Sollte das Ableben vor der Erstellung des letzten Willens geschehen, treten gesetzliche Regelungen in Kraft. In diesem Fall gibt es eine gesetzliche Erbfolge. Zunächst wird der Ehepartner berücksichtigt. Sollte es keinen geben, folgen gem. § 1925 I BGB die Eltern des Verstorbenen, dann die Kinder und darauf die Kindeskinder. Wem die gesetzliche Verteilung unfair erscheint, hat die Möglichkeit in einem Testament, in einem Erbschaftvertrag oder in einem Vermächtnis festzulegen, wem was zusteht.
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1/5 aller Erben streiten um den Nachlass. Ein anwaltlich erstelltes und eindeutiges Testament beugt Streitigkeiten unter Ihren Erben vor.
Damit ein Testament rechtskräftig ist, muss es entweder von einem Notar beglaubigt oder vom Erblasser eigenhändig geschrieben werden. Eine Unterschrift am Ende der gesamten Erklärung ist in beiden Fällen unerlässlich. Die Signatur bestätigt dabei aber lediglich die Anordnungen, die über ihr stehen.
Ein öffentliches Testament hingegen muss bei einem Notar eingereicht oder errichtet werden. Anschließend wird es dort verwahrt, was einen Verlust nahezu ausschließt. Außerdem wird dadurch ein in der Regel teurer und zeitaufwändiger Erbschein überflüssig. Dafür fallen für die Beratung allerdings Kosten an.
Der Erbvertrag ähnelt einem Testament sehr stark. Während bei einem Testament aber nur der Erblasser für den Inhalt verantwortlich ist, sind bei der Schließung eines Erbvertrages alle Vertragsparteien anwesend und an die Vorschriften des § 2276 BGB gebunden. Dieser Vertrag kann nur bei einem Notar geschlossen werden.
Ein Vermächtnis hingegen bezieht sich auf nur einen einzigen Gegenstand und wird im Testament oder Erbvertrag festgelegt. Gem. § 1939 BGB ist der Vermächtnisnehmer rechtlich kein Erbe, da Erben in der Regel das gesamte Vermögen oder einen Bruchteil davon erhalten.
Sollte keine der oben stehenden Varianten gewählt worden sein, tritt nach dem Tod des Erblassers die gesetzliche Erbfolge nach § 1922 BGB in Kraft. Der Erbe übernimmt demnach mit dem Zeitpunkt des Todes die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers.
Grundsätzlich sollten Sie bei der Erstellung des letzten Willens – ob nun in Eigenregie oder in Zusammenarbeit mit einem Anwalt – einige Dinge beachten:
Sie sollten
Ist der Erblasser noch minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber einem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten (§ 2233 BGB).
Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt ein Testament erstellen lassen. Wenn Sie bereits einen letzten Willen verfasst haben, können Sie auch Ihr Testament prüfen lassen.
Nach § 2303 BGB sind nur Abkömmlinge (Kinder und Enkel), Eltern und Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Geschwister des Verstorbenen haben keine Ansprüche. Das bedeutet, dass trotz Ausschluss eines Erbens im Testament ein Pflichtteil an diese Personen übergeht. Wichtig ist, dass dieser Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird. Sollten Sie also ein Familienmitglied vom Erbe ausschließen wollen, ist dies nicht gänzlich möglich.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils oder ¼ des Nachlasswertes oder – falls der Ehegatte den Ausgleich des Zugewinns verlangt – 1/8 des Gesamtwertes. Es handelt sich hierbei um einen reinen Geldanspruch. Der Pflichtteil kann folglich beispielsweise kein Grundstück sein.
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Es gibt keine Möglichkeit, die Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen zu lassen. Diesen Personen steht immer ein gewisser Teil des Nachlasses zu.
Die Überlegung, zu Lebzeiten alles zu verschenken, damit nach dem Tode nicht einmal mehr der Pflichtteil übrig ist, führt nicht weit, denn in diesem Fall tritt der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Kraft. In diesem Fall wird der tatsächliche Nachlasswert (das, was noch übrig ist) errechnet und um den Wert der Schenkungen der vergangenen Jahre prozentual ergänzt. Von diesem fiktiven Nachlass wird dann der Pflichtteil errechnet und die Differenz zum ordentlichen Pflichtteil ebenfalls ausgezahlt.
Also einfach wertlose Dinge vererben, damit die Person möglichst wenig Nutzen aus dem Erbfall zieht? Nein, auch das ist nicht so einfach. „Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen“, besagt § 2305 des BGB.
Das Gleiche gilt für ein Vermächtnis, also die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes. Hier hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, das Vermächtnis auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Sollte er das Vermächtnis annehmen und daraufhin bemerken, dass der Wert des Vermächtnisses geringer als der Pflichtteil ist, so hat er einen Anspruch auf einen Rest-Pflichtteil.
Sie können die Auszahlung des Pflichtteils beispielsweise umgehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich darauf verzichtet. Wie Sie den Pflichtteil außerdem umgehen können, erfahren Sie im Beitrag "Rechtssicher enterben".
Wenn Sie ein Testament erstellen lassen, wird die Frage aufkommen, wer nach Ihrem Ableben Testamentsvollstrecker ernennen wird. Dieser übernimmt die Verwaltung des Nachlasses und sorgt unter anderem für die Erfüllung der Vermächtnisse. In welchen Fällen ist die Ernennung eines Vollstreckers sinnvoll?
Man unterscheidet zwischen Abwicklungsvollstreckung und Dauervollstreckung. Welche Tätigkeit der Vollstrecker übernehmen soll, sollte bei der Erstellung des Testaments überlegt werden.
Grundsätzlich steht dem Testamentsvollstrecker laut § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu – es sei denn, Sie bestimmen in Ihrem Testament, dass die Vollstreckung nicht vergütet werden soll. Findet eine Bezahlung statt, so ist sie einkommenssteuerpflichtig.
Sollte die ernannte Person mit der Aufgabe überfordert sein oder aus einem anderen Grund den gesetzlich geregelten Pflichten nicht nachkommen, ist sie gegebenenfalls zu Schadensersatz verpflichtet. Die ernannte Person kann das Amt aber auch ausschlagen.
Wählen Sie also mit Bedacht, wer für die Erfüllung Ihres letzten Willens verantwortlich sein soll.
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