In diesem Artikel erfahren Sie, welche unterschiedlichen Möglichkeiten bestehen, ein Unternehmen zu übertragen.
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Der Verkauf eines Unternehmens kann sich vor allem dann anbieten, wenn sich innerhalb der Familie niemand zur Unternehmensnachfolge findet. Die Zahlung des Kaufpreises kann dann sowohl als Einmalzahlung oder auch als Rente, in Raten oder als dauernde Last erfolgen. Ersteres kann den Vorteil haben, dass beide Parteien keine gegenseitigen Verpflichtungen mehr haben. Oftmals ist der Kaufpreis für den Käufer aber zu hoch und es stehen ihm keine Finanzierungsleistungen zur Verfügung. Dann besteht die Möglichkeit wiederkehrender Leistungen.
In diesem Zusammenhang kann eine Rente vereinbart werden, die der Käufer des Unternehmens entweder für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren (Zeitrente) oder bis ans Lebensende des Verkäufers (Leibrente) zu leisten hat. Eine gewöhnliche Ratenzahlung ist ebenfalls auf maximal zehn Jahre beschränkt. Sowohl die Beträge der Rente als auch die der Ratenzahlung sind vorher festgelegt. Anders bei der dauernden Last – diese Zahlungen sind veränderlich und richten sich nach einer schwankenden Größe. Die Höhe der zu zahlenden Leistungen hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, die von den Vertragsparteien bei der Übergabe ausgehandelt werden. Maßgeblich kann beispielsweise der Unternehmensgewinn sein.
Steuerrechtlich gelten beim Unternehmensverkauf besondere Regelungen. Erhebliche Belastungen können aus einkommenssteuerrechtlicher Sicht entstehen. Es muss nicht nur der Jahresgewinn, sondern auch der Veräußerungsgewinn versteuert werden, wenn stille Reserven aufgelöst werden. Auf den Veräußerungsgewinn kann ein Freibetrag von 45.000 Euro geltend gemacht werden, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig im sozialrechtlichen Sinne ist (§ 16 Abs. 4 EStG). Dieser Freibetrag ist allerdings nur einmal zu gewähren und ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
Bei der Zahlung des Kaufpreises können Sie auf folgende Möglichkeiten zurückgreifen:
Eine Schenkung ist eine vorweggenommene Erbfolge. Das Unternehmen wird zu Lebzeiten des Inhabers auf potentielle Erben übertragen. Ein Schenkungsvertrag bedarf formell laut § 518 BGB einer notariellen Beurkundung. Besonders aus steuerrechtlicher Sicht ist eine Schenkung attraktiv. Es entsteht kein Veräußerungsgewinn, der versteuert werden müsste. Auch stille Reserven bleiben unaufgedeckt und führen somit nicht zu einem erhöhten Gewinn, der ebenfalls steuerpflichtig wäre.
Mit Nutzung der Freibeträge, die alle zehn Jahre eingeräumt werden, kann erbschafts- und schenkungssteuerrechtlich ein erheblicher Vorteil entstehen. Dafür ist lediglich eine frühe Planung notwendig. Etwaige Ausgleichansprüche durch Pflichtteilsberechtigte sind bei einer Schenkung ausgeschlossen – solange der Erblasser noch mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Schenkung lebt.
Eine Beteiligung eines potentiellen Nachfolgers an einer neu zu errichtenden oder bestehenden Gesellschaft nennt sich schrittweise Übertragung. Ob es sich hierbei um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt ist nicht relevant. Der potentielle Kandidat zur Unternehmensnachfolge kann mit einer schrittweisen Übertragung auf seine Eignung hin überprüft werden. Somit ist diese Variante der Unternehmensübertragung sowohl für familieninterne als auch -externe Personen anwendbar. Die Beteiligung kann als Verkauf oder unentgeltliche Übertragung erfolgen. In Kommanditgesellschaften und in die GmbH kann die Aufnahme eines Unternehmensnachfolgers übrigens verhältnismäßig einfach erfolgen.
Ein Management-Buy-out beschreibt die Übergabe des Unternehmens an einen Mitarbeiter. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Führungskräfte. Sind innerhalb der Familie keine geeigneten Nachfolger vorhanden, kann dieses eine solide Alternative bieten. Die Übernahme aus den eigenen Reihen hat den großen Vorteil, dass der Unternehmensnachfolger bereits mit den Strukturen und Vorgängen des Betriebs vertraut ist. Meist gestaltet sich jedoch die Finanzierung schwierig und der erwünschte Kaufpreis des Verkäufers kann nicht erzielt werden. Bei einem Management-Buy-in wird das Unternehmen hingegen an externe Führungskräfte übertragen.
Familienunternehmen lassen sich auf unterschiedlichem Wege übertragen. Entnehmen Sie der nachfolgenden Übersicht, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.
Das rechtlich verselbstständigte Sondervermögen einer Stiftung dient einem bestimmten Zweck. Bei einer Stiftung gibt es keine Anteilseigner oder Inhaber. Das Vermögen einer Stiftung wird vollkommen vom Unternehmer oder seinen Erben abgetrennt und bleibt als Einheit bestehen. Die Rechtsfähigkeit erlangt eine Stiftung durch die Prüfung der staatlichen Stiftungsaufsicht. Zu unterscheiden ist steuerrechtlich vor allem zwischen gemeinnützigen Stiftungen und Familienstiftungen.
Die gemeinnützige Stiftung genießt eine fast vollständige Steuerfreiheit (§ 51 ff. der Abgabenordnung) und kann dann in Betracht kommen, wenn eine Abkopplung des Unternehmens von der Familie erfolgen soll. Lediglich bei wirtschaftlich erzielten Einnahmen werden die Ertrags- und die Umsatzsteuer fällig. Im Grunde sollte eine gemeinnützige Stiftung die Allgemeinheit fördern und frei von einem selbstbezogenen Zweck sein. Zudem dürfen keine Stiftungsmittel an Angehörige des Stifters fließen. Eine Familienstiftung hingegen ist auf die Begünstigung der Steuerfamilie gerichtet. Steuervergünstigungen können in diesem Fall aber nicht in Anspruch genommen werden. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt somit an.
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