Mit der Erwachsenenadoption erlaubt der Gesetzgeber, einen Volljährigen als vollwertiges Familienmitglied aufzunehmen. Um einen Erwachsenen zu adoptieren, ist ein Adoptionsantrag beim Familiengericht zu stellen. Voraussetzung für die Adoption ist ein bestehendes Familienverhältnis zwischen der Adoptivfamilie und dem Erwachsenen.
Mit der Erwachsenenadoption können Familien nicht verwandte Volljährige als vollwertiges Familienmitglied aufnehmen und anerkennen lassen. Neben der emotionalen Festigung des Familienverhältnisses wird der Adoptierte den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Eine Erwachsenenadoption kommt infrage, wenn beispielsweise zwischen volljährigen Stief- oder Pflegekindern bereits ein enges Familienverhältnis besteht oder die leiblichen Eltern eine Minderjährigenadoption in der Vergangenheit verhinderten.
Das Gericht entscheidet nach der Beantragung einer Adoption, ob dieser stattgegeben werden kann und wie die Adoption zu vollziehen ist:
Durch eine Erwachsenenadoption erhält der Erwachsene die Stellung eines leiblichen Kindes. Bevor Sie einen Erwachsenen adoptieren, bedenken Sie Folgendes:
Eine Adoption ist nur bei triftigen Gründen wie Gewalt in der Familie oder Vortäuschung einer familiären Beziehung rückgängig zu machen.
Voraussetzung für die Adoption eines Erwachsenen ist ein enges Familienverhältnis – das sogenannte Eltern-Kind-Verhältnis, welches durch eine enge familiäre Bindung und innere Verbundenheit gekennzeichnet ist.
Adoptiveltern und Volljährige erklären sich langfristig dazu bereit, füreinander einzustehen – z. B. im Krankheits- oder Pflegefall. Von einer solchen Beziehung ist beispielsweise bei Pflege- oder Stiefkindern auszugehen.
Daher lassen Familienrichter eine Adoption Erwachsener erst zu, wenn
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lehnen Richter Anträge gemäß § 1767 Abs. 1 BGB ab. Familien können Berufung einlegen und die Entscheidung erneut überprüfen lassen.
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Das Verfahren einer Erwachsenenadoption läuft wie folgt ab:
Um Erwachsene zu adoptieren, reichen Adoptiveltern und Volljährige gemeinsam einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht ein.
Der Notar benötigt für die Vorbereitung des Antrags Name, Anschrift und Geburtsdatum folgender Personen:
Reichen Sie zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie ein:
Das Familiengericht prüft, ob die Voraussetzungen einer Adoption erfüllt sind. Dafür befragen die Familienrichter die leiblichen Kinder der Adoptivfamilie oder den Ehepartner des Adoptierten über die Bindung des Volljährigen innerhalb der Familie. So wollen Sie sicherstellen, dass sich für leibliche Kinder keine Nachteile entstehen. Die Zustimmung der leiblichen Eltern wird zur Adoption nicht benötigt.
Sind die Richter überzeugt, dass eine familiäre Bindung vorliegt, wägen sie ab, ob eine schwache und eine starke Adoption Erwachsener infrage kommt.
Für eine schwache Adoption entscheiden sich die Familienrichter, wenn Adoptivkinder bereits für die leiblichen Eltern aufkommen müssen – wie beispielsweise bei Elternunterhalt im Pflegefall. Dadurch verhindert das Gericht, dass die leiblichen Eltern die Kosten bei Pflegebedürftigkeit alleine tragen müssen.
Hat ein Kind die Verbindung zu seinen leiblichen Eltern beispielsweise durch familiäre Streitigkeiten abgebrochen, entscheiden die Familienrichter sich für die starke Adoption. Durch diese soll das Adoptivkind eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten.
Für die Richter ist eine Volladoption darüber hinaus nur zulässig, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
Haben die Familienrichter einer Erwachsenenadoption zugestimmt, ist der Erwachsene ein vollwertiges Familienmitglied und den leiblichen Kindern der Adoptivfamilie gleichgestellt.
Das Gericht übermittelt seine Entscheidung dem Standesamt, wodurch die Adoption automatisch in das Geburtenregister eingetragen wird. Adoptierte können im Anschluss neue Geburtsurkunden beantragen.
Neben Notarkosten für die beglaubigte Beurkundung des Antrags und den Einwilligungserklärung fallen außerdem Gerichtskosten an. Dabei ist regelmäßig ein Verfahrenswert von 5.000 Euro anzunehmen, wobei sich die Gerichtskosten auf ca. 292 Euro belaufen.
Adoptiveltern und Volljährige können eine Erwachsenenadoption eigenständig vorbereiten und einreichen. Der Schlüssel für eine erfolgreiche Erwachsenenadoption ist allerdings eine vollumfassende Adoptionsberatung.
In dieser kann ein Anwalt Sie über mögliche Nachteile einer Erwachsenenadoption wie beispielsweise die Aufteilung hoher Vermögenswerte informieren und mithilfe von Aussagen von Familie und Freunden ein enges Eltern-Kind-Verhältnis zweifelsfrei nachweisen. Damit kann der Anwalt sicherstellen, dass für Sie negative Rechtsfolgen ausgeschlossen sind und Ihr Adoptionsantrag nicht abgelehnt wird.
Wenn ein Familiengericht Ihren Antrag bereits abgelehnt hat, können Sie innerhalb von einem 1 Monat schriftlich Berufung einlegen. Die nächsthöhere Instanz muss dann über Ihren Antrag verhandeln. Aufgrund des Anwaltszwangs vor dem Oberlandesgericht sind Sie hier auf einen Anwalt angewiesen.
Daneben kann ein Anwalt auch sicherstellen, dass die Berufung zulässig ist und Ihr Antrag erneut gerichtlich geprüft wird.
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Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado kämpft Maximilian Bahr täglich dafür, dass jeder Leser zu seinem Recht kommt. In den Bereichen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht gibt er lösungsorientierte Antworten auf komplexe Rechtsfragen.