Eine Testamentsvollstreckung stellt sicher, dass der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird. Hierfür erhält ein Testamentsvollstrecker weitreichende Befugnisse und sorgt für die Verwaltung des Nachlasses und dessen Verteilung an die Erben.
Vermeiden Sie spätere und lange Streitigkeiten insbesondere zwischen Ihren Miterben und setzen Sie einen Testamentsvollstrecker ein, der Ihre letztwillige Verfügung in Ihrem Sinne ausführt. Letztendlich sparen Sie damit auch Kosten, die entstünden, wenn die Erben jahrelang über das Erbe streiten.
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Ein Testamentsvollstrecker kümmert sich um die Verwaltung des Nachlasses eines Erblassers im Erbfall. Gemäß § 2203 BGB ist er dafür zuständig, dass das Testament des Verstorbenen nach dessen Willen umgesetzt wird.
Für sein Amt erhält er bestimmte Befugnisse und Zugeständnisse, die maximal 30 Jahre lang gültig sind. Während dieser Zeit kümmert er sich um die Durchsetzung des letzten Willens des Erblassers – z. B. um die finanzielle Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners. Außerdem ist er für die gerechte Verteilung des Erbes zuständig. So können Konflikte unter den Erben vermieden werden.
Um die Interessen und Wünsche des Erblassers gegenüber den Erben durchzusetzen, übernimmt der Testamentsvollstrecker verschiedene Aufgaben.
Checkliste für die Testamentsvollstreckung:
Im Gegensatz zum Nachlassverwalter wird der Testamentsvollstrecker vom Erblasser in seinem Testament benannt.
Wenn Sie Ihr Testament schreiben, können Sie frei wählen, wen Sie für dieses Amt einsetzen möchten. Infrage kommt jede Person, der Sie vertrauen und der Sie diese Aufgabe zutrauen.
Sie können das Testament wie in diesem Muster aufsetzen:
Folgende Personen können die Verwaltung des Nachlasses und damit die Testamentsvollstreckung übernehmen:
Grundsätzlich kann also auch einer der Erben das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen. Der Beauftragte ist aber nicht dazu verpflichtet.
Ob Sie einen Testamentsvollstrecker bestimmen möchten, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen. In bestimmten Situationen kann er aber hilfreich sein, um Ihre Wünsche als Erblasser ganz genau so umzusetzen.
Gründe für einen Testamentsvollstrecker:
Mit einer Testamentsvollstreckung wird ein Nachlass verwaltet und unter den Erben aufgeteilt. Der Erblasser kann nicht nur wählen, wen er für dieses Amt einsetzt, sondern auch wie das Testament vollstreckt werden soll.
Es gibt 7 Arten der Testamentsvollstreckung, die sich je nach zeitlichem Umfang und Ausmaß der Befugnisse des eingesetzten Testamentsvollstreckers unterscheiden:
Eine Testamentsvollstreckung läuft immer in der gleichen Reihenfolge ab:
Ist der Erblasser verstorben, übernimmt der Testamentsvollstrecker sein Amt mit den in § 2203 BGB geregelten Aufgaben und erfüllt den Willen des Verstorbenen.
Im Regelfall endet eine sogenannte Abwicklungsvollstreckung, wenn die letzten Anordnungen des Erblassers ausgeführt sind und der Nachlass auseinandergesetzt ist. Es hängt natürlich immer vom Testament selbst ab, wie lange die Abwicklung dauert. Sollte es sich um eine Verwaltung des Nachlasses ohne zeitliche Beschränkung handeln, endet die Testamentsvollstreckung nach spätestens 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers.
Eine Testamentsvollstreckung kann aber dennoch länger andauern, beispielsweise bis zum Tod des Erben. Hierfür muss der Erblasser jedoch testamentarisch anordnen, dass die Verwaltung länger andauern soll.
Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und ist berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Erben dürfen ihm keine Weisungen erteilen. Welche genauen Befugnisse und Aufgaben mit seinem Amt verbunden sind, ergibt sich aus der Art der Testamentsvollstreckung.
Damit der Vollstrecker sich gegenüber Dritten wie etwa Banken oder den gesetzlichen Erben ausweisen kann, erhält er vom Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Nimmt er das Amt vor dem Nachlassgericht an, übernimmt er die Verwaltung des Nachlasses. Damit sind folgende Pflichten verbunden:
Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten schuldhaft, ist er laut § 2219 BGB verpflichtet, Schadensersatz an die Erben zu zahlen.
Ja, der Testamentsvollstrecker kann ein im Nachlass befindliches Haus verkaufen, wenn dies der Wille des Erblassers ist. Solange das Testament vollstreckt wird, dürfen die Erben nicht eingreifen. Sie müssen auch nicht zur Beurkundung des Kaufvertrags für den Hausverkauf erscheinen – das macht der Testamentsvollstrecker.
Für die Kontrolle des Testamentsvollstreckers sind die Erben des Erblassers zuständig. Die Kontrolle kann vor allem sinnvoll sein, damit er seine weitreichenden Befugnisse zur Verteilung des Erbes nicht ausnutzt.
Um den Testamentsvollstrecker zu kontrollieren, können die Erben ihren Auskunftsanspruch nutzen.
Ja – Erben können den Testamentsvollstrecker ablehnen bzw. die Testamentsvollstreckung verhindern, wenn sie triftige Gründe dafür haben.
Wichtige Gründe für eine Ablehnung sind:
In diesen Fällen können die Erben sich an das Nachlassgericht wenden und die Entlassung des Vollstreckers beantragen. Zudem haben Sie dann einen Schadensersatzanspruch.
Die Kosten für die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers können stark variieren, da sie keiner gesetzlichen Regelung unterliegen. Wie viel der Testamentsvollstrecker erhält, kann der Erblasser im Testament selbst bestimmen.
Sollte sich kein entsprechender Absatz im Testament finden lassen, kann der Testamentsvollstrecker laut § 2221 BGB auf eine angemessene Entlohnung bestehen. Die Neue Rheinische Tabelle vom Deutschen Notarverein kann als Orientierung herangezogen werden.
Diese beinhaltet folgende Regelungen:
Geldwert des Nachlasses in Euro |
Prozentuale Vergütung des Testamentsvollstreckers |
> 250.000 |
4 % |
> 500.000 |
3 % |
> 2.500.000 |
2,5 % |
> 5.000.000 |
2 % |
< 5.000.000 |
1,5 % |
In § 2221 BGB ist nicht geregelt, wer den Testamentsvollstrecker zu bezahlen hat. Dies kann der Erblasser in seinem Testament festlegen. Fehlt die Anordnung im Testament, müssen die Erben als Gesamtschuldner für die Vergütung der Testamentsvollstreckung aufkommen. Sie können dafür die Mittel aus dem Nachlass nutzen.
Ob ein Testamentsvollstrecker nötig ist, um Ihr Vermächtnis zu verwalten, können nur Sie entscheiden.
In folgenden Fällen kann es sinnvoll sein, einen Vollstrecker einzusetzen:
In diesen Fällen kann ein Testamentsvollstrecker nicht nur sicherstellen, dass Ihre Interessen als Erblasser durchgesetzt werden, sondern auch dass Ihre Erben geschützt und Erbstreitigkeiten vermieden werden.
Ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Ihrem Fall sinnvoll ist, weiß ein Anwalt für Erbrecht. Er kann Ihren Nachlass sichten und Ihre persönliche Situation einschätzen. Er kann mit Ihnen die passende Art der Vollstreckung wählen und Sie über Gebühren und Fristen der Testamentsvollstreckung informieren.
Daneben kann es sinnvoll sein, sich gemeinsam mit Ihrem gewählten Testamentsvollstrecker juristisch beraten zu lassen, um dessen Pflichten und die Haftung bei Pflichtverletzungen zu klären. Sind Sie sich unsicher, welche Person Sie einsetzen sollen, kann der Anwalt dieses Amt übernehmen.
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Sind die Erben jung und unerfahren, haben eine Behinderung oder soll einer Erbengemeinschaft ein großes Vermögen vererbt werden, kann der Einsatz eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein. So kann nicht nur sichergestellt werden, dass der letzte Willen des Erblassers durchgesetzt wird, sondern auch dass die Erben geschützt werden.
Ja. Ein Alleinerbe kann ebenso wie ein Miterbe als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Auch eine beliebige andere Person kann die Vollstreckung übernehmen. Folgende Personen können die Verwaltung des Nachlasses und damit die Testamentsvollstreckung übernehmen:
Grundsätzlich kann also auch einer der Erben das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen. Der Beauftragte ist aber nicht dazu verpflichtet.
Eine Testamentsvollstreckung beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls und endet, wenn der Nachlass unter den Erben aufgeteilt ist. Sie darf maximal 30 Jahre dauern.
Es hängt immer vom Testament selbst ab, wie lange die Abwicklung dauert. Sollte es sich um eine Verwaltung des Nachlasses ohne zeitliche Beschränkung handeln, endet die Testamentsvollstreckung nach spätestens 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers. Eine Testamentsvollstreckung kann auch länger andauern, wenn der Erblasser testamentarisch anordnet, dass die Verwaltung eben länger andauern soll. Beispielsweise bis zum Tode des Erben.