Mit einem gemeinschaftlichen Testament können Ehegatten und Lebenspartner ihren Nachlass gemeinsam regeln und sich gegenseitig finanziell für den Todesfall absichern. Sie können das Testament selber verfassen. Wer sein Erbe rechtlich absichern und Erbstreitigkeiten in der Familie vermeiden will, kann den letzten Willen von einem Anwalt formulieren lassen.
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Ein gemeinschaftliches Testament (auch Ehegattentestament) kann ausschließlich von Ehegatten oder Lebenspartnern erstellt werden. Darin können gemeinsame Verfügungen getroffen werden – zum Beispiel zur finanziellen Absicherung des überlebenden Partners. Eine gemeinsame Nachlassregelung verhindert zudem, dass der Partner nur einen Teil des Vermögens erbt – denn ohne das gemeinschaftliche Testament könnten aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auch andere Angehörige erben.
Welche Formen eines gemeinschaftlichen Testaments es gibt und welche Auswirkungen diese auf gemeinsame Verfügungen haben, wird im folgenden Kapitel erklärt.
Grundsätzlich lassen sich 3 Arten des gemeinschaftlichen Testaments unterscheiden:
Mit dem Berliner Testament gibt es zudem eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Im Folgenden werden die verschiedenen Arten erklärt.
Prinzipiell sind darunter 2 separate Testamente zu verstehen, die dennoch als gemeinschaftliches Testament gelten. Beide wurden nämlich zum selben Zeitpunkt erstellt und die Eheleute bzw. Partner haben sich gemeinsam dazu entschieden, sich nicht gegenseitig im Testament zu bedenken oder ihre Verfügungen aufeinander abzustimmen. Der Inhalt der Testamente ist grundsätzlich unabhängig voneinander.
Dafür erstellen beide Partner jeweils ein Testament und begünstigen sich darin gegenseitig – zum Beispiel mit einem Vermächtnis. Aus diesem Grund ist das gegenseitige Testament ein gemeinschaftliches, obwohl nicht nur ein Testament für beide Partner besteht.
Hierbei wird ein gemeinsames Dokument erstellt, in dem beide Partner gemeinsame Verfügungen festhalten – diese sind voneinander abhängig. Das bedeutet, beide Partner hätten ihre Verfügungen nicht ohne die des anderen getroffen – zum Beispiel setzt einer der Partner den Überlebenden nur dann als Alleinerben ein, wenn dieser dasselbe tut. Die Gültigkeit der Verfügungen ist dabei ebenfalls voneinander abhängig – einseitig können diese daher nicht verändert oder zurückgenommen werden.
Das Berliner Testament ist im Wesentlichen ein wechselbezügliches Testament und gehört daher ebenfalls zum gemeinschaftlichen Testament. Darin bestimmen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben. Der überlebende Partner ist dann der sogenannte Vorerbe und die gemeinsamen Kinder sind im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie sind Schluss- bzw. Nacherben des Längerlebenden und erhalten erst nach dem Tod des zweiten Partners einen Teil vom Nachlass (Nacherbschaft).
Für die Erstellung des gemeinschaftlichen Testaments gelten – unabhängig von der Art – verschiedene Vorschriften. Welche das sind und was die Erblasser rund um die Errichtung beachten müssen, wird im folgenden Kapitel erklärt.
Grundsätzlich können die Ehe- oder Lebenspartner ihr gemeinschaftliches Testament auf 2 Wegen erstellen:
Erstellen Sie eigenhändig ein gemeinschaftliches Testament, können Sie dieses auch privat aufbewahren. Dabei kann jedoch die Gefahr bestehen, dass es verlorengeht oder im Erbfall nicht auffindbar ist. Wird der letzte Wille von einem Anwalt formuliert, wird es in amtliche Verwahrung gegeben, bis Sie es zurückfordern oder der Erbfall eintritt. Wie hoch die Kosten für die amtliche Verwahrung und die notarielle Erstellung eines Testaments sind, erfahren Sie in unserem Beitrag „Was kostet ein Testament?“.
In einem gemeinschaftlichen Testament müssen folgende Punkte enthalten sein:
Neben diesen allgemeinen Inhalten kann das gemeinschaftliche Testament verschiedene Klauseln enthalten, damit im Erbfall keinerlei Unklarheiten auftreten. Welche das sind, erläutern wir Ihnen jetzt.
Heiratet eine Witwe bzw. ein Witwer erneut, wird der neue Partner erb- und pflichtteilsberechtigt. Im Fall einer Wiederverheiratung hat dieser also Ansprüche an der Erbschaft und die Nacherben erhalten einen wesentlich geringeren Erbanteil. Damit das verhindert wird, kann im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute eine Wiederverheiratungsklausel eingefügt werden. In der Regel muss dann bei einer erneuten Heirat der Nachlass des Erstverstorbenen ganz oder teilweise an die Nacherben herausgegeben werden – grundsätzlich kann das aber individuell festgelegt werden.
Werden Pflichtteilsberechtigte wie zum Beispiel die gemeinsamen Kinder von den Ehegatten als Nacherben eingesetzt, erhalten sie im ersten Erbfall keinen Anteil vom Nachlasswert. Aus diesem Grund haben sie einen Pflichtteilsanspruch. Wird dieser dann eingefordert, muss der hinterbliebene Partner den Pflichtteil auszahlen – das birgt mitunter ein finanzielles Risiko für den Längerlebenden. Das kann allerdings mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln verhindert werden. Darin wird festgelegt, dass der Erbe, der seinen Pflichtteil im ersten Erbfall gegen den Willen des überlebenden Partners einfordert, im zweiten Erbfall enterbt ist und ebenfalls nur noch seinen Pflichtteil bekommt.
Mit einem Änderungsvorbehalt kann der länger lebende Partner trotz gemeinschaftlichen Testaments frei über seinen Teil vom Erbe entscheiden und ist nicht an die gemeinsamen Verfügungen gebunden. Weil das bedeuten kann, dass der überlebende Partner einen Dritten als Alleinerben einsetzt und so per Erbeinsetzung die gemeinsamen Kinder von der Erbschaft ausschließt, kann ein beschränkter Änderungsvorbehalt festgelegt werden. Damit bestimmen beide Partner individuell, inwieweit das gemeinschaftliche Testament nach dem Ableben des Erstversterbenden geändert werden darf.
Mit einem Änderungsvorbehalt kann auch die hohe Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments umgangen werden. Vor allem wechselbezügliche Testamente sind nach dem ersten Erbfall stark bindend für den hinterbliebenen Partner – dieser ist dann in seiner Testierfreiheit eingeschränkt. Ob ein gemeinschaftliches Testament nachträglich geändert werden kann, wird in Kapitel 4 – Änderung oder Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments erklärt.
Hatten die Erblasser ihren gewohnten Aufenthaltsort im Ausland oder Vermögen dort, wird das entsprechende nationale Erbrecht angewendet und nicht das deutsche. Das kann bedeuten, dass die letztwilligen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten nicht gültig sind, weil nicht jedes Land diese erbrechtlichen Regelungen kennt – das gemeinschaftliche Testament ist zum Beispiel eine Besonderheit des deutschen Erbrechts.
Um das zu verhindern, können Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament festlegen, dass das Erbrecht des Landes angewendet werden soll, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen.
Das nachfolgende Muster beinhaltet standardisierte Formulierungen, die bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments verbindlich festgelegt werden können. Diese müssen an die individuelle Situation angepasst werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Formulierungen im gemeinschaftlichen Testament immer auch abhängig von konkreten Testamentsart sind. Das folgende Muster ist nur ein Beispiel.
Wir, die Eheleute (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort der Ehepartner), setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.
Als Nacherben werden unsere gemeinsamen Kinder eingesetzt. Diese sollen zu gleichen Teilen erben. Unsere Kinder sind: (Namen, Geburtsdaten und -orte aller Kinder).
Änderungsvorbehalt: Der länger lebende Partner ist berechtigt, diese Erbaufteilung unter unseren gemeinsamen Kindern und deren Abkömmlingen zu ändern.
Pflichtteilsstrafklausel: Macht einer unserer Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners entgegen dem Willen des länger lebenden Ehepartners seinen Pflichtteil geltend, so soll er auch beim zweiten Erbfall enterbt sein und dann nur seinen Pflichtteil bekommen.
Sämtliche Verfügungen gelten wechselbezüglich.
Ort, Datum Unterschrift des ersten Partners
Dies ist auch mein letzter Wille.
Ort, Datum, Unterschrift des zweiten Partners
Der Rückgriff auf Muster-Vorlagen für ein gemeinschaftliches Testament, ungenaue oder doppeldeutige Formulierungen und lückenhafte oder rechtlich fragwürdige letztwillige Verfügungen können vielgestaltige Folgen haben, die Ehegatten durch ein gemeinschaftliches Testament doch gerade ausschließen wollten. So könnten
Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht kann helfen, diese ungewünschten Auswirkungen zu vermeiden. Einige weitere Gründe, die für einen Rechtsbeistand sprechen, haben wir für Sie nachfolgend aufgelistet:
Aus diesen Gründen – und vor allem, weil es um die Erfüllung Ihres letzten Willens geht – können Sie sich anwaltlich beraten und unterstützen lassen.
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Grundsätzlich kann nicht nur ein Einzeltestament, sondern jedes Testament geändert oder widerrufen werden. Welche Bedingungen dafür bei einem gemeinschaftlichen Testament gelten, wird in diesem Kapitel erklärt.
Für die Änderung oder den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist entscheidend, ob dies zu Lebzeiten beider Partner oder erst nach dem ersten Erbfall geschehen soll.
Wurde im gemeinschaftlichen Testament kein Änderungsvorbehalt festgelegt, kann der Längerlebende des Ehepaares wechselbezügliche Verfügungen nicht mehr ändern oder widerrufen.
Besteht das gemeinschaftliche Testament allerdings aus zwei Einzeltestamenten, deren Inhalt nicht voneinander abhängig ist, kann der überlebende Partner seine eigenen Verfügungen widerrufen – auch noch nach dem Tod des Erstversterbenden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch wechselbezügliche Verfügungen nach dem ersten Erbfall widerrufen werden. Dazu kann der überlebende Partner das Erbe ausschlagen. Damit wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam und er kann seinen Nachlass nach eigenen Wünschen neu verteilen.
Ist ein gemeinsames Kind von wechselbezüglichen Verfügungen betroffen, können diese vom länger lebenden Partner nur widerrufen werden, wenn ein Pflichtteilsentzug möglich ist – das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind dem Erblasser lebensgefährliche Schäden zufügt. Der Erbe ist dann vollständig enterbt und erhält keinen Teil vom Nachlass.
Nach dem Erbfall kann das gemeinschaftliche Testament zwar nicht mehr geändert, dafür aber angefochten werden. Wir erklären Ihnen jetzt, wie Sie ein gemeinschaftliches Testament anfechten können und was dabei zu beachten ist:
Die wesentliche Voraussetzung für eine Anfechtung ist, dass ein Anfechtungsgrund vorliegt und nachgewiesen werden muss. Die Beweislast liegt dabei beim Anfechtenden. Ohne einen nachgewiesenen Grund ist die Anfechtung nicht möglich.
Zu beachten ist, dass eine erfolgreiche Anfechtung auf einseitige und wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament unterschiedliche Auswirkungen haben kann:
Wenn Sie sich unsicher sind, ob für das gemeinschaftliche Testament ein Anfechtungsgrund vorliegt, kann Ihnen ein Anwalt helfen. Dieser kann einen Anfechtungsgrund erkennen und rechtssicher beweisen – nur dann ist eine Anfechtung auch erfolgreich. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Bei einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist weder eine Änderung noch ein Widerruf oder eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments notwendig, weil das gemeinschaftliche Testament mit der Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft unwirksam wird – das gilt, sobald der Scheidungsantrag eingereicht wurde. Die betroffenen Partner müssen in diesem Fall nicht selbst aktiv werden, damit der letzte Wille nichtig wird.
Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn zum Beispiel bei einer Testamentsauslegung angenommen wird, dass die Verfügungen auch über die Scheidung/Aufhebung hinaus gelten sollen. Das ist häufig der Fall, wenn im gemeinschaftlichen Testament auch gemeinsame Kinder bedacht wurden – dann gelten die gemeinsamen Verfügungen weiterhin.
Durch die Formulierung eines gemeinschaftlichen Testaments können Ehe- und Lebenspartner bereits zu Lebzeiten ihren Nachlass gemeinsam regeln und so Erbstreitigkeiten vorbeugen. Damit das gewährleistet ist und das Testament seinen Zweck erfüllt, ist eine korrekte Erstellung unerlässlich. Falsche Formulierungen oder Klauseln können sich mitunter negativ auf den länger lebenden Partner oder andere Erben auswirken. Treten diese Fehler im Erbfall auf, können sie zu einer Anfechtung des Testaments führen.
Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihre individuelle Situation prüfen und kann Sie dabei unterstützen, Ihr Vermögen so zu verteilen, wie Sie es wünschen.
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Ja. Das gemeinschaftliche Testament soll den Überlebenden der beiden Ehegatten bzw. Lebenspartner finanziell absichern. Die Nachlassregelungen bestehen also auch nach dem ersten Erbfall. Der letzte Wille kann nur in Ausnahmefällen nach dem ersten Erbfall geändert oder widerrufen werden.
Das Berliner Testament ist eine Art des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2265 BGB. Bei der Erbeinsetzung werden die Ehegatten zuerst bedacht – der Nachlass geht erst nach dem Tod der Vorerben an die Schlusserben. Alternativ können sich die Ehegatten auch als Vollerben einsetzen – dann bleibt für die Schlusserben das, was der Vorerbe übriglässt. Im Zweifel wird nach § 2269 Abs. (1) BGB das Vollerbe angenommen.
Genau wie jedes andere Testament muss auch das gemeinschaftliche Testament eigenhändig verfasst werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend notwendig. Ein Rechtsanwalt kann dafür sorgen, dass die gewünschten Nachlassregelungen rechtswirksam und formal korrekt im letzten Willen berücksichtigt werden.
Eine Scheidung sorgt dafür, dass der letzte Wille der Ehegatten unwirksam wird. Dies ergibt sich aus §§ 2268, 2077 BGB. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich formuliert wird oder als gewünscht angenommen werden kann – zum Beispiel bei gemeinsamen Kindern.