Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre Ehe annullieren lassen – etwa bei einer Heirat unter Drohung, Drogen- und Alkoholeinfluss oder wenn Ihr Ehepartner Ihnen falsche Tatsachen vorgetäuscht hat. Die Kosten und Rechtsfolgen sind mit denen einer Scheidung vergleichbar. Ein Trennungsjahr ist nicht erforderlich. Die Annullierung der Ehe können Sie beim Familiengericht beantragen – dort besteht Anwaltszwang.
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Möchten verheiratete Paare eine Ehe beenden, ist dies durch Scheidung oder Aufhebung möglich. Für eine Scheidung muss die eheliche Lebensgemeinschaft gescheitert sein – Gründe können unterschiedliche Vorstellungen über die Lebensplanung, aber auch Treulosigkeit oder Gewalt sein. Eine Eheannullierung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Für eine Aufhebung – eher unter Annullierung bekannt – müssen wichtige Bedingungen für die Eheschließung von vornherein nicht erfüllt gewesen sein, etwa weil ein Eheverbot (z. B. zwischen Geschwistern) bestand. Auch Täuschungen durch den Ehepartner ermöglichen die Eheaufhebung.
Der Begriff der Ehenichtigkeit bezieht sich nur auf die Aufhebung nach kirchlichem Recht und hat nichts mit der Aufhebung einer Zivilehe zu tun, um die es in diesem Beitrag geht.
Laut BGB § 1314 lässt sich eine Ehe aus folgenden Gründen und Voraussetzungen annullieren bzw. aufheben:
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Laut BGB § 1314 Absatz 2 gilt die Täuschung über Vermögensverhältnisse nicht als arglistig. Hat Ihr Ehepartner Ihnen immense Schulden verschwiegen oder ein großes Vermögen vorgetäuscht, können Sie Ihre Ehe nicht annullieren lassen. Liegt kein Aufhebungsgrund vor, ist die Annullierung der Ehe nicht möglich. Möchten Partner ihre Ehe aus anderen Gründen beenden, bleibt ihnen der Scheidungsweg. Hier erfahren Sie, wie Sie eine Scheidung einreichen.
Sind die Gründe für eine Eheannullierung gegeben, sind beide Ehegatten zur Antragstellung beim zuständigen Familiengericht berechtigt.
Bei einer Heirat durch arglistige Täuschung, Drohung oder Unwissenheit über die Eheschließung darf nur der geschädigte Ehepartner die Eheaufhebung beantragen.
Ebenso antragsberechtigt sind:
Eine Ehe zu annullieren, ist innerhalb eines Jahres möglich, nachdem Sie von der Täuschung oder dem Irrtum der Eheschließung erfahren haben.
Für den gesetzlichen Vertreter einer geschäftsunfähigen Person gilt dieselbe Frist.
Erlangt die geschäftsunfähige Person ihre Geschäftsfähigkeit zurück, ist sie noch innerhalb eines halben Jahres zur Annullierung der Ehe berechtigt.
Bei einer Eheschließung unter Drohung kann die Ehe innerhalb von 3 Jahren annulliert werden. Die 3-jährige Frist beginnt, sobald ein Ehepartner entweder keine negativen Folgen mehr zu befürchten hat oder der Bedrohende seine Drohung wahr macht oder einstellt.
Für die Annullierung einer Verwandten- oder Scheinehe gibt es keine besonderen Fristen – sie ist jederzeit möglich.
Sie können Ihre Ehe nicht innerhalb von 14 Tagen annullieren lassen. Anders als beim Verbraucherrecht gibt es bei Eheschließungen kein 14-tägiges Widerrufsrecht, bei dem Sie ohne Angabe von Gründen von einem Vertrag zurücktreten können.
Je eher Sie den Antrag zur Eheaufhebung einreichen, desto eher könnte es möglich sein, die Ehe aufzulösen. Verstreicht zu viel Zeit, lassen sich mögliche Auflösungsgründe wie eine Bedrohung schwieriger nachweisen.
Der Antrag auf Eheaufhebung beinhaltet Folgendes:
Der Antragsteller steht in der Pflicht, dem Gericht zu beweisen, dass ein Annullierungsgrund vorliegt.
Praxisbeispiel:
Erfährt z. B. eine Ehefrau, dass ihr Ehemann bereits verheiratet ist und möchte daraufhin die Ehe annullieren lassen, benötigt sie entsprechende Nachweise für die Doppelehe – z. B. in Form von Urkunden oder Zeugenaussagen.
Die Beweisführung kann kompliziert sein, wenn die erste Ehe z. B. im Ausland geschlossen wurde.
Die Annullierung einer Ehe gehört zu den sogenannten „Ehesachen“. Für solche Angelegenheiten ist nach § 114 BGB anwaltliche Vertretung verpflichtend.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Sind die Voraussetzungen zur Annullierung der Ehe gegeben, können Sie den Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
Im Antrag müssen Sie den Auflösungsgrund darlegen und schlüssig begründen, inwiefern Ihre Ehe unrechtmäßig ist oder Ihr Ehepartner Sie z. B. getäuscht oder bedroht hat.
In strittigen Fällen – wenn z. B. ein Ehepartner abstreitet, er wäre die Ehe nur für die Papiere eingegangen – führt das Gericht eine Beweisaufnahme durch und befragt gegebenenfalls Zeugen oder schaltet Gutachter ein.
Bei mangelnden Sprachkenntnissen zieht das Gericht einen Dolmetscher hinzu, um beiden Seiten in der Verhandlung Gehör zu schenken.
Nach eingehender Verhandlung und Prüfung entscheidet der Richter, ob der Antrag berechtigt ist und die Ehe annulliert wird.
Die Ehe ist durch die Annullierung mit sofortiger Wirkung aufgelöst – ein Trennungsjahr ist nicht erforderlich. Wie bei einer Scheidung können sich nacheheliche Verpflichtungen ergeben, die im BGB § 1318 geregelt sind:
Verhandlungen über nacheheliche Verpflichtungen sind – anders als bei einer Scheidung – nicht Teil des Aufhebungsverfahrens. Die Annullierung einer Ehe lässt sich dadurch schneller durchführen. Falls Sie z. B. einen Anspruch auf Unterhalt haben, müssen Sie beim Familiengericht einen Unterhaltstitel beantragen.
Eine durch Heirat erschlichene Aufenthaltserlaubnis oder Staatsbürgerschaft wird zudem in der Regel vom Staat zurückgenommen bzw. aberkannt.
Eine Ehe zu annullieren, ist mit Kosten verbunden, die den Gerichtskosten und den Anwaltskosten einer Scheidung entsprechen. Die Gerichtskosten sind im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamG) geregelt; das Anwaltshonorar über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die konkreten Kosten sind aber immer vom Einzelfall abhängig und lassen sich nicht pauschal bestimmen. Sie errechnen sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, den das Familiengericht ermittelt.
Der Verfahrenswert berücksichtigt:
Der Verfahrenswert beträgt mindestens 3.000 €, wodurch für die Annullierung Kosten von ca. 840 € entstehen. Je höher der Verfahrenswert ist, desto höhere Kosten fallen an.
Grundsätzlich teilen sich beide Ehegatten die Gerichtskosten zur Hälfte. Kannte ein Ehepartner den Annullierungsgrund nicht, wurde bedroht oder arglistig getäuscht, kann ein Gericht dem täuschenden Ehepartner je nach Schwere seiner Tat höhere oder die gesamten Kosten auferlegen.
Ja. Für die Annullierung einer Ehe benötigen Sie einen Anwalt für Eherecht, denn es herrscht Anwaltszwang. Unabhängig davon können weitere Gründe für einen Anwalt sprechen.
Um Ihre Ehe zu annullieren, müssen Sie dem Gericht triftige Gründe für die Aufhebung aufzeigen. Bedrohung, arglistige Täuschung oder eine eingeschränkte Sinneswahrnehmung bei der Heirat können schwer nachweisbar sein.
Ein Anwalt kann für Sie in den Verhandlungen die Beweisführung übernehmen und mit überzeugenden Argumenten die Eheschließung entkräften.
Ein Anwalt kann außerdem prüfen, ob Ihnen gegebenenfalls Unterhalt zusteht und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen. Sind Kinder im Spiel, kann ein Anwalt helfen, das Sorge- und Umgangsrecht zu Ihren Gunsten zu regeln.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.