Gibt es ein Testament, folgt im Erbfall die Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht. Ein zuhause aufbewahrtes Testament muss beim Gericht mit Antrag auf Eröffnung des Testaments abgegeben werden. Alles Wichtige zu Ablauf, Dauer, Fristen für die Erben, Kosten und Anfechtung des letzten Willens finden Sie in diesem Beitrag.
Ganz einfach mit advocado:
Die Testamentseröffnung meint 2 Dinge:
Die Testamentseröffnung ist ein Vorgang von Amts wegen. Das heißt: Liegt dem Nachlassgericht ein Testament vor, erfolgt die Testamentseröffnung nach dem Versterben des Verfassers automatisch.
Hinweis: Ist ein Testament, Erbvertrag oder Berliner Testament seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, prüft das Nachlassgericht automatisch, ob der Verfasser noch lebt. Lässt sich dies nicht feststellen, muss eine Testamentseröffnung erfolgen. Das Gericht nimmt an, dass der Verfasser nicht mehr lebt. Dadurch erfahren Erben spätestens nach 30 Jahren, dass sie einen Teil vom Nachlass bekommen.
Das Nachlassgericht prüft bei der Testamentseröffnung nicht, ob das Testament rechtsgültig ist. Der Letzte Wille wird verlesen, egal, ob er tatsächlich wirksam umgesetzt werden darf. Jeder Erbe darf also auch nach der Verlesung das Testament noch anfechten.
Wie das geht, erfahren Sie in unserem Beitrag Testament anfechten.
Die Testamentseröffnung übernimmt das Nachlassgericht, trotzdem müssen Angehörige im Erbfall einige Pflichten erfüllen.
Das Nachlassgericht beginnt mit der Testamentseröffnung nur, wenn ein Testament beim Gericht vorliegt.
Liegt das Testament beim Erblasser zuhause oder an einem anderen Ort, müssen Angehörige im Erbfall reagieren: Sie sind aufgrund § 2259 BGB verpflichtet, das Schriftstück beim Nachlassgericht abzugeben, damit die Testamentseröffnung beginnen kann.
Wenn Sie wissen, dass es ein Testament gibt, und es nicht beim Gericht abgeben, kann das Folgen haben: Schadensersatzzahlungen an die rechtmäßigen Erben und eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung. Das kann zur Erbunwürdigkeit führen – dann bekommen Sie nichts vom Erbe.
Nach der Testamentseröffnung haben alle Erben gemäß § 1944 BGB 6 Wochen Zeit, sich zu entscheiden, ob sie ihren Teil vom Nachlass haben möchten oder das Erbe ausschlagen.
Dafür müssen Sie eine schriftliche Erklärung an das Nachlassgericht schicken. Wenn Sie innerhalb der Frist nicht reagieren, haben Sie das Erbe automatisch angenommen.
Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag Erbe ausschlagen.
Ja, wenn das Testament des Erblassers privat aufbewahrt wurde, müssen Sie das Schriftstück mit einem Antrag auf Testamentseröffnung beim Nachlassgericht abgeben.
Bitte beachten Sie, dass es sich lediglich um Muster handelt, welche Ihrem individuellen Fall angepasst werden müssen. Bei Vorliegen eines komplizierten Sachverhalts kann es sinnvoll sein, einen Anwalts zu kontaktieren – dieser kann bei Unklarheiten oder Fehlern Abhilfe schaffen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Hier finden Sie unsere Muster für den Antrag auf Testamentseröffnung:
Muster-Vorlage Testamentseröffnung bei privat verwahrtem Testament
Sie müssen das Muster noch individuell anpassen und Ihre persönlichen Daten ergänzen haben. Zusätzlich zum Antragsformular brauchen Sie folgende Dokumente:
Antrag und Dokumente schicken Sie an das Nachlassgericht, das für den Wohnort des Erblassers zuständig ist.
Achtung: In Baden-Württemberg ist das Staatliche Notariat für die Testamentseröffnung zuständig.
Ein Anwalt kann Sie im Erbfall unterstützen und Ihnen alle zur Testamentseröffnung und Erbverteilung notwendigen Schritte abnehmen – vom Antrag bis zur Kommunikation mit der Erbengemeinschaft oder Ausschlagung des Erbes.
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Laut § 348 Absatz 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) erfolgt die Testamentseröffnung, sobald das Nachlassgericht vom Todesfall bzw. von dem Testament des Erblassers erfahren hat.
Das Standesamt informiert das Zentrale Testamentsregister über einen Todesfall. Dort wird geprüft, ob die verstorbene Person ein Testament hinterlegt hat.
Gibt es ein amtlich verwahrtes Testament, informiert das Testamentsregister das Nachlassgericht. Dann erfolgt die Testamentseröffnung.
Ist das Testament nicht beim Register hinterlegt, findet die Testamentseröffnung statt, sobald das private Testament beim Nachlassgericht vorliegt.
Wie lange es bis zur Verlesung des Testaments dauert, hängt davon ab, wo das Testament aufbewahrt wird:
Die Testamentseröffnung ist ein interner Prozess beim Nachlassgericht. Das Gericht macht Folgendes:
Dass die Erben zur Verlesung des Testaments geladen werden, ist heute die Ausnahme. In der Regel findet die Eröffnung des Testaments ohne die angehörigen Erben statt. Die Erben werden meist vom Nachlassgericht im Anschluss an die Testamentseröffnung schriftlich über den Inhalt des Testaments informiert.
Danach ist die Testamentseröffnung abgeschlossen. Die Testamentsvollstreckung und Verteilung des Erbes sind nicht Aufgabe des Nachlassgerichtes. Ein Anwalt für Erbrecht kann die Testamentsvollstreckung für Sie übernehmen und dafür sorgen, dass der Nachlass an die Erben weitergegeben wird.
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Für die Testamentseröffnung und den Bearbeitungsaufwand erhebt das Gericht Gebühren. Wie viel zu zahlen ist, richtet sich nach dem Anlagenverzeichnis 1 des GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetzes). Wird ein privates oder notarielles Testament eröffnet, kostet das nach dem GNotKG 100 € plus Auslagen für Porto und Versand.
Zur Testamentseröffnung kommt es, sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat. Dies erfolgt zumeist über eine Sterbefallmitteilung, die das Nachlassgericht vom Standesamt erhält.
Das Gericht benachrichtigt grundsätzlich alle Personen, für die das Testament des Verstorbenen relevant ist. Dazu gehören allen voran die Erben. Diese erhalten vom Nachlassgericht eine schriftliche Mitteilung über die Testamentseröffnung.
Nach der offiziellen Testamentseröffnung wird das Testament zu den Nachlassakten gelegt. Erben können es dort auf Antrag einsehen. Für jeden Erben beginnt nun die Frist, in der er das Erbe ausschlagen kann. Möchte ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, hat er 6 Wochen Zeit, gegenüber dem Nachlassgericht oder einem Notar eine Erklärung über die Ausschlagung des Erbes abzugeben. Ist der Erbe im Ausland, greift eine längere Frist von 6 Monaten.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.