Ein Ehevertrag gilt als unromantisch, kann aber im Falle einer Scheidung für beide Ehepartner vorteilhaft sein. Der Ehevertrag passt die Regelungen zum Zugewinn, Unterhalt und Rentenansprüche auf die individuellen Bedürfnisse beider Ehepartner an.
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Die Hochzeit, ein meist romantischer Akt der Liebe, bringt zugleich auch den Gedanken mit sich, was im Falle einer Scheidung geschieht. Viele Paare scheuen sich vor einem Gespräch, einer Beratung durch einen Anwalt oder auch nur dem Gedanken daran – aber in vielen Fällen bewahrt ein Ehevertrag beide Partner vor einer bösen Überraschung und viel Streit, wenn es zur Beantragung der Scheidung kommt.
Ein Ehevertrag umfasst vorrangig 3 Regelungsbereiche:
Eheleute sind grundsätzlich frei in der Wahl, was sie in ihren Ehevertrag aufnehmen. Es gilt die allgemeine Vertragsfreiheit. Wichtig für die Gültigkeit eines Ehevertrages ist eine Beurkundung durch einen Notar.
Auch ohne Ehevertrag sind die Rechtsfolgen einer Ehescheidung gesetzlich geregelt. Sie brauchen also nicht besorgt sein, ohne Ehevertrag im rechtsfreien Raum zu leben. In einigen Fällen ist es aber durchaus sinnvoll, die gesetzlichen Regelungen so anzupassen, dass sie den individuellen Umständen der Ehepartner gerecht werden:
Der häufigste Grund für einen Ehevertrag ist, dass die Ehepartner unterschiedliches Vermögen besitzen. So soll verhindert werden, dass die Ehe nur zur finanziellen Absicherung dient oder dem vermögenderen Partner erhebliche Nachteile durch die Scheidung entstehen.
Ähnlich verhält es sich bei Unternehmern. Ist nur einer der Partner Unternehmer, könnte bei einer Scheidung sogar das Unternehmen gefährdet werden, da das Unternehmensvermögen bei einer Scheidung mitberechnet wird.
Ein Ehevertrag kann auch dann sinnvoll sein, wenn sich beide Eheleute von vornherein einig sind, dass sie ohne gegenseitige finanzielle Forderungen auseinandergehen möchten.
Auch bei verschiedenen Nationalitäten kann es ratsam sein, mithilfe eines Ehevertrages zu regeln, welches Landesrecht bei einer Scheidung gelten soll.
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Eine Ehe ist ohne weitere vertragliche Regelungen automatisch eine sogenannte Zugewinngemeinschaft. Grundsätzlich bleibt das Vermögen beider Partner damit getrennt. Nur im Falle einer Scheidung findet ein Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet für den Partner, der in der Zeit der Ehe den höheren Zuwachs an Vermögen hatte, dass er die Hälfte davon an den anderen abführen muss.
Dafür wird der das Anfangsvermögen und Endvermögen beider Partner festgestellt. Die jeweilige Differenz bildet den Zugewinn. Dieser steht beiden Partnern zu gleichen Teilen zu.
Diese Zugewinnregelung lässt sich durch einen Ehevertrag modifizieren, indem Sie z. B. den Betrag des Zugewinnausgleichs pauschal oder auf eine maximale Höhe festsetzen oder eine Erbschaft ausschließen. Unternehmer können ihr Betriebsvermögen vom Zugewinn ausschließen, um so das Unternehmen nicht zu gefährden.
Das Anfangsvermögen sollten Sie auf jeden Fall festlegen, um späteren Streit darüber zu vermeiden. Um eine Zugewinngemeinschaft gänzlich auszuschließen, muss eine Gütertrennung vereinbart werden.
§ 1414 BGB sieht vor, dass ein Ehevertrag den finanziellen Vermögensausgleich – wie er bei einer Zugewinngemeinschaft stattfindet – mithilfe der Gütertrennung ausschließen kann. So behält jeder das Vermögen, was er sich während der Ehe erwirtschaftet hat.
Das gilt allerdings auch, wenn ein Ehegatte verstirbt. Dadurch entstehen erhebliche steuerliche Nachteile, da dann – anders als bei einer Zugewinngemeinschaft – Erbschaftssteuer auf den höheren Zugewinn zu zahlen ist.
Den Gegensatz zur Gütertrennung bildet die Gütergemeinschaft. In diesem Fall wird alles zum gemeinsamen Vermögen und der Ehegatte haftet für die Schulden des anderen. Diese Form wird jedoch heute kaum noch praktiziert.
Meist ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft die beste Lösung. Ob das auf Ihren individuellen Fall zutrifft, können Sie bei einer Beratung durch einen Rechtsanwalt erfragen.
Wenn Ehepartner einen Ehevertrag aufsetzen lassen, können sie dort auch die Regeln zum nachehelichen Unterhalt abändern oder sogar ausschließen. Grundsätzlich hängen die Unterhaltszahlungen nach einer Scheidung vom Lebensstandard während der Ehe und den finanziellen Mitteln der Ehepartner ab.
Wird der Unterhalt nach der Scheidung mithilfe des Ehevertrages gänzlich ausgeschlossen, ist darauf zu achten, dass es unzulässig ist, den Trennungsunterhalt (für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung) auszuschließen.
Ebenso darf der Partner, der sich um die gemeinsamen Kinder kümmert, nicht erheblich benachteiligt werden, da so der Vertrag unwirksam werden könnte und juristisch keinen Bestand hat. In diesem Fall ist es ratsam, eine Rechtsberatung von einem spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Neben dem gänzlichen Ausschluss von Unterhaltszahlungen, können Ehepartner den Unterhalt auch eingrenzen und erweitern. Der mehr verdienende Partner kann z. B. die Höhe der Zahlungen begrenzen oder aber auch Unterhaltszahlungen über die gesetzliche Zeit hinaus verlängern, um beispielsweise die Kinder ausreichend versorgt zu wissen.
Laut Gesetz müssen während der Ehe geleistete Rentenbeiträge nach der Scheidung zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden. Arbeitet einer der beiden beispielsweise nicht oder in Teilzeit, zahlt er automatisch weniger in die Rentenversicherung ein. Diese Differenz zum mehr arbeitenden Partner muss durch diesen ausgeglichen werden.
Dieser sogenannte Versorgungsausgleich lässt sich mit einem Ehevertrag ausschließen. Eine Scheidung lässt sich dadurch erheblich beschleunigen.
Als sinnvoll erweist sich solch ein Ausschluss dann, wenn beide Partner im ähnlichen Umfang verdienen oder einer der beiden Partner bereits höhere Rücklagen fürs Alter (z. B. durch Lebensversicherungen) gebildet hat oder ein Ausgleich anderweitig ungerechtfertigt wäre. Einige Rücklagenzahlungen werden bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs nämlich nicht mit einbezogen – somit kann dahingehend eine Ungerechtigkeit gegenüber einem Partner entstehen.
Um alle Eventualitäten bei einem Ehevertrag zu berücksichtigen und faire Regelungen für beide Ehepartner zu finden, die im Falle einer Scheidung auch juristischen Bestand haben, kann es ratsam sein, Ihren Ehevertrag von einem Anwalt erstellen zu lassen.
Ein Anwalt berät Sie zugeschnitten auf Ihre individuelle Lebenssituation zu Ihren ehevertraglichen Möglichkeiten. Er geht auf Ihre Wünsche und Vorstellungen ein und sorgt dafür, dass Vermögen, Unterhalt und Rentenansprüche rechtssicher aufgeteilt werden.
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Schulden sind kein Grund, einen Ehevertrag aufzusetzen. Ehepartner haften nicht für die Verbindlichkeiten des anderen Partners, außer es ist ausdrücklich festgelegt.
Auch eine Erbschaft, die auf einen Ehepartner zukommt, ist meist kein Anlass. Geerbtes ebenso wie geschenktes Vermögen gelten nicht als Zugewinn. Es zählt als Anfangsvermögen.
Ausnahmen bilden Immobilien, bei denen eine Wertsteigerung zu erwarten ist – diese wiederum würde einen Zugewinn bilden.
Ob Sie einen Ehevertrag benötigen, können Sie im besten Fall bei einer Rechtsberatung durch einen Anwalt klären. Dieser klärt Sie auch ausgiebig über die Folgen auf.
Ja, sofern beide Ehepartner damit einverstanden sind. Eine Änderung ist z. B. sinnvoll, wenn sich die Lebensverhältnisse unerwartet verändert haben – etwa wenn statt einer durchgängig geplanten Berufstätigkeit einer der Partner nun doch längere Zeit für die Kinderbetreuung im Beruf aussetzt. Die Änderungen muss gemäß § 1410 BGB ein Notar beurkunden.
Ob ein Ehevertrag sinnvoll ist, hängt von Ihren individuellen Lebensverhältnissen ab. Er ist vor allem bei ungleicher Vermögensverteilung oder für Unternehmer sinnvoll, um sich als Besserverdienender vor finanziellen Einbußen im Scheidungsfall zu schützen. Bei internationalen Ehen regelt der Ehevertrag, welches Scheidungsrecht gilt. Um sich vor den Schulden des Partners zu schützen oder eine Erbschaft zu bewahren, ist ein Ehevertrag in der Regel nicht notwendig.
Meist erfolgt der Abschluss eines Ehevertrages vor der Ehe – er ist aber auch noch nach der Hochzeit möglich. Allerdings ist ein Ehepartner nicht verpflichtet, einen Ehevertrag einzugehen, selbst wenn er das vor der Hochzeit versprochen hat.
Einen Ehevertrag können Sie selbst formulieren – er darf aber keinen Partner unangemessen benachteiligen oder gegen geltendes Recht verstoßen. Damit er im Falle einer Scheidung juristischen Bestand hat, kann es sich empfehlen, einen selbst erstellten Vertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen. Den Vertrag muss stets ein Notar beurkunden.
Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.