Wird eine Person von einem Erblasser mit der Nachlasspflege und -verwaltung beauftragt, muss er sich sowohl mit den Erben als auch mit möglichen Gläubigern und Geschäftspartnern auseinandersetzen. Damit er ihren prüfenden Blicken standhalten und sich vor ihnen ausweisen kann, kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis sinnvoll sein. Was sich dahinter verbirgt, wie es beantragt werden kann und was unbedingt zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Soll eine Person den letzten Willen eines Verstorbenen durchsetzen, werden ihr weitreichende Befugnisse eingeräumt. Um diese vor Dritten – etwa den gesetzlichen Erben – nachweisen zu können, kann auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis zurückgegriffen werden. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die eine Person als diejenige ausweist, die vom Erblasser mit der Auseinandersetzung und der Verwaltung des Nachlasses beauftragt wurde.
Kann sich die berechtigte Person mit einem Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen, wird es einem Dritten leichter fallen, ihr und ihren Befugnissen zu vertrauen. Gesetzliche Erben brauchen so keine Angst haben, einem Betrug zum Opfer zu fallen.
Eine solche Vertrauensbasis kann auch dann wichtig sein, wenn der Berechtigte den Nachlass verwalten und dafür Rechtsgeschäften nachgehen muss. Da wie für den Erbschein auch für das Testamentsvollstreckerzeugnis der öffentliche Glaube und die Richtigkeitsvermutung gelten, lässt sich dadurch auf die Rechtmäßigkeit vertrauen und die betreffende Person ist damit im Rechtsverkehr legitimiert.
Bei einem Erbschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den Erben als solchen ausweist. Dagegen wird im Testamentsvollstreckerzeugnis ein Außenstehender legitimiert – bei diesem handelt es sich nicht zwangsläufig um einen Erben. Wurde eine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann sich der Erbe trotzdem einen Erbschein ausstellen lassen. In diesem werden Beschränkungen – wie die Testamentsvollstreckung – dann jedoch vermerkt.
Entscheidet sich der Erblasser dafür, sich bei der Erstellung seines Testaments Hilfe von einem Notar zu holen, kann dieser nicht mit einer Testamentsvollstreckung betraut werden – zu befürchten wäre ein Interessenskonflikt zwischen Erstellung des Testaments und der bevorstehenden Tätigkeit gemäß § 7 Beurkundungsgesetz. Wünscht sich der Erblasser also den Notar als berechtigte Person, ist der Notar nicht legitimiert und kann sich auch kein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen lassen.
Sobald der Erbfall eingetreten ist und das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen wurde, kann das Testamentsvollstreckerzeugnis erworben werden. Dieses wird nicht automatisch ausgestellt – notwendig dafür ist ein Antrag beim zuständigen Nachlassgericht. Was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im Folgenden.
Zuständig ist immer das Nachlassgericht, das für den letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers zuständig ist. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland, hat er sich an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu wenden. Handelt es sich bei dem Erblasser um einen Ausländer, der in Deutschland weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort hatte, ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Umkreis sich die Nachlassgegenstände befinden.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis kann von Personen beantragt werden, die vom Erblasser mit der Testamentsvollstreckung beauftragt worden sind. Andere Personengruppen sind nicht antragsberechtigt.
Nachdem der Erbfall eingetreten ist, das Testament verlesen wurde und der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat, kann das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden. Dafür wendet er sich an das zuständige Nachlassgericht und reicht die benötigten Dokumente ein. Das Nachlassgericht prüft dann, ob die Berechtigung zur Testamentsvollstreckung tatsächlich vorliegt und ob die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt, reicht ein formloses Schreiben aus. Dieses muss Antworten auf folgende Fragen enthalten:
Der Antragssteller muss sowohl den Todeszeitpunkt des Erblassers als auch die Berechtigung zur Testamentsvollstreckung und eventuelle Verfügungen mittels beigelegter Urkunden nachweisen. Alles Weitere muss vom Antragssteller eidesstaatlich versichert werden – entweder vor dem Nachlassgericht oder einem Notar.
Um ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen kann auf folgende Formulierung zurückgegriffen werden:
„Herr X ist am [Todestag] in seinem letzten Wohnsitz [Anschrift] verstorben. Er besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erblasser hat folgende Verfügungen von Todes wegen hinterlassen:
Diese Verfügungen wurden vom Amtsgericht [Ort] am [Datum] unter dem Aktenzeichen [Nummer] eröffnet.
Im Rahmen des Testaments hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet und mich zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die Testamentsvollstreckung soll sich auf den Erbteil seiner Tochter Y beziehen.
Es ist kein Rechtsstreit über meine Ernennung zum Testamentsvollstrecker anhängig. Auch nicht über Richtigkeit und Gültigkeit des Testaments. Das Amt des Testamentsvollstreckers habe ich ausdrücklich angenommen.
Ich versichere an Eides Statt, dass mir keine Umstände bekannt sind, die den von mir gemachten Angaben entgegenstehen. Eine Belehrung über die Bedeutung einer eidesstaatlichen Versicherung und über die Strafbarkeit unrichtig an Eides Statt gemachter Angaben hat stattgefunden.
Hiermit beantrage ich, mir ein Testamentsvollstreckerzeugnis auszustellen. Dieses muss Angaben über die Beschränkung meiner Tätigkeit auf den Erbteil der Y enthalten.
Der Nachlasswert liegt bei ... Euro.“
Bis das Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt wird, vergehen in der Regel mehrere Wochen. Dies ist insofern problematisch, als dass der Berechtigte sich in dieser Zeit nicht ausweisen und nur eingeschränkt tätig werden kann.
Um den Zeitraum zwischen Antragsstellung und Ausstellung des Zeugnisses zu verkürzen, hat der Berechtigte begrenzte Möglichkeiten. Bei Prüfung des Antrages muss das Nachlassgericht auch die Erben anhören und prüfen, ob diese etwas zur Testamentsvollstreckung mitteilen möchten. Dafür wird eine Frist gestellt – diese beträgt in der Regel drei Wochen.
Will der Antragssteller diese Frist umgehen, kann er sich vor Antragsstellung mit den Erben in Verbindung setzen. Diese müssen ihm bescheinigen, dass sie keine Einwände gegen die Testamentsvollstreckung erheben. Sind die Erben zugänglich, kann ihre Anhörung auf diesem Wege umgangen und die Zeit bis zur Ausstellung verkürzt werden.
Das ausgestellte Testamentsvollstreckerzeugnis enthält Angaben über den Erblasser, über die berechtigte Person und über ihren Aufgabenbereich. Im Einzelnen sind das:
Insgesamt macht das Testamentsvollstreckerzeugnis einem Dritten ohne Zweifel deutlich, was die berechtigte Person darf und was nicht.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis gilt so lange, bis die berechtigte Person die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt hat. Wie lange das dauert, richtet sich nach der Art der Testamentsvollstreckung. Welche Arten es gibt, worin sich ihre Aufgabenbereiche unterscheiden und wie lange sie in der Regel dauern, erfahren Sie in unserem Beitrag zur Testamentsvollstreckung.
Ob bei der Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit Kosten und Gebühren zu rechnen ist und von wem diese getragen werden müssten, erfahren Sie im Folgenden.
Anfallende Kosten für die Ausstellung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Demnach wird durch ein erstmalig ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis eine 1,0 Gebühr – Nr. 12210 KV, Kostentabelle B – ausgelöst.
Wie hoch eine Gebühr im Einzelnen ist, bemisst sich nach dem Nachlasswert. Je nach Nachlasswert ergeben sich folgende Richtwerte für eine 1,0 Gebühr:
Nachlasswert |
Wert einer 1,0 Gebühr |
500,00 € |
15,00 € |
1.000,00 € |
19,00 € |
5.000,00 € |
45,00 € |
10.000,00 € |
75,00 € |
50.000,00 € |
165,00 € |
100.000,00 € |
273,00 € |
500.000,00 € |
935,00 € |
Soll zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Testamentsvollstreckerzeugnis ausgestellt werden, fällt eine 0,3 Gebühr nach Nr. 12213KV, Kostentabelle B an.
Lässt sich die berechtigte Person ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellen, gelten die Gebühren, die sie dafür zahlen muss, als Auslagen. Diese kann sich der Berechtigte von den Erben ersetzen lassen oder selbstständig aus dem Nachlass entnehmen.
Nicht immer werden alle Beteiligten damit einverstanden sein, wen der Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt hat. Es ist fraglich, ob das Testamentsvollstreckerzeugnis als solches angegriffen werden kann. Bei diesem handelt es sich lediglich um eine Bescheinigung über das angetretene Amt. Dieses würde auch dann fortwirken, wenn es das Testamentsvollstreckerzeugnis nicht gäbe.
Es können also nur Einwände gegen das Amt als solches erhoben werden, nicht aber gegen das Testamentsvollstreckerzeugnis. Wann eine Anfechtung möglich wäre, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema „Testamentsvollstreckung-Anfechtung“.
In der Regel muss nicht mit einem Missbrauch bei der Testamentsvollstreckung gerechnet werden. Im Idealfall wird der Erblasser die dazu berechtigte Person sorgfältig ausgewählt haben. Auch werden die Erben eine ordnungsgemäße Durchführung wachsam begutachten.
Für den Ernstfall enthält das Testamentsvollstreckerzeugnis eindeutige Angaben über die Person des Berechtigten. Sollte es – etwa durch Diebstahl – einmal in falsche Hände geraten, kann es von Nichtberechtigten nicht verwendet werden, solange diese sich nicht als der Berechtigte ausweisen können.
Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist wichtig, um den Berechtigten vor Erben, Gläubigern oder Geschäftspartnern als solchen auszuweisen. Um es zu bekommen, sind einige Dinge zu beachten. Haben Sie Fragen oder konkrete Probleme zum Testamentsvollstreckerzeugnis, kann ein Anwalt helfen.
► advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Erbrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Patricia Bauer findet als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado praktische Lösungen für Ihre Rechtsprobleme. Durch ein Jurastudium kann sie auf umfangreiches Fachwissen aus Erb-, Vertrags- und Markenrecht zurückgreifen und komplexe juristische Sachverhalte leicht verständlich und lösungsorientiert aufbereiten.