An der Spitze eines Einzelunternehmens steht in der Regel ein Unternehmer, der seine Zeit, sein Vermögen und seine Ideale einbringt. Unternehmen sind u. U. auf eine etwaige Nachfolgereglung nicht eingestellt – dabei könnte die Auseinandersetzung mit dem unternehmerischen Erbe zahlreichen Schwierigkeiten beim Übergang vorbeugen.
Bei der internen Unternehmensnachfolge bevorzugt laut einer pwc-Studie über die Hälfte der Einzelunternehmen einen männlichen Nachkommen. Lediglich 17 % gaben an, die Unternehmensleitung in die Hände der Tochter geben zu wollen. Sofern die Firma im Familienbesitz verbleibt, können sich 9 % vorstellen, die Leitung auch an einen externen Dritten zu geben.
Wurden vor einem Todesfall nicht bereits Regelungen zur Nachfolge eines Einzelunternehmens getroffen, könnten diese Unternehmen von der Zerschlagung bedroht sein. Entscheidend ist dabei nicht zuletzt, ob das Unternehmen an einen einzelnen Erben oder eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB übertragen wird. Auch die Tatsache, ob beim Erben ein gewisser Unternehmergeist und Interesse am Unternehmen vorhanden ist, kann nicht unbeachtet bleiben. Alle Erben werden automatisch Mitunternehmer, wenn zum Nachlass ein Einzelunternehmen gehört – und das, ob sie es wollen oder nicht. Zum Zeitpunkt des Erbfalls fällt das Einzelunternehmen bei gesetzlicher Erbfolge als Sachgesamtheit nach § 1922 BGB in den Nachlass. Die Erbengemeinschaft oder der einzelne Erbe haften nun persönlich für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Die denkbar ungünstigste und konfliktreichste Rechtsform zur Fortführung eines Unternehmens ist die Erbengemeinschaft. Ausnahmen bestätigen natürlich auch hier die Regel – zum Beispiel dann, wenn der Erblasser bewusst mehrere Familienmitglieder als Erben eingesetzt hat, die allesamt an der Fortführung des Unternehmens interessiert sind. Meist kann die Geschäftsführung an unterschiedlichen Vorstellungen über die Art der Fortführung des Unternehmens scheitern. Auch Interessenskonflikte zwischen Erben, die in einer emotionalen Verbindung mit dem Unternehmen stehen oder bereits dort beschäftigt sind, und denen, das keinerlei Interesse am Unternehmen haben, können vorprogrammiert sein.
Die gesetzliche Grundentscheidung, dass die Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB nur von vorübergehender Dauer ist – da sie auf Auseinandersetzung ausgerichtet ist – spricht für sich. Das Gesetz legt als Ziel der Erbengemeinschaft die endgültige Aufteilung der Erbmasse zwischen den Erben fest. Somit ist der Fortbestand des Unternehmens bereits von Gesetzeswegen her gefährdet, denn jeder Erbe kann zu jeder Zeit die Erbauseinandersetzung verlangen. Verfügt das Unternehmen dann nicht über ausreichend liquide Mittel, bleibt ggf. nur noch der Verkauf des Unternehmens.
Um die Zerschlagung des Unternehmens zu vermeiden, kann der Erblasser frühzeitig über die Unternehmensnachfolge nachdenken und diese testamentarisch festlegen - lesen Sie dazu unseren Beitrag "Testament erstellen lassen". Er kann beispielsweise einen einzigen Nachfolger für sein Unternehmen bestimmen oder die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft nach seinem Tod anordnen. In Fall einer vorbestimmten Gesellschaftsgründung kann der Gesellschaftsvertrag ebenfalls bereits testamentarisch erstellt werden. Die Gründung einer Personalgesellschaft kann dann bereits die zukünftige Rechtsform, eine Geschäftsführung sowie die Gewinn- und Verlustverteilung beinhalten. Auch Abfindungsregelungen können im Gesellschaftsvertrag bereits vorbestimmt werden.
Bei einer zukünftigen Kapitalgesellschaft können zudem die Beteiligungsverhältnisse und die Veräußerungsmöglichkeiten der Geschäftsanteile vorab geregelt werden.
Eine weitere Möglichkeit, die von Unternehmern in Betracht gezogen werden kann, ist die Übertragung des Unternehmens zu Lebzeiten. Die Vorteile können vor allem in der Möglichkeit der Einarbeitung des Nachfolgers in die Unternehmensstrukturen und -ideale liegen.
Um die Zerschlagung des eigenen Unternehmens oder kostenintensive juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann eine frühzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge sinnvoll sein. Ein Anwalt kann Ihnen alle Fragen zur Unternehmensnachfolge beantworten und Ihnen Ihre Handlungsoptionen aufzeigen.
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