Wie hoch die Notarkosten bei einem Testament ausfallen, hängt von der Höhe des Nachlasswertes ab und davon, welchen Service Sie beim Notar in Anspruch nehmen. Nur die notarielle Beglaubigung ist natürlich günstiger als ein notariell erstelltes Testament. Außerdem kommt es darauf an, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament handelt. Über alle Gebühren und Sparmöglichkeiten erhalten Sie hier einen Überblick
Ganz einfach mit advocado:
Bei einem Testament handelt es sich um eine letztwillentliche Verfügung. Darin kann schriftlich festgelegt werden, wer nach dem Tod des Erblassers was aus seinem Vermögen erhalten soll. Man unterscheidet
Abhängig von der gewählten Testamentsart können unterschiedliche Kosten anfallen – etwa für die Erstellung, die Aufbewahrung oder nachträgliche Änderungen.
Ein privatschriftliches Testament – auch handschriftliches Testament genannt – wird mit Stift und Papier von einem Erblasser verfasst. Welche Kosten bei dieser Testamentsart auf den Erblasser zukommen können, erfahren Sie im Folgenden.
Da ein privatschriftliches Testament persönlich vom Erblasser verfasst wird, fallen für die Erstellung keinerlei Kosten an. Erst bei Beglaubigung, Hinterlegung oder Änderung eines hinterlegten Testaments entstehen Kosten.
Eine Beglaubigung bedeutet, dass ein Notar oder eine andere berechtigte Person die Echtheit einer Unterschrift unter einem Dokument bescheinigt, nicht aber den Inhalt prüft. Ein privatschriftliches Testament muss nicht zwingend beglaubigt werden. Möchte man dies dennoch tun, beglaubigt ein Notar das Testament mit seiner Signatur.
Die Kosten für die Beglaubigung ergeben sich aus einer gesetzlich festgelegten Kostenordnung (§ 45 KostO). Nach dieser Ordnung kann für eine Beglaubigung
erhoben werden. Der Berechnung wird das zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorhandene Vermögen zugrunde gelegt.
Nachlasswert |
Beglaubigung beim Notar |
10.000,00 € |
18,75 € |
25.000,00 € |
28,75 € |
50.000,00 € |
41,25 € |
250.000,00 € |
130,00 € |
500.000,00 € |
130,00 € |
Das privatschriftliche Testament kann zuhause aufbewahrt werden. Dafür fallen keinerlei Kosten an. Eine öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht ist jedoch auch möglich.
Mit einer solchen Verwahrung ist immer eine Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer verbunden – hier werden sämtliche vom Notar oder Amtsgericht gemeldeten erbfolgerelevanten Unterlagen gesammelt. Für die Hinterlegung wendet man sich entweder an einen Notar oder direkt an das zuständige Amtsgericht vor Ort.
Notar
Wird das Testament vom Notar beglaubigt, veranlasst dieser auch die Hinterlegung beim Amtsgericht. Dort kommt es in die sogenannte öffentliche Verwahrung. Mit der Hinterlegung beim Amtsgericht wird das Testament auch automatisch beim Zentralen Testamentsregister registriert – dafür wird eine Anmeldegebühr in Höhe von 15,00 € fällig. Das Amtsgericht berechnet zusätzlich – unabhängig vom Wert des Testaments – eine Pauschalgebühr von 75,00 € für die Hinterlegung. Die Kosten werden über die Notarrechnung abgerechnet.
Amtsgericht
Wird das Dokument vom Erblasser persönlich beim Amtsgericht eingereicht, fällt auch hier die Gebühr von 75,00 € für die Hinterlegung an. Durch die automatische – und verpflichtende – Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister stellt die Bundesnotarkammer dem Erblasser darüber hinaus eine Gebühr von 18,00 € in Rechnung. Die Gebühr für die Registrierung ist in diesem Fall höher, da sie direkt mit dem Erblasser abgerechnet wird und nicht über den Notar.
Wird das privatschriftliche Testament zuhause verwahrt, können Änderungen schnell und ohne Kosten getätigt werden. Dazu kann der Erblasser das Dokument mit einem handschriftlichen „ungültig“ versehen oder es vernichten und ein neues erstellen. Soll lediglich etwas hinzugefügt werden, müssen die Zusätze mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden.
Wenn das Testament durch einen Notar beglaubigt wurde, kann man keine handschriftlichen Änderungen am Dokument vornehmen, da dieses sonst seine Gültigkeit verlieren würde. Da das beglaubigte Testament öffentlich hinterlegt wurde, muss es aus der Verwahrung zurückverlangt und widerrufen werden. Danach muss
Dafür wird seitens des Amtsgerichts die Hinterlegungsgebühr von 75,00 € erneut erhoben. Ebenso muss ein neuer Vermerk beim Zentralen Testamentsregister getätigt werden, da der vorherige nach der Änderung unwirksam geworden ist – die Gebühr von 18,00 € (über Amtsgericht) bzw. 15,00 € (über Notar) muss somit nochmals entrichtet werden.
Ein notarielles Testament wird gemeinsam mit einem Notar verfasst. Bei dieser Art des Testaments können auf den Erblasser höhere Kosten zukommen.
Die Kosten für ein notariell erstelltes Testament richten sich nach der Höhe des Nachlasswerts – ausschlaggebend ist dabei der Zeitpunkt der Erstellung. Was ein Testament genau kostet, richtet sich zudem danach, ob es sich um ein einzelnes oder gemeinschaftliches Testament (oder einen Erbvertrag) handelt – bei Ersterem wird eine 1,0-fache Gebühr fällig, bei Letzterem eine 2,0-fache.
Allgemein gilt: Je größer das Vermögen, desto höher die Kosten für den Notar. Zur Orientierung können Sie der folgenden Tabelle zur Gebührenordnung einige Werte entnehmen:
Nachlasswert |
Einzeltestament (1,0-fache Gebühr) |
Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag (2,0-fache Gebühr) |
10.000,00 € |
75,00 € |
150,00 € |
25.000,00 € |
115,00 € |
230,00 € |
50.000,00 € |
165,00 € |
330,00 € |
250.000,00 € |
535,00 € |
1.070,00 € |
500.000,00 € |
935,00 € |
1.870,00 € |
Beispiel 1: Klaus Meier möchte ein notarielles Einzeltestament erstellen. Sein Vermögen beträgt 250.000,00 €. Die Kosten für den Notar betragen laut Gebührenordnung 535,00 €.
Beispiel 2: Das Ehepaar Müller möchte ein notarielles Ehegattentestament erstellen lassen. Sie besitzen zusammen ebenfalls ein Vermögen von 250.000,00 €. Die Notarkosten betragen somit 1.070,00 €.
Wird ein notarielles Testament erstellt, werden keine zusätzlichen Gebühren für eine Beglaubigung erhoben – sie sind schon in den Kosten für die Erstellung enthalten.
Ein Notar sorgt neben der rechtmäßigen Erstellung eines Testaments auch für die Aufbewahrung und Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht. Zu den Notarkosten kommen dann noch einmal eine Pauschalgebühr von 75,00 € für das Amtsgericht sowie 15,00 € für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister hinzu.
Änderungen am notariellen Testament sind mit weiteren Kosten verbunden. Dafür wird das Testament vom Notar – gebührenfrei – aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangt. 2 Optionen bieten sich dann:
Widerruf eines Testaments
Die Kosten für den Widerruf eines Testaments ergeben sich aus einer festgelegten Gebührentabelle. Gemäß § 21201 KV GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) darf ein Notar für den Widerruf eines Testaments eine 0,5-Gebühr berechnen.
Der folgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die 0,5-Gebühr bei verschiedenen Nachlasswerten ausfällt:
Nachlasswert |
0,5-Gebühr |
5.000,00 € |
22,50 € |
10.000,00 € |
37,50 € |
50.000,00 € |
82,50 € |
100.000,00 € |
136,50 € |
200.000,00 € |
217,50 € |
500.000,00 € |
467,50 € |
Widerruf eines alten und Erstellung eines neuen Testaments
Bei Widerruf eines alten und Erstellung eines neuen Testaments kann der Notar seine Kosten nach dem höheren Geschäftswert – entweder dem des Widerrufs oder dem der Neuerstellung – berechnen.
Ergeben sich aus der Neuerstellung neue Verfügungen – wird z. B. der ehemalige Vollerbe nur noch als Ersatz-, Vor- oder Nacherbe eingesetzt –, darf der Notar die 1,0-fache – bei einem Ehegattentestament/Berliner Testament die 2,0-fache – Gebühr noch einmal verlangen (siehe Tabelle unter 3.1).
Ein Rechtsanwalt kann einen Erblasser bei der Erstellung und Aufsetzung eines Testaments rechtlich beraten. Auch dafür fallen Kosten an, die im Folgenden dargestellt werden.
Die Kosten für die Erstellung eines Testaments werden in einer Honorarvereinbarung zwischen Mandant und Rechtsanwalt festgelegt. Dabei beschließen beide zusammen ein Honorar, welches dem Aufwand des Rechtsanwalts angemessen ist. Als Grundlage dient dabei meist die Höhe des Nachlasses. Es kann zwischen 2 Vereinbarungen unterschieden werden:
Pauschalvergütung
Bei der Pauschalvergütung wird eine feste Summe vereinbart, die der Anwalt – unabhängig vom Aufwand – mit Abschluss seiner Tätigkeit bekommt. Zusätzlich kann hier vereinbart werden, dass bei einem unvorhergesehenen Mehraufwand die Summe auf Stundensatzbasis erhöht werden darf.
Beispiel: Ein Mandant möchte zusammen mit einem Rechtsanwalt ein Testament erstellen. Der Rechtsanwalt verschafft sich einen Überblick über die Sachlage und vereinbart zusammen mit seinem Mandanten ein Pauschalhonorar von 1.000,00 €. Mit Abschluss des Mandats bekommt der Rechtsanwalt die vereinbarte Summe.
Zeitvergütung
Bei der Zeitvergütung erfolgt – auf Basis eines vorher festgelegten Stundensatzes – die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwalts. Damit er seinen Anspruch später begründen kann, muss er während des Mandats seinen zeitlichen Aufwand genau dokumentieren.
Beispiel: Auch hier möchte ein Mandant zusammen mit einem Rechtsanwalt ein Testament erstellen. Die beiden schließen eine Honorarvereinbarung ab: Der Rechtsanwalt erhebt – aufgrund der Höhe des Nachlasses – einen Stundenlohn von 200,00 €. Darin enthalten sind alle Leistungen – auch die von Mitarbeitern. Der Rechtsanwalt stellt insgesamt 5 Arbeitsstunden für die Erstellung in Rechnung – somit ergibt sich ein Honorar von 1.000,00 €.
Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, kann ein Rechtsanwalt die Erstellung eines Testaments auch auf Basis einer Beratungsgebühr erstellen. Dabei darf er für eine Erstberatung 190,00 € und für weitere Beratungstätigkeiten einen Maximalbetrag von 250,00 € zzgl. Umsatzsteuer verlangen (§ 34 RVG).
Stimmt ein Mandant einer Honorarvereinbarung nicht zu, darf der Anwalt den Mandanten ablehnen. Die Suche nach einem neuen Anwalt kann dauern, zudem sind einem Fähigkeiten und Erfahrungswerte gänzlich unbekannt. Gerade bei einem größeren Vermögen kann ein Anwalt mit viel Erfahrung beim Thema Erbrecht hilfreich sein – auch wenn damit möglicherweise höhere Kosten verbunden sind.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung die möglichen Kosten & das weitere Vorgehen.
Ein Rechtsanwalt darf ein Testament weder beurkunden noch beglaubigen. Dies kann nur durch einen Notar geschehen. Die Kosten ergeben sich dabei aus der festgelegten Kostenordnung (§ 45 KostO). Für eine Beglaubigung kann demnach ¼ einer vollen Gebühr erhoben werden. Maximal kann ein Notar jedoch 130,00 € verlangen. Ausschlaggebend für die Berechnung ist das zum Zeitpunkt der Beglaubigung vorhandene Vermögen. Weitere Informationen sowie eine Kostentabelle finden Sie im Abschnitt: Kosten für die notarielle Beglaubigung eines Testaments.
Da es sich bei einem Rechtsanwalt um eine Beratungsinstanz handelt, wird das Testament nicht automatisch – wie beim Notar – beim Amtsgericht hinterlegt. Der Erblasser kann sich selber oder in Absprache mit dem Anwalt darum kümmern.
Wird das Testament amtlich hinterlegt, fallen
Wenn Änderungen am Testament gewünscht sind, hängen die Kosten vor allem von der Hinterlegungsart ab. Muss das Testament aus der öffentlichen Verwahrung zurückverlangt, geändert und dann wieder hinterlegt werden, müssen die Pauschalen für Amtsgericht und Testamentsregister noch einmal entrichtet werden.
Die Kosten für die Änderungen durch den Rechtsanwalt müssen erneut zwischen Mandant und Anwalt festgelegt werden – alternativ erstellt der Anwalt eine Rechnung nach Geschäfts- oder Beratungsgebühr.
In der Regel sind Notarkosten deutlich geringer als Anwaltskosten. Das liegt vor allem daran, dass die Preise eines Notars festgelegt sind. Wenn Sie ein Testament handschriftlich aufsetzen und einen Notar nur zur Beglaubigung beauftragen, müssen Sie zudem nur eine einmalige Notargebühr zahlen.
Ein Anwalt unterstützt Sie hingegen meist über einen längeren Zeitraum. Allerdings können Sie in einer kostenlosen Ersteinschätzung bei einem Anwalt Ihren Fall überprüfen und ein Angebot einholen lassen.
Zusätzlich zu den schon genannten Kosten fallen auch im Erbfall noch einmal Kosten für ein Testament an – diese sollten bei der Errichtung eines Testaments immer bedacht werden.
Wurde ein Testamentsvollstrecker im Testament festgelegt, hat dieser auch Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Der Anspruch ist zwar in § 2221 BGB geregelt, wie hoch diese Vergütung sein muss jedoch nicht. Diese wird daher entweder vom Erblasser festgelegt oder anhand der „Rheinischen Tabelle“ bzw. der „Empfehlung des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers“ ermittelt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Nachlasswert.
Beispiel 1: Beträgt der Nachlasswert 100.000,00 € hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf 4 % (4.000,00 €) plus Umsatzsteuer.
Beispiel 2: Beträgt der Nachlasswert 3.000.000,00 € liegt der Anspruch bei 2 % und somit 60.000,00 € plus Umsatzsteuer.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zur Testamentsvollstreckung.
Wurde ein Testamentsvollstrecker berufen, beantragt dieser in der Regel ein Testamentsvollstreckerzeugnis – damit kann er sich als solcher ausweisen. Die Kosten dafür richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz – dort sind sie in einer Kostentabelle B festgelegt. Für ein erstmalig ausgestelltes Zeugnis wird demnach eine volle – eine 1,0- – Gebühr fällig. Diese richtet sich im Einzelnen nach dem Nachlasswert. Richtwerte können Sie folgender Tabelle entnehmen:
Nachlasswert |
Wert einer 1,0 Gebühr |
500,00 € |
15,00 € |
1.000,00 € |
19,00 € |
5.000,00 € |
45,00 € |
10.000,00 € |
75,00 € |
50.000,00 € |
165,00 € |
100.000,00 € |
273,00 € |
500.000,00 € |
935,00 € |
Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt, fallen nur noch 1/3 der Gebühr aus der Kostentabelle B an.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Testamentsvollstreckerzeugnis“.
Bei einer Testamentseröffnung erhebt das Gericht Gebühren für den Bearbeitungsaufwand. Diese richten sich dabei nach dem Anlagenverzeichnis 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Demnach fallen für die Eröffnung eines privaten und notariellen Testaments Kosten in Höhe von 100,00 € zzgl. Porto, Versand, Papierkosten usw. an. Diese müssen am Ende der Testamentseröffnung von den Erben entrichtet werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Testamentseröffnung“.
Für die Beantragung eines Erbscheins muss eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben abgegeben werden. Diese wird durch einen Notar oder ein Gericht offiziell beglaubigt. Dafür fällt eine – gemäß § 23300 GNotKG – einfache Gebühr an.
Für die Erteilung des Erbscheins muss ebenfalls eine Gebühr entrichtet werden. Die Antrags- und Notarkosten ergeben sich dabei nach dem Nachlasswert – je höher dieser ist, desto höher sind die Gebühren für den Erbscheinsantrag. Aus der folgenden Tabelle können Sie die Kosten für einen Erbschein – bis zu einem Betrag von 200.000,00 € – entnehmen:
Nachlasswert |
Eidesstattliche Versicherung |
Erteilung des Erbscheins |
Gesamt |
5.000,00 € |
45,00 € |
45,00 € |
90,00 € |
10.000,00 € |
75,00 € |
75,00 € |
150,00 € |
50.000,00 € |
165,00 € |
165,00 € |
330,00 € |
100.000,00 € |
273,00 € |
273,00 € |
546,00 € |
200.000,00 € |
435,00 € |
435,00 € |
870,00 € |
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Erbschein“.
Wurde ein Testament privat erstellt, kann es schnell zu Streitigkeiten zwischen den Erben kommen. Denn ein solches Testament kann Formfehler oder einen unklaren Inhalt haben. Werden die Streitigkeiten vor Gericht ausgefochten, müssen die Beteiligten mit Gerichtskosten rechnen. Die Höhe des Prozesskostenrisikos richtet sich dabei nach dem Streitwert.
Mit einem vom Anwalt erstellten und notariell beglaubigten Testament können Erbstreitigkeiten vermieden werden.
Möchten Sie Ihr Testament ohne rechtliche Beratung erstellen, können auch Muster und Vorlagen helfen, dieses richtig aufzusetzen. Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Bei einem handschriftlichen Testament können Kosten gespart werden, wenn man vorhandene Muster oder Vorlagen verwendet. Allerdings kann man nur durch ein fehlerfreies und eindeutiges Testament sichergehen, dass der letzte Wille auch wirklich erfüllt wird – andernfalls greift die gesetzliche Erbfolge.
Ein klar definiertes und inhaltlich eindeutiges Testament kann den Erben mitunter
ersparen.
Achtung: Muster und Vorlagen für die Testamentsgestaltung können im Einzelfall Kosten einsparen. Auf der sicheren Seite können Sie mit rechtlicher Unterstützung sein – diese bekommen Sie beispielsweise von einem Rechtsanwalt für Erbrecht & Nachlassplanung.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung die möglichen Kosten & das weitere Vorgehen.
Eine anwaltliche Beratung kann zur Einsparung von Kosten für Erblasser und Erben sinnvoll sein. Aber nicht nur dafür, sondern auch für die Vermeidung von Familienfehden und gerichtlichen Auseinandersetzungen kann die Beratung wichtig sein. So können Sie als Erblasser sicherstellen, dass Ihr letzter Wille auch nach Ihren Wünschen ausgeführt wird und Ihr Nachlass an die von Ihnen vorgesehenen Personen geht.
Welche Steueroptimierungen durch anwaltliche Beratung möglich sind, welche Fallstricke vermieden werden können und warum Sie den Pflichtteil bedenken sollten, erfahren Sie in diesem abschließenden Kapitel.
Ein Testament kann bei einer undeutlichen Formulierung oder einem zweifelhaften Inhalt zu Problemen führen – z. B. Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtümer.
Testamentsanfechtung
Testamente anfechten, dürfen Personen – meist Erb- oder Pflichtteilsberechtigte sowie Ersatz- oder Vorerben –, die einen unmittelbaren Vorteil dadurch hätten. Meist geschieht dies aufgrund von undeutlichen oder rechtswidrigen Inhalten. Um ein Testament anzufechten, muss eine Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Dieses informiert dann die Erben, die darauf reagieren können. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, kann eine Anfechtung auch gerichtlich ausgetragen werden – immer verbunden mit hohen Kosten.
Weitere Informationen sowie 15 Gründe für eine Anfechtung finden Sie in unserem Beitrag: „Testament anfechten“.
Ungültiges Testament
Testamente können auch für ungültig erklärt werden. Schuld daran können veraltete Formulierungen sowie formale und inhaltliche Fehler sein. Sobald ein Testament für ungültig erklärt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass Personen als Erben eingesetzt werden, die gesetzlich dafür vorgesehen sind. Der letzte Wille eines Erblassers bleibt dadurch unberücksichtigt.
Enterbung von Kindern
Die Enterbung von Kindern kann vor allem bei einem Berliner Testament schiefgehen. Die Ehepartner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Dadurch werden Kinder im ersten Erbfall enterbt, im zweiten jedoch als Schlusserben eingesetzt. Durch die Enterbung im ersten Erbfall können Kinder ihren Pflichtteil einfordern. Dies kann zu finanziellen Schwierigkeiten für den Alleinerben und sogar zum Verkauf von Nachlassgegenständen – z. B. ein Haus oder wertvoller Schmuck – führen.
Um dies zu verhindern, kann man eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das Testament einbringen. Diese enterbt die Person, die nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil einfordert, sodass ihr auch im zweiten Todesfall nur noch der Pflichtteil zusteht. Um Streitigkeiten diesbezüglich zu verhindern, kann man schon zu Lebzeiten mit seinen Angehörigen über diese Maßnahmen sprechen und Erben darauf vorbereiten. So kann es im Erbfall nicht zu bösen Überraschungen kommen.
Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zum Thema „Enterbung“ und „Kinder enterben“.
Anordnung einer Erbengemeinschaft
Setzt ein Erblasser mehrere Personen als Erben ein, bildet sich automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese erbt den Nachlass zu gleichen Teilen und muss gemeinschaftlich darüber bestimmen. Dabei kann es zu Auseinandersetzungen kommen – z. B. wenn ein Miterbe dem Verkauf eines Grundstücks nicht zustimmt.
Ist eine Einigung nicht mehr möglich, kommt es zur Erbauseinandersetzung. Wird diese einvernehmlich getroffen, wird der Nachlass aufgelöst und jeder Miterbe erhält den auf ihn anfallenden Anteil. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, können ein Notar oder das Nachlassgericht als Vermittler eingesetzt werden. Scheitert auch der Vermittlungsversuch, bleibt zuletzt die Unterstützung eines Rechtsanwalts. Durch eine Erbauseinandersetzungsklage wird die Erbengemeinschaft dann aufgelöst.
Rechtsanwälte können auch beim Thema Pflichtteil unterstützen. Werden Angehörige enterbt, bietet sich immer die Möglichkeit, einen Pflichtteil am Erbe einzufordern. Dies kann – in schwierigen Fällen – zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und hohen Kosten führen. Welche Möglichkeiten der Vermeidung es für Sie gibt und wie Sie beim Pflichtteilsanspruch sowie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch vorgehen können, lesen Sie in den folgenden Kapiteln.
Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe, welcher nahen Verwandten zusteht, die enterbt wurden oder weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs erhalten haben. Dazu müssen die Angehörigen
Die Pflichtteilsberechtigten können sich an die testamentarisch bestimmten Erben wenden und die Herausgabe des Pflichtteils verlangen. Sind die Erben nicht kooperationsbereit, kann es zu einer Pflichtteilsklage und somit einer Auseinandersetzung vor Gericht kommen – die kostet Geld und Nerven.
Ausführliche Informationen finden Sie in unserem umfassenden Beitrag zum Pflichtteil am Erbe.
Wenn enterbte Angehörige ihren Pflichtteil einfordern, kann es für die Erben teuer werden. Diese sind nämlich zur Auszahlung des Pflichtteils gesetzlich verpflichtet.
Durch frühzeitige und gut durchdachte Nachlassplanung können Pflichtteilsforderungen vermindert oder gänzlich umgangen werden, z. B. durch:
Weitere Wege, wie ein Pflichtteil umgangen oder vermindert werden kann, lesen Sie in unserem Beitrag „Pflichtteil umgehen“.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann von pflichtteilsberechtigten Personen geltend gemacht werden, wenn ein Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen geschmälert hat. Dabei haben Pflichtteilsberechtigte ein Recht auf Ausgleichszahlungen – diese werden auf den Pflichtteil addiert.
Ausführlichere Informationen sowie einen praktischen Rechner zur Ermittlung & Verjährung des Anspruchs finden Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Gerade um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu vermeiden, kann auch zu Lebzeiten eine Regelung der Erbfolge mithilfe einer anwaltlichen Beratung sinnvoll sein. So können schon vor dem Erbfall viele Streitpunkte ausgeräumt, Unsicherheiten aus der Welt geschafft und Kosten für Erben vermieden werden. Zudem kann Ihnen ein Anwalt auch bei steuerlichen Fragen beratend zur Seite stehen. Welche Optionen der steuerlichen Vorteile es bei der Testamentserstellung gibt, lesen Sie in den folgenden Abschnitten.
Die Erbschaftsteuer wird durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz (ErbStG) geregelt und fällt bei allen Erbschaften und Schenkungen an. Durch verschiedene Gestaltungsspielräume kann diese reduziert bzw. komplett umgangen werden. Beispiele dafür sind:
Des Weiteren können z. B. Vermächtnis oder Nießbrauch steuerliche Vorteile bieten. Anstatt sich bei einem Ehegatten- oder Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben einzusetzen, können Kinder direkt als Erben und der überlebende Ehepartner als Vermächtnisnehmer eingesetzt oder mit einem Nießbrauchrecht bedacht werden. So ist der Ehepartner weiterhin abgesichert, eine Erbschaftssteuer muss jedoch nur einmalig von den Erben – also den Kindern – entrichtet werden.
Eine ausführliche Auflistung, wie die Erbschaftssteuer umgangen werden kann, lesen Sie in unserem Beitrag „Erbschaftsteuer umgehen“.
Ein Testament kann sowohl bei der Erstellung als auch bei Eintritt des Erbfalls immer wieder ein Streit- und Kostenrisiko bedeuten. Diese können mit anwaltlicher Hilfe vermieden werden. Ein Anwalt für Erbrecht kann Ihnen nicht nur bei allen Fragen zum Testament, sondern auch bei seiner Formulierung und der Ausschöpfung von Steuerersparnissen helfen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung die möglichen Kosten & das weitere Vorgehen.
Grundsätzlich kostet ein Testament nichts – wenn Sie es selbst per Hand schreiben, nicht beglaubigen lassen und zuhause aufbewahren. Möchten Sie Ihren Nachlass lieber absichern, können Sie von einem Notar oder Anwalt Ihr Testament prüfen und aufsetzen lassen. Diese können Ihren letzten Willen auch sicher für Sie verwahren bzw. dem Amtsgericht zur Verwahrung zukommen lassen und das Testament registrieren lassen. Für diese Leistungen entstehen Kosten.
Lassen Sie Ihr Testament beglaubigen, ist das günstiger als das Testament vom Notar erstellen zu lassen. Denn bei einer notariellen Beglaubigung erfolgt keine inhaltliche Prüfung Ihres Testaments. Allgemein gilt: Je größer das Vermögen, desto höher die Kosten für den Notar. Bei einem Nachlasswert von 10.000 Euro kostet die Beglaubigung z. B. 18,75 Euro, bei 250.000 Euro bereits 130 Euro.
Ja, ein privates Testament ist auch ohne notarielle Beglaubigung gültig – aber nur, wenn es handschriftlich verfasst und eigenhändig vom Erblasser unterschrieben wurde.