Mit einem Ehevertrag schaffen Ehepartner finanzielle Sicherheit für sich und ihre Kinder. Manchmal nutzt ein Ehepartner diesen Vertrag allerdings zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil aus. Kommt es in diesem Zusammenhang zur Rechts- oder Sittenwidrigkeit, kann man den Ehevertrag anfechten. Wann ein solcher Vertrag anfechtbar ist, wie er angefochten werden kann und wie etwaige Ansprüche auf z. B. Unterhaltszahlung und Schadensersatz durchgesetzt werden können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ein Ehevertrag regelt vor allem die Vermögensverhältnisse und Unterhalts- sowie Rentenzahlungen zur Absicherung der Ehepartner im Falle der Scheidung. Wird ein Ehepartner durch die vertraglichen Bestimmungen benachteiligt oder verstoßen die Vertragsklauseln gegen geltendes Recht, kann er den Ehevertrag anfechten. Stimmt das Familiengericht dem dafür notwendigen Anfechtungsantrag zu, können auch etwaige Ausgleichsleistungen wie Schadensersatz oder Unterhaltszahlungen gerichtlich eingefordert werden.
Wenn ein Ehepartner einen Ehevertrag anfechten möchte, kann die Hinzuziehung eines Anwalts die Erfolgsaussichten erheblich erhöhen. Für dessen Tätigkeit sowie die Einberufung des Familiengerichts zur Durchsetzung der Anfechtung entstehen allerdings Kosten. Diese können aber durch u. a. Anspruch auf Schadensersatz und Unterhaltszahlung nach erfolgreicher Anfechtung, eine Rechtsschutzversicherung oder Prozesskostenhilfe finanziert werden. Ausführlichere Informationen dazu finden Sie in Kapitel 6 – Kosten & Kostenübernahme.
§ 1408 BGB legt fest, dass Eheverträge grundsätzlich frei nach den Bedürfnissen der Vertragsparteien gestaltet werden dürfen. Welche Grenzen es hier gibt und wann Sie einen Ehevertrag anfechten können, erläutern wir Ihnen im nächsten Kapitel.
Auch wenn der Ehevertrag individuell gestaltet werden kann, muss er stets den Interessen beider Parteien gerecht werden. Wenn Vertragsinhalte
Ein Ehevertrag, der
ist sittenwidrig. Er widerspricht dann den Vorstellungen der ehelichen Solidargemeinschaft und kann deshalb angefochten werden.
Ein Ehevertrag kann nicht nur inhaltlich, sondern auch den Umständen seiner Unterzeichnung nach gegen die guten Sitten verstoßen. So kann ein Ehepartner den Notarvertrag anfechten, wenn bei der Vertragsunterzeichnung seine Unterlegenheit oder Abhängigkeit ausgenutzt wurde. Dies ist laut § 123 BGB u. a. der Fall, wenn
Die Sittenwidrigkeit wird vor Gericht anerkannt, wenn Umstände oder Inhalte dazu geführt haben, dass ein Ehevertrag unterschrieben wurde, mit dem ein Ehepartner sich einen Vorteil verschaffen konnte. Sobald das Gericht eine Vertragsklausel als sittenwidrig bewertet, ist zugleich der gesamte Ehevertrag sittenwidrig und alle Vereinbarungen sind unwirksam.
Normalerweise führt schon eine z. B. sittenwidrige Klausel zur Unwirksamkeit des ganzen Ehevertrags. Enthält dieser jedoch eine Salvatorische Klausel, führt dies unter Umständen dazu, dass die übrigen Vertragsinhalte dennoch ihre Gültigkeit behalten. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
Vertragliche Regelungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Grundlegend bestimmt § 134 BGB, dass ein Ehepartner den Ehevertrag anfechten kann, wenn dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Dies gilt z. B. dann, wenn ein Ehepartner in Bezug auf den Ehevertrag getäuscht oder bedroht wurde oder über Vertragsinhalte im Irrtum war.
Zudem ist ein Ehevertrag laut § 1410 BGB ungültig, wenn er nicht notariell beurkundet wurde. Ausgenommen hiervon sind Eheverträge, die lediglich
Ein Ehevertrag ist außerdem ungültig und kann angefochten werden, wenn vertragliche Regelungen aufgenommen wurden, die von vornherein unzulässig sind. Dies ist vor allem bei Verzichtsklauseln der Fall, die sich zum Nachteil einer Vertragspartei auswirken.
Der Verzicht auf den Zugewinnausgleich ist möglich. Er kann jedoch sittenwidrig sein, wenn ein Ehepartner dadurch benachteiligt wird. Schließlich wird der Ehevertrag meist zu Beginn der Ehe geschlossen – da die Höhe der Zugewinne noch nicht bekannt ist, können die Ehepartner nicht abschätzen, ob ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich rechtens oder zu ihrem Nachteil ist.
Link-Tipp: Ausführlichere Informationen zum Zugewinnausgleich und dessen Berechnung finden Sie in unserem Beitrag zum Zugewinnausgleich.
Auch die nacheheliche Versorgung durch Rentenzahlungen kann im Ehevertrag geregelt werden. Die Ehepartner können den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche ausschließen – der Versorgungsausgleich erfolgt auch ohne vertragliche Regelungen von Amts wegen, wenn ein Scheidungsantrag gestellt wurde.
Will ein Ehepartner im Falle der Scheidung aufgrund des fehlenden Versorgungsausgleichs den Ehevertrag anfechten, kann dies erfolglos sein, wenn
Stellt das Familiengericht jedoch im Laufe des Scheidungsverfahrens bei der Prüfung der Vertragsklauseln fest, dass der Verzicht auf den Versorgungsausgleich für den Verzichtenden einen besonderen Nachteil bedeuten würde, kann es den Ehevertrag für unwirksam erklären.
Link-Tipp: Ausführlichere Informationen dazu, welche Rentenanwartschaften konkret auszugleichen sind, finden Sie in unserem Beitrag zum Versorgungsausgleich.
Besonders wenn im Ehevertrag der Verzicht auf Unterhaltsleistungen vereinbart wurde, kann dies dazu führen, dass er unwirksam ist. Unterhaltszahlungen dürfen nämlich durch § 1614 Abs. 1 BGB (mit Bezug auf § 134 BGB) nicht generell ausgeschlossen werden. Damit ist auch das Recht des unterlegenen Ehepartners begründet, im Laufe der Scheidung trotz einer solchen Verzichtserklärung seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend zu machen.
Führt der teilweise oder gänzliche Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt im Ehevertrag dazu, dass ein Ehepartner oder gar der Staat – weil dieser aufgrund der Verzichtserklärungen Unterstützung zahlen muss – benachteiligt werden, kann der Ehevertrag für unwirksam erklärt werden. Insofern kann es bei etwaigen Verzichtsklauseln sinnvoll sein, den Ehevertrag anzufechten.
Ausführlichere Informationen zu den Voraussetzungen und der Höhe von Trennungsunterhalt finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Scheidung Trennungsunterhalt.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Wie jeder andere Vertrag auch kann ein Ehevertrag auf Grundlage der Anfechtungsregelungen der §§ 119–124 BGB angefochten werden.
Um den Ehevertrag anfechten zu können, ist zunächst ein entsprechender Antrag beim Familiengericht zu stellen. Was hierbei vorab zu bedenken sein kann, welche Frist für die Anfechtung gilt und wie das gerichtliche Verfahren zur Anfechtung abläuft, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.
Will ein Ehepartner den geschlossenen Ehevertrag anfechten, kann er diesen vorab genau prüfen. Denn wenn er sich benachteiligt fühlt, muss er die ungleiche Lastenverteilung durch die vertraglichen Bestimmungen belegen sowie die widrigen Umstände der Vertragsunterzeichnung vortragen und beweisen. Er muss die Unwirksamkeit des Ehevertrages zudem mittels eines Anfechtungsantrags beim Familiengericht geltend machen.
Link-Tipp: Ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Regelungen im Rahmen eines Ehevertrages und welche Klauseln unbedingt zu vermeiden sind, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Ehevertrag überprüfen lassen.
Anfechtungsantrag stellen
Der Antrag zur Anfechtung des Ehevertrages kann formlos beim Familiengericht gestellt werden. Der Grund für die Anfechtung muss dabei eindeutig angegeben und bewiesen werden. Laut § 124 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) gelten für die Beantragung des gerichtlichen Verfahrens die zivilrechtlichen Vorschriften für die Klageschrift.
Ausführlichere Informationen zu den Vorschriften bezüglich einer Klageschrift und wie diese einzureichen ist, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Klage einreichen.
Mit der Antragstellung kann der Ehepartner den Ehevertrag anfechten. Fristen für die Einreichung des Antrags beim Familiengericht sowie die Verjährungsfrist einer Anfechtung erklären wir Ihnen jetzt.
Innerhalb welcher Frist der benachteiligte Ehepartner mittels Antrags den Ehevertrag anfechten muss, hängt vom Anfechtungsgrund ab:
Wird Sittenwidrigkeit des Ehevertrages vermutet, kann die Anfechtung immer im Laufe des Scheidungsverfahrens in die Wege geleitet werden. Denn ist das Scheidungsurteil rechtskräftig, werden damit alle Regelungen des Ehevertrages anerkannt. Eine nachträgliche Änderung des Gerichtsurteils ist nicht möglich. Die gerichtliche Entscheidung kann nur infrage gestellt werden, wenn sich die Gesetzeslage nachträglich ändert.
Im Falle eines Gesetzesverstoßes, Irrtums oder falls ein Ehepartner den für ihn nachteiligen Vertragsbestimmungen unter Zwang zugestimmt hat, kann er auch nach dem Scheidungsverfahren noch innerhalb eines Jahres den Ehevertrag anfechten.
Oftmals haben Ehepartner auch ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt, um sich gegenseitig über den Tod eines Ehepartners hinaus abzusichern. Welche Folgen eine Scheidung auf ein solches Testament hat, erläutern wir Ihnen in unseren Beiträgen über das gemeinschaftliche Testament sowie das Berliner Testament.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit Unterzeichnung des rechtswidrigen Ehevertrages zehn Jahre vergangen sind. Diese Verjährung wird laut §§ 206 und 210 BGB gehemmt, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Anfechtung gehindert wird oder nicht voll geschäftsfähig ist.
Das Verfahren vor dem Familiengericht nach fristgerechter Einreichung des Anfechtungsantrags läuft wie folgt ab:
Konnte der benachteiligte Ehepartner erfolgreich den Ehevertrag anfechten, kann er Schadensersatz für die Vorteilsnahme vom anderen Ehepartner verlangen. Sollte z. B. die Klausel zur Regelung des Unterhalts rechtswidrig gewesen sein, kann der schlechter gestellte Ehepartner die ihm zustehenden Unterhaltszahlungen zudem einklagen. Wie zur Durchsetzung dieser Ansprüche vorzugehen ist, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.
Ausführliche Informationen zur Trennungsvereinbarung, die Sie gerade dann aufsetzen lassen sollten, wenn der Ehevertrag ungültig ist, um Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich zu regeln, erhalten Sie in unserem Beitrag zur Scheidungsfolgenvereinbarung. Haben die Eheleute ein Ehegattentestament verfasst und der Ehevertrag ist ungültig, sollten Sie auch das Testament überprüfen lassen. Wann dieses anfechtbar ist, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Ehegattentestament.
Aus der Entscheidung des Gerichts über die Ungültigkeit eines Ehevertrages ergibt sich, ob aufgrund der Benachteiligung ein Schadensersatzanspruch z. B. aufgrund § 826 BGB gegenüber dem vertraglich ehemals besser gestellten Ehepartner geltend gemacht werden kann.
Sollte das Familiengericht dem Antragsteller Recht zusprechen und dieser den Ehevertrag anfechten können, kann er zum Ausgleich seiner Benachteiligung gemäß §§ 311, 241, 242 und 280 BGB Schadensersatz vom Ehepartner fordern.
Was zu tun ist, wenn der Ehepartner seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommt und diese gerichtlich durchzusetzen ist, erläutern wir Ihnen in unserem Beitrag zur Schadensersatzklage.
Achtung: Anfechtung kann auch Schadensersatzpflicht für Antragsteller bedeuten
Nicht nur der benachteiligte Ehepartner kann Schadensersatz fordern. Wenn er den Ehevertrag anfechten wollte, weil er einen Irrtum oder falsche Übermittlung des Vertrages beanstanden wollte, so regelt § 122 BGB, dass er seinem Ehepartner den Schaden ersetzen muss, der ihm durch sein Vertrauen auf den Bestand des Vertrages entstanden ist. Wusste der andere Ehepartner jedoch von der Rechtswidrigkeit des Ehevertrages oder hat diese fahrlässig herbeigeführt, muss der Antragsteller ihm keinen Schadensersatz zahlen.
Stellt das Gericht im Laufe der Prüfung des Ehevertrages fest, dass der Antragsteller selbst Schuld an der Sitten- oder Rechtswidrigkeit des Vertrages hat, ist er seinem Ehepartner gegenüber schadensersatzpflichtig. Sind sowohl Antragsteller als auch dessen Ehepartner an der Ungültigkeit des Ehevertrages schuld, kann der Schadensersatz auf Grundlage des § 254 BGB aufgeteilt werden.
Wird durch die Regelungen des Ehevertrags auf jede Form von Unterhaltsleistungen verzichtet, kann man den Ehevertrag anfechten. Denn besteht Anspruch auf Unterhaltszahlungen, darf dieser nicht ausgeschlossen werden. Ein in dieser Hinsicht benachteiligter Ehepartner kann demnach die ihm widerrechtlich entgangenen Unterhaltszahlungen vom anderen Ehepartner einklagen.
Wenn etwaige Unterhaltsansprüche bestehen, erfolgt deren Einklagung vom unterhaltspflichtigen Ehepartner gemäß § 137 FamFG im Rahmen der Anfechtung bzw. im Laufe des Scheidungsverfahrens vor dem Familiengericht. Der Unterhaltspflichtige wird dann durch das Gericht dazu aufgefordert, zu den ausstehenden Zahlungen Stellung zu nehmen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen. Das Gericht wird über die Höhe der dem benachteiligten Ehepartner zustehenden Unterhaltszahlungen entscheiden und den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung verurteilen.
Wenn ein Ehepartner den geschlossenen Ehevertrag anfechten möchte, muss er eindeutig beweisen können, dass er durch die vertraglichen Vereinbarungen über Güterstand, nacheheliche Versorgung und Unterhalt benachteiligt wird. Gelingt es nicht, die Sitten- bzw. Rechtswidrigkeit der einzelnen Klauseln nachzuweisen, könnte die Anfechtung nicht erfolgreich sein.
Ein Anwalt für Familienrecht kennt die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt, Versorgungsausgleich sowie Güterstand und kann anhand einer Prüfung des Ehevertrages beurteilen, welche Inhalte sitten- oder rechtswidrig sind und diese zweifelsfrei nachweisen. Um erfolgreich vor Gericht den Ehevertrag anfechten zu können, kann ein Anwalt u. a. folgende Aufgaben übernehmen:
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Bei der Anfechtung eines Ehevertrages können verschiedene Kosten entstehen. Zum einen sind das Gerichtskosten für die Einschaltung des Familiengerichts, das über die Anfechtung entscheiden muss. Wird zudem ein Anwalt hinzugezogen, um die Erfolgsaussichten der Anfechtung zu erhöhen, löst dessen Tätigkeit zum anderen Anwaltskosten aus.
Anwalts- und Gerichtskosten für die Anfechtung des Ehevertrages werden anhand des Verfahrenswertes bestimmt. Diesen legt das Familiengericht auf Grundlage des § 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) fest. Da ein Ehepartner häufig anlässlich der Scheidung den Ehevertrag anfechten will, erfolgen Anfechtung und anwaltliche Vertretung hierzu im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Es fallen also nur einmalig Anwaltskosten zur Klärung aller Belange des Eheverhältnisses an.
Dabei kann der Anwalt für seine Leistung im Verfahren vor dem Familiengericht folgende Gebühren berechnen:
Der Verfahrenswert in Ehesachen ist auf mindestens 3.000 Euro festgelegt – je nach Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen der Eheleute sowie Umfang und Tragweite des Verfahrens erhöht das Gericht den Verfahrenswert der Anfechtung. Die Einkommensverhältnisse der Eheleute werden anhand ihres Nettoeinkommens aus drei Monaten bestimmt.
Beispiel: Bei einem monatlichen gemeinsamen Nettoeinkommen von 3.000 € netto wird für den Verfahrenswert ein Einkommen von 3 x 3.000 € zugrunde gelegt.
Folgende exemplarische Anwalts- und Gerichtskosten können sich bei unterschiedlichen Nettoeinkommen ergeben:
Dreifaches mtl. Nettoeinkommen |
Anwalts-/Gerichtskosten |
9.000 € |
1.532,13 € /666,00 € |
12.000 € |
1.820,70 €/801,00 € |
15.000 € |
1.957,00 € /879,00 € |
18.000 € |
2.094,00 €/957,00 € |
Hinweis: Die Höhe der Anwalts- und Gerichtskosten richtet sich immer nach dem konkreten Einzelfall und wird individuell berechnet. Die Angaben der Tabelle sind daher nur als grobe Orientierung zu verstehen.
Alternativ dazu kann aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung zum Festpreis mit dem Anwalt abgeschlossen werden. In diesem Fall würde er seine Tätigkeit z. B. auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abrechnen.
Die Kosten, die entstehen können, um einen Ehevertrag anfechten zu können, lassen sich durch folgende Möglichkeiten finanzieren:
Wenn Sie bezüglich Ihres Tarifs bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und der Kostenübernahme im Rahmen einer Anfechtung eines Ehevertrages unsicher sind, stellt ein advocado Partner-Anwalt gerne eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung für Sie.
Die Regelungen des Ehevertrages sollen die Rechte und Interessen beider Ehepartner in gleichem Maße berücksichtigen – niemand soll im Falle einer Scheidung finanziell schlechter gestellt werden. Sollte dies so sein oder der Ehevertrag unzumutbare Verzichtsklauseln enthalten, denen ein Ehepartner nur unter Zwang zugestimmt hat, kann dieser den Ehevertrag anfechten. Mit dem Antrag beim Familiengericht kann gegen die rechtswidrige Benachteiligung vorgegangen und Schadensersatz, Unterhalts- oder Rentenzahlungen geltend gemacht werden.
Um Formfehler oder die negativen Auswirkungen der vertraglichen Regelungen für einen Ehepartner einwandfrei nachzuweisen, kann die Unterstützung durch einen im Familienrecht spezialisierten Anwalt zu empfehlen sein. Er kennt die Rechtslage und kann mit seiner juristischen Expertise zielführend die Interessen des benachteiligten Ehepartners vor Gericht vertreten. Er kann ihn zudem vorab dabei unterstützen, die Anfechtung umfassend zu begründen, und somit dafür sorgen, dass dem Familiengericht eine möglichst eindeutige Sachlage vorliegt. Damit kann eine schnelle Durchsetzung von Schadensersatz bzw. Unterhalt zur nachträglichen wirtschaftlichen Gleichstellung beider Ehepartner gewährleistet werden.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.