Das Kindergeld stellt eine steuerliche Entlastung der Ausgaben von Eltern für ihre Kinder dar. Daher können auch nur Eltern bzw. Sorgeberechtigte einen Antrag auf Kindergeld stellen. Wann Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, wer Kindergeld beantragen kann und ob man für volljährige Kinder Kindergeld erhält, klärt dieser Artikel.
Grundsätzlich hat man für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt für leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder sowie Pflegekinder, die der Antragsteller in den Haushalt aufgenommen hat (§ 32 EstG).
Für das Kindergeld von Pflegekindern bestehen dabei besondere Voraussetzungen:
Besondere Voraussetzungen für Kindergeld bei Pflegekindern:
Erfüllen Sie auch die nachstehenden Voraussetzungen und wird Ihnen daraufhin Kindergeld zugesprochen, erhalten Sie seit dem 01.01.2018 sogar ein wenig mehr Geld als zuvor. Für bis zu zwei Kinder werden jeweils 194 Euro überwiesen, ab dem dritten Kind sind es 200 Euro und ab dem vierten 225 Euro.
Einen Antrag auf Kindergeld stellen können Eltern und Sorgeberechtigte. Dabei macht die Rechtsprechung auch keinen Unterschied zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften (Urteil des Bundesfinanzhofs am 08.08.2013, Az. VI R 76/12). Hauptsächlich ist das Kindergeld für Personen gedacht, die in Deutschland wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben. Für alle anderen gelten gesonderte Vorschriften, die Sie im Zweifelsfall mit einem Rechtsanwalt besprechen können.
Erkrankt der eigentlich Sorgeberechtigte oder fühlt er sich aus einem anderen Grund außerstande, sein Kind weiterhin zu betreuen, kann er eine Anspruchsabtretungsanzeige bei der Familienkasse einreichen. Diese ermöglicht es, dass beispielsweise die Großeltern daraufhin einen Antrag auf Kindergeld stellen können. Diese Abtretung kann allerdings jederzeit durch den Sorgeberechtigten zurückgezogen werden.
Das Kindergeld kann nur an eine Person überwiesen werden, unabhängig davon, wie viele einen Anspruch darauf haben. Daher regelt § 3 BKGG den Umgang mit mehreren Anspruchsberechtigten wie zum Beispiel getrennt lebenden Eltern. Das Gesetz legt fest, dass das Kindergeld an den Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausgezahlt wird. Lebt das Kind weder im Haushalt seiner Mutter noch seines Vaters, wird dem Elternteil das Kindergeld zugesprochen, der den höheren Unterhalt zahlt. Ist dadurch keine Unterscheidung möglich, beispielsweise, weil gar kein Unterhalt gezahlt wird, können sich beide Parteien abstimmen und selbst festlegen, wer den Anspruch auf Kindergeld haben soll. Wenn eine solche Einigung nicht möglich ist, können Sie einen Antrag stellen und ein Familiengericht entscheidet, wer der Kindergeldberechtigte ist. Ein advocado Partner-Anwalt mit Schwerpunkt Kindergeld kann Sie vorab beraten und bei dem Termin Ihre Interessen vertreten.
Während oben erklärt wurde, dass nur die Eltern bzw. Sorgeberechtigten einen Anspruch auf Kindergeld haben, werden die Kinder, die weder das eine oder das andere haben, natürlich nicht benachteiligt. Mit einem speziellen Antragsformular kann ein Vollwaise gemäß § 1 Abs. 2 BKGG selbst Kindergeld beantragen und bekommt es unmittelbar überwiesen. Auch wenn das Kind keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hat, besteht die Möglichkeit, mit einem gesonderten Antragsformular als Kind selbst das Kindergeld für sich zu beanspruchen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Kind zum Beispiel bei den Großeltern aufgenommen wurde.
Grundsätzlich werden beim Kindergeld Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren berücksichtigt. § 32 EStG Absatz4 weitet diese Vorschrift aber aus und sagt, dass Eltern eines Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es
Unabhängig davon, ob sich das Kind bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch in einer Ausbildung oder einem Studium befindet, endet der Anspruch auf Kindergeld mit diesem Geburtstag. Einzige Ausnahme, neben einer Behinderung (siehe Punkt 3), ist, wenn sich das Kind in einer beruflichen Ausbildung befindet und vorher den Grundwehr- oder Zivildienst abgeleistet hat. Dann verlängert sich der Anspruchszeitraum, denn in dieser Zeit erhalten Eltern kein Kindergeld, sodass die fehlende Zeit einfach angehängt werden kann. Allerdings gilt das nur für Dienstleistende, die vor dem 01.07.2011 begonnen haben und bis maximal 2018 tätig sind. Für Bundesfreiwilligendienst-Leistende kann keine Verlängerung beantragt werden, weil bereits während der Dienstzeit ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Bei Unklarheiten können Sie einen Anwalt kontaktieren, der sich mit der aktuellen Rechtsprechung und sämtlichen Vorschriften auskennt. Er weiß beispielsweise auch, nach welchem Gesetz Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben könnten und welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssten. Denn Antragstellern, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, steht das Kindergeld als Steuervergütung nach dem EStG zu. Ist der Antragsteller hingegen nicht unbeschränkt steuerpflichtig, wird das Kindergeld als Sozialleistung nach dem BKGG gezahlt.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Optionen.