner. Haben Sie weitere Fragen zur Pflichtteil-Berechnung, zum Vorgehen bei der Einforderung oder zum Ergänzungsanspruch, können Sie sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten lassen.
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Einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil am Erbe haben nahestehende Verwandte des Erblassers. Dazu gehören alle Abkömmlinge wie Kinder, Enkel und Urenkel (ehelich, außerehelich und adoptiert), Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers.
Der Pflichtteil vom Erbe wird gemäß den §§ 1924 bis 1936 BGB ermittelt. Zur Berechnung müssen Sie den Wert des Erbes kennen und wissen, wie viele Personen Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Mit einem Online-Pflichtteilsrechner können Sie den möglichen Pflichtteilsanspruch ganz einfach berechnen.
Der Pflichtteil beträgt immer 50 % des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem und dem Nachlasswert. Je näher beide verwandt sind und je wertvoller der Nachlass, desto höher der gesetzliche Pflichtteil.