Um zu regeln, welche Person welchen Teil am Nachlass erhält, können Erblasser ein Testament schreiben. Ein Testament lässt sich handschriftlich aufsetzen. Um missverständliche Formulierungen oder fehlerhafte Klauseln und damit die Unwirksamkeit des Testaments zu vermeiden, kann es ratsam sein, nicht auf Vorlagen oder Muster zurückgreifen. Ein Anwalt kann sicherstellen, dass Ihr letzter Wille rechtssicher formuliert ist.
Laut einer Umfrage des Deutschen Forums für Erbrecht 2019 haben nur 30 % der Deutschen ein Testament verfasst – und davon sind 80 % aufgrund missverständlicher oder fehlerhafter Klauseln unwirksam.
Es heißt, man kann ein Testament sogar auf einem Bierdeckel schreiben.
In einem Testament legt ein Erblasser fest, welche Personen welchen Anteil an seinem Nachlass erhalten sollen.
Wer ein Testament schreiben will, kann dort auch seine letzten Wünsche wie genaue Vorstellungen zur Bestattung oder zum Sorgerecht eigener Kinder festhalten. Aber auch Bestimmungen zur Enterbung naher Angehöriger lassen sich hier treffen.
Sobald ein Erbfall eintritt und der Erblasser kein Testament verfasst hat, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach dieser sind ausschließlich nahe und weiter entfernte Verwandte des Erblassers erbberechtigt.
Erbberechtigte Verwandte sind u. a.:
Wer ein Testament schreiben darf, hängt von der Testierfähigkeit ab.
Nach § 2229 BGB sind Personen testierfähig und dürfen ein Testament verfassen, wenn
Eine Person ist nicht testierfähig, wenn
Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, lässt sich das Testament beim Nachlassgericht anfechten. Dieses prüft auf Grundlage von Beweisen, Zeugenaussagen und ggf. Krankenakten, ob der Erblasser testierfähig war oder nicht.
Liegt einer der genannten Umstände vor, ist die Person nicht testierfähig – kann also kein rechtsgültiges Testament schreiben. In Zweifelsfällen müssen Gerichte entscheiden, ob eine Person bei einer Krankheit testierfähig ist oder nicht.
Nicht testierfähig ist eine Person beispielsweise, wenn sie schwer an Demenz erkrankt ist (OLG Bamberg, Az. 4 W 16/14). Eine Person mit beginnender Demenz leichten Grades ist hingegen testierfähig (Az. I-3 Wx 40/14, 3 Wx 40/14).
Das Bundesverfassungsgericht entschied zudem, dass stumme Personen nicht grundsätzlich von der Testierfähigkeit ausgeschlossen sind. Sobald sie sich und ihren Willen mithilfe der Gebärdensprache ausdrücken können, dürfen sie ein Testament aufsetzen (1 BvR 2161/94).
Damit ein Testament wirksam ist, sind bestimmte formale Anforderungen zu erfüllen, welche in § 2247 BGB geregelt sind. Beachten Sie diese nicht, ist das Testament unwirksam und die gesetzliche Erbfolge greift.
Formale Anforderungen für Testamente sind:
Das Testament von Ehepartnern sowie Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ist nur gültig, wenn es beide Partner unterschrieben haben.
Bei den verschiedenen Testamentsarten sind unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten. Alle wichtigen Informationen, wie sie solche Testamente schreiben, finden Sie in den folgenden Beiträgen:
Es ist möglich, ein Testament anzufechten.
Anfechtungsgründe sind z. B. Erklärungs-, Inhalts- oder Motivirrtümer, Formfehler, rechtswidrige oder sittenwidrige Handlungen wie Drohungen oder Täuschung.
Der Anfechtung eines Testaments können Sie wie folgt vorbeugen, wenn Sie ein Testament schreiben:
Damit Sie Ihren letzten Willen genauso regeln können, wie Sie sich das wünschen, können Sie von einem Anwalt Ihr Testament erstellen lassen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Testament rechtssicher ist, können Sie Ihr Testament prüfen lassen.
Beim Schreiben des Testaments können Sie verschiedene Personen oder Einrichtungen als Erben bedenken. Sie haben die Möglichkeit, Ihr Vermögen an ausschließlich eine Person, aber auch an mehrere Personen zu vererben.
Es steht Ihnen ebenfalls offen, ob Sie die Erben mit demselben Anteil bedenken oder jeder Erbe einen unterschiedlich hohen Anteil am Nachlass erhält.
Folgende Personen und Einrichtungen können Sie beerben:
Mitarbeiter von Seniorenheimen können Sie nicht als Erben einsetzen, wenn Sie ein Testament aufsetzen. Das liegt daran, dass ihnen das Heimgesetz verbietet, etwas von Patienten zu erben.
Auch Tiere kommen nicht als Erben infrage. Sie können jedoch eine Person bestimmen, die sich um das Tier kümmert, oder ein Tierheim oder eine Tierschutzorganisation als Erbe einsetzen.
Setzen Sie eine Person als Alleinerben für Ihr Erbe ein, erhält diese den gesamten Nachlass. Andere gesetzliche Erben sind damit von der Erbfolge ausgeschlossen, können jedoch einen Pflichtteilsanspruch haben.
Ein Ersatzerbe tritt an Stelle des Alleinerben, wenn dieser verstirbt oder das Erbe ausschlägt. Bestimmen Sie keinen Ersatzerben, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gibt es keine gesetzlichen Erben, erbt der Staat.
Bedenken Sie in Ihrem Testament mehrere Personen, bilden diese eine Erbengemeinschaft.
Für diese gelten besondere Regelungen:
Durch eine sogenannte Erbauseinandersetzung kann sich eine Erbengemeinschaft auflösen. Eine Auseinandersetzung kann jeder Erbe der Gemeinschaft verlangen. Im Idealfall kommt es zu einer einvernehmlichen Einigung.
Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet ein Gericht oder der Nachlassverwalter (sofern es diesen gibt) über die genaue Verteilung des Nachlasses unter den Miterben der Erbengemeinschaft.
Erblasser können die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft bei der Verfassung des Testaments durch eine Teilungsanordnung vereinfachen. So bestimmen sie, welcher Miterbe einer Erbengemeinschaft welchen Nachlassgegenstand oder Vermögen erhält. Sie können auch eine 3. Person benennen, die den Nachlass nach Ihrem Ermessen verteilt.
Wenn Sie Ihr Testament schreiben, können Sie auch mehrere Erben mit unterschiedlichen Teilen Ihres Nachlasses bedenken. Dafür müssen Sie genau angeben, welcher Miterbe welchen Erbteil erhalten soll.
Sie können Ihren Nachlass auch zeitlich nacheinander und in versetzter Reihenfolge vererben. Dafür können Sie einen Vorerben und Nacherben bestimmen.
Das bedeutet, dass der Nachlass zunächst auf einen Vorerben – zum Beispiel den Ehemann – übergeht. Erst nach dessen Tod erbt der Nacherbe – beispielsweise die Kinder.
Bezüglich des Vorerbes müssen Sie entscheiden, ob er entweder frei oder beschränkt über das Erbe verfügen darf:
Um Ihren letzten Willen abzusichern, können Sie im Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Er ist für die Verwaltung des Erbes zuständig.
Einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, bietet folgende Vorteile:
Testamentsvollstrecker können eine oder mehrere Personen sein. Neben Angehörigen und einem der Erben kann auch eine neutrale Person das Amt ausüben.
Der vorgesehene Testamentsvollstrecker kann aber auch ablehnen. Deshalb ist es ratsam, einen Ersatz für den Testamentsvollstrecker zu benennen, wenn Sie Ihr Testament schreiben.
Beachten Sie, dass einem Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zusteht, die einkommensteuerpflichtig ist. Wenn Sie Ihr Testament aufsetzen, können Sie aber auch regeln, dass die Vollstreckung nicht zu vergüten ist.
Wenn Sie Ihr Testament verfassen, können Sie beliebige Personen als Erben einsetzen – oder gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
Eine solche Enterbung ermöglicht es Ihnen, ungeliebte Angehörige von Ihrem Erbe auszuschließen – und damit den Anteil am Nachlass für Ihre Wunsch-Erben zu erhöhen.
Grundsätzlich können Sie jede Person enterben, die gesetzlicher Erbe ist – z. B. Ihre Kinder oder Enkel.
Gründe für eine Enterbung können ein Streit zwischen Erblasser und Erbe sein oder Erbunwürdigkeit eines Erbens aufgrund von Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.
Eine Enterbung hat auch Auswirkungen auf die Nachfahren der Enterbten. Wenn Sie beispielsweise Ihre Tochter enterben, so enterben Sie damit auch indirekt Ihre Enkelkinder. Dies können Sie allerdings verhindern, indem Sie Ihre Enkelkinder als Erben einsetzen, wenn Sie ein Testament schreiben.
Wenn Sie eine Person enterben möchten, müssen Sie das explizit in Ihrem Testament schreiben – beispielsweise indem Sie nur die Personen nennen, die etwas erben sollen.
Sie können aber auch ein Negativtestament aufsetzen, in dem Sie alle Personen nennen, die Sie nicht mit einem Teil an Ihrem Nachlass bedenken möchten.
Gesetzliche Erben haben einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil am Erbe, wenn der zugesprochene Erbteil unter der gesetzlich vorgeschriebenen Erbquote liegt oder sie enterbt wurden. Die gesetzlichen Erben machen ihren Pflichtteil bei den eingesetzten Erben geltend.
Auch wenn es sehr schwierig ist, so können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteil umgehen. Dies ist u. a. über einen Pflichtteilsverzicht oder Pflichtteilsentzug möglich.
Zudem lässt sich ein Pflichtteil auch reduzieren. So kann ein Erblasser z. B. durch Zuwendungen zu Lebzeiten oder durch einen anderen ehelichen Güterstand die Pflichtteilsquote der anderen Erben vermindern.
Neben den verschiedenen Regelungen zur Verteilung des Nachlasses gibt es zahlreiche Klauseln, die in Testamenten Verwendung finden, um die Wünsche des Erblassers oder die Erben abzusichern.
Mit einer Sozinischen Klausel (Cautela Socini) können Sie in Ihrem Testament festlegen, dass einer Ihrer pflichtteilsberechtigten Angehörigen einen Betrag oder Gegenstand erhält, der den Pflichtteil übersteigt, wenn das eigentliche Erbe mit Schulden belastet ist.
Damit verpflichtet sich die betreffende Person jedoch, die Schulden des Erblassers zu übernehmen. Die pflichtteilsberechtigte Person kann zwischen dem mit Schulden belasteten Erbe und dem unbelasteten, aber geringeren Pflichtteil wählen.
Auch das Sorgerecht für Kinder lässt sich regeln, wenn Sie ein Testament schreiben. Allerdings ist dies nur möglich, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile verstorben sind bzw. versterben.
Beim Ableben nur eines Elternteils, erhält der andere Ehe- oder Lebenspartner das alleinige Sorgerecht. Bei geschiedenen Eltern geht das Sorgerecht an den anderen sorgeberechtigten Elternteil.
Für den Fall des Ablebens beider Elternteile können Sie im Testament festhalten, wer die Vormundschaft für Ihr Kind erhalten soll – und wer auf keinen Fall. Wer letztendlich den Vormund erhält, entscheidet das Familiengericht.
Das Gericht prüft im Einzelfall, welche Vormundschaft im Interesse des Kindes ist.
Damit das Familiengericht Ihrem Wunsch bezüglich der Vormundschaft für Ihr Kind folgt, sollten Sie Ihre Verfügung ausführlich begründen, sodass das Gericht Ihre Entscheidung nachvollziehen kann.
Bevor Sie das Testament schreiben: Sprechen Sie vorher mit den Personen, die Sie für die Vormundschaft in Erwägung ziehen. Diese müssen bereit sein, die Verantwortung zu übernehmen.
Eine salvatorische Klausel legt fest, dass im Fall einer Unwirksamkeit verschiedener Regelungen nur diese Textstelle unwirksam ist, aber nicht das gesamte Testament.
Diese und die folgenden Klauseln gibt es ausschließlich im Berliner Testament. Die Ehepartner setzen sich gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben ein. Somit erben die Kinder erst, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Die Pflichtteilsstrafklausel regelt, dass das Kind, das seinen Pflichtteil im ersten Erbfall fordert, auch beim zweiten Erbteil nur den Pflichtteil bekommt. Es wird de facto enterbt.
Dadurch lässt sich verhindern, dass der länger lebende Ehepartner durch die Auszahlung des Pflichtteils in finanzielle Schwierigkeiten kommt und beispielsweise Teile des Nachlasses verkaufen muss.
Die Jastrowsche Klausel ist eine Sonderklausel, die die Pflichtteilsstrafklausel verstärkt. Sie ist sinnvoll, wenn Sie mehrere Kinder haben, die Sie als Nacherben einsetzen möchten.
Fordert ein Kind trotz Pflichtteilsstrafklausel den Pflichtteil bereits mit dem Tod des erstverstorbenen Ehepartners, erhält es zwar den Pflichtteil beim Tod des zweiten Ehepartners – aber nicht das Erbe. Verzichtet das andere Kind auf den Pflichtteil, bekommt es mit dem Tod des zweiten Elternteils eine Zusatzsumme – als eine Art Belohnung.
Damit Sie eine Jastrowsche Klausel in Ihrem Testament aufsetzen können, müssen Sie zunächst eine Pflichtteilsstrafklausel formulieren. In diese können Sie dann die Jastrowsche Klausel einbringen.
Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner ein Testament aufsetzen, können Sie das nach dem Tod Ihres Ehepartners nicht mehr verändern – es sei denn, Sie haben eine Freistellungsklausel vereinbart.
Durch die Klausel ist der Hinterbliebene weitestgehend von den Bestimmungen des Testaments befreit. Das gibt ihm die Möglichkeit, z. B. die Erbfolge nach seinem Ermessen zu verändern.
Damit Ihr Partner testamentarische Bestimmungen nach Ihrem Ableben verändern kann, müssen sie die Freistellung deutlich formulieren, wenn Sie ein Testament schreiben.
Die Wiederverheiratungsklausel tritt ein, wenn der hinterbliebene Ehepartner erneut heiratet. Sie verhindert, dass das bereits angefallene Erbe an die neue Familie übergeht.
Der hinterbliebene Ehepartner muss seinen Kindern ihren Anteil am Erbe des verstorbenen Ehepartners auszahlen. Erst wenn die Kinder ihren Erbteil erhalten haben, kann der überlebende Ehepartner frei über seinen Anteil verfügen.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Nachdem Sie Ihr Testament geschrieben haben, sollten Sie es so aufbewahren, dass es Ihre Angehörigen im Todesfall finden und eröffnen können.
Folgende Hinweise sind für die Aufbewahrung wichtig:
Wenn Sie das handschriftliche Testament zuhause aufbewahren, besteht die Gefahr, dass es Ihre Angehörigen nicht finden – oder es vernichten oder fälschen. Daher kann es ratsam sein, das Testament gegen eine Gebühr bei einem Notar, Amts- oder Nachlassgericht zu hinterlegen.
Haben Sie Ihr Testament verfasst, sind Änderung oder Widerruf des Testaments abhängig von der Testamentsart:
Handschriftliches Testament
Notarielles Testament
Gemeinschaftliches Testament
Als Erblasser zahlen Sie keine Erbschaftssteuer – aber Ihre Erben. Damit Ihre Erben den Nachlass deswegen nicht ausschlagen oder Teile vom Erbe veräußern müssen, können Sie die möglichen Freibeträge nutzen.
Machen Sie sich mit den steuerlichen Bestimmungen vertraut, bevor Sie das Testament schreiben:
Wenn Sie die Erbschaftssteuer berechnen möchten, sind Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad unbedingt zu beachten.
Es werden drei Steuerklassen unterschieden:
Innerhalb der Steuerklassen werden Freibeträge sowie gestaffelte Steuersätze je nach Höhe des Vermögens berücksichtigt. Die Freibeträge richten sich laut § 16 ErbStG nach dem Verwandtschaftsgrad.
Sie können die Erbschaftssteuer umgehen oder zumindest deutlich reduzieren. Sie haben dabei u. a. folgende Möglichkeiten:
Wenn Sie ein Testament schreiben möchten, können Ihnen Kosten entstehen. Was ein Testament kostet, ist von der Art des Testaments abhängig und davon, ob Sie es z. B. beim Amtsgericht aufbewahren lassen.
Handschriftliches Testament
Wenn Sie ein solches Einzeltestament schreiben, entstehen Ihnen keine Kosten– außer Sie möchten es nicht bei sich zuhause aufbewahren. Das ist keine Pflicht, aber ratsam, wenn Sie das Testament an einem sicheren Ort verwahren möchten.
Eine Verwahrung beim Amtsgericht kostet einmalig 75 Euro. Sie können Ihr Testament entweder persönlich oder per Post beim Amtsgericht einreichen. Auch können Sie eine vertraute Person damit beauftragen, es am Gericht abzugeben.
Zusätzlich können Sie dieses Einzeltestament im Zentralen Testamentsregister hinterlegen. Hierfür fällt eine pauschale Gebühr von 18 Euro an.
Notarielles Testament
Wenn Sie Ihr geschriebenes Testament von einem Notar beglaubigen lassen, entstehen Kosten, die sich nach Ihrem Vermögen bzw. dem Nachlasswert richten.
Dabei sind die Verbindlichkeiten – z. B. Hypotheken, Kredite, Schulden und Pflichtteilszahlungen – bis zur Hälfte des Vermögenswertes abzuziehen.
Nachlasswert |
Notargebühren Einzeltestament |
Notargebühren gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag |
20.000 Euro |
107 Euro |
214 Euro |
100.000 Euro |
273 Euro |
546 Euro |
500.000 Euro |
935 Euro |
1.870 Euro |
1.000.000 Euro |
1.735 Euro |
3.470 Euro |
Ein notarielles Testament ist beim Amtsgericht oder von einem Notar aufzubewahren. Die Gebühren dafür belaufen sich pauschal auf 75 Euro.
Wollen Sie das Testament zusätzlich beim Testamentsregister hinterlegen, fallen über den Notar nur 15 Euro an.
Berliner Testament
Wenn Sie ein solches Testament schreiben möchten, hängen die Kosten vom Vermögen zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung ab. Dieses dient als Grundlage für die Berechnung der Notargebühren.
Da sich bei einem solchen Testament zwei Personen gegenseitig begünstigen, berechnet ein Notar die doppelte Gebühr. Bei einem Vermögen von 250.000 Euro fallen z. B. 535 Euro Notargebühren an. Die Mindestgebühr für die Beurkundung eines solchen Testaments beträgt 120 Euro.
Die Kosten für ein Testament sind vom Wert des Nachlasses abhängig. Um Sie transparent über die zu erwartenden Kosten transparent informieren zu können, prüft ein advocado Partner-Anwalt Ihren Fall.
Anschließend stellt er Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung alle Kosten übersichtlich dar. Außerdem erklärt er Ihnen, wie sich diese Kosten und etwaige Steuern optimieren lassen.
Möchten Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten vererben, ist das mit einem Testament nicht möglich.
Hier bieten sich Ihnen aber zahlreiche Alternativen für die sogenannte vorweggenommene Erbfolge:
Manchmal greifen Erblasser, wenn sie ein Testament schreiben, auf Muster bzw. Vorlagen zurück. Wir bieten Ihnen ein solches Muster nicht, weil dieses allgemeine Formulierungen und standardisierte Sätze enthält, die Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Verteilung Ihres Nachlasses nur schwer abbilden können.
Daneben könnenVorlagen mit rechtlichen Risiken verbunden sein. So können fehlerhafte Klauseln, missverständliche Formulierungen oder unvollständige Angaben zur Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder des gesamten Testaments führen.
Im schlimmsten Fall greift dann die gesetzliche Erbfolge und Sie bedenken beispielsweise ungewollt Angehörige, die Sie vom Erbe ausschließen wollten.
Wir möchten Ihnen das an folgendem Beispiel verdeutlichen: Beispiel-Testament
Drucken Sie eine Vorlage aus und unterschreiben Sie diese nur, ist das Testament unwirksam. Das liegt daran, dass Sie ein Testament handschriftlich schreiben müssen, damit Ihr letzter Wille rechtskräftig ist.
Ein am PC verfasstes Testament ist nur wirksam, wenn Sie es von einem Notar beglaubigen lassen (siehe Kapitel 6).
In unserem Beispiel-Testament setzt der Erblasser zudem seine Freundin als Alleinerbin ein. Da er damit seinen Sohn als gesetzlichen Erben enterbt, steht diesem ein Pflichtteil am Erbe zu.
Die Freundin muss dem Sohn den Pflichtteil auszahlen – auch wenn Sie Teile des Nachlasses verkaufen muss, weil sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt.
Dieses Risiko ist auch durch die Erbschaftssteuern gegeben. Im Gegensatz zu gesetzlichen Erben haben Freundin und ehemalige Frau nur einen sehr geringen Freibetrag von 20.000 Euro – ist der Nachlass werthaltiger, kommen hohe Erbschaftssteuern auf beide zu.
Es besteht also auch hier die Gefahr, dass die beiden genannten Erben den Nachlass ausschlagen oder verkaufen müssen, was ganz bestimmt nicht im Sinne des Erblassers ist.
Wenn Sie ein Testament ohne Notar schreiben und zuhause aufbewahren, besteht die Gefahr, dass es Ihre Angehörigen nicht finden– oder es Dritte im schlimmsten Fall fälschen.
Ein Anwalt schafft Rechtssicherheit, wenn Sie ein Testament schreiben möchten. Er berät Sie nicht nur umfassend zu den Gestaltungsmöglichkeiten Ihres letzten Willens, sondern hilft Ihnen dabei, sich für die für Ihre individuelle Situation passende Testamentsart zu entscheiden.
Außerdem stellt ein Anwalt sicher, dass sich Ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich der Verteilung Ihres Nachlasses in den testamentarischen Bestimmungen widerspiegeln.
Daneben garantiert er die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben und eine rechtssichere Formulierung aller Klauseln – ohne inhaltliche Fehler oder Missverständnisse.
Durch eine strategische Nachlassregelung gewährleistet ein Anwalt, dass Sie Freibeträge ausschöpfen, Ihre Erben durch diese steuerlichen Optimierungen finanziell abgesichert sind und Ihr Nachlass erhalten bleibt.
Ein Anwalt kümmert sich auch um die rechtliche Absicherung Ihres letzten Willens über den Tod hinaus. So stellt er sicher, dass durch notarielle Beglaubigung, sichere Aufbewahrung beim Amtsgericht oder im Testamentsregister Ihr Testament gefunden und eröffnet wird.
Setzen Sie einen Anwalt zudem als Testamentsvollstrecker ein, gewährleistet er, dass alle Ihre Verfügungen auch umgesetzt werden.
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