Dank der Testierfreiheit kann jeder frei entscheiden, was er wem wann vererben möchte. Wenn Sie Ihr Vermögen dauerhaft in der Familie wissen und Personen bedenken wollen, die noch zu jung bzw. noch gar nicht geboren sind (beispielsweise Enkelkinder), können Sie eine Nacherbschaft anordnen. Das Vermögen wird dann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Zwischenerben gesichert und verwaltet.
Ein Nacherbe erbt erst nach einer anderen Person – und zwar vom ursprünglichen Erblasser. Sobald der Nacherbfall eintritt, geht das gesamte Erbe an den Nacherben.
Dieser hat bis dahin lediglich ein Nacherbenanwartschaftsrecht – d. h. der künftige Zuwachs an Geld, Eigentum und anderen Rechten steht in Aussicht. Bis dahin wird das Vermögen vom Zwischenerben verwaltet.
Als Nacherben werden regelmäßig Familienmitglieder eingesetzt – so wird das vererbte Vermögen über einen längeren Zeitraum in der Familie gehalten.
Der Erblasser kann Folgendes beachten:
Unterschiede zwischen Vorerbe, Nacherbe und Zwischenerbe:
Eine Nacherbenregelung kann sinnvoll sein, wenn der Nachlass über mehr als eine Erbengeneration hinweg kontrolliert oder der Zugriff Dritter (Ex-Ehepartner, Schwiegerkinder, Sozialleistungsträger) verhindert werden soll.
Mögliche Szenarien sind:
Oft wollen Erblasser sicherstellen, dass das Vermögen über ihren Tod hinaus in der Familie bleibt. Damit z. B. ungeliebte Schwiegerkinder vom Vermögen ferngehalten werden, kann die Anordnung einer Nacherbschaft sinnvoll sein.
Das leibliche Kind wird dann als Zwischenerbe und die Enkelkinder als Nacherben eingesetzt.
Bringen beide Ehepartner jeweils ein Kind mit in die Ehe, wird regelmäßig gewünscht, dass zunächst der länger lebende Ehepartner abgesichert wird. Erst nach seinem Tod ggf. soll das Vermögen – weitgehend ungeschmälert – auf das eigene leibliche Kind übergehen.
Dieser Wunsch kann durch eine Vor- und Nacherbschaft realisiert werden – auch ein Pflichtteilsanspruch der Kinder des Vorerben kann so vermieden werden.
Mit einer Nacherbschaft kann auch vermieden werden, dass der Ex-Partner am Nachlass teilhat. Das wäre z. B. der Fall, wenn nach dem Tod des einen Partners erst das gemeinsame Kind erbt.
Stirbt auch dieses vor dem Ex-Partner, ohne eigene Nachkommen zu haben, erbt der Ex-Partner vom Kind – er wird indirekt am ersten Erbfall beteiligt.
Um das zu vermeiden, kann der geschiedene Ehepartner das gemeinsame Kind zum Zwischenerben ernennen. Als Nacherben kommen dann z. B. die Geschwister oder sonstige Personen infrage. Der geschiedene Partner hat mit einer solchen Regelung keinerlei Ansprüche auf das Vermögen.
Auch bei Bedürftigkeit oder Behinderung des Erben kann die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ratsam sein. Hierbei wird das bedürftige Kind im Rahmen eines Bedürftigen- oder Behindertentestaments als Zwischenerbe eingesetzt und dessen Geschwisterkind oder eine andere Person als Nacherbe bestimmt. Dadurch kann das Erbe vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt werden.
Bleiben die eigenen Abkömmlinge kinderlos, fürchten Erblasser ggf. eine ungewisse Zukunft für ihr Vermögen. Auch hier kann eine Nacherbschaft helfen: Der kinderlose Abkömmling wird als Vorerbe eingesetzt, Nacherben werden dessen Geschwister.
Ablauf einer Nacherbschaft:
Wenn Sie eine Nacherbschaft bestimmen möchten, können Sie Folgendes tun:
Bei der Anordnung einer Nacherbschaft können Sie einen Anwalt einbeziehen. Dieser kann die Rechtsverbindlichkeit der Verfügung gewährleisten und garantiert Fehlerfreiheit.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen.
Nacherbschaft auf den Überrest bedeutet, dass der Nacherbe lediglich das erhält, was vom Erbe noch übrig ist. Ein Vorerbe kann mit diesem Zusatz – wenn dies vom Erblasser ausdrücklich im Testament vermerkt ist – den Nachlass und alle zugehörigen Gegenstände verwenden und verbrauchen.
Der Nacherbe kann sich durch den Erbschein oder mittels Nacherbenvermerk ausweisen:
1. Durch Erbschein: Mit dem Erbfall kann der Nacherbe einen Erbschein beantragen – damit kann er sich legitimieren und auf den Zwischenerben einwirken. Aus dem Erbschein muss klar hervorgehen, dass eine Nacherbschaft angeordnet wurde. Außerdem muss er Angaben darüber enthalten, unter welchen Bedingungen der Nacherbe auf den Nachlass zugreifen kann – dadurch ist der Erbschein zunächst beschränkt.
Sobald der Nacherbfall eintritt, wird der Erbschein des Zwischenerben ungültig. Ab diesem Zeitpunkt kann der Nacherbe einen unbeschränkten Erbschein verlangen.
2. Nacherbenvermerk im Grundbuch: Werden Immobilien vererbt, muss immer ein Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen werden. So wird der Nacherbe geschützt – der Erbe vor ihm darf nicht über die Immobilie verfügen.
Zusätzlich werden dadurch potenzielle Kaufinteressenten von Anfang an abgeschreckt und ein gutgläubiger Kauf durch Dritte verhindert. Der Nacherbe kann dadurch sicher sein, dass niemand das Grundstück vom dazu nicht berechtigten Vorerben erwirbt.
Der Nacherbe muss sich nicht selbst um die Eintragung kümmern. Diese wird von Amts wegen vorgenommen, sobald der Vorerbe als neuer Eigentümer der Immobilie eingetragen wird.
Nach Eintritt des Nacherbfalls wird das Grundbuch unrichtig und der Nacherbe kann dann die Korrektur des Grundbuches und die Löschung des eingetragenen Nacherbenvermerks verlangen.
Grundsätzlich verliert die Nacherbeneinsetzung 30 Jahre nach Anordnung an rechtlicher Wirkung. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Zwischenerbe den Erblasser um mehr als 30 Jahre überlebt. Der Zwischenerbe wird dann zum Vollerben und kann uneingeschränkt auf den Nachlass zugreifen.
Ausnahmen sind in § 2109 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB geregelt:
Ändern sich die persönlichen Verhältnisse und Wünsche des Erblassers, kann er seine Anordnung ganz einfach wieder zurücknehmen. Dafür muss er nur die entsprechenden Passagen aus seinem letzten Willen streichen.
Damit die Aufhebung keinerlei negative Auswirkungen hat (z. B. weil jetzt doch ungeliebte Angehörige erben), kann dieser Schritt gut überlegt und mit einem Anwalt besprochen werden. Er kann dafür sorgen, dass der letzte Wille an den Wegfall der Nacherbenregelung angepasst wird.
Beispiel: Max Mustermann lebt mit seiner Ehefrau, Klara Mustermann, und dem gemeinsamen Sohn, Frank Mustermann, in einer Eigentumswohnung. Herr Mustermann ernennt seine Ehefrau im Falle seines Todes zur Zwischenerbin und den gemeinsamen Sohn zum Nacherben.
Der Nacherbfall soll wiederum mit dem Tod der Ehefrau eintreten. Herr Mustermann ist sehr weitsichtig und möchte alle Eventualitäten berücksichtigen. Deswegen ernennt er zusätzlich noch einen Ersatzerben, der im Falle eines vorzeitigen Todes des Sohnes an dessen Stelle tritt.
Das könnte Herr Mustermann folgendermaßen formulieren:
„Hiermit verfüge ich, Max Mustermann, dass mit meinem Tod meine Ehefrau, Klara Mustermann, als nicht befreite Vorerbin eingesetzt wird. Als Nacherbe wird mein Sohn, Frank Mustermann, eingesetzt. Der Nacherbfall soll mit dem Tod meiner Ehefrau Klara Mustermann eintreten. Für den Fall, dass mein Sohn (Nacherbe) vor meiner Ehefrau (Vorerbe) stirbt, bestimme ich meinen Bruder, Michael Mustermann, als Ersatznacherben für meinen Sohn.“
Bei der Anordnung einer Nacherbschaft ist Fingerspitzengefühl gefragt: bereits kleinste Ungenauigkeiten können zu Abweichungen und Verwechslungen führen.
Verlassen Sie sich daher nicht auf Muster-Formulierungen aus dem Internet – diese werden Ihrem individuellen Fall womöglich nicht gerecht.
Welche Rechte der Nacherbe gegenüber dem Zwischenerben hat, richtet sich danach, ob der Zwischenerbe befreit oder nicht befreit ist. Grundsätzlich gilt: Bei einem befreiten Zwischenerben hat der Nacherbe weniger Rechte.
Gegenüber dem nicht befreiten Zwischenerben hat der Nacherbe einige Kontroll- und Sicherungsrechte.
Folgendes darf der Zwischenerbe ohne Zustimmung des Nacherben nicht:
Außerdem kann der Nacherbe Folgendes verlangen:
Hat der Erblasser den Zwischenerben hingegen in seiner Position gestärkt und ihn für befreit erklärt, kann er u. a. Grundstücke verkaufen und Erbschaftsgegenstände eigennützig für sich selbst verwenden.
Gleichzeitig aber erkennt der Gesetzgeber hier die besondere Schutzwürdigkeit des Nacherben an und stärkt ihn u. a. durch die Mittelsurrogation. Diese regelt, dass alles zur Erbschaft zählt, was mit Mitteln des Nachlasses erworben wurde. Verkauft der Vorerbe z. B. ein Haus, gehört der Erlös zum Nachlass und muss später an den Nacherben weitergegeben werden.
Daneben bleiben weitere Beschränkungen des Vorerben nach dem Gesetz bestehen:
Unabhängig davon, ob der Zwischenerbe befreit oder unbefreit ist, kann der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht verkaufen. So kann er die mitunter sehr lange Zeitspanne zwischen Erbfall und Eintritt der Nacherbschaft überwinden und schon vorher Geld verdienen.
Käufer kann jeder sein: sowohl der Zwischenerbe als auch ein weiterer Nacherbe oder jemand völlig Fremdes.
Entscheidet sich der Nacherbe zu diesem Schritt, müssen er und der Käufer einen schriftlichen Kaufvertrag eingehen – dieser bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Eine Erbausschlagung kann für den Nacherben vor allem in Betracht kommen, wenn er gleichzeitig einen Pflichtteilsanspruch hat. Gründe können sein:
Darüber hinaus muss der Erbe nicht mit der Ungewissheit leben, ob der Vorerbe das Erbe sorgsam verwaltet. Gleichzeitig aber kann dieser Schritt für ihn wirtschaftlich nachteilig ausfallen. Es ist nämlich dadurch denkbar, dass das Vermögen in der Zeit der Vorerbschaft anwächst – davon würde der Nacherbe allerdings nicht profitieren, wenn er das Erbe ausgeschlagen hat.
Möchte der Nacherbe das Erbe ausschlagen, muss er nicht bis zum Eintritt des Nacherbfalls warten. § 2142 BGB ermöglicht es ihm, das Erbe bereits beim Tod des ursprünglichen Erblassers auszuschlagen.
Die Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Diese Frist beginnt erst, sobald der Nacherbe Kenntnis vom Nacherbfall erlangt. Hierdurch hat der Nacherbe nach dem ersten Erbfall ausreichend Zeit, um sein weiteres Vorgehen zu planen.
Wenn der Nacherbe das Erbe ausschlägt, geht der Nachlass endgültig an den Vorerben über. Folglich kann er frei über Nachlass verfügen und ihn für sich nutzen. Allerdings regelt § 2142 Abs. 2 BGB, dass der Vorerbe nur dann Vollerbe wird, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet bzw. keinen Ersatzerben bestimmt hat.
Möchte der Nacherbe nicht völlig leer ausgehen, sondern nach der Erbausschlagung seinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch geltend machen, kann er Folgendes beachten:
Eine Vor- und Nacherbschaft gilt jedoch als Beschwerung im Sinne des § 2305 BGB. Liegt eine Beschwerung vor, hat der vorgesehene Erbe die Wahl zwischen dem mit ihr belasteten Erbteil und dem Pflichtteil.
Zur Ausschlagung sind ausschließlich pflichtteilberechtigte Personen berechtigt – also insbesondere Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers. Ob diese Option wirklich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Vorteilhaft ist daran jedenfalls die sofortige Verfügbarkeit von Barvermögen.
Die Einforderung des Pflichtteils kann sich schwierig gestalten. Wenn z. B. der ehemalige Zwischenerbe die Auszahlung verweigert, werden oft gerichtliche Schritte nötig. Hier kann ein Anwalt helfen. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Ein Nachteil der Nacherbschaft ist die Doppelbelastung durch die Erbschaftssteuer. Nach dem Erbschaftssteuergesetz liegen hier nämlich zwei Erbfälle vor:
Der Nacherbe kann die Erbschaftssteuer reduzieren, indem er einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellt. Darin muss er sein Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser darlegen. Im Idealfall kann er dann von einer günstigeren Steuerklasse und damit verbundenen Freibeträgen profitieren.
Beispiel: Der Vater V bestimmt seinen erwachsenen Sohn S als Nacherben, Vorerbin wird dessen zweite Ehefrau F. Das Nacherbschaftsvermögen beträgt 500.000 Euro und soll mit dem Ableben des Vaters V an den Sohn S übergehen.
Werden in diesem Fall die Regelungen aus § 6 Abs. 2. Satz 2 ErbStG zugrunde gelegt, muss der Sohn die Erbschaft als von F stammend versteuern. Da zwischen ihm und der zweiten Ehefrau seines Vaters kein verwandtschaftliches Verhältnis besteht, gilt die Erbschaftssteuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.
Wird hingegen ein Antrag auf Versteuerung auf Grundlage des engen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Erblasser und Nacherben gestellt, gilt die Erbschaftssteuerklasse I mit einem deutlich höheren Freibetrag von 400.000 Euro.
Wie genau die Erbschaftssteuer in Ihrem Fall berechnet wird, welche Steuerlast auf Sie zukommt und wie Sie sie weiter minimieren können, lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema Erbschaftssteuer berechnen.
Wenn Sie Nachteile einer Nacherbschaft vermeiden wollen, können folgende Alternativen in Betracht kommen:
Nießbrauch bezeichnet das Nutzungsrecht für fremde Sachen (Immobilien, bewegliche und verbrauchbare Sachen), Rechte (Mietrecht, Forderungen und Abtretungen) oder Vermögen.
Der Nießbraucher darf die Sache nutzen und wirtschaftliche Vorteile aus ihr ziehen, ohne dass er selbst Eigentümer wird. Die Sache verkaufen oder verschenken darf weiterhin nur der Nießbrauchgeber.
Beispiel: Der Erblasser gewährt seiner Lebensgefährtin einen lebenslangen Nießbrauch an der gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung. Als Erben benennt er allerdings seinen Sohn, der auch Eigentümer der Wohnung ist.
Die Lebensgefährtin kann das Haus lebenslang nutzen (vermieten oder bewohnen). Erst nach ihrem Tod kann der Sohn schließlich sein Eigentum unbeschränkt nutzen.
Je nach Gegenstand wird der Nießbrauch auf verschiedene Weise erteilt. Bei Immobilien muss eine schriftliche und notariell beglaubigte Einigung zwischen Eigentümer und Nießbraucher erfolgen. Bei beweglichen Sachen reicht gemäß § 1032 BGB eine formlose Einigung und anschließende Übergabe.
Ein Herausgabevermächtnis räumt dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf einen Gegenstand aus dem Nachlassvermögen ein, ohne dass er Erbe des Erblassers wird.
Eine besonders empfehlenswerte Alternative zur Nacherbschaft ist das sogenannte aufschiebend befristete Herausgabevermächtnis. Dabei verfügt der Erblasser (Vermächtnisgeber), dass der Vermächtnisnehmer erst nach dem Tod des ersten Erben Ansprüche geltend machen kann.
Im Unterschied zur Vor- und Nacherbschaft geht diese Regelung mit keinerlei Einschränkungen für den Zwischenerben einher. Die gesetzlichen Vorgaben der Vor- und Nacherbschaft werden nicht berücksichtigt. Dadurch kann dieser frei über das Erbe verfügen. Erst wenn er verstirbt, kann der Vermächtnisnehmer den zugesprochenen Nachlassgegenstand verlangen.
Ein Herausgabevermächtnis kann im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags angeordnet werden. Der Vermächtnisnehmer muss dabei ebenso eindeutig benannt werden wie der betroffene Nachlassgegenstand. Zudem muss geregelt werden, wie die Erfüllung des Vermächtnisses gesichert wird. Hierfür kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernennen, der diese Aufgabe übernimmt.
Beispiel: Die Ehefrau des Erblassers wird als Alleinerbin für die gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung eingesetzt. Der Ehemann verfügt über das Herausgabevermächtnis, dass sie bei einer erneuten Heirat die Eigentumswohnung an den gemeinsamen Sohn herausgeben muss.
Möchten Sie Ihr Vermögen auch nach Ihrem Tod langfristig in der Familie halten, kann der Einsatz eines Nacherben sinnvoll sein. Vorteile können sein:
Leider ist die Anordnung einer Nacherbschaft kompliziert: Bereits kleinste Ungenauigkeiten können zu Missverständnissen oder finanziellen Einbußen führen. Nachteile können sein:
Damit es keine bösen Überraschungen gibt und Ihr Vermögen ganz in Ihrem Sinne verteilt wird, können Sie folgendermaßen vorgehen:
Der Anwalt kann Ihre Wünsche rechtssicher formulieren und so einen reibungslosen Ablauf der Vor- und Nacherbschaft gewährleisten.
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